6.1.8.4. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen Rz 760: Auch die Vermittlung der Umsätze von Geldforderungen (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG 1994) ist in die Steuerbefreiung einbezogen. Befreit sind ua. auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das…
Wird von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahe stehende ausländische Kapitalgesellschaft ein Vermögenswert veräußert, der sodann von der ausländischen Kapitalgesellschaft verwertet wird, dann wird im allgemeinen der Umstand, dass die ausländische Gesellschaft durch ihre Verwertungsgeschäfte Veräußerungsgewinne erzielt, nicht als Vereinnahmung von Zinsen im Sinn von…
Sollen von einer österreichischen Gesellschaft eines internationalen Konzerns die Kundenforderungen zwecks Verlagerung des Ausfallsrisikos an eine britische Konzerngesellschaft abgetreten werden, wobei es sich hierbei um "stilles Factoring" handelt, weil die Kunden der österreichischen Gesellschaft nach wie vor ihre Forderungen gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft begleichen, dann…
…unbeträchtlicher Höhe einem Angestellten zusätzlich zu den Geschäftsführerbezügen zukommen lasse. Vielmehr sei das Vermögen der S. dadurch geschmälert worden, dass Geldmittel aus dem Factoringgeschäft mit der Fa. I. nicht auf das betriebliche Girokonto zwecks Saldo- und damit Sollzinsenreduktion, sondern auf einem Sparbuch veranlagt worden seien…
…einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 GebG…
…GebG (einschließlich Sicherungszessionen), die als Nebengeschäft zur Sicherung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen (sogenannte…
… 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG gebührenfreien Wohnungsmietverträgen (siehe Rz 1353 ff) abgegeben werden. Rz 1433: Bürgschaften zu Darlehensverträgen, Kreditverträgen und Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Kreditgeschäft, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel, Garantiegeschäft, Factoringgeschäft und Ausgabe von E-Geld. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wirtschaftskammer, Fachverband der Banken und Bankiers und untersteht der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der **M-AG**. Die zentrale und beschwerdegegenständlich relevante Geschäftstätigkeit der…
…und gem. § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Banken zum gewerblichen Factoringgeschäft berechtigt sind, sondern forderte Bf ua zur Vorlage der Gewinnermittlung betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen ab Beginn im Jahr 2006 (vgl. Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…
…Der Gebührenpflicht unterliegen nicht […] 5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen; […). Es kann…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG ) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG ) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…und sich bei bankgeschäftlichen Transaktionen ausschließlich ihres Institutes zu bedienen. Die Aufnahme weiterer Darlehen, Bürgschaften, der Abschluss von Leasing und Factoringgeschäften, sowie die Geschäftsverbindungen mit anderen Banken war an die schriftliche Zustimmung der Bw. gebunden. Der Darlehensnehmer musste eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Erläuterungen unverzüglich…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., adr, vertreten durch stb, vom 23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 1. Dezember 2004 betreffend Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß…
- In konsequenter Weiterführung dieser Überlegungen muss der Unternehmer den öffentlichen Registern, wie dem Firmenbuch, und der durch die Abfrage von UID-Nummern erteilten Auskunft der Finanzverwaltung insoweit Vertrauen entgegen bringen dürfen. Ansonsten würde die Unverhältnismäßigkeit einer Nachschauverpflichtung über die mangelnde Vertrauenswürdigkeit dieser Daten wieder beseitigt…