…Besteht keine Äquivalenz zwischen dem eingebrachten Vermögen und der dafür gewährten Gegenleistung, liegt unter Umständen eine Äquivalenzverletzung im Sinne des § 22 Abs. 1 UmgrStG, nicht aber eine Verletzung einer Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG vor. Der Unterschiedsbetrag einer allfälligen Äquivalenzverletzung gilt mit Beginn des dem…
…ist also festzustellen, zwischen welchen Leistungen und Gegenleistungen der so genannte Entgeltlichkeitszusammenhang besteht. Oder mit anderen Worten: An welchen Leistungen haben die beteiligten Parteien tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse und zwischen welchen Leistungen wird daher eine subjektive Äquivalenz bestehen. Zu prüfen ist somit, ob eine Vereinbarung…
…Die in der Einkommensverwendung bestehende Gegenleistung operationalisiert zugleich die Leistungsfähigkeit des Erwerbers. 3. Die Anknüpfung der Besteuerung an Vorgänge des Rechtsverkehrs vermag für sich eine Steuer nicht zu rechtfertigen, da ein Rechtsvorgang für sich weder eine besondere Leistungsfähigkeit vermittelt, noch Äquivalenzüberlegungen oder verhaltenslenkende Aspekte anspricht…
…ist zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales die Bestimmung des § 917 ABGB heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle bedeutet Entgeltlichkeit (Synallagma) Leistung mit Gegenleistung vergelten bzw. Wert und Gegenwert austauschen zu wollen. Gleichwertigkeit der Leistungen wird für die Entgeltlichkeit aber nicht verlangt. Die Parteien müssen nur der Ansicht sein…
…entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Eltern zugunsten ihrer Kinder bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleitung einen Bereicherungswillen haben und sich deshalb ihre eigene Leistung mit einer wertmäßig geringeren Leistung nur zum Teil abgelten lassen. Es ist daher bei der…
…Schenkungsabsicht des Veräußerers über den wertmäßig durch die Gegenleistung nicht gedeckte Eigenleistung voraussetzen würde, kann dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Nach dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien sollten die Leistungen zueinander durch die Gegenleistung vergolten werden und bildeten daher deren wirtschaftliches Äquivalent…
…liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und damit also Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030; Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I12, Seite 104 und 106). Kraft der Privatautonomie steht es den vertragsschließenden Parteien frei, eine Zuwendung und die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen (VwGH…
…33 TP 9 GebG erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeitung sei nach dem Vertragswillen als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG sei der Wert des…
…gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung gegenüber zu stellen. Der Schenkungssteuer (für Erwerbe bis 31.7.2008) bzw. der Meldepflicht gemäß § 121a BAO (für Erwerbe ab 1.8.2008) unterliegt eine Äquivalenzverletzung dann, wenn zwischen dem Wert des hingegebenen Vermögens und dem Wert der dafür…
…UStG 1994³, § 1, Tz. 60). Die Entgeltlichkeit der Leistung ist Voraussetzung für ihre Steuerbarkeit und das Entgelt ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz) ist nicht erforderlich (Ruppe, UStG 1994³, § 1, Tz. 61). Ausgehend von den nicht weiter vom Finanzamt bestrittenen Angaben…
…und Gegenleistung gewählt. So ist zB im Rahmen des Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG der Gewinnvorab über eine alineare Gewinnverteilung zur Hintanhaltung der Steuerlastverschiebung bei den stillen Reserven (§ 24 Abs. 2 UmgrStG) eine der von der Abgabenbehörde ausdrücklich vorgegebene Maßnahme. Auch im Bereich der Äquivalenzherstellung…
…einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Zum gebührenpflichtigen Entgelt gehören auch die übernommenen Betriebskosten, die zu zahlenden Versicherungsprämien (Gebäudeversicherung) und sonstige übernommene öffentliche Abgaben (vgl. BFG 21.12.2015, RV/7102860/2014). Auch ein Vorbehaltsfruchtgenuss gegen Gegenleistung im Zuge einer Grundstücksschenkung…
…einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Zum gebührenpflichtigen Entgelt gehören auch die übernommenen Betriebskosten, die zu zahlenden Versicherungsprämien (Gebäudeversicherung) und sonstige übernommene öffentliche Abgaben (vgl. BFG 21.12.2015, RV/7102860/2014). Auch ein Vorbehaltsfruchtgenuss gegen Gegenleistung im Zuge einer Grundstücksschenkung…
…RV/0134-L/03; zitiert bei Renner, ÖStZ 2005, 547). Betreffend die umsatzsteuerliche Beurteilung verneinte der steuerliche Vertreter, dass das Umsatzsteuergesetz eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz) erfordere, mit der Begründung, dass sich dies einerseits aus § 4 UStG, andererseits aus dem Belastungskonzept einer Einkommensverwendungssteuer…
…Betrag an stillen Reserven zu versteuern haben, der - ohne Einbringung - bei Veräußerung des Einbringungsvermögens besteuert worden wäre. Die Gewährung äquivalenter Anteile verhindert die Verschiebung von stillen Reserven. Bei identischen Eigentums- und/oder Beteiligungsverhältnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG kann es jedoch…
…entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit ( subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen .Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH seien Betriebskosten, als Kosten ohne deren Tragung der Berechtigte nicht in den Genuss der Sache kommt, Teil des gebührenbestimmenden Entgeltes; und sei es für die Einbeziehung einer Verpflichtung…
…Steuern und Gebühren sowie der Kosten der ordentlichen Instandsetzung und Instandhaltung, verpflichtet. § 33 TP 9 GebG 1957 erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu…
…Steuern und Gebühren sowie der Kosten der ordentlichen Instandsetzung und Instandhaltung, verpflichtet. § 33 TP 9 GebG 1957 erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu…
…Steuern und Gebühren sowie der Kosten der ordentlichen Instandsetzung und Instandhaltung, verpflichtet. § 33 TP 9 GebG 1957 erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu…
…Steuern und Gebühren sowie der Kosten der ordentlichen Instandsetzung und Instandhaltung, verpflichtet. § 33 TP 9 GebG 1957 erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu…