…AlkStG normierten Anzeigepflicht bezüglich geänderter Verhältnisse, sofern im gegenständlichen Fall überhaupt eine solche bestanden habe, lediglich einen Formalverstoß dar; ein mit einer Nichtanzeige verbundenes Erlöschen des Freischeins sei weder aus dem Alkoholsteuergesetz noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. Es sei daher kein Sachverhalt…
…AlkStG normierten Anzeigepflicht bezüglich geänderter Verhältnisse, sofern im gegenständlichen Fall überhaupt eine solche bestanden habe, lediglich einen Formalverstoß dar; ein mit einer Nichtanzeige verbundenes Erlöschen des Freischeins sei weder aus dem Alkoholsteuergesetz noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. Es sei daher kein Sachverhalt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
…Europäischen Gerichtshofes gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Zollkodex primärrechtskonform nur so interpretiert werden könne, dass eine materiellrechtlich nie geschuldete Einfuhrabgabenschuld auch durch einen Formalverstoß an der Grenze nicht entstehe. Dagegen treffe der angefochtene Bescheid die Feststellung, dass eine materiell nicht geschuldete Einfuhrabgabenschuld auch…
…und um die Zuordnung der Bonierungen zu einem Geschäftsfall zu ermöglichen. Ihr Fehlen stellt daher nicht einen bloßen Formalverstoß dar, sondern spricht zusätzlich gegen die Möglichkeit eines leichten und sicheren Nachweises der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Auf Seite 7 der Beschwerde wird ausgeführt…
… siehe insbes. UFS vom 8.5.2009, ZRV/0032-Z2L/08 (" Eine Missachtung der bei einer Freischein- Bewilligung erteilten Auflage...stellt keinen bloßen Formalverstoß des Freischeininhabers dar....Bei einer anderen Auslegung wäre die amtliche Aufsicht (§§ 86 f AlkStG) und die Kontrolle der Einhaltung der im…
…Gleichermaßen liege kein Vorsatz vor, wenn der Geschäftsführer erstmalig von der Nichtdurchführung des Überweisungsauftrages "überrascht" worden sei. Hier sei erstmalig die Nichtdurchführung einer Überrechnung (und das einzige Mal ein "Formalverstoß), der ihn gleichermaßen "überrascht" habe und der ihm erst viel später bekannt geworden sei, erfolgt…
…AlkStG normierten Anzeigepflicht bezüglich geänderter Verhältnisse, sofern im gegenständlichen Fall überhaupt eine solche bestanden habe, lediglich einen Formalverstoß dar; ein mit einer Nichtanzeige verbundenes Erlöschen des Freischeins sei weder aus dem Alkoholsteuergesetz noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. Es sei daher kein Sachverhalt…
…der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des WEK, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände …
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, Nichtverbuchung der Verkäufe, unvollständiger Erfassung der Einnahmen, mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…Umstände stellen derart grobe Mängel der Aufzeichnungsverpflichtungen dar, dass das erklärte Ergebnis in den Aufzeichnungen als nicht glaubwürdig erscheint. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem…
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…ermitteln oder zu berechnen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen eine Reihe der oben aufgezeichneten Ordnungsvorschriften des § 131 Abs 3 BAO verstoßen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im…
…ermitteln oder zu berechnen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen eine Reihe der oben angeführten Ordnungsvorschriften des § 131 Abs 3 BAO verstoßen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im…
…alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Im vorliegenden Fall war aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem…
…schwerwiegende Mängel aufweisen würden, - offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten bestünden oder - Fehler vorliegen würden, die über bloße Formalverstöße hinausgingen. Komme der Abgabepflichtige der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht nach, seien schon aufgrund dieses Umstandes die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. (8) In der gegenständlichen Prüfung seien die…
…dass die von der Bf. geführten Aufzeichnungen ein falsches Ergebnis wiedergeben. Im Hinblick auf die offensichtlich Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen und der genannten Fehler, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. b) Schätzungsmethode: Folglich…
…oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw. über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen Klassische Beispiele für inhaltliche Buchführungsmängel sind etwa die fehlende oder falsche Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle oder die unvollständige Erfassung der Einnahmen. Insbesondere begründet die Nichtaufbewahrung oder das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen…
…die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen. Offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen, Fehler, die über bloße Formalverstöße, über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler sohin, die trotz entsprechender Hilfsrechnungen, Ergänzungen und Teilkorrekturen eine einigermaßen zuverlässige Ermittlung…