…der gegenständliche Brief von einem anderen Briefträger überbracht worden, womit im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG die Zustellung saniert wurde und die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ab diesem Tag zu laufen begann. Der Fehler der Behörde (hier des Postamtes), den Brief entgegen der Ankündigung…
…der Bw. zwei unterschiedliche Fehler in der Abwicklung der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen. Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 soll am 13. Dezember 2002 unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden sein. Dabei soll die Erklärung auf dem Postweg…
…der Bw. zwei unterschiedliche Fehler in der Abwicklung der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen. Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 soll am 13. Dezember 2002 unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden sein. Dabei soll die Erklärung auf dem Postweg…
…Verschwinden des Poststückes am Postweg" an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung gehindert worden. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass das "nicht eingeschriebene" Aufgeben eines Schriftstückes an eine Behörde eindeutig einen Fehler der Kanzleimitarbeiterin des Einschreiters und somit ein Verschulden in der Sphäre des…
…der diese – aus welchen Gründen auch immer - nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, nimmt in Kauf, dass Fehler unterlaufen bzw. Abgabenschuldigkeiten nicht rechtzeitig gemeldet und entrichtet werden. Weiters erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Posten des Assistent Controllers – obwohl kein Business Controller vorhanden war und der…
…bringen. Liebe Grüße Dem Antrag weiters beigegeben war eine eidesstättige Erklärung der Sekretärin S1, worin diese erklärt, ihr sei insofern ein einmaliger Fehler unterlaufen, als ihr bei der Zuordnung von (Post)Stücken zu den Akten am 18.02.2016 aus nicht mehr erklärlichen Gründen die…
…bringen. Liebe Grüße Wolfgang" Dem Antrag weiters beigegeben war eine eidesstättige Erklärung der Sekretärin S1, worin diese erklärt, ihr sei insofern ein einmaliger Fehler unterlaufen, als ihr bei der Zuordnung von (Post)Stücken zu den Akten am 18.02.2016 aus nicht mehr erklärlichen Gründen…
…Der Bw. habe seinen Schriftverkehr und die Wahrung von Zahlungszielen einem beruflichen Parteienvertreter anvertraut. Ebenso wie einem Rechtsanwalt nicht ein Fehler seiner Angestellten als grobes Verschulden vorwerfbar sei, könne dem Bw. ein Fehler der Post bei der Zustellung nicht als grobes Verschulden angerechnet werden. Der…
…dem das Datum der Postaufgabe mit 22.12.00 eindeutig ersichtlich ist. Über die Berufung wurde erwogen: Sachverhalt: Die Bw. hat eine Berufung mit dem in den Entscheidungsgründen dargestellten Inhalt eingebracht. Die Berufung richtete sich gegen die Bescheide, die in Folge der abgabenbehördlichen Prüfung ergangen…
…Es sei ihr erstmalig der Fehler unterlaufen, eine relevante Frist nach Erhalt des Aktes nicht einzutragen. Der Akt sei nicht der Rechtsanwältin vorgelegt worden. Im Wiedereinsetzungsantrag erklärten die Antragsteller dezidiert, dass die Rechtsanwältin nicht den gesamten Posteinlauf kontrollieren könne und für sie kein Grund bestanden…
…nicht festzusetzen‚ wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. lm Falle unserer Mandantschaft erhielten wir den abweisenden Bescheid (betreffend des am 24.6.2015 eingebrachten ZahIungserleichterungsansuchens) am 6.7.2015 mit der Post. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiter setzten wir uns…
…ist. Der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 01 - 11/2021 vom 21.04.2022 wurde am 23.05.2022 zurückgewiesen und dem Bf. an die von ihm im Antrag angegebene E- Mail Adresse zugestellt. Am 06.07.2023 wurde postalisch ein Antrag…
…der persönlichen Übernahme am 25. März 2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Glaubhaftmachung durch Beibringung diesbezüglich geeigneter Beweismittel geboten worden. Hierauf habe die Bf. am 13. Juni 2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich um einen Fehler der Post…
…Wie im Antrag beschrieben, gäbe es genaue Dienstanweisungen. Auch im Posteingangsbuch und in der allgemeinen Fristen- u. Erledigungsliste scheine die Bescheidbegründung nicht auf. Ob dies durch einen Fehler der EDV oder einen Fehler eine Mitarbeiterin geschehen sei, könne nicht ermittelt werden. Eine andere Möglichkeit gäbe…
…Fristeinhaltung habe man aber in der Folge darauf vertraut, dass auch hier die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden wäre. Erst infolge des Einlangens des Zurückweisungsbescheides vom 13.1.2022 sei erkannt worden, dass die Beschwerde verspätet erst am 13.7.2021 zur Post gebracht worden sei…
…Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 8. Jänner 2010 vorgelegen sind. Aus den Begleitschreiben des Notars vom 13. Februar 2012 bzw. vom 16. Februar 2012 ergibt sich deutlich, dass die Vermögenserklärung erst am 14. Februar 2012 (mit der Post) und die Einheitswertauskünfte…
…statt per Post an das BFG zu schicken, via Web-ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 2.3 Am Abend, nach Rückkehr von einem auswärtigen Termin, hat dann Dr.N überprüft, ob die Frist für diese Revision im Fristenbuch gelöscht ist: da dies der Fall war…
…und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Bei Fehlen an einem diesbezüglichen Vorbringen liegt nach der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt…
…hingewiesen, dass die oben erwähnte Sachbearbeiterin kein Verschulden treffe, da der Fehler der Post, nämlich die fehlende Zustellung des Zahlungserleichterungsansuchen (laut Postbuch am 10. Juni 2009 vor Fälligkeit versendet, wobei das Postbuch im Nachhinein im System BMD nicht veränderbar ist), nicht vorhersehbar gewesen sei. Erfahrungsgemäß…
…Wirkung für das Finanzamt; der Abgabepflichtige müsste mit Klage gegen den zu Unrecht Begünstigten vorgehen (OGH 9.10.1991, 9 Ob A 184/91). Bei einem Fehler der Post: Keine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt: die Post gilt als verlängerter Arm der Behörde; somit neuerliche…