3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b: § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht wird, wird an…
3a.7. Generalklausel für nicht unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639n: § 3a Abs. 7 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die nachstehenden Berufungen des Bw, Adresse1, vertreten durch SteuerberaterA, Adresse2, und die SteuerberaterB GmbH, Adresse3, gegen Bescheide des Finanzamtes…
Die Abgabenbehörde 1. Instanz bezieht sich offensichtlich auf Aussagen im Urteil des EuGH 20.2.1997, Rs. C-260/95 (DFDS A/S). Das europäische Höchstgericht kam darin unter Bestätigung des Generalanwaltes zum Schluss, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die…
…oder erst, wenn das Honorar vereinnahmt wird. Rechtliche Beurteilung: Für die genannten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach der Generalklausel im B2B-Bereich. Die sonstige Leistung ist dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt…
…jenen außerhalb der Katalogleistungen des § 3a Abs 10 liegenden Bereich der anderen sonstigen Leistungen fällt, mit der Konsequenz, dass der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG am Unternehmensort, somit am Tätigkeitsort der Bw in Österreich gelegen ist, und die Umsätze der Bw…
…eines Dienstgebers an ausscheidende Dienstnehmer dar. Bei der Regelung des § 67 Abs 6 EStG 1988 idF des AbgÄG 2014 und des BBG 2014 handelt es sich um eine Generalklausel für alle sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer oder dessen Rechtsnachfolger(n) bei oder nach Beendigung des…
…Regelung enthält - § 26 FLAG 1967 bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen ist -, ist auch Abs. 3 nicht anwendbar. Somit kommt die Generalklausel des Abs. 1 zur Anwendung, derzufolge der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin) und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Dkfm. Dr. Peter Bernert und Sabine Leiter in der Beschwerdesache Bf****+Adr.****, vertreten durch BDO Austria GmbH…
…I Nr. 71/2003 (mit der Leistungsortbestimmung gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994) fällt, oder ob sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimmt und daher am Unternehmensort, somit am Tätigkeitsort der Bw in Österreich, liegt. Zu dieser Rechtsfrage hatte…
…keine der in den Abs. 6 bis 11 genannten Leistungen vor, weshalb die im Abs. 12 festgelegte Generalklausel anzuwenden ist, wonach in den übrigen Fällen eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung…
…49.346,88 Die gegenständlichen Erlöse der Bf seien als nicht steuerbar behandelt worden, da nach Ansicht der Bf Vermittlungsleistungen vorliegen würden, bei denen sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG am Sitz des Leistungsempfängers im Ausland liegen würde. Schriftliche Verträge…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Bertram Grass - Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, und LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4040 Linz, Ottensheimer Str. 3, vom 11. Februar 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z…
…2009). Die neuen Leistungsortregelungen differenzieren nicht nur nach der Art der Leistung, sondern auch danach, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. § 3a Abs. 6 UStG 1994 enthält die Generalklausel für unternehmerische, § 3a Abs. 7 UStG 1994 jene für nichtunternehmerische Leistungsempfänger. § 3a Abs. 8…
…für innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen für Nichtunternehmer. Diese sind gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar (siehe Rz 3912a ff). Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer sind stets nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar. Das gilt auch für innergemeinschaftliche…
…Abs. 14 UStG 1994 (bis 31.12.2014 nach § 3a Abs. 13 lit. a UStG 1994). In anderen Fällen gelten die Generalklauseln nach § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG 1994. Im Zusammenhang mit Drittländern sind in bestimmten Fällen die dazu ergangenen Verordnungen zu beachten…
…5 Z 3 UStG 1994, richtet sich der Leistungsort nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 (Abgangsort des Beförderungsmittels). Für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen kommt im zwischenunternehmerischen Bereich die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur Anwendung (Empfängerort). 103a.1.1. Empfänger der Güterbeförderungsleistung Rz 3912b…
…Grundsatz von Treu und Glauben nicht möglich, da diese Fragen vom Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) abschließend geregelt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt im Zollrecht die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend (Witte, Zollkodex 6 …
…Ingenieursbüros, Werft, Architekten des Eigners und den Eignervertretern". In der Begründung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für diese Tätigkeit die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 mit dem Unternehmensortprinzip zur Anwendung gelange, weshalb der Leistungsort bezogen auf den…
…2009 lautete der § 3a Abs. 10 Z 12: Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind: Z 12 Die Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel. Dadurch fielen Beförderungsmittel unter die Generalklausel des § 3a Abs. 12 und waren am Unternehmerstandort, also in Österreich, der Umsatzsteuer zu unterwerfen…