…davon aus, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges deshalb im Bundesgebiet liegt und sich daraus selbst dann eine Zulassungsverpflichtung in Österreich ergibt, wenn das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 widerlegbar. Die…
…auszuschließen, dass der VW Golf auch in diesem Zeitraum noch im Inland verwendet wurde. Es mangelt jedoch an entsprechenden behördlichen Feststellungen bzw. Ermittlungen. Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG setzt aber voraus, dass eine Verwendung des betreffenden Fahrzeuges im Inland festgestellt wird. Das…
…KFG 1967 eben nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Verwender abstellt. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet und Erbringung eines Gegenbeweises Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15/0276 ua.)…
…vorgelegt, aus welchem uU. ersichtlich gewesen wäre, zu welchen Zeiten sich das Kfz im Inland bzw. im Ausland befunden hätte. Die gesetzliche Standortvermutung muss gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" (VwGH 21.09.2006…
…KR haben, wie dies auch schon vom VwGH (3.10.2016, Ra 2016/02/0151) im umgekehrten Fall entschieden worden sei. Mit den derzeit an das Finanzamt übermittelten Unterlagen könne die gesetzliche Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG nicht als widerlegt angenommen werden. In der…
…Beweiswürdigung). Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Dieser kam dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht zu. Eine…
…Klagenfurt der Nissan GTR nach dem Kraftfahrgesetz als mit dauerndem Standort im Inland zuzulassen gewesen. Voraussetzung für den Entfall der Kfz-Steuerpflicht wäre, dass die gesetzliche Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG widerlegt werden kann, "wobei dem Verwender die Beweislast trifft" (VwGH 21.09.2006…
…der Regel täglicher Rückkehr an den österreichischen Hauptwohnsitz befinde sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, auch wenn die überwiegende Fahrtstrecke im Ausland zurückgelegt werde. Es gelte im gegenständlichen Fall die gesetzliche Standortvermutung in Österreich. Die Widerlegung sei bis dato nicht wahrgenommen worden. 5…
…nach Österreich bzw. in den Zeiträumen, für welche die NoVA (07/2019) und KfzSt (08 bis 10/2019) festgesetzt wurden, in Ort1 (Ö) (noch) keinen Hauptwohnsitz hatte. Somit ist die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von…
…Bf verwiesen, welche die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG auslösen würden. Der Gegenbeweis sei dem Bf nach Ansicht des Finanzamtes nicht gelungen. Es sei dem Bf oblegen, die gesetzliche Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden (betrieblichen) Verwendung im Ausland zu widerlegen. Dabei treffe…
…hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8). Die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde vom Beschwerdeführer durch den Gegenbeweis widerlegt, dass für die Monate 1-12…
…lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen werde. Da der Hauptwohnsitz unbestrittenermaßen in Österreich sei, gelte daher die gesetzliche Standortvermutung. Die KR sei für einen Zeitpunkt (07-12/2014 und 1-9/2015) festgesetzt worden, zu dem der Passus " eine vorübergehende Verbringung aus…
…ist (Standortvermutung). Es ist aber auch die Ansicht des Bf. zutreffend, dass im Falle eines tatsächlichen Standortes bzw. einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht mehr maßgeblich wäre. Es wäre aber Aufgabe des Bf. gewesen, die gesetzliche Standortvermutung…
…in der Folge die Erbringung des Gegenbeweises der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967. Allgemeines: Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des den angefochtenen Bescheide erlassenden Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr getreten ist. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß …
…hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8). Die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde vom Beschwerdeführer durch den Gegenbeweis widerlegt, dass die Verwendung des betreffenden Kfz…
…wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. ………………………………………………………………
…dass Sie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug haben und auch den Nutzen daraus ziehen. Die gesetzliche Standortvermutung des Fahrzeuges richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Verwenders. Sie waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und gaben in der obgenannten Niederschrift auch an…
… 82 Abs. 9 KFG der Grenzpolizeiinspektion N vom 2. Februar 2011). Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 5. Jänner 2012 wurde der Bw. auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG hingewiesen. Daraufhin übermittelte er dem Finanzamt eine Kopie seines am 19. Juli 2002 ausgestellten…
…Berufungswerber versucht durch Behauptungen und Darstellungen die Nutzung im Ausland darzulegen. Behauptungen und Darstellungen stellen allerdings keine geeigneten Beweise dar. Bei Abwägung der Gesamtverhältnisse und Darstellungen ergibt sich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, die gesetzliche Standortvermutung zu widerlegen. Linz, am 30. Juli 2009
…Finanzamtes die Standortvermutung nicht widerlegen, zumal der Standort des Fahrzeuges nicht an dem Ort gelegen sei, wo es bewegt werde, sondern vielmehr dort, von wo aus die entsprechenden Fahrten angetreten worden seien. Da sich der Hauptwohnsitz unbestrittenermaßen in Österreich befinde, gelte die gesetzliche Standortvermutung in…