Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101099/2013
Können von den „Jahresbruttospieleinnahmen“, der Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe und des Finanzierungsbeitrages, die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG abgezogen werden, die von den Zivilgerichten als Schadenersatz iSd § 1311 ABGB wegen Obliegenheitsverletzungen behandelt werden? (Abweisung, Zulassung der Revision)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101099/2013vom 10.11.2015Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine Abzugsmöglichkeit: Der Spielteilnehmer hat aus dem Titel des § 25 Abs. 3 GSpG keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Glücksspielverträge, weshalb der Schadenersatz eine Zahlung „neben“ dem Vertrag ist. Bei der Bf. mögen diese Schadenersatzzahlungen eine Ausgabe sein, die im Zusammenhang mit ihrem Betrieb steht, doch die Jahresbruttospieleinnahmen sind eine vom Gesetzgeber fixierte Größe. Alle Legalinterpretationen der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen, § 28 GSpG, § 17 Abs. 3 GSpG, § 57 Abs. 5 GSpG, vor dem 1.1.2011 in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG und § 4 Abs. 5, 3. und 4. Satz UStG 1972 (Glücksspielautomaten), haben sich nicht für eine Generalklausel wie zum Begriff der Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 („alles, was betrieblich veranlasst ist“) entschieden, sondern sie bezeichnen genau, was dazuzuzählen ist, mindestens die Einsätze der Teilnehmer, bei der Spielbankabgabe auch die von den Spielteilnehmern zu zahlenden Vergütungen und was abzuziehen ist, mindestens die Gewinne, die von der Unternehmung an die Spielteilnehmer ausbezahlt werden, bei der Spielbankabgabe darüber hinaus noch die Sonderjetons. Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG werden in § 28 Abs. 2 GSpG ausdrücklich nicht genannt. Eine Lückenfüllung analog zu § 17 GrEStG oder § 9 VersStG würde nicht zum Erfolg verhelfen, da auch dieser „Korrekturmechanismus“ eine Steuervergütung nur für Herabsetzungen von Leistung/Entgelt bzw. Rückabwicklung von Verträgen, nicht aber die Berücksichtigung von Schadenersatz vorsieht.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin) und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Dkfm. Dr. Peter Bernert und Sabine Leiter in der Beschwerdesache Bf****+Adr.****, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien,
nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 2. November 2015
I. Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag
gegen folgende Bescheide gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
1. Bescheide vom 14. Dezember 2012 ,
für November 2011 und
für Jänner 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-Zahl RV/7101101/2013)
2. Bescheide vom 5. März 2013 ,
für Februar 2012
für März 2012 und
für Mai 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-Zahl RV/7101099/2013)
3. Bescheide vom 27. Juni 2013,
für Juni 2012
für Juli 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-Zahl RV/7102129/2013)
4. Bescheide vom 24. Juli 2013,
für August 2012
für September 2012
für November 2012 und
für April 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-Zahl RV/7102578/2013).
5. Bescheide vom 12. November 2013,
für Mai 2013 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-Zahl RV/7100333/2014)
6. Bescheide vom 12. November 2013,
für Juni 2013 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-ZAHL RV/7100334/2014)
7. und 8. Bescheide vom 9. April 2014,
für November 2013
für Dezember 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7103539/2014, BFG-ZAHL RV/7103588/2014)
9. Bescheide vom 23. September 2014,
für Mai 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7104496/2014)
10. und 11. Bescheide vom 16. Dezember 2014,
für Juli 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/71000659/2015)
für September 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7100680/2015)
12. Bescheide vom 17. März 2015,
für Dezember 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7102270/2015)
alle StNr. xy betreffend Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG und Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
II. Säumniszuschlag
gegen folgende Bescheide gemäß § 217 BAO des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
13. Bescheide vom 11. Februar 2013 Spielbankabgabe 11/2011 und 1/2012 ( BFG-ZAHL RV/7101122/2013)
14. Bescheide vom 11. März 2013 Spielbankabgabe 2-3 und 5/2012 ( BFG-ZAHL RV/7101123/2013)
15. Bescheide vom 9. September 2013 Säumniszuschlag Spielbankabgabe 6-9 und 11/2012 (BFG-ZAHL RV/7102636/2013)
16. Bescheid vom 20. November 2013, Säumniszuschlag Spielbankabgabe 6/2013 (BFG-ZAHL RV/7100387/2014)
alle StNr. xy betreffend Säumniszuschläge zu Recht entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide bleiben aufrecht.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
III. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO
gegen folgende Bescheide, mit welchen die Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge betreffend Spielbankabgabe nicht festzusetzen, abgewiesen wurden, des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
17. Bescheide vom 29. April 2013 (BFG-ZAHL RV/7101425/2013) betreffend Säumniszuschlagsbescheid vom 11. Februar 2013 für die Spielbankabgabe 11/2011 und 1/2012
18. Bescheide vom 15. Oktober 2013 (BFG-ZAHL RV/7103110/2013) betreffend Säumniszuschlagsbescheid vom 9. September 2013 für die Spielbankabgabe 6/2012, 7/2012, 8/2012, 9/2012 und 11/2012
alle StNr. xy betreffend Anträge auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide bleiben aufrecht.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag
I.1. Verfahren
Können von den „Jahresbruttospieleinnahmen“, der Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe und des Finanzierungsbeitrages, die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG abgezogen werden, die von den Zivilgerichten als Schadenersatz iSd § 1311 ABGB wegen Obliegenheitsverletzungen behandelt werden?
Kurzdarstellung des Verfahrens: In den Beschwerdesachen November 2011 bis Dezember 2014 gab die Bf. die jeweiligen Monatsabrechnungen für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog sich die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG, die sie an namentlich genannte Spielteilnehmer zahlen musste, von den Bemessungsgrundlagen ab. Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für die Monate, in welchen sich die Bf. die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG abgezogen hatte, fest und bezog diese Zahlungen in die Bemessungsgrundlage wieder ein. Fristgerecht wurden von der Bf. gegen diese Bescheide Berufungen/Beschwerden erhoben. Für die Differenz zwischen selbstberechneter und mit Bescheiden gemäß § 201 BAO nachgeforderter Spielbankabgabe wurden mit mehreren Bescheiden erste Säumniszuschläge festgesetzt, gegen die ebenfalls Berufung/Beschwerde erhoben wurde. Die Bf. stellte den Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen. Gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes wurde Berufung/Beschwerde erhoben. In allen Beschwerdesachen beantragte die Bf. mündliche Verhandlung vor dem Senat.
Sämtliche genannten Beschwerdesachen wurden in das Beweisverfahren miteinbezogen.
Bemerkt wird, dass die vor dem 1. Jänner 2014 anhängigen Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:
„§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....
„§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“
Überblick:
I. Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag
I.1. Verfahren
I.1.1. Selbstberechnung der Bf. und Bescheide gemäß § 201 BAO des Finanzamtes
I.1.2. Berufungen/Beschwerden
I.1.3. Beschwerdevorentscheidungen
I.1.4. Vorlageanträge
I.2. Beweisaufnahmen und Sachverhalt
I.2.1. Vorhalteverfahren
I.2.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat
I.2.3. Sachverhalt
I.3. Gesetzliche Grundlagen
I.3.1. Glücksspielgesetz
I.3.2. § 1311 ABGB
I.3.3. Bundesabgabenordnung
I.4. Erwägungen zur Entscheidung Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag
I.4.1. Verortung der steuerrechtlichen Regelungen im Glücksspielgesetz
I.4.2. Die Spielbankabgabe im Umfeld der Verkehrsteuern
I.4.3. Die Spielbankabgabe in Deutschland
I.4.4. Rechtsentwicklung der Spielbankabgabe unter Berücksichtigung VwGH 17.1.1968, 897/67
I.4.5. Steuergegenstand der Spielbankabgabe
I.4.6. Glücksspielgesetzeigentümliche Bemessungsgrundlage „Jahresbruttospieleinnahmen“
I.4.7. § 25 Abs. 3 GSpG ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB
I.4.8. § 25 Abs. 3 GSpG ist kein Titel für die Rückabwicklung des Vertrages, sondern Grundlage für Schadenersatzforderungen
I.4.9. Fehlender „Korrekturmechanismus“ im Glücksspielgesetz – eine planwidrige Lücke?
I.4.10. § 295a BAO/§ 303 BAO
I.4.11. Zusammenfassung
I.4.12. Schlussfolgerung
I.4.13. Zulässigkeit der Revision
II. Säumniszuschläge
II.1. Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 (BFG-ZAHL RV/7101122/2013)
II.2. Mit Bescheiden vom 11. März 2013 (BFG-ZAHL RV/7101123/2013)
II.3. Mit Bescheiden vom 9. September 2013 (BFG-ZAHL RV/7102636/2013)
II.4. Mit Bescheiden vom 20. November 2013 (BFG-ZAHL RV/7100387/2014)
II.5. Beweisaufnahmen und Sachverhalt
II.6. Erwägungen zur Entscheidung Säumniszuschläge
III. Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO.
III.1. Mit Bescheid vom 29. April 2013 (BFG-ZAHL RV/7101425/2013)
III.2. Mit Bescheiden vom 15. Oktober 2013 (BFG-ZAHL RV/7103110/2013)
III.3. Beweisaufnahmen und Sachverhalt
III.4. Erwägungen
IV. Zulässigkeit der Revision zu den Säumniszuschlagsangelegenheiten II. und III.
Literatur: Arnold//Arnold, GrEStG 1987; Binder, Privatrechtliche Aspekte der Spielsucht, ÖJZ 1998, 175; Bollenberger/Kellner, Keine analoge Anwendung von § 25 Abs. 3 GlücksspielG auf Devisenspekulationsgeschäfte, ÖBA 2015, 226; Biebl/Ressler, GSpG-Novellen 2008/2010: Besteuerung von Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals. Abgabenrechtliche Änderungen 2010/2011, SWK 2011, 361; Bydlinski, Zivilrechtsfragen des „kleinen“ Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 698; Bydlinski, Spielerschutz im Glücksspielrecht: Gesetzgebung contra Rechtsprechung und umgekehrt. Bemerkungen anlässlich OGH 25. 3. 2010, 2 Ob 252/09m, ÖJZ 2010, 73; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 (2014); Dziadkowski, Zur Struktur der Spielbankabgabe, dUVR 2002, 330; Eilmannsberger/Vonklich, Wer haftet für den unionsrechtswidrig diskriminierenden Gehalt der Haftungsregeln des Glücksspielgesetzes aF? wbl 2011, 113; Fellner, Grunderwerbsteuer; Fellner, Rückwirkende Ereignisse aus der Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern, RdW 2009, 196; Heinz/Kopp/Mayer, dVerkehrsteuern4 (1998); Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 458, FN 117; Klang, ABGB2, IV/1, 3ff; Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol. Eine rechtliche Würdigung ausgewählter Aspekte des Bundesmonopols aus verfassungs-, verwaltungs- und unionsrechtlicher Sicht (2013); Larenz, Methodenlehre, 430; Leitner, Besprechung OGH 21.12.2004, 5 Ob 112/04p, ecolex 2005, 82; Lehner, Die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt im Glücksspielrecht. Auswirkungen der Änderungen auf die Verwaltungspraxis, SWK 25/2015, 1088; o.A., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Ritz, BAO5, Schwarz/Wohlfahrt, GSpG (1998); Stoll, Steuerschuldverhältnis (1972); Stoll, Rentenbesteuerung 4. Auflage; Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang3 §§ 1270-1272; Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 Takacs, GrEStG5; Tipke/Lang, dSteuerrecht21; Vonkilch, Rückforderung von Glücksspielverlusten nach dem "Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz" - Rien ne va plus? ÖJZ 2006, 30; Züger/Standfest, Die Besteuerung von Wetten und Glücksspielen im Internet - Bundesrecht, ÖStZ 17/2001, 421, und ÖStZ 18/2001, 444
I.1.1. Selbstberechnung der Bf. und Bescheide gemäß § 201 BAO des Finanzamtes
I.1.1._ Zu 1. Bescheide vom 14. Dezember 2012 ,
für November 2011 und
für Jänner 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7101101/2013)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung November/2011 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und berechnete die Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag selbst. Dazu überreichte sie
- ein „Protokoll über die Rückzahlung von Spieleinsätzen Nr. 5/2011“ und
- ein „Protokoll über die Rückzahlung von Spieleinsätzen Nr. 6/2011“.
Am Beilagenblatt wies die Bf. die Berechnung aus und zog die beiden „Rückzahlungen von Spieleinsätzen (im Lebendspiel)“ von der Bemessungsgrundlage ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 14. Dezember 2012 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für November 2011 fest, indem es die beiden „Rückzahlungen von Spieleinsätzen (im Lebendspiel)“ in die Bemessungsgrundlagen einbezog.
Das Finanzamt ging bei der Berechnung so vor, dass es von den Bruttospieleinnahmen Jänner bis November 2011 die Bruttospieleinnahmen von Jänner bis Oktober 2011 abzog, und zur Bemessungsgrundlage gelangte, indem es zu dem Differenzbetrag „November 2011“ die „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ dazurechnete. Von der erhöhten Bemessungsgrundlage berechnete das Finanzamt 30% Spielbankabgabe und auch 0,1% Finanzierungsbeitrag.
Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgte, weil sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwies. Diese Rückzahlungen von Spieleinsätzen hätten sich aus § 25 Abs. 3 GSpG ergeben. § 25 Abs. 3 GSpG sei Ausfluss des Spielerschutzes, wonach dann, wenn der Spielteilnehmer durch unveränderte Spielteilnahme sein Existenzminimum gefährde, die Spielbank dafür hafte. Es handle sich dabei im Wesentlichen um Zahlungen mit Pönal- bzw. Schadenersatzcharakter. Die Bf. „refundiere“ Besuchern von Spielbanken in Einzelfällen die von ihnen erlittenen Spielverluste gänzlich oder teilweise. In wenigen Einzelfällen tat sie das auch infolge Geschäftsunfähigkeit des Spielteilnehmers, die für die Bf. im Zeitpunkt der Spielteilnahme nicht erkennbar war. Diese Rückzahlungen von Spielverlusten durch die Bf. seien entweder aufgrund von gerichtlichen Urteilen oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen erfolgt. Da aber die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe, die „Jahresbruttospieleinnahmen“, eine gesetzliche definierte Größe seien, könne sich die Bf. diese „Zahlungen mit Pönal- bzw. Schadenersatzcharakter“ nicht abziehen, da dies den Zweck des § 25 Abs. 3 GSpG konterkarieren würde.
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Jänner/2012 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 01/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Jänner 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 02/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Jänner 2012
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 14. Dezember 2012 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Jänner 2012 fest indem es die beiden „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ in Höhe von 146.875 Euro in die Bemessungsgrundlagen einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 2. Bescheide vom 5. März 2013 ,
für Februar 2012
für März 2012 und
für Mai 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7101099/2013)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung 2/2012, 3/2012 und 5/2012 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 3/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Februar 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 4/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für März 2012 und
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 5/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Mai 2012
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 5. März 2013 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Februar, März und Mai 2012 fest indem es die drei „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 3. Bescheide vom 27. Juni 2013,
für Juni 2012
für Juli 2012 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7102129/2013).
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Juni/2012 und Juli/2012 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 06/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juni 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 07/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juli 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 08/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juli 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 09/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juli 2012
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 27. Juni 2013 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Juni und Juli 2012 fest, indem es die vier „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 4. Bescheide vom 24. Juli 2013,
für August 2012
für September 2012
für November 2012 und
für April 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-ZAHL RV/7102578/2013).
Die Bf. gab die Monatsabrechnung August/2012, September/2012 und November/2012 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 10/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für August 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 11/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für August 2012
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 12/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für September 2012
- aufgrund eines Urteiles (Protokoll 13/2012) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für November 2012
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 01/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für April 2013
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 24. Juli 2013 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für August, September, November 2012 und April 2013 fest, indem es die fünf „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 5. Bescheide vom 12. November 2013,
für Mai 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-ZAHL RV/7100333/2014)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Mai/2013 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 02/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Mai 2013 ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 12. November 2013 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Mai 2013 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 6. Bescheide vom 12. November 2013,
für Juni 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag. BFG-ZAHL RV/7100334/2014)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Juni/2013 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 03/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juni 2013
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 04/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juni 2013
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 12. November 2013 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Juni 2013 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 7. und 8. Bescheide vom 9. April 2014,
für November 2013
für Dezember 2013 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7103539/2014, BFG-ZAHL RV/7103588/2014)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung November/2013 und für Dezember/2013 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 05/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für November 2013
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 06/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für November 2013
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 07/2013) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Dezember 2013
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO von 9. April 2014 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für November 2013 und Dezember 2013 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 9. Bescheide vom 1. Oktober 2014,
für Mai 2014 (je Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7104496/2014)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Mai/2014 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 01/2014) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Mai 2014 ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 23. September 2014 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Mai 2014 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 10. und 11. Bescheide vom 16. Dezember 2014,
für Juli 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/71000659/2015)
für September 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7100680/2015)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Juli/2014 und September/2014 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 02/2014) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Juli 2014
- aufgrund eines Vergleiches (Protokoll 03/2014) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für September 2014
ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 16. Dezember 2014 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Juli 2014 und September 2014 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.1. _ Zu 12. Bescheide vom 17. März 2015,
für Dezember 2014 (Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag BFG-ZAHL RV/7102270/2015)
Die Bf. gab die Monatsabrechnung Dezember/2014 für Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 2 und 3 GSpG und § 1 Abs. 4 GSpG dem Finanzamt ab und zog die
- aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches (Protokoll 04/2014) erfolgten „Rückzahlungen von Spieleinsätzen“ von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und damit auch für den Finanzierungsbeitrag für Dezember 2014 ab.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 17. März 2015 setzte das Finanzamt die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag für Dezember 2014 fest, indem es die Rückzahlung von Spieleinsätzen in die Bemessungsgrundlagen wieder einbezog und begründete den Bescheid w.o.
I.1.2. Berufungen/Beschwerden
Fristgerecht wurde gegen diese Bescheide Berufungen/Beschwerden erhoben.
Eingewendet wurde, dass die Spielverluste seit 2007 von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht worden seien und das auch dem Finanzamt detailliert offen gelegt worden sei. Nun habe die Finanzverwaltung die Rechtsmeinung geändert.
Der VwGH 17.1.1968, 0897/67 habe vertreten, dass die Spieleinnahmen erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der Spielbankabgabe unterliegen würden. Demgemäß müssten rechtlich begründete Rückzahlungen von Spielverlusten an Spielteilnehmer die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung mindern.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH 21.4.1954 VD 1/53 S werde vertreten, dass die Spielbankabgabe keine reine Verkehrsteuer sei, sie sei auch nicht den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG ähnlich, da sie nicht an den Abschluss des einzelnen Spiels anknüpfe, sondern auch eine Sondereinkommensteuer (Körperschaftsteuer) sei, da die Erträgnisse besteuert würden.
Zahlungen an Spielteilnehmer aufgrund der Haftung gemäß § 25 Abs. 3 GSpG bzw. Schadenersätze der Spielbank oder Bereicherungsansprüche würden zu einer Verringerung der Spieleinnahmen führen. Die Verringerung der Spieleinnahmen träte zu jenem Zeitpunkt ein, in dem die Zahlungen an die Spieler oder deren Rechtsnachfolger tatsächlich geleistet würden. Bei den Beträgen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG handle es sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Rückzahlung der dem Spielbetrieb zugekommenen Spieleinsätzen. Nach dem Erkenntnis des VwGH 17.1.1969, 897/97 bestünde allerdings keine Möglichkeit die Zinsen oder Rechtsberatungs- bzw. Gerichtskosten abzuziehen.
Im Vergleich zu anderen Abgaben fehle im Glücksspielgesetz ein ausdrücklicher Korrekturmechanismus wie beispielsweise § 17 GrEStG, § 16 Abs. 1 UStG, § 95 Abs. 5 EStG, weswegen diese planwidrige Lücke durch Analogie zu schließen sei.
Die Bf. legte dazu das „Gutachten“ von Herrn PROFESSOR1 aus dem Jahr 2007 bei und stellte den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat.
Zu den Verfahren Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag Juli/2014, September/2014 und Dezember/2014 verzichtete die Bf. auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
I.1.3. Beschwerdevorentscheidungen
Das Finanzamt erließ ab den Verfahren betreffend Spielbankabgabe und Finanzierungsbeitrag November 2013 und Dezember 2013 Beschwerdevorentscheidungen und wies die Beschwerden als unbegründet ab. Für die Zeiträume vor November 2011 seien keine Festsetzungen erfolgt, da dies verfahrensrechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Bei den rückgezahlten Beiträgen handle es sich um Schadenersatzzahlungen (Zahlungen für erlittene Spielverluste) und nicht um die Rückvergütung von Einsätzen. Außerdem sei bei der gesetzlichen Definition der Jahresbruttospieleinnahmen nicht vorgesehen, dass die nach § 25 Abs. 3 GSpG geleisteten Zahlungen für erlittene Spielverluste die Bemessungsgrundlage mindern. Das Erkenntnis des VwGH 17.1.1968, 897/67 beziehe sich auf einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt.
(Zu BFG-ZAHL RV/7103539/2014, BFG-ZAHL RV/7103588/2014).
I.1.4. Vorlageanträge
Die Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und die Aufhebung der Spielbankabgabe- und Finanzierungsbeitragsbescheide gemäß § 201 BAO.
I.2. Beweisaufnahmen und Sachverhalt
Beweis wurde erhoben
- durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Bemessungsakten,
- durch Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Senatsverhandlung vom 9. Oktober 2015,
- durch Einsicht in die Stellungnahme der Bf. vom 29. Oktober 2015 zum Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Senatsverhandlung vom 9. Oktober 2015;
- - in die vorgelegten Unterlagen (drei psychiatrisch-neurologische Gutachten und ein fachärztliches Gutachten);
- - in die mitvorgelegten Daten über die Spielbankbesuche/Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu den Spielteilnehmern und Schriftverkehr zu den Vergleichen
- - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.9.2012, 6 Cg 194/09d, dass die Bf. ihre Schutzpflichten auch gegenüber EU/EWR-Ausländern wahrzunehmen hat;
- - Emailverkehr zwischen der Bf. und dem BMfF über die spielbankabgabenrechtliche Behandlung der Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG;
- - Stellungnahme zur rechtlichen Natur der Rückzahlungen von Spielbanken auf Grund des § 25 Abs. 3 GSpG im Kontext mit der Minderung der Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe (Berechnung des Bruttospielertrages) von Herrn PROFESSOR2, Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien vom 24. Oktober 2015;
- in die Stellungnahme des Finanzamtes vom 29. Oktober 2015;
- sowie durch Abhaltung der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung in der Spielbankabgaben- und Finanzierungsbeitragsangelegenheit, der Säumniszuschlagsangelegenheit, sowie im Verfahren betreffend Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO.
I.2.1. Vorhalteverfahren
Die Berichterstatterin des Bundesfinanzgerichtes überreichte der Bf. und dem Finanzamt den Vorhalt zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 9. Oktober 2015 und erließ gleichzeitig die Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung. Anlässlich des Vorhaltes wurden an die Bf. folgende Fragen gestellt und gebeten diese bis 29. Oktober 2015 zu beantworten:
Frage 1: in welchen der beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdesachen handelte es sich um Rückzahlungen, weil der Spielteilnehmer geschäftsunfähig war? Bitte um Bekanntgabe, ob die Zahlung aufgrund des § 25 Abs. 3 GSpG erfolgte, oder ob die Bf. „von sich aus“ tatsächlich die Einsätze zurückzahlte, in welcher Höhe, und in welchem Monat/Jahr wurden die „ungültigen“ Spielverträge abgeschlossen?
Frage 2: In den Berufungs/Beschwerdeschriften und auch im Vorlagebericht des Finanzamtes wird betont, dass der Abzug der Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG von der Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe und damit auch des Finanzierungsbeitrages im Kalendermonat der tatsächlichen Rückzahlung an die Spielteilnehmer erfolgte. Es wird daher um Aufklärung gebeten, warum in einigen Fällen jedenfalls nach den „Protokollen über die Rückzahlung von Spieleinsätzen“ der angegebene Tag der Zahlung jeweils in ein anderes Monat fiel, als der Abzug von Spielbank- und Finanzierungsbeitragsbemessungsgrundlage erfolgte.
Das Finanzamt wurde gebeten, ebenfalls bis 29. Oktober 2015, zu den an die Bf. gestellten Fragen eine Stellungnahme abzugeben.
Am 19. Oktober 2015 überreichte die Bf. eine E-Mail. Unter Bezugnahme auf die im Vorhalt in Aussicht gestellte Zurückweisung wegen Verspätung zweier Beschwerden gegen die Bescheide vom 9. April 2014, für November und Dezember 2013, da die Beschwerdevorentscheidung am 19. Mai 2014 übernommen worden sei, der Vorlageantrag aber erst am 30. Juni 2014 gestellt worden sei, legte die Bf. dar, dass die Frist für den Vorlageantrag über Fristverlängerungsansuchen in FinanzOnline am 18. Juni 2014 bis 18. Juli 2014 verlängert worden sei. Der Vorlageantrag sei damit innerhalb der verlängerten Frist eingebracht worden. Die Bf. legte den Ausdruck aus FinanzOnline bei.
Sowohl die Bf., als auch das Finanzamt gaben am 29. Oktober 2015 eine Stellungnahme ab.
Die Bf. beantwortete die Frage 1, dass nach Überprüfung der Unterlagen die Rückzahlung in keinem Fall infolge Geschäftsunfähigkeit erfolgt sei. Die Bf. legte einige psychiatrisch-neurologische Gutachten bei. Daraus gehe zwar hervor, dass eine Beeinträchtigung aufgrund des suchtbedingten Spielverhaltens zwar gegeben sei, eine ausdrückliche Geschäftsunfähigkeit sei aber nicht zu entnehmen. In den abgeschlossenen gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sei die Bf. lediglich zur Rückzahlung aus Spielverlusten verpflichtet worden, ohne dass eine Geschäftsunfähigkeit der Spielteilnehmer festgestellt worden sei.
Die Frage 2 – Zeitpunkt der Zahlung gemäß § 25 Abs. 3 GSpG an den Spielteilnehmer und Abzug von der Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe divergieren in einigen Fällen – führte die Bf. aus, dass die inhaltliche Prüfung der Korrektur der Spielbankabgabe sowie die Vorbereitung der Dokumentation einige Zeit in Anspruch nehme, daher sei es in einigen wenigen Fällen zu einem um einen Monat zeitlich versetzten Abzug gekommen.
Die Bf. nahm zu § 217 Abs. 7 BAO Stellung. Es sei zu berücksichtigen, dass die richtige Lösung abgabenrechtlicher Probleme auch Fachleuten vielfach Schwierigkeiten bereite. Aufgrund der Unsicherheit bei der Auslegung „Bemessungsgrundlage“ der Spielbankabgabe habe die Bf. im Jahr 2007 ein „Gutachten“ von Herrn PROFESSOR1 in Auftrag gegeben, auf dessen Ausführungen sich die Bf. gestützt habe. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei dem Finanzamt gegenüber offen gelegt worden. Eine geänderte und gegenläufige Rechtsansicht des BMfF habe die Bf. erst durch die Übermittlung eines internen Erlasses erfahren, um zwar mit E-Mail vom 9. August 2010. Erst Anfang 2012 sei es zu einer bescheidmäßigen Änderung der selbstberechneten Spielbankabgabe gekommen. Da die Bf. bereits seit September 2007 die zurückbezahlten Spielverluste von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht habe, sei diese Vorgehensweise mehr als vier Jahre ohne Beanstandung durch die Behörde akzeptiert worden. Nicht nur die Abweichung von einer jahrelangen Nichtbeanstandung einer einmal getroffenen Rechtsauskunft, sondern auch die Abweichung von einer jahrelangen Nichtbeanstandung einer steuerlichen Vorgehensweise könne einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen.
Die Bf. legte noch eine „Stellungnahme zur rechtlichen Natur der Rückzahlungen von Spielbanken auf Grund des § 25 Abs. 3 GSpG im Kontext mit der Minderung der Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe (Berechnung des Bruttospielertrages)“ von Herrn PROFESSOR2**, Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien vom 24. Oktober 2015 vor. § 25 Abs. 3 GSpG sollte nach Absicht des Gesetzgebers als rein ordnungspolitisch zu interpretierender Verhaltenskodex gelten, sei aber von der Rechtsprechung der Zivilgerichte als Obliegenheit interpretiert worden, deren Nichteinhaltung der Verletzung einer Schutznorm gleichzuhalten sei. Demnach sei die Interpretation der Zivilgerichte weiter, als die ursprüngliche gesetzgeberische Intention, nämlich dass die Bf. Spielsüchtige „vor sich selbst“ zu schützen habe, um sie vor existenzgefährdendem Glücksspiel fernzuhalten. Trotz dieser Judikatur der Zivilgerichte würden hier Besonderheiten vorliegen. Denn es würden nicht Schadenersatzsummen ausbezahlt, sondern konkret berechenbare Spielverluste an die Spielteilnehmer zurückgezahlt. Lassen sich diese Rückzahlungen aber genau bemessen, spräche nichts dagegen, dass diese Rückzahlungen von der Spielbankabgabe abgezogen würden. Die Bemessung der Spielverluste erfolge in der Praxis nach mehreren Perspektiven, da sie nicht nur auf den Angaben der Spielteilnehmer beruhen würden, sondern auch die Gewinn- und Verlustaufzeichnungen der Spielbank berücksichtigen würden, sowie die Besucherstatistik und Einvernahmen der Mitarbeiter. Daraus schloss der Gutachter, dass ein Konnex zwischen Einnahmen und Rückzahlungen bestünde, weswegen ungeachtet der dogmatischen Einstufung der Rückzahlungen im zivilrechtlichen Kontext die Minderung des Bruttospielertrages durch diese Rückzahlungen erweisbar sei und die Zahlungen kein bloßer Schadenersatz seien.
Das Finanzamt gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Einen Hinweis auf eine Geschäftsunfähigkeit bei Spielteilnehmern gäbe es nicht. Seit 1 Ob 214/98x sei es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25 Abs. 3 GSpG, der Nachfolgebestimmung des § 24 Abs. 3 GSpG 1962, dass diese Vorschrift den Schutz des Spielteilnehmers mitverfolge. Der Spieler solle vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden. Schon die erläuternden Bemerkungen zum Glücksspielgesetz 1989 hätten diese Zielrichtung verfolgt. (RV 1087 BlgNR 17. GP: „es ist wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken“). Würde es die Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG nicht geben, so würde nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zumindest die Spielbank nach § 1301 ABGB für den Schaden des Spielteilnehmers haften. Da nach Ansicht des Finanzamtes keine Abzugsmöglichkeit bestünde, seien die jeweiligen Monate, in welchen sich die Bf. die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG abgezogen habe, berichtigt worden.
I.2.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 2. November 2015 statt.
Die Bf. legte dar, wie es zu den Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG kommt und wie sie sich zusammensetzen. Die Spielteilnehmer kämen zur Bf. und sagten, „ich habe so und so viel verloren, ich war nicht ganz bei mir“. Die Gerichte würden dann überprüfen, ob die Bf. den § 25 Abs. 3 GSpG ausreichend vollzogen habe. Dann sprächen die Gerichte aus, ob die Bf. die Spielverluste zurückzahlen müsse oder nicht. Das Gericht bilde einen Saldo über die betreffenden Zeiträume, soweit sie noch nicht verjährt sind, was nach drei Jahren einträte. Gewinne und Verluste würden über mehrere Jahre saldiert und meist ein Teilbetrag des Saldos zugesprochen. Etwas anderes, als die Rückzahlung von Spielverlusten sei von Spielteilnehmern nie begehrt worden. Im Großteil der Fälle, vor allem wenn es um höhere Summen ginge, würde die Bf. über gerichtliche Entscheidung oder über Vergleiche in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren zurück zahlen. Die Rückzahlungen von Spielverlusten würden die Einnahmen reduzieren.
Die Bf. habe sich die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG aufgrund des Gutachtens von Herrn PROFESSOR1** seit dem Jahr 2007 von der Bemessungsgrundlage abgezogen und dies dem Finanzamt vorgelegt. Im Jahr 2010 habe das BMfF seine Meinung geändert. Es habe damals Gespräche zwischen der Bf. und dem BMfF gegeben, man sei aber ohne Ergebnis auseinandergegangen. Es habe keine weitere Mitteilung an die Bf. gegeben, erst im Jahr 2012 seien die ersten Bescheide des Finanzamtes ergangen. Bis dahin sei die neue Meinung des BMfF nicht vollzogen worden. Die Bf. habe aus der Tatsache, dass bis 2012 keine Abgaben vorschrieben wurden, geschlossen, dass das FA ihrer Meinung gewesen wäre. Die Spielbanken würden überwacht werden, worüber es jährlich Vorhalteverfahren mit dem Finanzamt gäbe.
Das Finanzamt replizierte, dass es bereits seit dem Jahr 2007 an das BMfF berichtet habe, da das Finanzamt nichts vertreten dürfe, was durch die Rechtsmeinung des BMfF nicht gedeckt sei. Die Antwort des BMfF kam im Jahr 2010, doch sei dem Finanzamt gesagt worden, es solle mit der Vollziehung des Erlasses abgewartet werden, bis die umsatzsteuer- und körperschaftsteuerrechtlichen Fragen geklärt worden seien.
Die Bf. führte aus: Die parlamentarischen Materialien (Motivenbericht) zur Spielbankabgabe seien sehr rudimentär. Über die Ausprägung dieser Abgabe seien unterschiedliche Meinungen ausgetauscht worden. Wirtschaftlich gehe es um die Rückzahlung von Spieleinnahmen, das habe die Bf. immer dargestellt. Die Bf. halte an den systematischen Erwägungen fest, dass die Spielbankabgabe keine Verkehrsteuer sei und keinen Korrekturmechanismus enthalte. Die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe nach § 28 GSpG sei ein Saldo von Einnahmen und Ausgaben und eine Saldierung mit anderen Geschäften über das Jahr hinweg. Das unterscheide sie von den Verkehrsteuern, die als Bemessungsgrundlage das Entgelt oder den Preis für das einzelne Rechtsgeschäft oder den einzelnen Vertrag vorsähen. Im Rechtsvergleich seien bei der Umsatzsteuer, der Kapitalertragssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Versicherungssteuer Änderungsmöglichkeiten vorgesehen, wenn Einnahmen zurückgezahlt würden. Der Parteienvertreter sehe es verfassungsrechtlich auch geboten, dass eine Korrektur der Abgabe erfolge, da das einen Eingriff ins Eigentum darstelle.
Das Finanzamt replizierte: Was die Charakteristik der Spielbankabgabe beträfe, würden auch andere Verkehrsteuern, insbesondere die Glücksspielabgabe die Bemessungsgrundlage der Bruttospieleinnahmen heranziehen, diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zur Glücksspielabgabe verwiesen. So seien im Vergleich bei der Glücksspielabgabe keine weiteren Abzüge wie bei der Spielbankabgabe aufgezählt, es seien zum Beispiel keine Gratisspieleinsätze abzugsfähig, siehe Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes. Sowohl die Glücksspielabgabe als auch die Spielbankabgabe würden den Abschluss von Rechtsgeschäften besteuern. Entgegen dem Versicherungssteuergesetz und dem Grunderwerbsteuergesetz sei im Glücksspielgesetz keine Rückerstattungsbestimmung vorgesehen. Betreffend der Geltendmachung des Eingriffs in das Eigentum der Bf. werde auf die abweisenden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zur Glücksspielabgabe betreffend "Poker" verwiesen. Hier sehe der Verfassungsgerichtshof keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte, selbst bei einer höheren Steuer als die Einnahmen des Abgabepflichtigen sind.
Die Bf. entgegnete: Vergleiche man die Spielbankabgabe mit der Glücksspielabgabe gemäß §§ 57 bis 59 GSpG, so würden dort unterschiedliche Tatbestände geregelt. Die Glücksspielabgabe sei zweifelsfrei eine Verkehrsteuer, soweit diese Abgabe an den Einsätzen ansetze, weil sie dort an den einzelnen Vorgang ansetze, was für eine Verkehrsteuer typisch sei. Die vom Finanzamt genannte Judikatur, insbesondere auch zu "Poker", beziehe sich genau auf jene Fälle, wo die Glücksspielabgabe an den Einsätzen ansetze, das sei der Fall des § 57 Abs. 1. Die Glücksspielabgabe kenne aber in den Tatbeständen der §§ 57 Abs. 2 ff GSpG auch Fälle, nämlich bei Glücksspielautomaten, bei sogenannten Video-Lotterie-Terminals und bei elektronischen Lotterien, wo die Jahresbruttospieleinnahmen Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben seien. In diesen Tatbeständen sei die Glücksspielabgabe aber rechtlich wie die Spielbankabgabe einzuordnen.
Das Finanzamt verwies dazu auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zum Internetglücksspiel und Video-Lotterie-Terminals, die auch besage, dass die Glücksspielabgabe in den Tatbeständen mit den Jahresbruttospieleinnahmen eine Verkehrsteuer sei. Auf die höchstgerichtliche Judikatur betreffend "Poker" sei lediglich in Bezug auf das Argument der Bf. "Eingriff ins Eigentum" verwiesen worden.
Die Bf. setzte sich weiters mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungs- und Feuerschutzsteuer über die Prämiennachlässe [VwGH 25.1.1999, 97/16/0311] auseinander: Dieses Erkenntnis spräche für die Meinung der Bf., dass sie keinen Schadenersatz gezahlt, sondern Spielverluste zurückgezahlt habe, da es offen lasse, dass ein Erstattungsantrag gestellt worden sei. Ebenso sei das Urteil OGH 25.3.2010 [2 Ob 252/09m], für den Sachverhalt der Bf. nicht relevant. Nach Ansicht des Vorhaltes werde zwischen Schadenersatz und der Bemessung des Schadenersatzes unterschieden. Nach Meinung der Bf. ging es aber um die Frage, ob man die Zahlungen auf das Existenzminimum beschränken könne oder nicht. Das Judikat setze sich in keiner Weise mit der Qualifikation der Zahlungen, sind das Spielverluste oder nicht, auseinander. Abschließend wurde vorgebracht, dass die Säumniszuschläge bereits bis auf einen ausgesetzten Minimalstbetrag bezahlt worden seien, obwohl Rechtsunsicherheit bestehen würde.
Das Finanzamt entgegnete, dass spätestens seit 2010 hätte bekannt sein müssen, dass die Rechtsmeinung der Bf. nicht von der Abgabenbehörde geteilt werde.
Das Finanzamt beantragte, alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Abschließend bemerkte die Bf., dass sich ein Nichtabzug der Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG von der Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe auf ihre Unternehmung finanziell belastend auswirke.
Die Bf. beantragte, allen Beschwerden stattzugeben.
I.2.3. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:
Der Bundesminister für Finanzen hat der Bf. gemäß § 21 Abs. 1 GSpG das Recht zum Betrieb von Spielbanken durch Konzession übertragen.
An die Bf. sind hohe Anforderungen gestellt, die Parameter, wie die Bf. die Konzession auszuüben hat, sind im Gesetz beispielhaft vorgegeben: Sie hat Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel einzubringen, sowie Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche – und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht uvam zu schaffen. (vgl. Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 69; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 3 Rz 11 und Rz 20 wegen der Besonderheiten gegenüber anderen Erwerbsbetätigungen unter Verweis auf VfGH 23.2.2004, B 615/02 ua). Die Bf. muss daher den Spielteilnehmer bei begründeter Annahme, dass die Häufigkeit und die Intensität der Spielteilnahme sein Existenzminimum gefährden, Bonitätsauskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einholen. Bestätigt diese Einrichtung, dass der Spielteilnehmer sein Existenzminimum gefährdet, muss die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch führen und den Spielbankbesucher auf die Gefahren der Spielteilnahme und möglichen Existenzgefährdung hinweisen. Nimmt der Spielbankbesucher trotz des Gespräches unvermindert am Spiel teil oder verweigert er das Beratungsgespräch, ist die Spielbank verpflichtet, ihm den Besuch dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl seiner Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der Bonitätsauskünfte nicht möglich oder nicht aussagekräftig, muss die Spielbank ein Beratungsgespräch durch geschulte Mitarbeiter anbieten, in dem auf die Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird. Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein Existenzminimum gefährdet ist. Gefährdet die Intensität und Häufigkeit der Spielteilnahme das Existenzminimum des Spielteilnehmers, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft über seine finanzielle Situation, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf bestimmte Zeit zu untersagen, oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
Eine über diese Vorgangsweise hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.
Verletzt die Spielbankleitung die vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung gemäß § 25 Abs. 3 GSpG und zahlte den genannten Spielteilnehmern ganz oder teilweise aufgrund des § 25 Abs. 3 GSpG. In diesen Fällen kommen die Spielteilnehmer zur Bf. und rechnen ihr vor, wie viel sie verloren hätten. Die Gerichte überprüfen dann, ob die Bf. den § 25 Abs. 3 GSpG ausreichend vollzogen hat. Dann ergehen die Urteile der Gerichte, ob die Bf. Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG leisten muss oder nicht. Die Gerichte berechnen die Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG, indem sie einen Saldo über die betreffenden Zeiträume bilden, soweit noch nicht die dreijährige Verjährung eingetreten ist. Die Gewinne und Verluste des Spielteilnehmers werden über mehrere Jahre saldiert und meist ein Teilbetrag des Saldos zugesprochen. Im Großteil der Fälle, vor allem wenn es um höhere Summen geht, zahlt die Bf. über gerichtliches Urteil oder über Vergleiche in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren zurück. (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 2. November 2015). Diese Zahlungen erfolgen dann aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen, wenn dieser Weg für die Bf. günstiger erscheint als die Führung eines Gerichtsverfahrens.
In wenigen Fällen erfolgt die Refundierung infolge Geschäftsunfähigkeit des Spielteilnehmers, die für die Bf. zu dem Zeitpunkt, als der Spielbankbesucher am Spiel teilnahm, nicht erkennbar war.
Von den Jahresbruttospieleinnahmen des Spielbankbetriebes berechnet die Bf. die Spielbankabgabe und den Finanzierungsbeitrag monatlich, bezogen auf das Kalenderjahr selbst und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Diese Zahlungen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG wurden von der Bf. bei der Selbstberechnung seit dem Jahr 2007 von der Bemessungsgrundlage Spielbankabgabe und ab 2010 auch von der Bemessungsgrundlage des Finanzierungsbeitrags abgezogen.
I.3. Gesetzliche Grundlagen
I.3.1. Glücksspielgesetz
§ 1 Abs. 1 GSpG lautet: „Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“
Finanzierungsbeitrag
§ 1 Abs. 4 GSpG lautet: „Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“
Durchführung von Glücksspielen
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101099/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101099.2013
- Stammnummer
- 107808
- Gültig
- 10.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF