Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/02
Einspruch gegen die Strafverfügung, Zurückweisung, Zustellung, Fehler der Post
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Fehler der Behörde (hier des Postamtes), den Brief entgegen der Ankündigung ab einer genau bezeichneten Uhrzeit nicht zur Abholung bereit gehalten zu haben, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
1. August 2002 gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines
Einspruches gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Baden vom 5. Juli 2002
zu Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat mit Zurückweisungsbescheid vom 5. Juli 2002 den Einspruch des
Bf. gegen die Strafverfügung vom 22. Mai 2002 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Die Strafverfügung vom 29. Mai 2002 sei durch Hinterlegung zugestellt
worden. Der Ablauf der Einspruchsfrist war am 1. Juli 2002, sodass der
Einspruch mit Postaufgabestempel 2.7.2002 verspätet gewesen
ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. August 2002, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass die Strafverfügung aufgrund von Sonderfahrten erst
am 17.6.2002 von der Post abgeholt werden konnte. Eine Postvollmacht für
die Ehefrau sei nicht ausgestellt worden. In einem Telefonat sei vom Finanzamt
die Einspruchsfrist von 1 Monat genannt worden, was irrtümlich als ein
Monat Zeit ab tatsächlicher Abholung (17.6.2002) ausgelegt worden sei. Es
wird daher um Überprüfung des Zurückweisungsbescheides ersucht.
In der beim Finanzamt Baden mit dem Bf. aufgenommenen
Niederschrift vom 3. September 2002 wurde festgehalten, dass der Bf. die
Hinterlegungsanzeige am 29. Mai 2002 im Postkasten vorgefunden hatte, am selben
Tag um ca. 14.45 Uhr zum Postamt gegangen sei, um, wie auf der
Hinterlegungsanzeige angegeben, den Brief abzuholen, da dieser ab 14.00 Uhr zur
Abholung bereit gelegen sein sollte. Es sollte sich jedoch herausstellen, dass
die Briefträgerin zu dieser Zeit von ihrer Tour noch nicht zurück
gewesen ist und der Brief nicht ausgehändigt werden konnte. Der Brief wurde
tatsächlich erst am 17. Juni 2002 übernommen. Zwischenzeitig ist die
erwähnte Briefträgerin in Pension.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 17
Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustellG), ist dann, wenn die Sendung an
der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur
Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §
13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt
oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
Nach dem Abs. 3
dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
In der am 3. September 2002 beim Finanzamt Baden
aufgenommen Niederschrift führte Bf. glaubwürdig aus, dass er die
Hinterlegungsanzeige am 29. Mai 2002 im Postkasten vorgefunden habe und noch am
selben Tag um ca. 14.45 Uhr zum Postamt gegangen sei, um - wie auf der
Hinterlegungsanzeige vermerkt (Abholung ab 14.00 Uhr) - den Brief abzuholen.
Entgegen der Ankündigung war der Brief jedoch von der Postzustellerin noch
nicht zum Postamt zurückgebracht worden.
Daraus folgt, dass die Hinterlegung selbst an sich zwar
rechtmäßig war, da der Zusteller "Grund zur Annahme" hatte, dass sich
der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte.
Allerdings war am 29. Mai 2002 der Brief trotz gegenteiliger Ankündigung um
ca. 14.45 Uhr beim Postamt noch nicht zur Abholung bereit gehalten worden,
sodass an diesem Tag keine wirksame Zustellung erfolgen konnte. Erst am 17. Juni
2002 ist dem Bf., der aufgrund von Sonderfahrten vorher verhindert war, der
gegenständliche Brief von einem anderen Briefträger überbracht
worden, womit im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG die Zustellung
saniert wurde und die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ab diesem
Tag zu laufen begann. Der Fehler der Behörde (hier des Postamtes), den
Brief entgegen der Ankündigung ab einer genau bezeichneten Uhrzeit nicht
zur Abholung bereit gehalten zu haben, kann nicht zum Nachteil des Bf. ausgelegt
werden. Im Lichte dieser Ausführungen war die Einbringung des Einspruchs
nicht verspätet und das ordentliche Finanzstrafverfahren wird fortzusetzen
sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/02
- Stammnummer
- 3490
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF