Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0533-G/06
Stellt die Vermietung einer Kirchenorgel an die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art und damit Unternehmen dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-G/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom
6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
18. November 2005 betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2005
bis 31. August 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Unternehmen der Berufungswerberin (Bw.) fand eine
Außenprüfung statt, anlässlich der das Finanzamt von folgenden
Prüfungsfeststellungen ausging:
Die erklärte unternehmerische Tätigkeit bestehe
in der beabsichtigten Vermietung der neu angeschafften Kirchenorgel mit
fünf Wochenstunden an die Gemeinde. Als jährliches Mietentgelt wurde
3.000 € p.a., für das Jahr 2005 die Hälfte vereinbart.
Entsprechend den vorgelegten Unterlagen sei keine darüber hinausgehende
unternehmerische Tätigkeit beabsichtigt gewesen. Über die betriebliche
und außerbetriebliche Nutzung der Orgel würden seit der Orgelweihe am
11. Juni 2005 keine Aufzeichnungen geführt. Unter Annahme einer Nutzung an
den Tageszeiten zwischen 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr (täglich 14 Stunden, 98
Stunden/Woche) ergebe sich bei einer Vermietung mit fünf Wochenstunden ein
unternehmerischer Nutzungsanteil von 5,1%. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1
lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen
und sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Da die
unternehmerische Nutzung dieses Ausmaß nicht erreichte, seien die
Vorsteuern nicht abzugsfähig.
In ihrer Berufung führte die Bw. aus, nunmehr
über eine Aufstellung der Nutzung der Orgel ab der Orgelweihe bis 4.
Dezember 2005 zu verfügen, aus der folgende Nutzungsverhältnisse zu
entnehmen seien. 2005 und Vorschau: liturgische Zwecke: 41 %/ 42%, betrieblicher
Bereich: 15%/ 28%, Vermietung: 44%/ 30%. Der Grund in der unterschiedlich hohen
Anteile liege in der Unterjährigkeit und des erst im Aufbau befindlichen
betrieblichen Bereiches. Der Eigenverbrauch der Orgel betrage demnach 42%.
Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 33 Jahren werde für 2005 eine
Halbjahres-AfA angenommen. Die Vermietung erfolge gemäß
beigeschlossener Nutzungsvereinbarung. Das Jahresentgelt betrage 3.000 €,
wobei für 2005 jedoch nur ein Halbjahresentgelt zum Ansatz käme. Die
Einkünfte des betrieblichen Bereiches betragen für 2005 rd. 500,00
€. Da in den ersten Jahren die Kosten für Wartung und Reparaturen
geringfügig sein werden, sei zunächst mit einem fast ausgeglichenen
Ergebnis zu rechnen, weil die Abschreibungen und Stromkosten durch den
Eigenverbrauch und die Einnahmen aus dem betrieblichen und Vermietungsbereich
gedeckt würden. Entsprechend beigeschlossener Berechnung auf Grund einer
Zusammenstellung werde der liturgische Bereich mit 369 Stunden, der
Vermietungsbereich mit 260 Stunden und die zusätzliche gewerbliche Nutzung
mit ca. 250 Stunden angenommen.
In der weiteren Folge wurde die Bw. aufgefordert, den
jeweiligen Veranstalter/Veranstaltungsträger der Events an bestimmten
näher aufgelisteten Tagen bekannt zu geben. Weiters sei für weitere
Zeiträume die liturgische und unternehmerische Nutzung zu belegen und die
steuerlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben
vorzulegen.
Hierzu führte die Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung
aus, die Orgelnutzung sei zum Teil den vorgelegten Programmheften des Vereins
"Kultursommer" zu entnehmen. Daneben wurde ein Brasskonzert veranstaltet, das
aber zu keinen Einnahmen führte. Eine Veranstaltung mit Gospels und
Spirituals sei mit einem Abendgottesdienst gekoppelt gewesen und eine weitere
Messe von Johann G. Albrechtsberger hätte zu Spendeneinnahmen von
118,05 € und 191,58 €
geführt. Die Veranstaltung mit den Kapellknaben im Rahmen des Kultursommers
hätten Eintrittsgelder von 251,06 € und die Nelson-Messe von
1500 € erbracht, wobei die Aufwendungen für letztere
3.050,00 € betragen hätten. Die Veranstaltungseinnahmen aus der
Singgemeinschaft wurden als Aufwandsersatz den Chormitgliedern überlassen.
Der Grund, warum ein gewichtiger Teil der Aufführungen mit der Pfarre
gemeinsam im Rahmen von Gottesdiensten veranstaltet werde, liege zum
größeren Teil in entfallenden AKM-Beiträgen und im Interesse der
Pfarre an den Veranstaltungen, die im Gegenzug auf den Kostenersatz für
Strom, Heizung und Reinigung verzichte. Für 2006 werde versucht,
höhere Einnahmen im Rahmen des Kultursommers zu erzielen, wobei jedoch
keine weiteren schriftlichen Verträge außer der mit der Gemeinde
abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung vorhanden wären.
In einer Beilage wurden folgende Einnahmen und Ausgaben
aufgelistet:
|
Datum
|
Text
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
11.6.2005
|
Agape-Orgelweihe
|
|
168,55
|
12.6.2005
|
Nelsonmesse, Zuschuss Kultursommer
|
1.500,00
|
|
|
Aufwand Musiker
|
|
3.060,00
|
2.7.2005
|
Orgelkonzert
|
400,00
|
|
|
Quartiere
|
|
112,50
|
|
Essen
|
|
602,10
|
20.8.2005
|
Uni-Chor, Spenden
|
118,05
|
|
21.8.2005
|
Uni-Chor, Spenden
|
191,59
|
|
|
Verpflegung
|
|
136,51
|
|
Sonntagsopfer
|
|
95,79
|
4.9.2005
|
Kapellknaben, Spenden
|
261,06
|
|
|
Sonntagsopfer
|
|
61,06
|
|
Aufwandersatz
|
|
200,00
|
|
Verpflegung
|
|
100,00
|
25.9.2005
|
Chorgemeinschaft, Spenden
|
97,89
|
|
|
Sonntagsopfer
|
|
97,89
|
2.10.2005
|
Maibaum-Umschneiden
|
642,25
|
|
31.12.2005
|
Gemeinde, Nutzung Orgel
|
1.500,00
|
|
|
|
4.710,84
|
4.465,85
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung vom
Finanzamt als unbegründet abgewiesen, weil keine anderen steuerlichen
Feststellungen als durch die Außenprüfung getroffen wurden. Laut
Vorhaltsbeantwortung habe die Bw. auch nach Abschluss der
Außenprüfung keine Umsätze erzielt. In der erklärten
unternehmerischen Tätigkeit aus der Orgelnutzungsvereinbarung mit der
Gemeinde werde auf Grund des vereinbarten geringen Entgelts von 11,53
€/Stunde kein angemessener bzw. ernst gemeinter Leistungsaustausch erkannt,
weil die Nutzungsberechtigte ihr Nutzungsrecht nie ausgeübt habe.
In ihrem Vorlageantrag ergänzt die Bw. ihr
Berufungsvorbringen dahingehend, Körperschaften öffentlichen Rechts
seien im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Unternehmer (§ 2 Abs. 3
UStG). Die Körperschaftsteuerrichtlinien besagen zum Betrieb gewerblicher
Art, dass dieser wirtschaftlich selbständig sein, ausschließlich oder
überwiegend eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht darstellen, der Erzielung von Einnahmen bzw. anderen
wirtschaftlichen Vorteilen dienen müsse und nicht unter die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft subsumiert werden dürfe. Diese Beurteilung
decke sich auch mit der vom Finanzamt erteilten an die steuerliche Vertreterin
gerichteten schriftlichen Rechtsauskunft, welche in Ablichtung beigeschlossen
wurde. Weiters wurde ausgeführt, der Betrieb werde im wesentlichen
kostendeckend geführt und ein etwaiger Verlust durch Subventionen oder
Spenden abgedeckt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes, welche das
Verhältnis der Nutzung durch die Mieterin bzw. Veranstalterin von Konzerten
und der maximal abstrakt möglichen Nutzung der Orgel berechnet, sei
vielmehr das Nutzungsverhältnis der Mieterin dem gesamten
tatsächlichen Nutzungsverhältnis der Orgel gegenüber zu stellen,
womit sich ein unternehmerischer Anteil von ca. 60% ergebe.
In der Beilage zum Vorlagebericht an den Unabhängigen
Finanzsenat führte das Finanzamt unter anderem aus, aus den der
Außenprüfung vorgelegten Unterlagen habe die Bw. keine Umsätze
aus der betrieblichen Orgelnutzung erzielt, da die darin angeführten
Veranstaltungen nicht von der Bw. durchgeführt wurden. Den Veranstaltern
sei kein Entgelt verrechnet und im Fragebogen der jährliche Umsatz mit
3.000,00 € bekannt gegeben worden, was vom Diakon im Prüfungsverfahren
auch bestätigt wurde. Was die Orgelnutzung durch die Gemeinde angelange,
seien keine Aufzeichnungen geführt und vorgelegt worden. Auch das
Gemeindeorgan habe bestätigt, die Gemeinde habe ihr vertraglich
vereinbartes Nutzungsrecht im Rahmen des Musikschulunterrichtes nicht in
Anspruch genommen. Da die Gemeinde Zahlungen an die Bw. leistete, ohne
dafür eine Gegenleistung zu konsumieren, scheinen diese unterstützende
Subventionen zu sein. Auch die Höhe des unangemessen geringen Entgelts von
11,53 € je Stunde der Orgelnutzung erwecke den Eindruck eines nicht
beabsichtigten Leistungsaustausches, sondern einer freiwilligen
Unterstützung.
In der weiteren Folge wurde seitens des Unabhängigen
Finanzsenates ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet, weil in der
überreichten Berufung das Änderungsbegehren zahlenmäßig
undeutlich geblieben war. In ihrer Beantwortung erklärte die Bw. die Miete
für ein halbes Jahr, Einnahmen aus einem Konzert und den Eigenverbrauch aus
der Eigennutzung. An Vorsteuern wurden die aus der Anschaffung der Orgel und
Vorleistungen für Konzerte geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),
ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit
sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder
beruflich tätig. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts
zählen die Gebietskörperschaften, die Sozialversicherungsträger,
die gesetzlichen Interessenvertretungen, die gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften, Wassergenossenschaften und Wasserverbände nach dem
WRG, etc. (vgl. Ruppe, UStG 1994³,
§ 2, Tz. 169).
Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft
öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 jede Einrichtung,
die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder
überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen und anderen
wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient (vgl.
Ruppe, UStG 1994³, § 2, Tz.
172).
Die privatwirtschaftliche Tätigkeit muss von
wirtschaftlichem Gewicht sein, was von der stRsp des VwGH (VwGH 28. Oktober
1997, 93/14/0224) an Hand der Bagatellgrenze des § 21
Abs. 6 UStG 1972 von 40.000,00 S
(2.900,00 €) präzisiert wurde, wobei Einnahmen aus Subventionen
und Zuschüssen nicht zu berücksichtigen sind.
Keinen BgA bilden Tätigkeiten von Körperschaften
öffentlichen Rechts, die unentgeltlich erbracht werden, da keine Einnahmen
erzielt werden können. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner
1982, 81/15/0037 kommt es hingegen auf das Verhältnis von Einnahmen zu
Ausgaben nicht an. Werden im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entgeltliche
Leistungen erbracht, ist maßgebend, ob die Gesamteinnahmen von
wirtschaftlichem Gewicht sind, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht
erforderlich ist.
Die Tatsache des grundsätzlichen Vorliegens eines
Betriebes gewerblicher Art wurde vom Finanzamt nicht ausdrücklich verneint,
sondern lediglich das Recht auf Vorsteuerabzug infolge zu geringer
unternehmerischer Nutzung und wegen Nichtsvorliegens eines anzuerkennenden
Leistungsaustausches aus der Vereinbarung mit der Gemeinde.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994
gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen. Nach lit. b kann der Unternehmer Lieferungen
oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das
Unternehmen ausgeführt behandeln, als tatsächlich mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen.
Die vom Finanzamt getroffene Tatsachenfeststellung besteht
im Wesentlichen aus der Gegenüberstellung des Verhältnisses der
vermieteten zu einer abstrakt möglichen Nutzungszeit, wobei die Steh- oder
Leerzeiten einbezogen werden und sich zu Lasten des unternehmerischen Anteils
auswirken. Sowohl die Berufungsvorentscheidung als auch die ergänzende
Äußerung des Finanzamtes führen nicht aus, warum der von der
Behörde angewandte richtiger als der von der Bw. gewählte
Maßstab sei. Ebenso unterblieb eine Auseinandersetzung mit den von der Bw.
aufgezeigten Nutzungsverhältnissen anhand der rekonstruierten Darstellung
des Benützungsablaufes der Orgel. Wenig maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang das Argument des Finanzamtes, das Nutzungsrecht durch die Gemeinde
wäre nicht ausgeübt worden und die Bw. hätte keinen Nachweis
über die tatsächliche Nutzung erbracht, weil die Nutzungsvereinbarung
ausdrücklich vom einem Nutzungsrecht und nicht von einer Nutzungspflicht
(!) spricht, weshalb sich weitergehende Erörterungen, ob seitens der
Gemeinde die Orgel mit 5 Wochenstunden bespielt wurde oder nicht,
erübrigen.
Nach Ansicht des UFS kann der Auffassung der Bw., wonach
das Zuordnungsverhältnis (zur Bestimmung der Untergrenze der
unternehmerischen Veranlassung) nach den tatsächlichen
Nutzungsverhältnissen zu bestimmen sei, argumentativ nicht entgegen
getreten werden, zumal die "neutralen" Zeiten weder dem unternehmerischen noch
dem Hoheitsbereich zugerechnet werden können. Die vom Finanzamt
gewählte Vorgangsweise würde bei gemischten genutzten
Wirtschaftsgütern nicht die tatsächlichen Verhältnisse
wiedergeben und zu wirtschaftlich unverständlichen Ergebnissen
führen.
In der Berufungsvorentscheidung wird die Ansicht vertreten,
auf Grund des vereinbarten geringen Entgeltes von 11,53 € je Stunde werde
kein angemessener bzw. ernst gemeinter Leistungsaustausch erblickt und
außerdem hätte die Gemeinde ihr Nutzungsrecht nicht ausgeübt.
Damit wird indirekt auch die Unternehmereigenschaft - ohne allerdings näher
auszuführen, welches Entgelt auf Grund welcher wirtschaftlichen Annahmen
ihm angemessen erschiene - bestritten. Das Finanzamt unterlässt jeglichen
Versuch einer wirtschaftlichen Würdigung der Mietvereinbarung etwa durch
Vergleich des Entgeltes mit den jährlichen auf die Nutzungsdauer verteilten
Anschaffungskosten nach der in den Beilagen zur Berufung beigebrachten
Aufstellung über die (kirchliche) Auslastung der Orgel.
Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn die vom
Unternehmer bezogene Leistung dem Abnehmer ohne Veränderung bloß
gegen Kostenersatz "weitergereicht" wird. Voraussetzung ist aber, dass
überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt
(Ruppe, UStG 1994³, § 1, Tz.
60). Die Entgeltlichkeit der Leistung ist Voraussetzung für ihre
Steuerbarkeit und das Entgelt ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz) ist nicht
erforderlich (Ruppe, UStG 1994³,
§ 1, Tz. 61).
Ausgehend von den nicht weiter vom Finanzamt bestrittenen
Angaben der Bw. ist von einem Nutzungsanteil der Vermietung an die Gemeinde (250
Stunden/Jahr) - bezogen auf eine Gesamtnutzung von 879 Stunden - von
durchschnittlich 30% auszugehen. Bei einer jährlichen Absetzung für
Abnutzung von 5.810,00 € würde durch den vereinbarten Mietzins von
3.000,00 €/Jahr mehr als 50% der Abschreibung erwirtschaftet, obwohl
der unternehmerische Nutzungsanteil durch Vermietung ca. 30% beträgt. Da in
den ersten Jahren mit relativ geringen Wartungskosten zu rechnen ist, wird nach
Ansicht des UFS ein angemessener Kostenbeitrag geleistet, der ausreicht, um den
Leistungsaustausch nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen schlagen selbst
die UStR 2000, Rz. 275 im Falle der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter
vor, dass Einnahmenerzielung durch ausgegliederte Rechtsträger von
Gebietskörperschaften dann angenommen werden könne, wenn das
jährliche Mietentgelt zumindest jene AfA- Komponente erreicht, welche sich
aus der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt. Daher wird im Falle von
Nutzungsüberlassungen durch die Körperschaft öffentlichen Rechts
selbst, nichts anders zu gelten haben.
Abweichend von der Darstellung der Bw. in der Beilage zur
Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2006 sind die erklärten Einnahmen
entsprechend dem vorgelegten Programmheft nicht der Bw., sondern dem Verein
Kultursommer zuzurechnen, sodass eine eigenbetriebliche Tätigkeit nach Art
eines Konzertveranstalters ausscheidet. Im Übrigen handelt es sich bei den
aufgelisteten Beträgen um Spenden und daher um keine Entgelte für die
Erlangung einer Gegenleistung. Dies ergibt sich aus den Hinweisen des
vorgelegten Programmheftes wie "Eintritt frei! Spende für die Orgel
erbeten" oder "Eintritt: Freiwillige Spende zugunsten der neuen Orgel". Bei den
entgeltlich über den Kartenverkauf veranstalteten Konzerten ist nach dem
Programmheft der Verein und nicht die Bw. als Konzertveranstalter zu
sehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rs C 16/93
"Tolsma", Slg. I-743 ist eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt erbracht,
wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen
ausgetauscht werden. Der BFH, der ursprünglich eher einer kausalen Sicht
zuneigte, deutet die innere Verknüpfung seit dem Grundsatzurteil vom 7. Mai
1981, BStBl II 495, final. Ein Leistungsaustausch könne nur zustande
kommen, wenn die Leistung auf den Erhalt einer (möglichen) Gegenleistung
gerichtet sei und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung
auslöse (Ruppe, UStG 1994³,
§ 1, Tz. 66). Freiwillige Spenden, mit deren Leistung man sich
nicht den Zutritt zu einer Konzertveranstaltung verschafft, sind nicht als
Entgelt anzusehen. Diejenigen Veranstaltungen, die anlässlich der
Gottesdienste stattfanden, sind nicht dem Unternehmens-, sondern dem
Hoheitsbereich zuzurechnen, da die im Rahmen der Kollekte eingenommenen Spenden
nicht als Leistungsentgelte angesehen werden können.
Daher wird der von der Bw. als "betrieblicher Bereich"
bezeichnete Teil der unternehmerischen Sphäre nicht anerkannt und der
nichtunternehmerischen Sphäre zugerechnet. Abweichend vom
Berufungsvorbringen wird daher der Eigenverbrauch mit 70% der jährlichen
(Halbjahres-) Abschreibung berechnet.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VermietungWirtschaftsgüterKörperschaft öffentlichen RechtsBetrieb gewerblicher ArtVorsteuerabzugLeistungsaustauschEntgeltlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-G/06
- Stammnummer
- 33058
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF