Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0955-W/02
Anrechnung tschechischer Quellensteuer, Anrechnungsvortrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0955-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das Anrechnungssystem soll lediglich eine Doppelbesteuerung im jeweils betreffenden Veranlagungsjahr beseitigt werden. Es besteht mangels entsprechender Regelung keine Möglichkeit, eine im Jahr des Zuflusses der ausländischen Einkünfte steuerlich unverwertbare tschechische Quellensteuer auf spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1997
entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1995 wird
teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer 1995 wird abgeändert.
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 und 1997
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer1996 und 1997 bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte für die Jahre 1995, 1996 und
1997 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar für das Jahr 1995
-S 3,216.487,00 (- € 233.751,23), für das Jahr 1996 - S 9,602.942,00
(- € 697.873,01) und für das Jahr 1997 -S 7,430.399,00 (- €
539.988,15).
Gleichzeitig wurde die Anrechnung ausländischer Steuer
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung i.H. von S 333.597,00 (€ 24.243,44)
für das Jahr 1995, von S 227.532,00 (€ 16.535,40) für das Jahr
1996 und von S 234.520 (€ 17.043,23) für das Jahr 1997 geltend
gemacht.
Bei dieser ausländischen Steuer handelte es sich um
von der Tschechischen Republik erhobene Quellensteuer aus von der Bw. dort
bezogenen Lizenzeinkünften.
Mit den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden
für das Jahr 1995 vom 15. Dezember 1997, für das Jahr 1996 vom 13.
Juli 1999 und für das Jahr 1997 vom 13.7.1999 versagte das Finanzamt die
begehrte Anrechnung ausländischer Steuer ohne Begründung.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 10. Februar 1998
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 und vom 13. August 1999 gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997.
In den Jahreseinkommen der Bw. seien ausländische
Einkünfte enthalten, die diese von der X mit Sitz in Prag aufgrund eines
Franchisevertrages erhalten habe.
Nach Art. 12 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der
CSSR dürften Lizenzgebühren im Sitzstaat des Empfängers
(Österreich) besteuert werden. Der Tschechischen Republik stehe nach Art.
12 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens das Recht zu, von den
Lizenzgebühren eine Quellensteuer von höchstens 5 % einzuheben.
Diese Quellensteuer sei nach Art. 23 Abs. 2 lit. b des
Doppelbesteuerungsabkommens auf die österreichischen Ertragsteuern
anzurechnen.
In den berufungsgegenständlichen Jahren falle infolge
der negativen Einkünfte keine österreichische Ertragsteuer an, sodass
auch keine ausländische Quellensteuer angerechnet werden könne.
Für künftige Jahre würden jeweils
Verlustvorträge zur Verfügung stehen.
Da die ausländischen Einkünfte jedoch den
Gesamtbetrag der negativen Einkünfte vermindern würden, führe
dies zu einem verminderten Verlustvortrag für die Folgejahre, wodurch eine
Doppelbesteuerung entstehe.
Im Doppelbesteuerungsabkommen werde geregelt, in welchem
Staat das Einkommen zu besteuern sei.
Grundsatz dabei sei, dass ein Einkommen nur in einem Staat
besteuert werden dürfe.
Die Bestimmung über die Höhe der Anrechnung der
Quellensteuer befinde sich in Art. 23 Abs. 2 lit. b des
Doppelbesteuerungsabkommens.
Darin werde bestimmt, dass die auf Lizenzeinkünfte von
der tschechischen Republik erhobene Quellensteuer auf die österreichische
Steuer anzurechnen sei, soweit die ausländische Steuer in der auf diese
Einkünfte entfallenden inländischen Steuer gedeckt sei. Dieser Artikel
regle lediglich das Verfahren, welches die Doppelbesteuerung vermeide, ohne die
Grundentscheidung, dass kein Einkommen einer Doppelbesteuerung unterliegen
dürfe, zu verändern.
Eine eigene Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die
Quellensteuer anzurechnen sei, gebe es nicht.
Insofern müsste die Anrechnung in dem Jahr erfolgen,
in dem es tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung komme.
Um eine doppelte Besteuerung des ausländischen
Einkommens zu vermeiden werde beantragt, die ausländische Quellensteuer zur
entsprechenden Verrechnung in den Folgejahren (ähnlich der
Mindestkörperschaftsteuer) gutzuschreiben und die
Körperschaftsteuerbescheide als vorläufige Bescheide zu erklären,
da erst in Zukunft feststehen werde, ob genügend Gewinne erzielt
würden, damit die durch die ausländischen Einkünfte verminderten
Verlustvorträge verbraucht werden könnten.
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 1999 als unbegründet
abgewiesen.
In der Begründung dazu ist ausgeführt, dass die
beantragte volle Anrechnung der in Tschechien entrichteten Steuerbeträge
gemäss dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 lit. b des anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der CSSR (".... so
rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen.... zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in der CSSR gezahlten Steuer entspricht....")
nicht möglich wäre.
Überdies sei in Art. 23 Abs. 2 lit. b, l.S. des
Doppelbesteuerungsabkommens normiert, dass eine Anrechnung nur insoweit in Frage
komme, als überhaupt österreichische Körperschaftsteuer auf
Lizenzeinkünfte aus der Tschechischen Republik entfalle.
Weiters ist zur Anrechnungsmethodik dargelegt, dass bei
der Anrechnung ausländischer Steuern zwei Obergrenzen zu beachten
seien.
Grundsätzlich seien nur tatsächlich bezahlte
Steuern anrechenbar.
Angerechnet werde nur auf jenen Teil der
österreichischen Steuer, der auf die tschechischen Lizenzeinkünfte
entfalle, woraus sich ergebe, dass nur so viel an tschechischer Steuer
angerechnet werden könne als auf die tschechischen Lizenzeinkünfte
entfalle.
Da im vorliegenden Fall überhaupt keine
österreichische Körperschaftsteuer, welche anteilsmäßig auf
tschechischen Lizenzeinkünften laste, anfalle, betrage die zweite
Obergrenze Null.
Hinsichtlich der Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 ergingen keine
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes.
Mit Anbringen vom 13. August 1999 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1995 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Darin wurde ein weiteres Berufungsbegehren gestellt: Die
Bw. habe im Jahr 1995 die in Vorjahren mit steuerlicher Wirkung gebildete
Rückstellung für Jubiläumsgelder i.H. von S 907.350,00 (€
65.939,70) gem. Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 freiwillig zur Gänze
aufgelöst und somit nachversteuert.
Gem. § 12 b Z 33 lit. b EStG 1988 idF des
Abgabenänderungsgesetzes 1998 sei die Verpflichtung zur Auflösung mit
steuerlicher Wirkung gebildeter Jubiläumsgeldrückstellung
weggefallen.
Daher werde zusätzlich zu den in der Berufung
gestellten Anträgen der Antrag gestellt, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 1995 mit -S 4,123.837,00 (- € 299.690,92)
und den Gesamtbetrag der Einkünfte mit -S 2,909.893,00 (- €
211.470,17) festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Anrechnung der in der Tschechischen Republik entrichteten Quellensteuer aus
Lizenzeinkünften:
Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das Abkommen
vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979, zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen
(im folgenden "Doppelbesteuerungsabkommen" genannt), anzuwenden, welches
gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen
Verträge vom 31. Juli 1997, BGBl. Nr. 123/1997, weiterhin in Geltung
ist.
Gemäß
§ 12 Abs.1 des
Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Lizenzgebühren, die aus einem
Vertragsstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person bezogen werden, in dem anderen Staat besteuert werden.
Durch diese Bestimmung ist das Besteuerungsrecht für
die von der in Österreich ansässigen Bw. aus Tschechien stammenden
Lizenzgebühren Österreich zugewiesen.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens hat der Vertragsstaat, aus dem die
Lizenzgebühren stammen, ein Besteuerungsrecht i.H. von maximal 5 vom
Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b des
Doppelbesteuerungsabkommens rechnet die Republik Österreich, wenn eine in
der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die
nach Artikel 12 in der Tschechischen Republik besteuert werden dürfen, auf
die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in
der Tschechischen Republik gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag
darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus der
Tschechischen Republik bezogen werden.
Diese Bestimmung, welche das sogenannte
Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Lizenzeinkünften normiert, entspricht im Prinzip dem Art. 23 A des
OECD-Musterabkommens.
Der Steuerverzicht des Wohnsitzstaates erfolgt beim
Anrechnungsverfahren nicht von der Seite der Bemessungsgrundlage, sondern von
der Seite der erhobenen Steuer her.
Auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte
wird nicht dadurch verzichtet, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden, sondern dadurch, dass die davon erhobene Steuer gemindert
wird.
Beim Anrechnungsverfahren behält der Wohnsitzstaat
grundsätzlich das Recht, alle Einkünfte zu besteuern. Soweit diese
Einkünfte auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen, ist die im
Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Wohnsitzstaat erhobene Steuer
gutzuschreiben (= anzurechnen).
Der Betrag der ausländischen Steuer wird also von der
Steuer des Wohnsitzstaates abgezogen. Der Verzicht bezieht sich aber - wie beim
Befreiungssystem, nur in anderer Form - bloß auf die Besteuerung der
ausländischen Einkünfte.
Die Gutschrift der ausländischen Steuer kann daher
nicht weiter gehen, als auf diesen ausländischen Einkünften
tatsächlich inländische Steuer lastet.
Dieses Ergebnis wird erzielt, indem vorerst das
Gesamteinkommen und die österreichische Einkommensteuer
ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnet wird. Die
ausländische Steuer ist aber auf diese österreichische Einkommensteuer
nur höchstens bis zu dem Betrag anzurechnen, mit dem die
österreichische Steuer verhältnismäßig auf die
ausländischen Einkünfte entfällt.
Übersteigen die negativen inländischen
Einkünfte die anrechnungsberechtigten ausländischen Einkünfte,
läuft die Anrechnung ins Leere, da aufgrund des negativen Welteinkommens
keine Ertragsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte im
Ansässigkeitsstaat vorliegt.
Durch das Anrechnungssystem soll nämlich lediglich
durch Proportionalanrechnung eine Doppelbesteuerung im jeweils betreffenden
Veranlagungsjahr beseitigt werden.
Es besteht mangels gesetzlicher Regelung keine
Möglichkeit, eine im Jahr des Zuflusses der ausländischen
Einkünfte steuerlich unverwertbare ausländische Quellensteuer auf
spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen (siehe auch VwGH 20.4.1999,
99/14/0012).
Daher werden die Begehren auf Anrechnung von in der
Republik Tschechien entrichteter Quellensteuer aus Lizenzeinkünften in den
Jahren 1995, 1997 und 1997 und auf vorläufige
Körperschaftsteuerveranlagung dieser Jahre als unbegründet
abgewiesen.
II)
Jubiläumsgeldrückstellung 1995:
Gemäß
der Übergangsregelung in § 124 b Z 33 EStG 1988 (BGBl.Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 28/1999) gilt Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993 nicht
für Rückstellungen i.S. des § 14 Abs. 12 idF des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 28/1999, sodass, wenn in endgültig rechtskräftig
veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen
vorgenommen worden sind, diese auf bis zum 30. Juni 1999 einzubringenden Antrag
des Steuerpflichtigen im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens
nachträglich wieder gebildet werden können.
Daher wird dem im Berufungsverfahren gestellten Begehren
auf Rückgängigmachung der aufgrund des Rückstellungsverbotes gem.
Art. I Z 64 Steuerreformgesetzes 1993 vorgenommenen Auflösung der
Rückstellung für Jubiläumsgelder i.H. von S 907.350,00 (€
65.939,70) im Jahr 1995 stattgegeben.
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 wird wie folgt
festgesetzt:
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb - S 4,123.837,00 (- €
299.690,92)
Nichtausgleichsfähige
Verluste S 1,213.944,00 (€
88.220,75)
Gesamtbetrag
der Einkünfte - S 2,909.893,00 (- €
211.470,17)
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 12 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0955-W/02
- Stammnummer
- 3344
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF