Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100628/2019
§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG: Ausgelagerter Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen iZm dem Kreditkartengeschäft von der unechten Steuerbefreiung umfasst
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100628/2019vom 04.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994 erfasst zu sein, ist es erforderlich, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Die Bestimmung erschöpft sich nicht in der Befreiung des bloßen Vorgangs der Übertragung der Geldsummen an sich, vielmehr kann ein entsprechender Überweisungsvorgang grundsätzlich aus verschiedenen Dienstleistungen bestehen, die dann (zusammen) „Umsätze im Überweisungsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst sind rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen. Es ist diesbezüglich insbesondere der Umfang der Verantwortung des jeweiligen Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob seine Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Samer und Mag. Martin Saringer in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 14.11.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt für Großbetriebe)
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014, alle datiert mit 16.8.2018,
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016, alle datiert mit 17.8.2018,
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01/2017 bis 09/2017 und für die Monate 11/2017 bis 12/2017, alle datiert mit 17.8.2018 sowie
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017, alle datiert mit 2.10.2018
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerinnen Sabrina Klein und Lisa Eder
I. zu Recht:
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2016 sowie gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2017 bis 12/2017 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Das Bundesfinanzgericht fasst den Beschluss:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017 gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, **BF**, eine 100%-Tochtergesellschaft der **M-AG**, gab im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2017 die "*** VISA Kreditkarte" aus. Die Beschwerdeführerin stand dabei in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem (ehemaligen) deutschen Zahlungsdienstleister **A**, Frankfurt/M (im Folgenden: **A**). **A** erbrachte folglich Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin.
Entsprechend dem vorgesehenen Übergang der Steuerschuld unterwarf die Beschwerdeführerin die Entgelte für die von **A** bezogenen rein technischen Dienstleistungen (wie zB betreffend die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Zugangs der Beschwerdeführerin zum EDV-System von **A** [SEMPRIS Core System], um zB die Stammdaten neuer Kreditkarten-Kunden anzulegen, sowie etwa Implementierungskosten) im Reverse-Charge-Verfahren dem Umsatzsteuersatz von 20%. Empfangene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Teilbereichen Processing, Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center unterwarf sie hingegen der unechten Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG ("Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr") und wendete folglich auf die Entgelte für diese Dienstleistungen den Steuersatz von 0% an.
Als strittig im Verfahren erwies sich die Frage, ob die letztgenannten Dienstleistungen ("streitgegenständliche Dienstleistungen") zurecht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG subsumiert wurden.
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 29.5.2018 und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 9.8.2018
In Folge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung finden sich in Niederschrift und Prüfungsbericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht der benannten Steuerbefreiung unterlägen, zumal **A** im gegenständlichen Fall weder selbst unmittelbar Belastungen bzw Gutschriften auf den betreffenden Kundenkonten durchgeführt, noch solche Belastungen bzw Gutschriften angeordnet habe. Vielmehr habe der Kreditkartenkunde darüber entscheiden können, ob sein Konto zugunsten des Kontos eines Dritten belastet werden durfte.
Weiter habe die Autorisierung (Genehmigung oder Ablehnung von Kundentransaktionen) nicht eine für die Übertragung des Eigentums von Geldern spezifische und wesentliche Funktion gehabt. Schließlich habe der monatlich von **A** übermittelte Lastschrift-Datenträger lediglich eine Art Zahlungsaufforderung in elektronischer Form dargestellt. Diese habe bloß dazu gedient, die beteiligten Zahlungsinstitute darüber zu informieren, die entsprechende Geldübertragung in die Wege zu leiten. Daraus sei ersichtlich, dass **A** nicht die Verantwortung bzw Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Veränderungen getragen habe, welche die Steuerfreiheit charakterisierten.
Die von **A** erbrachten Dienstleistungen hätten somit nach den Ausführungen in der Niederschrift bzw im Prüfungsbericht nicht die von der EuGH-Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen steuerfreier Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG erfüllt.
Erlassene Umsatzsteuerbescheide
Aufgrund der dargestellten Prüfungsfeststellungen kürzte die belangte Behörde in den am 16.8.2018, 17.8.2018 bzw 2.10.2018 erlassenen Umsatzsteuerbescheiden (Jahresbescheide für 2012 bis 2016 und monatliche Festsetzungsbescheide für 2017) den jeweils von der Beschwerdeführerin erklärten Gesamtbetrag der Vorsteuern um die nachfolgend angeführten Beträge (wodurch sich jeweils eine höhere Umsatzsteuerzahllast ergab):
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Jahr
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Verminderung Gesamtbetrag der VSt durch die belangte Behörde in EUR
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2012
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92.390,54
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2013
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116.351,54
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2014
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125.881,16
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2015
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184.977,34
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2016
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129.085,63
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2017*
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135.292,91
*Der für das Jahr 2017 angeführte Betrag von EUR 135.292,91 errechnet sich durch Aufsummierung der Vorsteuerkürzungen in den einzelnen monatlichen Festsetzungsbescheiden.
Beschwerde vom 14.11.2018
Mit fristgerecht eingebrachter Bescheidbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung der angefochtenen Bescheide und brachte dabei begründend im Wesentlichen wie folgt vor:
Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz, sei zur Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten berechtigt und mache von dieser Berechtigung Gebrauch. Da sie selbst aber weder über die dafür notwendigen personellen noch infrastrukturellen Ressourcen verfüge, um die Vielzahl der Arbeitsschritte, die iZm dem Kreditgartengeschäft von 0 bis 24 Uhr an sieben Tagen pro Woche erforderlich seien, selbst durchführen zu können, habe sie entschieden, die Gesamtheit all dieser Leistungen von einem darauf spezialisierten und erfahrenen Dienstleister, im konkreten Fall von **A**, Deutschland (mittlerweile **E** SE) erbringen zu lassen.
Selbst habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur sehr eingeschränkte Aufgabenbereiche, wie zB die Erteilung allgemeiner Auskünfte an potentielle Kreditkartenkunden (zB welche Funktionalitäten hat die *** VISA Kreditkarte, wie melde ich mich dazu an) und führe - sobald ein Kreditkartenantrag einlangt - den Kundenannahmeprozess (Identitätsprüfung - Videoident bzw Face-to-Face, inkl Politically Exposed Persons Check, Geldwäscheprüfung, Embargo Check und Bonitätsprüfung) durch. Nach Annahme des Kunden speichere die Beschwerdeführerin dessen Stammdaten im System von **A** ab. Ohne die Infrastruktur und ohne das Fachpersonal von **A** und deren technischem Knowhow könne die Beschwerdeführerin aber die Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft nicht anbieten. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin ausschließlich daran interessiert, von **A** unter deren Gesamtverantwortung eine professionell gemanagte Gesamtlösung (und nicht bloß einzelne Arbeitsschritte) zu erhalten, welche sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse im Alltagsgeschäft wahrnehme und die es ihr ermögliche, am Markt als Herausgeber der *** VISA Kreditkarte aufzutreten.
Gemäß der Präambel des mit **A** abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags ("Dienstleistungsvertrag Issuing", datiert mit 15.12.2011) habe die Beschwerdeführerin **A** mit den Dienstleistungen für Credit Card Management (Kreditkarten-Management) und Issuing Processing Services (Dienstleistungen, die der Herausgeber einer Kreditkarte gegenüber den Kreditkarteninhabern wahrzunehmen habe) beauftragt.
Im Standardfall, der darin bestehe, dass ein Inhaber einer *** VISA Kreditkarte seine Karte bei einem Händler zur Zahlung verwenden will, erbringe **A** in seiner Funktion des "Issuing Dienstleisters" die folgenden Leistungen: Auf Anfrage des sog "Acquiring-Dienstleisters" prüfe **A**, ob die vorgelegte Kreditkarte noch gültig sei (ob eine Sperrung vorgenommen wurde) und ob der Verfügungsrahmen auch bei Durchführung der beabsichtigten Transaktion noch eingehalten werde. Verlaufe die Prüfung positiv, so erteile **A** dem Anfragenden eine Autorisierungsnummer. Wird die Beschwerdeführerin von der VISA-Organisation mit einer Summe von Transaktionsbeträgen belastet, so gliedere **A** den Gesamtbetrag auf und ordne den einzelnen Transaktionsbetrag dem Kunden zu, dessen Kreditkarte bei der betreffenden Transaktion verwendet wurde. **A** sorge dafür, dass der Transaktionsbetrag am Konto dieses Kunden belastet werde.
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums erstelle **A** einen Datenträger, den die Beschwerdeführerin freigebe, womit die Überweisung der Summe der Transaktionsbeträge des Kunden von dessen Konto auf das Konto der Beschwerdeführerin veranlasst werde. **A** überwache damit eigenständig den Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin ihrem Kunden diese Transaktionsbeträge kreditiere.
Geschäftsfälle, die von diesem Standardfall abweichen, decke **A** ebenfalls ab, in dem **A** zB Betrugsfälle, Kundenreklamationen und Sperranfragen bearbeite, sowie Maßnahmen in der Betrugsprävention setze.
**A** erbringe diese Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse als Issuing Dienstleister eigenständig in einem Gesamtpaket an die Beschwerdeführerin, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Personal- und Infrastrukturausstattung ein Gesamtpaket - und nicht bloß Einzelleistungen - benötige. Diese Leistungen, die weit über rein technische Dienstleistungen hinausgingen, könnten in die drei Teilbereiche Processing, Financial Accounting & Settlement Service und Service Center aufgeteilt werden.
**A** verpflichte sich auf Grund des Vertrages, die vertragsgegenständlichen Leistungen fachmännisch und ordnungsgemäß in eigener Verantwortung zu erbringen. Dementsprechend entscheide **A** auf Grund der tatsächlich anfallenden Kreditkartentransaktionen autonom, welche der im Anhang beschriebenen Dienstleistungen für die reibungslose Durchführung des Kreditkartengeschäfts im Allgemeinen und jeder einzelnen Kreditkartentransaktion im Besonderen konkret durchgeführt werden müssten.
**A** agiere mit eigenem Fachpersonal eigenverantwortlich und schulde einen Erfolg, nämlich die termingerechte und fehlerlose Durchführung sämtlicher Leistungen, die das Kreditkartengeschäft tagtäglich mit sich bringe. Dafür übernehme **A** gemäß den Haftungsbestimmungen (Abschnitt 10 des Dienstleistungsvertrages) die Haftung.
Die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung umfasse aber auch, dass **A** sämtliche Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts berücksichtige und auf Anpassungserfordernisse (zB Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VISA International oder der Modalitäten der internationalen Verrechnung oder die Reporting-Richtlinien, etc) rechtzeitig reagiere sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorsehe.
Dementsprechend sei im Dienstleistungsvertrag (zB in Abschnitt 6.7.) geregelt, dass die vollständige und fristgerechte Durchführung aller "mandatory changes" (das seien die notwendigen Systemanpassungen auf Grund der Modifizierung der Anforderungen der Kreditkartenorganisation) in der Verantwortung von **A** liege und dass **A** deren Kosten bis zu einer Höhe von EUR 100.000,00 pro Jahr trage.
In rechtlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG unecht steuerbefreit seien. Dies aus dem Grund, da die von **A** erbrachten Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes seien und eigenen Charakter hätten. **A** schulde keine Einzelleistungen, sondern die Erbringung sämtlicher für das Kreditkartengeschäft erforderlichen Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse, die so ineinandergreifen würden, dass sich daraus die gewollte Leistungsgesamtheit ergibt, durch welche die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt werde, die *** VISA Kreditkarte am Markt anzubieten. Diese Leistungen seien so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden würden. Eine Aufspaltung des erbrachten Leistungsbündels wäre wirklichkeitsfremd. Bei der Beschwerdeführerin erfolge keine Umformung der von **A** bezogenen Leistungen. Da **A** sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse erbringe, die für das laufende Kreditkartengeschäft der Beschwerdeführerin erforderlich und unerlässlich seien, erfüllten die von **A** erbrachten Leistungen die von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Voraussetzungen.
Weiter erfülle die von **A** erbrachte Dienstleistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung bzw Überweisung, aber auch einer Kreditgewährung und Übernahme anderer Sicherheiten. Etwa stellten die Prüfungsschritte und deren Dokumentation durch die Vergabe der Autorisierungsnummer nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine spezifische und wesentliche Funktion sowohl iZm mit dem Kreditkartengeschäft als auch iZm dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr dar, die von der Verantwortung von **A** umfasst sei. Die Autorisierung sei wesentlich für die Zahlungsdurchführung, da ohne diese - zB zur Vermeidung von widerrechtlicher Verwendung oder Überschreitung des Kreditkartenlimits - der angefragte Umsatz, dh, die vom Kunden (oder vermeintlichen Kunden bei nicht autorisierter Verwendung) autorisierte Belastung seines Kontos, nicht durchgeführt werde. Während im der EuGH-Entscheidung in der Rs Bookit Ltd zugrundeliegenden Sachverhalt die Bookit Ltd als Dienstleistungserbringer über die Bereitstellung des Autorisierungscodes keine Kontrolle gehabt, sondern diesen bloß erfragt, ihn entgegengenommen und übermittelt habe, werde im beschwerdegegenständlichen Fall die Autorisierungsnummer von **A** (im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin) vergeben. Die von **A** erbrachten Dienstleistungen seien die Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktionen gegenüber einerseits der VISA-Organisation ("Übernahme anderer Sicherheiten") und andererseits gegenüber den Kreditkarten-Kunden ("Kreditgewährung/-bereitschaft", "Mitwirkung am Zahlungsverkehr") wahrnehmen könne.
Schließlich würden die Dienstleistungen von **A** zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Entsprechend der Judikatur des EuGH wirke **A** an den Rechtsänderungen mit und stünden die Leistungen von **A** in einem hinreichend engen Zusammenhang zu den Rechtsänderungen. Dieser hinreichend enge Zusammenhang sei im konkreten Fall durch die im umfassenden Leistungspaket von **A** erbrachten Leistungen, deren Ergebnisse regelmäßig in einem Lastschrift-Datenträger dokumentiert würden, der ebenfalls von **A** generiert werde, gegeben. Dieser Datenträger, für dessen Inhalt **A** vollumfänglich verantwortlich sei, enthalte rechtlich bindende Anweisungen für den Buchungs- und Verrechnungsprozess und bewirke damit die Übertragung von Geldern und führe zu rechtlichen und finanziellen Änderungen. Dieser Datenträger beinhalte die einzige und entscheidende Grundlage für die Übertragung von Geldern, die von den beteiligten Zahlungsinstituten bloß durchgeführt (=abgewickelt) würden. Der Lastschrift-Datenträger sei nicht bloß eine Information, sondern eine Anweisung zum Tätig werden. Der Lastschrift-Datenträger könne von der Beschwerdeführerin nicht verändert werden und werde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesamtsumme plausibilisiert und insgesamt freigegeben.
Von Seiten der belangten Behörde wurde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 1.2.2019 antragsgemäß direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 17.8.2020 und Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020
Mit bezeichnetem Vorhalt stellte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin zunächst den sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden, vorläufigen Sachverhalt dar. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine noch unverbindliche und bloß vorläufige Einschätzung handle. Die Beschwerdeführerin wurde dabei aufgefordert, die einzelnen Sachverhaltspunkte entweder ausdrücklich zu bestätigen oder, wenn sie sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin als unrichtig darstellten, derart abzuändern, wie sie sich aus ihrer Sicht zutreffend darstellten und diesbezüglich geeignete Nachweise vorzulegen.
Darüber hinaus wurden diverse Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet und sie aufgefordert, geeignete Auskunftspersonen zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zu benennen. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurde auch das Bankinstitut Unicredit Bank Austria aufgefordert, eine geeignete Auskunftsperson bekannt zu geben.
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht
Am 17.5.2021 fand am Bundesfinanzgericht der erste mündliche Verhandlungstermin statt. Mit den Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden Sach- und Rechtsfragen erörtert und die geladenen Auskunftspersonen
Mag. **P**, Senior Finance Specialist und
**K**, Senior Payment and Reporting Specialist,
beide Bedienstete der Beschwerdeführerin, einvernommen.
Beide Parteien bestätigten die betragsmäßige Korrektheit der gegenständlichen Steuerbeträge (vorgenommene Vorsteuerkürzungen in EUR):
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Jahr
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EUR
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2012
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92.390,54
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2013
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116.351,54
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2014
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125.881,16
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2015
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184.977,34
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2016
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129.085,63
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2017
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135.292,91
Am 28.9.2021 erfolgten unter Anwesenheit beider Parteienvertreter noch die gerichtlichen Einvernahmen von
**J**, Financial Policy & Tax, Finance, **E**, Utrecht,
**M**, Accounting Manager Germany and Austria, **E**, Frankfurt am Main und
Mag. **W**, Jurist in der Rechtsabteilung der Unicredit Bank Austria.
Am 9.11.2021 trat der Senat am Bundesfinanzgericht zur Beratung zusammen und traf die spruchgemäße Entscheidung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
1.1 Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin
Bei der Beschwerdeführerin **BF** handelt sich um eine unter der Firmenbuchnummer *** erfasste Aktiengesellschaft, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz verfügt und derart berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten.
Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin liegt im Einlagengeschäft, Girogeschäft, Kreditgeschäft, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel, Garantiegeschäft, Factoringgeschäft und Ausgabe von E-Geld. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wirtschaftskammer, Fachverband der Banken und Bankiers und untersteht der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der **M-AG**.
Die zentrale und beschwerdegegenständlich relevante Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin liegt in der seit 2009 erfolgenden Ausgabe und Verwaltung der "***-Visakarte". (Mit 31.12.2020, somit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, erfolgte von der Beschwerdeführerin ein Lizenzwechsel von VISA auf Mastercard). Neben der Kreditkarte gibt die Beschwerdeführerin (in wesentlich untergeordneter Hinsicht) auch die "***-Gutscheinkarte" aus und bietet das "***-Handyparken" an. Die Ausgabe der Kreditkarte gründet sich im Wesentlichen auf von der Muttergesellschaft *** gesetzte Bestrebungen der Stärkung bzw des Ausbaus der Kundenbindung.
Im Durchschnitt betrug der Mitarbeiterstand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (wie auch nach wie vor) etwa 50 Personen. Die Mitarbeiter teilen sich dabei folgendermaßen auf die einzelnen Abteilungen bzw Bereiche auf:
Vorstand: 2
Vorstandssekretariat: 1
Project Management: 1
Productdevelopment& Innovation: 4
Productmanagement & Marketing: 4
Customer Relationship Management: 14
Legal: 2
AML & Compliance: 1
Finance & Controlling: 6
IT & Services: 7
Risk & DebtManagement: 8
Seit Herausgabe der *** VISA-Kreditkarte im Jahr 2009 (und nach wie vor) steht die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ständiger Vertragsbeziehung zur VISA-Organisation ("VISA International"; zuvor "VISA Europe") sowie zum gegenständlich relevanten Zahlungsdienstleister **A** ("**A**", mittlerweile "**E** SE").
1.2 Allgemeine Feststellungen zu **A**
Bei **A** handelte es sich um einen international tätigen Dienstleister für Zahlungsdienste, spezialisiert auf die Erbringung von Verarbeitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditkartengeschäft (Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln). **A** stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit der Beschwerdeführerin in ständiger Geschäftsbeziehung, es lagen keinerlei gesellschaftsrechtliche Verflechtungen vor.
Zunächst und über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinweg war **A** eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Im Jahr 2018 (somit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum) erfolgte eine Verschmelzung mit **E** SE mit Sitz in den Niederlanden, seitdem erfolgt die Firmierung unter **E** SE. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wurden stets von der Betriebsstätte von **A** in Frankfurt am Main, Deutschland, erbracht. In Österreich existierte keine Betriebsstätte.
**A** verfügte selbst über keine Banklizenz bzw hatte keine Genehmigungen, selbständig Bankgeschäfte und Überweisungen durchzuführen bzw selbständig Zahlungsmittel wie Kreditkarten auszugeben. Es handelte sich bei **A** um einen von VISA zertifizierten Prozessor, aufgrund der Zertifizierung war **A** verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben von VISA zu befolgen.
Darüber hinaus durchlief **A** jährlich die für die Teilnahme am Kreditkartengeschäft zwingend erforderliche sogenannte PCIDSS-Zertifizierung. Die Zertifizierung bezweckt den Schutz von Karteninhaberdaten und gilt für alle Einrichtungen, welche an der Verarbeitung von Zahlungskarten beteiligt sind. Festgelegt im Zertifikat sind etwa die einzelnen Schritte des Zahlungsverkehrs und insbesondere grundlegende technische und betriebliche Anforderungen zum Schutz der Daten der Kreditkartenkunden. Vorgeschrieben sind Anforderungen, die etwa den Schutz der gespeicherten Daten, die verschlüsselte Übertragung sensibler Daten, den Einsatz und das regelmäßige Update von Virenschutzprogrammen, Zugriffsbeschränkungen, Protokollierungen sowie regelmäßig Prüfungen aller Sicherheitssystem und Prozesse vorsehen.
1.3 Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und **A**
Die Geschäftsbeziehung mit **A** besteht seit Herausgabe der gegenständlichen *** VISA Kreditkarte im Jahr 2009. Die Kreditkarte wurde von Anfang an in enger Zusammenarbeit mit **A** herausgegeben.
In beschwerdegegenständlicher Hinsicht lag hingegen keine Geschäftsbeziehung bzw kein Vertragsverhältnis zwischen **A** und den Bankinstituten, mit denen die Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit stand (Unicredit Bank Austria und Raiffeisen Bank International AG, RBI), vor. Mitarbeiter von **A** verfügten über keinerlei Zeichnungsberechtigungen für die Bankkonten der Beschwerdeführerin bei den benannten Instituten.
Basis der Geschäftsbeziehung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bildet der zwischen **A** und der Beschwerdeführerin am 15.12.2011 abgeschlossene, dem Gericht vorliegende Dienstleistungsvertrag. Nach dessen Präambel wurde **A** von der Beschwerdeführerin mit Dienstleistungen für Credit Card Management und Issuing Processing Services (Dienstleistungen, die der Herausgeber einer Kreditkarte gegenüber den Kreditkarteninhabern wahrzunehmen hat) beauftragt.
Die Art und Weise der Dienstleistungserbringung bzw die zu erbringenden Dienstleistungen an sich sind durch konkrete Arbeitsanweisungen geregelt. Es findet sich diesbezüglich unter Punkt 2 des Dienstleistungsvertrages wie folgt ausgeführt:
"2 Vertragsbeziehung und Leistungen von [**A**]
[...]
Es handelte sich bei den Arbeitsanweisungen ("SL- und DL-Modulen") um weitestgehend standardisierte "Service Level Agreements", die im Bereich der Kreditkartenabwicklung üblich waren und die eng an die von VISA ausgegebenen Vorgaben gebunden waren. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch **A** waren dabei den generellen Vorgaben der Kreditkartenorganisation (VISA) als auch den technischen Vorgaben der involvierten Bankinstitute bzw Dienstleister unterworfen.
Nachfolgend werden die Leistungsbeschreibungen der beschwerdegegenständlich relevanten Arbeitsanweisungen wörtlich wiedergegeben:
"DL 2_1 24 hr Service Centre - Referralbearbeitung und Adressverifizierung
Leistungsbeschreibung
[...]
"DL 2_2 24 hr Service Centre - Sperrannahme
Leistungsbeschreibung
[...]
"DL 3_1 Financial Accounting & Settlement Service
Leistungsbeschreibung
[...]
"DL 6_3 International Chargeback (mit Karteninhaberservice)
Leistungsbeschreibung
[...]
"DL 6_4 Fraud Operations
Leistungsbeschreibung
[...]
"SL 1_3 Generierung und Bereitstellung der Druckdateien für Saldenmitteilungen (Karteninhaberrechnungen)
Leistungsbeschreibung
[...]
"SL 3_9 *** authorize Issuing
Leistungsbeschreibung
[...]
"SL 10_1 Card Solution Online (****)
Leistungsbeschreibung
[...]
1.4 Darstellung des typischen Ablaufs des Kreditkartengeschäfts - Zusammenspiel zwischen der Beschwerdeführerin, VISA und **A**
Die Beschwerdeführerin gab an ihre Kunden ("Kreditkartenkunden") die *** VISA-Kreditkarte aus. Den Kunden gegenüber schien nur die Beschwerdeführerin bzw deren Muttergesellschaft *** auf, nicht jedoch **A**. Im Zuge des erstmaligen Kundenannahmeprozesses speicherten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Stammdaten der einzelnen Kunden direkt im EDV-System von **A** ab.
Nahm ein Kreditkartenkunde mit seiner Kreditkarte bei einem Unternehmer (zB Händler oder Dienstleister) einen Bezahlvorgang vor, erfolgte vom Unternehmer (über dessen "Acquiring-Dienstleister") im elektronischen Weg an **A** die Anfrage, ob die vorgelegte Kreditkarte gültig und nicht gesperrt war und ob der Verfügungsrahmen auch bei Durchführung der beabsichtigten Transaktion eingehalten wurde.
Die diversen Prüfhandlungen samt Dokumentation der einzelnen Prüfungsschritte erfolgten dabei durch **A**. Bei positivem Prüfergebnis autorisierte **A** die elektronische Anfrage und somit die Zahlung, indem eine Autorisierungsnummer generiert und diese via VISA an die den Anfragenden (an die Akzeptanzstelle) übermittelt wurde.
Der gesamte Vorgang der Prüfung und Autorisierung samt Generierung und Übermittlung der Autorisierungsnummer an die jeweilige Akzeptanzstelle erfolgte selbständig durch **A** und ohne jegliches Zutun durch die Beschwerdeführerin, die in den gesamten Autorisierungsablauf nicht eingebunden war. Derart konnte sie auf die Autorisierung auch nicht einwirken bzw hatte im Zeitpunkt der Autorisierung auch keinerlei Wissen bzw keine Informationen über den Autorisierungs- und Zahlungsvorgang.
Nach Durchführung des Kreditkartenzahlvorgangs durch den Kunden erfolgte von VISA zeitnah die Übertragung des Kaufbetrages auf das Bankkonto des jeweiligen Unternehmers.
Die Beschwerdeführerin wurde von VISA daraufhin mit der Summe aller an einem Tag durchgeführten Transaktionen (sämtliche Umsätze, die *** VISA Kreditkarteninhaber pro Tag tätigten, wurden für jeden Tag zur sogenannten "Tagessumme" zusammengefasst) belastet. Diese Tagessumme fand sich im VISA-System, das von **A** als auch der Beschwerdeführerin einsehbar war, elektronisch (bloß als Gesamtsumme) ausgewiesen.
Parallel dazu berechnete auch **A** jeweils die Tagessumme und prüfte derart die Übereinstimmung mit dem im VISA-System ausgewiesenen Betrag. Darüber hinaus gliederte **A** die Tagessumme in die einzelnen Transaktionsbeträge (Kaufumsätze) auf und ordnete diese den einzelnen Kreditkartenkunden zu. Die jeweiligen (buchhalterischen) Kundenverrechnungskonten, die **A** für jeden einzelnen Kreditkartenkunden führte, wurden von **A** entsprechend belastet (direkte Kundengelder flossen nicht über die Bankkonten von **A**).
Täglich wies **A** schließlich die eigene Hausbank an, die jeweilige Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin (bei deren Hausbank RBI) zu übertragen.
Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb von ein bis drei Tagen der Auftrag an die eigene Hausbank RBI zur Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto von VISA ("tägliches Settlement").
Zusätzlich wies die Beschwerdeführerin am Folgetag auch wieder die Rückübertragung der Tagessumme samt den von **A** verrechneten Processing-Kosten von ihrem Bankkonto auf jenes von **A** an (die Vorgehensweise, dass die Tagessumme zunächst vom Bankkonto von **A** auf jenes der Beschwerdeführerin und am Folgetag wieder zurück auf jenes von **A** übertragen wurde, liegt in der Grundidee des Servicepakets begründet, wonach **A** das Settlement mit VISA übernehmen hätte sollen).
In kundenseitiger Hinsicht beauftragte die Beschwerdeführerin, basierend auf von den Kreditkartenkunden bereits bei Kreditkartenvertragsabschluss erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen monatlich circa vier bis acht Wochen nach Tätigung des Kaufumsatzes (Kreditierungsfunktion der Beschwerdeführerin für die Kreditkarteninhaber) Unicredit Bank Austria zum Lastschrifteinzug. Die Gesamtsumme der monatlichen Transaktionsbeträge der einzelnen Kreditkartenkunden (deren Monatsabrechnung) wurde dabei von deren Bankkonten auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin übertragen.
Als Grundlage der Durchführung des Lastschrifteinzugs fungierte ein von **A** eigenständig generiertes Datenfile (SEPA-Lastschrift-File; Datenträger-Einzugsfile) samt ebenso von **A** erstelltem Datenträgerbegleitzettel. Das Datenfile wurde im von der durchführenden Bank vorgegebenen Format erstellt und konnte weder von der Beschwerdeführerin noch von der die Übertragung durchführenden Bank verändert werden. Im Datenfile fanden sich die entsprechenden Einzugsanweisungen für die einzelnen Kreditkartenkunden (Übertragung der Kaufumsätze von den Bankkonten der einzelnen Kreditkartenkunden auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin). Am Begleitzettel, der letztlich als Kontrollmedium fungierte und formal die Autorisierung zur Durchführung der Lastschrifteinzüge erteilte, fand sich (bloß) die Gesamtsumme angeführt. Der Begleitzettel wurde von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Beschwerdeführerin unterfertigt.
**A** übermittelt das erstellte Datenfile samt Begleitzettel an die Beschwerdeführerin. Diese kontrollierte (bloß), ob der am Begleitzettel bekanntgegebene Gesamtbetrag aller in das Datenfile einbezogenen Einzeltransaktionen mit dem Betrag übereinstimmte, der aus dem Datenfile-Code selbst ersichtlich war. Eine weitergehende Überprüfung, insbesondere der Einzeltransaktionen, aus denen dieser Gesamtbetrag zusammengesetzt war, oder in sonstiger (technischer) Hinsicht, erfolgte nicht. Bereits aus technischen Gründen kam der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zu, das Datenfile zu verändern.
Die Beschwerdeführerin übermittelte das Datenfile samt unterfertigtem Datenträgerbegleitzettel an Unicredit Bank Austria. Letztere führte nach Kontrolle der Zeichnungsberechtigung der freigebenden Personen der Beschwerdeführerin ohne weitere inhaltliche Prüfung des Datenfiles die Lastschrifteinzüge durch. Die von den Bankkonten der einzelnen Kreditkartenkunden eingezogenen Beträge schrieb sie dem Bankkonto der Beschwerdeführerin gut.
Für den Fall, dass ein Lastschriftbetrag vom Bankkonto eines Kreditkartenkundens (etwa mangels Kontodeckung) nicht eingezogen werden konnte, bestand folgende Rücklastschrift-Vorkehrung: Unicredit Bank Austria erzeugte ein entsprechendes Rücklastschrift-File und übermittelte dieses an die Beschwerdeführerin, welche es sogleich an **A** weiterleitete. **A** wies im eigenen System die Forderung des Kunden wieder als offen aus und erließ an den Kreditkartenkunden schriftliche Mahnungen. Blieben die ersten beiden Mahnungen erfolglos, wurde die Angelegenheit von Seiten der Beschwerdeführerin an ein Inkassobüro übergeben.
Im Fall von Kundenreklamationen, wenn etwa bei einem Unternehmer ein falscher Betrag verrechnet wurde, bekam der Unternehmer typischerweise vorweg den gesamten Betrag auf sein Bankkonto übertragen und in der Folge kam es zu einer Rückabwicklung. Die (meist) vom Kreditkartenkunden initiierte Reklamation wurde von der Beschwerdeführerin an **A** weitergereicht und **A** führte eigenständig die korrekte Rückabwicklung mit dem Unternehmer durch.
1.5 Zu den beschwerdegegenständlich von **A** erbrachten Dienstleistungen
**A** erbrachte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein umfassendes Bündel an Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin. Dienstleistungen betreffend rein technische Aspekte (wie etwa für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Zuganges der Beschwerdeführerin zum EDV-System von **A** oder wie Implementierungskosten) wurden dabei (ohnehin) als umsatzsteuerpflichtig behandelt und sind vom gegenständlichen Beschwerdebegehren nicht erfasst. Sie werden an dieser Stelle außen vorgelassen.
Als beschwerdegegenständlich erweisen sich hingegen jene von **A** erbrachten Dienstleistungen, die von der Beschwerdeführerin als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt wurden. Diese Dienstleistungen erstreckten sich auf folgende drei Teilbereiche:
Processing
Financial Accounting & Settlement Service
Service Center
Die den Teilbereich Processing betreffenden Dienstleistungen umfassten insbesondere die Abspeicherung der Kreditkartenkundenstammdaten, die Erfassung und Verarbeitung der laufenden Transaktionsumsätze (Kaufumsätze der Kreditkartenkunden bei den die Kreditkarte akzeptierenden Unternehmern; tägliches Settlement), den gesamten Autorisierungsprozess der Kreditkartenzahlung (samt eigenständiger Genehmigung oder Ablehnung einer Kreditkartenzahlung), den monatlichen kundenseitigen Lastschrifteinzugsvorgang mit der Erstellung des Datenträger-Einzugsfiles (SEPA-File) samt Datenträgerbegleitzettels, die Erstellung diverser Reports und Dokumentationen sowie die Führung der Kundenverrechnungskonten (offene Forderungen, generelle Limitverwaltung).
Der Teilbereich Financial Accounting & Settlement Service betraf im Wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Unterlagen für die Verbuchung der aus dem Teilbereich Processing resultierenden Forderungen, Verbindlichkeiten, Gebührenerträge und
-aufwendungen, Währungsgewinne und -Verluste, sowie die Erstellung von Umsatzübersichten.
Dienstleistungen des Teilbereichs Service Center betrafen schließlich weitere mit dem Teilbereich Processing zusammenhängende Dienstleistungen, wie vor allem die 24 Stunden Sperrhotline (**A** führte Kartensperrungen durch, eröffnete Ersatzkonten, stellte gesperrte Kartenkonten buchhalterisch auf null und führte Saldenübertragungen auf das Ersatzkonto durch), die Bereiche Referralbearbeitung und Adressverifizierung (bei Sperranfragen wurde kontrolliert, ob ein Betrugsfall vorlag), das Mahnwesen von Kreditkartenkunden (Durchführung der Mahnung, Senkung des Kartenlimits, Vermerkung des Mahnstatus, Kontrolle und Verwaltung der Zahlungsfristen, allenfalls Aussprache der Kündigung an den Kreditkartenkunden), die internationale Chargeback Bearbeitung (Rückbuchungsverfahren bei Kundenreklamationen), die Betrugsprävention (etwa Bearbeitung und Aktualisierung der Händler Black List), sowie die Anlage und Bearbeitung von Betrugsfällen (Anlage von Akten, Erstellung von wöchentlichen Reportings, Vorbereitung der monatlichen Abschreibungsunterlagen).
Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar den mit der Ausgabe von Kreditkarten einhergehenden Funktionsbereich der Kreditgewährung selbst wahrnahm, so wie auch die Bereiche Kundendienst und Marketing (siehe dazu unten, Punkt 1.6); den jedoch gleichfalls mit dem Kreditkartengeschäft zentral einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen lagerte die Beschwerdeführerin mehr oder weniger gänzlich an **A** aus (selbst behielt sich die Beschwerdeführerin dabei bloß zum Teil formale Freigaben bzw Anweisungen vor).
Die von **A** diesbezüglich erbrachten Dienstleistungen sind dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen. Zwar nahm **A** selbständig (genauso wenig wie die Beschwerdeführerin) nicht die unmittelbaren Verbuchungen auf den jeweiligen Bankkonten vor und führte auch nicht die formalen Freigaben/Anweisungen durch, dennoch bezogen sich die von **A** erbrachten Dienstleistungen explizit und zentral auf die Übertragung von Geldsummen:
Es ist dabei zunächst auf den in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Kreditkartenzahlung stehenden und von **A** eigenständig durchgeführten Autorisierungsprozess zu verweisen. Mit diesem sich aufwendig gestaltenden Prozess oblag es letztendlich allein **A**, Kaufumsätze von Kreditkarteninhabern freizugeben bzw abzulehnen. Ohne jegliches Zutun der Beschwerdeführerin generierte **A** Autorisierungsnummern, speiste sie in das System von VISA ein und autorisierte damit den Zahlungsvorgang eines Kreditkartenkunden (beim Unternehmer, der die Kreditkarte akzeptierte) bzw lehnte einen Zahlungsvorgang ab. Der Beschwerdeführerin kam dabei keine Möglichkeit zu, einen von **A** abgelehnten Zahlungsvorgang selbst zu genehmigen. Der Beschwerdeführerin war es mangels personeller und technischer Voraussetzungen und mangels Verfügbarkeit des entsprechenden Knowhows auch nicht möglich, den Autorisierungsprozess selbst vorzunehmen.
Weiter ist die zentrale Einbindung von **A** in den Prozess des täglichen Settlements anzuführen. Dabei berechnete **A**, wie oben ausgeführt, jeweils eigenständig die an VISA zu übertragende Tagessumme, prüfte derart die Übereinstimmung mit dem im VISA-System ausgewiesenen Betrag, gliederte die Tagessumme in die einzelnen Transaktionsbeträge auf und ordnete diese den einzelnen Kreditkartenkunden zu, indem **A** auf den jeweiligen Kundenverrechnungskonten entsprechende Belastungen vornahm. Darüber hinaus wies **A** auch die tägliche Übertragung des vollen Betrags der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin an (Übertragung des Betrags zunächst vom Bankkonto von **A** auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin und am Folgetag, im Auftrag der Beschwerdeführerin, wieder Rückübertragung auf das Bankkonto von **A**).
Deutlich tritt der direkte Bezug der von **A** erbrachten Dienstleistungen zur Übertragung von Geldsummen auch beim gesamten Prozess der monatlichen kundenseitigen Abrechnung zu Tage. Die unmittelbare Verbuchung (Durchführung des Lastschrifteinzugs) erfolgte zwar durch Unicredit Bank Austria, formal freigegeben bzw angewiesen durch die Beschwerdeführerin, dennoch führte letztendlich **A** sämtliche relevante Arbeitsschritte dafür durch. So oblag es **A**, eigenverantwortlich das erwähnte Datenfile (SEPA-Lastschrift-File; Datenträger-Einzugsfile) samt Datenträgerbegleitzettel zu erstellen, die die unbedingte Voraussetzung für die Geldsummenübertragung bildeten. Das Datenfile, in dem sich für die einzelnen Kreditkartenkunden verbindliche Buchungsanweisungen (Einzugsanweisungen) befanden, wurde im von der die Einzüge vornehmenden Bank vorgegebenen Format erstellt und konnte weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch das die Einzüge vornehmende Bankinstitut abgeändert werden. Das Datenfile bildete samt Begleitzettel die einzige und entscheidende Grundlage für die Geldsummenübertragungen.
Der direkte Bezug zur Übertragung von Geldsummen begrenzte sich nicht auf den Teilbereich Processing, sondern umfasste auch die Teilbereiche Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center. Hervorzuheben sind dabei etwa die von **A** erbrachten Dienstleistungen betreffend den ausgeklügelten Betrugsbekämpfungsprozess. Neben der Implementierung von diversen Vorkehrungen um betrügerische Geldsummenübertragungen möglichst hintanzuhalten, oblag es **A** auch, für die Rückabwicklung von betrugsverdächtigen Umsätzen zu sorgen. Als Grundlage dafür fungierten einerseits von **A** selbst entwickelte Sicherheitsvorkehrungen, andererseits von VISA vorgegebene Betrugsbekämpfungsvorgaben, die **A** entsprechend umsetzte. Der bestehende Zusammenhang mit der Übertragung der Geldsummen erscheint evident.
Generell wurde **A** von der Beschwerdeführerin zur Leistungserbringung beauftragt. Diese leitete den Großteil der empfangenen Dienstleistungen ohne eigenes relevantes Zutun bzw ohne Umformung direkt etwa an Bankinstitute, mit denen sie in Vertragsbeziehung stand, weiter. In vielen Fällen erbrachte **A** entsprechende Dienstleistungen im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin auch direkt an Dritte, oftmals bereits vor Kenntnis der Beschwerdeführerin (etwa im Fall der Autorisierung von Kaufumsätzen).
**A** entschied autonom und in eigener Verantwortung, welche der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen durchgeführt werden mussten, um eine reibungslose Abwicklung des Kreditkartengeschäfts zu gewährleisten. Die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung umfasste auch die Berücksichtigung sämtlicher Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts und die rechtzeitige Reaktion auf Anpassungserfordernisse sowie das Setzen angemessener Sicherheitsmaßnahmen.
Das von **A** dementsprechend erbrachte Dienstleistungsbündel deckte mit Ausnahme der unmittelbaren Verbuchung auf den Bankkonten bzw der formalen Freigabe/bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen den gesamten Bereich des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen mehr oder weniger vollständig ab. Sämtliche erforderliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse wurden von **A** eigenverantwortlich in einem Gesamtpaket erbracht.
Die Leistungsschuld von **A** bezog sich nicht auf Einzelleistungen, sondern auf die Erbringung der benannten Dienstleistungen in einem Gesamtpaket. Die Dienstleistungen griffen dabei derart ineinander, dass sie die gewünschte Leistungsgesamtheit ergaben, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, die gegenständliche Kreditkarte am Markt anzubieten. Eine Aufspaltung des objektiv einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bildenden Dienstleistungsbündels würde sich als wirklichkeitsfremd erweisen.
1.6 Zu den beschwerdegegenständlich von der Beschwerdeführerin ausgeführten Dienstleistungen
Betreffend das gegenständliche Kreditkartengeschäft beschränkten sich die von der Beschwerdeführerin selbständig ausgeführten Dienstleistungen im Wesentlichen auf die Kreditgewährung samt damit zusammenhängenden Compliance- und Revisionstätigkeiten, auf die Bereiche Kundendienst und Marketing, sowie auf die formelle Freigabe bzw bloße Anweisung von Geldsummenübertragungen.
Die Beschwerdeführerin nahm dabei insofern eine Kreditgewährung an ihre Kreditkartenkunden vor, als sie den Kaufumsatz der Karteninhaber erst sechs bis acht Wochen zeitverzögert von deren Bankkonten einziehen ließ. Damit zusammenhängend führte die Beschwerdeführerin auch das Cash-Management (Beobachtung der Bargeldbestände, Aufnahme von Zwischenfinanzierungen) selbst durch, damit verbunden auch diverse Compliance- und Revisionstätigkeiten (etwa auch Reportings an die ÖNB und FMA, etc).
Im Teilbereich Kundendienst und Marketing erstreckten sich die von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführten Dienstleistungen insbesondere auf die Erbringung von generellen Beauskunftungen an bestehende sowie potentielle Kreditkartenkunden (wie funktioniert eine Kreditkarte, wie melde ich mich an, welche Funktionalitäten hat die *** VISA Kreditkarte), sowie auf den Kundenannahmeprozess samt Identitätsprüfung (Videoident bzw Face-to-Face) inklusive Politically Exposed Persons (PEP) Check, Geldwäscheprüfung, Embargo Check, Bonitätsprüfung und Festsetzung des Kreditkartenlimits. Die Kundendaten bzw Kundenunterlagen wurden im System von **A** abgespeichert.
Betreffend die beschwerdegegenständlich relevante Übertragung von Geldsummen erschöpfte sich der Beitrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der formalen Freigabe bzw bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen - einerseits betreffend das tägliche Settlement (Übertragung der Tagessumme vom Bankkonto von **A** auf das Bankkonto von VISA), andererseits betreffend den monatlichen kundenseitigen Lastschrifteinzugsvorgang (Übertragung der Kaufumsätze von den Bankkonten der Kreditkartenkunden auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin).
Die diesbezügliche Freigabe bzw Anweisung stellte sich vornehmlich als bloße Formaltätigkeit dar. Die Vornahme der Buchungsvorgänge auf den Bankkonten erfolgte durch die Bankinstitute Unicredit Bank Austria bzw RBI.
Es zeigt sich hinsichtlich des gegenständlich relevanten Bereichs des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs, dass sich der von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführte (nicht ausgelagerte) Leistungsbeitrag im Verhältnis zu dem von **A** erbrachten Leistungsbeitrag sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als untergeordnet bzw nebensächlich erwies.
1.7 Zu vorliegenden Haftungen und Verantwortlichkeiten
Unter Punkt 10. des bezeichneten Dienstleistungsvertrags finden sich zwischen **A** und der Beschwerdeführerin ua folgende Aspekte betreffend Haftung und Verantwortlichkeit vereinbart:
"10 Höhere Gewalt, Haftung
[...]
Die **A** vertraglich zugewiesene Haftung und Verantwortlichkeit bezogen sich demnach auf die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in einer für das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise. Zumal sich die vertragswesentlichen Pflichten nach den obigen Ausführungen vornehmlich auf die mit dem Kreditkartengeschäft in direktem Zusammenhang stehenden Übertragungen von Geldsummen konzentrierten und der Vertragszweck bzw generell das Wesen des vertraglich geschuldeten Leistungsbündels im letztendlich geschuldeten Erfolg, nämlich in der termingerechten und fehlerlosen Durchführung sämtlicher diesbezüglicher Dienstleistungen - insbesondere in der Übertragung der Geldsummen - lag, ist festzustellen, dass sich die Verantwortlichkeit von **A** nicht auf technische Aspekte beschränkte, sondern sich letztlich auf die erfolgreiche Übertragung von Geldsummen bezog.
Auch die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung der Berücksichtigung sämtlicher Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts unterstreicht die von **A** diesbezüglich getragene Verantwortlichkeit. **A** hatte dabei notwendige Anpassungserfordernisse und angemessene Sicherheitsmaßnahmen eigenständig und fristgerecht vorzunehmen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch nur **A** (und hingegen nicht die Beschwerdeführerin) über die dafür zwingend vorausgesetzten Zertifizierungen verfügte (wie etwa über die für die Teilnahme am Kreditkartengeschäft erforderliche PCIDSS-Zertifizierung).
Schließlich ist nochmals auf das von **A** im Zuge der täglichen Überweisung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf jenes der Beschwerdeführerin getragene eigene Ausfallsrisiko hinzuweisen. Für den Zeitraum bis zur am Folgetag angewiesenen Rückübertragung hatte **A** etwa das Risiko einer allfällig eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tragen.
1.8 Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage und Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits
Es lagen im Verhältnis zwischen **A** und der Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage bzw Höhe der Umsatzsteuer vor.
Eine allfällige Verrechnung von Umsatzsteuer würde zu einer effektiven Kostenbelastung der Beschwerdeführerin führen. Die Überwälzung auf die Kreditkartenkunden erscheint naheliegend und würde eine entsprechende Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits nach sich ziehen.
1.9 Zum Mängelbehebungsverfahren betreffend Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheids
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.6.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, konkret bezeichnete Mängel (Fehlen einer Begründung) im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vom 14.11.2018 innerhalb einer vorgegebenen Frist von zwei Wochen zu beheben. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Erledigung diesbezüglich als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 29.6.2021 nachweislich zugestellt.
Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte auf den Mängelbehebungsauftrag keinerlei Reaktion.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem zwischen **A** und der Beschwerdeführerin am 15.12.2011 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag und den in Entsprechung einer Aufforderung des Gerichts vorgelegten Arbeitsanweisungen ("SL- und DL-Module").
In Reaktion auf mehrere von Seiten des Bundesfinanzgerichts ausgesandte Vorhalte erstatteten darüber hinaus beide Parteien umfangreiche Beantwortungen. Im Rahmen mehrerer abgehaltener Verhandlungstermine erfolgten schließlich Einvernahmen von folgenden geladenen Auskunftspersonen:
Mag. **P**, beschäftigt bei der Beschwerdeführerin als Senior Finance Specialist,
**K**, beschäftigt bei der Beschwerdeführerin als Senior Payment and Reporting Specialist,
**J**, beschäftigt bei **E**, Utrecht, als Financial Policy & Tax, Finance,
**M**, beschäftigt bei **E**, Frankfurt am Main, als Accounting Manager Germany and Austria, sowie
Mag. **W**, beschäftigt bei Unicredit Bank Austria, Wien, als Jurist in der Rechtsabteilung.
Normen und Schlagworte
- Art. 135 Abs. 1 Buchstabe d RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100628/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100628.2019
- Stammnummer
- 136308
- Gültig
- 04.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF