Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0782-W/06
Säumniszuschlag, Einkommensteuervorauszahlung, Buchungsmitteilung am Postweg verloren gegangen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-W/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.B., (Bw.) vertreten durch Auer
Steuerberatungs- und WT- GesmbH, 3495 Rohrendorf/Krems, Obere Hauptstr. 91,
vom 15. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
9. Dezember 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Dezember 2005 erging ein Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Einkommensteuervorauszahlung
10 - 12/2005 in der Höhe von € 155,75, da die Vorauszahlung in
der Höhe von € 7.787,66 nicht bis 15.11. 2005 entrichtet wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 15. Dezember 2005, in
der ausgeführt wird, dass die Buchungsmitteilung über die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 am 31.10.2005 in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters eingelangt und von diesem am 2.11.2005 an seinen
Mandanten weitergeleitet worden sei. Da an den beiden nachfolgenden Tagen auch
Kontoauszüge aus Deutschland nicht bei dem Bw. eingetroffen seien, sei
davon auszugehen, dass sowohl die Auszüge als auch die Buchungsmitteilung
auf dem Postweg verloren gegangen seien. Den Bw. treffe demnach kein Verschulden
an der Säumnis, daher werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2006 wurde
die Berufung abgewiesen und dies damit begründet, dass auffallend sorglos
handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. Die
Fälligkeiten der Einkommensteuervorauszahlungen seien im § 45 EStG
gesetzliche geregelt und werden dem Bw. im Abgabenbescheid auch mitgeteilt. Die
Buchungsmitteilung stelle lediglich eine zusätzliche Information dar. Dem
Bw. wäre bei der ihm durchaus zumutbaren Sorgfalt (z.B. durch
Rückfrage bei der Behörde bzw. dem steuerlichen Vertreter) eine
termingerechte Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung leicht möglich
gewesen.
Am 28. Februar 2006 wurde ein Vorlageantrag gestellt und
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung repliziert, dass sich
aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein anderer
Schluss ergebe, als die Behörde im Fall des Bw. gezogen habe. Der
Verwaltungsgerichtshof habe explizit festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt
nicht zugemutet werden könne, dass er lückenlos selbst kontrolliere,
ob ein in der Kanzlei eingelangtes Schriftstück auch tatsächlich zur
Bearbeitung vorgelegt worden sei.
Der Bw. habe seinen Schriftverkehr und die Wahrung von
Zahlungszielen einem beruflichen Parteienvertreter anvertraut. Ebenso wie einem
Rechtsanwalt nicht ein Fehler seiner Angestellten als grobes Verschulden
vorwerfbar sei, könne dem Bw. ein Fehler der Post bei der Zustellung nicht
als grobes Verschulden angerechnet werden.
Der Berufung sei demnach statt zu geben und der Bescheid
über die Festsetzung eines Säumniszuschlages aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs.1 BAO wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob im
Sinne der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO ein grobes
Verschulden des Berufungswerbers an der verspäteten Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung vorliegt oder nicht.
Die Argumentation des Berufungswerbers geht nunmehr im
Vorlagenantrag in die Richtung, dass er eine qualifizierte Vertretung mit der
Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt habe, was die Verantwortlichkeit
des Berufungswerbers auf ein Auswahl oder Kontrollverschulden reduzieren
würde.
Dieser Darstellung kann der UFS aber nicht folgen. Die
Ausführungen des Berufungswerbers selbst zeigen auf, dass lediglich
dahingehend zu prüfen ist, ob der Umstand, dass die Buchungsmitteilung auf
dem Postweg von der Steuerberatungskanzlei zu ihm verloren gegangen ist,
geeignet ist ein Verschulden des Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung
auszuschließen.
Es bleibt also im gegenständlichen Fall lediglich die
Frage zu klären, ob das Verhalten der Berufungswerberin in eigenen
steuerlichen Angelegenheiten als auffallend sorglos zu qualifizieren ist und
nicht ob ein Fehlverhalten eines Vertreters vorliegt, da ja keine Behauptung
vorliegt, ein Mitglied der Steuerberatungskanzlei habe die Zustellung an den Bw.
unterlassen oder hätte eigenständig die fristgerechte Überweisung
vornehmen sollen.
Dabei ist als Maßstab für ein grobes Verschulden
im Sinne dieser Bestimmungen ein Verhalten zu verstehen, das nicht mehr als
leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leicht fahrlässiges
Handeln ist dann gegeben, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen
unterlaufen kann (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist aus Sicht des UFS auf die konkreten Fähigkeiten
des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine
Rechtskundigkeit in steuerlichen Belangen und seine bisherigen
diesbezüglichen Erfahrungen aus Vorzeiträumen ankommt.
Unbestritten ist, dass sich die Fälligkeitstermine der
Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus § 45 Abs. 2 EStG
1988 ergeben, sondern der Bw. darüber hinaus einen Vorauszahlungsbescheid
über die Höhe und Fälligkeit der vierteljährlichen
Vorauszahlungen erhalten hat. Dem Bw. waren die einzelnen
Fälligkeitstermine somit im vorhinein bekannt. Aus den Buchungen am
Abgabenkonto des Bw. ist ersichtlich, dass Einzahlungen in den
Vorzeiträumen auch pünktlich geleistet wurden.
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen,
dass der Bw. als einkommensteuerpflichtiger Unternehmer die Fristen für
Steuervorschreibungen, deren Bedeutung und die Folgen einer verspäteten
Entrichtung aus dem täglichen Geschäftsleben und auch aus der
persönlichen Steuerpflicht zur Genüge kannte und diese auch zuvor
termingerecht wahrgenommen hat bzw. dafür Sorge getragen hat, dass diese
Verpflichtungen zeitgerecht wahrgenommen wurden.
Die Systematik von 1/4 jährlichen
Einkommensteuervorauszahlungen ist dem Bw. demnach aus der praktischen Erfahrung
seit Jahren bekannt, weswegen das ursprünglich in der Berufungsschrift
vorgebrachte Argument, die Lastschriftanzeige sei verloren gegangen und der Bw.
habe daher auf die Zahlung vergessen, auch nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz grobes Verschulden nicht ausschließt.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-W/06
- Stammnummer
- 31604
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF