Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1965-W/08
Berufung gegen eine Zahlungsaufforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1965-W/08vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch HA, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. Mai 2008
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 wies das Finanzamt die
Berufung der Berufungswerberin (Bw.) vom 21. April 2008 gegen die
Zahlungsaufforderung vom 15. April 2008 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
die Bw. auf das zur GZ RV/3284-W/07 des Unabhängigen Finanzsenates
eingebrachte Schriftstück vom 13. Mai 2008.
Wie im Schreiben vom 13. Mai 2008
ausdrücklich klar ausgeführt worden sei, stehe die Grundentscheidung
zu dem nicht vorhandenen Rückstand aus 2006 noch immer aus. Der damals
ausgewiesene unrichtige Rückstand sei ohne jede Präjudiz bezahlt
worden und sei unverändert strittig.
Ganz wesentlich sei der Hinweis, dass auf Grund des
vorsätzlichen Handelns des Finanzamtes ein im Firmenbuch eingetragenes
Unternehmen ausschließlich über diesen Antrag gelöscht worden
und es äußerst mühevoll gewesen sei, zumindest den Zusatz in
Liquidation zu erhalten.
Eine Klärung sowohl des der Bw. zustehenden Guthabens
sowie der von der Bw. dringend beabsichtigten Wiedereintragung des Unternehmens
in unveränderter Form ins Firmenbuch müsste ebenso im Interesse des
Finanzamtes sein, um weiterhin Steuern lukrieren zu können.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte
die Bw. die Aufhebung sämtlicher Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Laut Aktenlage bezieht sich die Berufung vom
21. April 2008 auf eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes über
einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von € 113,64 vom
15. April 2008.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 17.1.1992, 91/17/0100) hat die bloße Aufforderung an die Bw.,
eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete
Abgabe zu zahlen, keinen normativen Charakter. Die Zahlungsaufforderung vom
15. April 2008 stellt daher keinen Bescheid dar.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273
Tz 6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1965-W/08
- Stammnummer
- 36507
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF