Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100628/2019
§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG: Ausgelagerter Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen iZm dem Kreditkartengeschäft von der unechten Steuerbefreiung umfasst
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100628/2019vom 04.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die einvernommenen Auskunftspersonen erwiesen sich als in hohem Maße glaubwürdig, die zur Niederschrift gegebenen Aussagen erfolgten übereinstimmend und erwiesen sich als glaubhaft.
Zudem wurden von Seiten des Gerichts Abfragen im öffentlichen Firmenbuch vorgenommen, und den Websites der angeführten Unternehmen Informationen entnommen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)
Entsprechend obiger Feststellungen gab die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt, eine Kreditkarte heraus. In diesem Zusammenhang bezog sie ein Bündel von sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) des nicht in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleisters **A**. Die von **A** erbrachten sonstigen Leistungen wurden von Frankfurt/Main, Deutschland, dem Ort, an dem **A** während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums ansässig (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit) war, erbracht. **A** verfügte in Österreich über keine Betriebsstätte (feste Niederlassung).
Die beschwerderelevanten sonstigen Leistungen wurden an die Beschwerdeführerin, eine umsatzsteuerlich im Inland ansässige Unternehmerin, erbracht und somit gemäß § 3a Abs 6 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus die Empfängerin (die Beschwerdeführerin) ihr Unternehmen betrieb. Es ergibt sich eine Steuerbarkeit der sonstigen Leistungen in Österreich.
Nach § 19 Abs 1 UStG wird die Umsatzsteuer ua bei sonstigen Leistungen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger ua Unternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 1 UStG, somit umsatzsteuerlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 UStG, ist. Unstrittig wurden diese Voraussetzungen erfüllt. Eine (allenfalls bestehende) Steuerschuld musste somit grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin übergehen.
Die Beschwerdeführerin, die ihrerseits Bankgeschäfte erbrachte und sohin nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, qualifizierte die gegenständlichen Leistungen als unecht steuerbefreit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG und unterwarf die von **A** in Rechnung gestellten Entgelte entsprechend nicht der Umsatzsteuer.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da **A** selbst weder mittelbar noch unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf den betreffenden Bankkonten oder Umbuchungen zwischen ihnen vornehmen oder anordnen habe können, noch die Leistung von **A** zu einer unmittelbaren Übertragung der Gelder geführt hätte, auch wenn die erbrachten Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine spätere Zahlungsanordnung bzw einen späteren Überweisungs- bzw Zahlungsvorgang geschafft hätten. Zudem habe **A** keine Haftung übernommen, die sich unmittelbar auf den Finanzumsatz bezog. Gesamt sei kein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes vorgelegen, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung bzw Zahlung erfüllt und damit die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen geführt habe. Vielmehr habe es sich um rein materielle, technische und/oder administrative Dienstleistungen gehandelt.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird in rechtlicher Beurteilung zunächst auf die relevanten Rechtsgrundlagen verwiesen.
§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG (in der aktuellen, als auch in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung) lautet:
"§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[…]
8.
[…]
e) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren.
[…]"
Nach § 12 Abs 3 Z 1 UStG steht diesbezüglich der Vorsteuerabzug nicht zu, es handelt sich um eine unechte Steuerbefreiung.
Zugrundeliegende unionsrechtliche Vorschrift ist Art 135 Abs 1 Buchst d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL). Die Vorschrift lautet:
"Artikel 135
(1) Die Mitgliedsstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
[…]
d) Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
[…]"
Die gleichlautende Vorgängerbestimmung fand sich in Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. MwSt-RL) niedergeschrieben. Aufgrund der ohne Änderung übernommenen Bestimmung in Art 135 MwStSyst-RL ist die zu beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) relevant (vgl etwa EuGH 26.5.2016, Bookit, C-607/14, Rn 32; 3.10.2019, Cardpoint, C-42/18, Rn 19).
Die nationale Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG ist richtlinienkonform im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Konkret hat sich der EuGH schon mehrfach mit der Auslegung der betreffenden Norm der MwStSyst-RL (bzw der 6. MwSt-RL) befasst. Vgl etwa:
EuGH 5.6.1997, SDC, C-2/95,
EuGH 28.10.2010, AXA UK, C-175/09,
EuGH 28.7.2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10
EuGH 26.5.2016, Bookit, C-607/14
EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17
EuGH 3.10.2019, Cardpoint, C-42/18
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.2.2019, Ro 2018/13/0017, bereits mit der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG auseinandergesetzt und dabei ebenso (unter Verweis auch auf die Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs vom 16.11.2016, XI R 35/14, Rz 19) auf die richtlinienkonforme Auslegung der Norm sowie auf dazu ergangene einschlägige EuGH-Rechtsprechung hingewiesen. Angeführt werden kann auch ein kürzlich ergangener Beschluss des deutschen BFH (10.12.2020, V R 4/19), bei dem ebenso auf die ergangene Rechtsprechung des EuGH verwiesen wurde.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der gegenständlich relevante Passus "Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr", mit dem die Steuerbefreiung umschrieben ist, eng auszulegen (vgl etwa EuGH Bookit, Rn 34; DPAS, Rn 29). Dies, da Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.
Die in der MwStSyst-RL normierte Befreiungsbestimmung ist autonom im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Es ist auf den Gesamtzusammenhang mit dem durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Bedacht zu nehmen (vgl etwa EuGH Bookit, Rn 33; DPAS, Rn 28). Generell sind Befreiungsbestimmungen nach den Zielsetzungen und der Systematik der MwStSyst-RL auszulegen.
Die befreiten Umsätze sind durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (EuGH Bookit, Rn 36; DPAS, Rn 31). Die Bestimmung ist demgemäß hinreichend weit gefasst, um auch die Leistungen anderer Wirtschaftsteilnehmer als Banken und Kreditinstitute einzuschließen (vgl etwa EuGH AXA UK, Rn 26). Es geht somit bloß darum, dass die betreffenden Leistungen zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl EuGH AXA UK, Rn 26; DPAS, Rn 31, 45).
Der Anwendung der Befreiung steht auch nicht entgegen, wenn ein von der Bestimmung erfasster Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als eine Leistung der Bank erscheint (EuGH SDC, Rn 58 f; Nordea Pankki Suomi, Rn 27).
Im Sinne der gegenständlichen Norm ist unter einer Überweisung ein Vorgang zu verstehen, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Eine Überweisung kann dabei durch eine tatsächliche Übertragung von Geldern oder durch Buchungsvorgänge vorgenommen werden (EuGH DPAS, Rn 34). Kennzeichnend ist, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen deren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt. Der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, ist allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten, unabhängig von deren Grund. Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (EuGH Bookit, Rn 38; DPAS, Rn 33).
Um von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erfasst zu sein, ist es erforderlich, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt. Die Bestimmung erschöpft sich nicht in der Befreiung des bloßen Vorgangs der Übertragung der Geldsummen an sich, vielmehr kann ein Überweisungsvorgang iSd Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL grundsätzlich aus verschiedenen Dienstleistungen bestehen, die dann (zusammen) "Umsätze im Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (EuGH Bookit, Rn 39; DPAS, Rn 34). Eine Aufteilung der grundsätzlich steuerbefreiten Gesamtleistung der Überweisung in verschiedene Einzelleistungen ist unter den benannten Voraussetzungen somit grundsätzlich möglich, ohne dass dies zwangsläufig einen Verlust der Steuerbefreiung nach sich ziehen würde. Es ist, so der Gerichtshof, nicht auszuschließen, dass sich die Steuerbefreiung auf Dienstleistungen erstrecken kann, die nicht ihrem Wesen nach Überweisungen sind (EuGH Bookit, Rn 39; gefordert wird jedoch eine Eigenständigkeit sowie Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung; dazu gleich weiter unten).
Auch der Verwaltungsgerichtshof weist explizit darauf hin, dass Dienstleistungen, die nicht unmittelbar die Vornahme von Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers umfassen, nicht von vornherein von der in Rede stehende Steuerbefreiung ausgenommen sind (VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017 mit Verweis auf die Rechtssachen Bookit, Rn 42 und Cardpoint, Rn 25).
Die Steuerbefreiung verlangt, dass die Dienstleistungen als eigenständiges Ganzes wesentlich und spezifisch zur Übertragung von Geldern und damit auch zu rechtlichen und finanziellen Änderungen beitragen. Die bloße Anweisung an Kreditinstitute, entsprechende Übertragungen vorzunehmen, würde sich dabei nicht als ausreichend erweisen, sondern nur eine Vorstufe zu einem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr darstellen (EuGH DPAS, Rn 40 bis 42; VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017).
Generell sind rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst (EuGH Bookit, Rn 40; DPAS, Rn 36). Der Gerichtshof sieht dabei das nationale Gericht in der Pflicht, insbesondere den Umfang der Verantwortung des jeweiligen Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob seine Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl EuGH DPAS, Rn 36; Cardpoint, Rn 21; VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017).
Es lässt sich im Übrigen alleine aus dem Umstand, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH DPAS, Rn 43; Cardpoint, Rn 28).
Der Zweck der gegenständlichen Befreiung liegt schließlich darin, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen. Auch soll eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits vermieden werden (vgl EuGH DPAS, Rn 46; VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017).
Im vorliegenden Fall nahm die die Kreditkarte ausgebende Beschwerdeführerin entsprechend obiger Feststellungen den damit einhergehenden Funktionsbereich der Kreditgewährung an sich, so wie auch die Bereiche Kundendienst und Marketing eigenständig wahr. Jedoch lagerte sie mehr oder weniger den gesamten Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen an den darauf spezialisierten Zahlungsdienstleister **A** aus. Zu beurteilen gilt es, ob die diesbezüglich von **A** erbrachten Dienstleistungen als steuerbefreite Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr zu qualifizieren sind.
Zumal sachverhaltsmäßig Geldsummen zwischen Bankkonten übertragen und damit Änderungen der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen Auftraggeber und Empfänger auf der einen Seite und zwischen deren jeweiligen Banken auf der anderen Seite bewirkt wurden, lagen jedenfalls Überweisungen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG bzw Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL vor.
Die unmittelbare Verbuchung auf den Bankkonten (Vornahme von Belastungen und/oder Gutschriften) wurde gegenständlich jedoch weder von der Beschwerdeführerin, noch von **A**, sondern durch dritte Bankinstitute vorgenommen. Die formale Freigabe bzw Anweisung für die Geldsummenübertragungen erfolgte (zumindest) in den Fällen der monatlichen kundenseitigen Abrechnung sowie des täglichen Settlements durch die Beschwerdeführerin. Beim Vorgang der Kreditkartenzahlung durch den Kunden autorisierte **A** eigenständig den jeweiligen Kaufumsatz. Darüber hinaus wies **A** im Zuge des täglichen Settlements selbst auch die tägliche Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin an.
Auch wenn die von **A** erbrachten Dienstleistungen die unmittelbare Verbuchung auf den Bankkonten gar nicht und die Anweisung zur Geldübertragung nur teilweise umfassten, sind die Dienstleistungen entsprechend obiger Feststellungen dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen und bezogen sie sich explizit auf die Übertragung von Geldsummen bzw standen sie in engem und untrennbaren Zusammenhang dazu.
Wie ausgeführt, schränkt sich die gegenständliche Befreiungsbestimmung nicht zwingend auf Dienstleistungen ein, die die Geldsummenübertragung an sich bzw den diesbezüglichen Anweisungsvorgang betreffen. Es erweist sich gemäß der zitierten Rechtsprechung vielmehr nicht als ausgeschlossen, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen - auch wenn sie weder die Geldsummenübertragungen an sich noch den formalen Freigabe-/Anweisungsprozess betrafen - dennoch von der gegenständlichen Steuerbefreiung umfasst sind, sie also Teil eines steuerbefreiten Umsatzes im Überweisungsverkehr darstellen.
Dass es sich bei **A** nicht um eine Bank bzw Kreditinstitut handelte, erweist sich dabei nach der zitierten Rechtsprechung als unschädlich, weil die erbrachten Dienstleistungen klar dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen sind. Ebenso unbeachtlich ist auch der Umstand, dass mehr oder weniger der gesamte Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen von **A** ausgeführt wurde, für die Kunden der Beschwerdeführerin aber als eigene Leistung der Beschwerdeführerin erschien.
Auch wenn die Befreiungsbestimmung eng auszulegen ist, gilt es in der folgenden Kriterienprüfung darauf zu achten, dass der Befreiung durch eine zu enge Auslegung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Bedacht zu nehmen ist schließlich auch auf den Gesamtzusammenhang und die Zielsetzungen der MwStSyst-RL bzw des Mehrwertsteuersystems und auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
Zur Voraussetzung des eigenständigen Ganzen
Entsprechend obiger Feststellungen (siehe oben, Punkt 1.5) lagerte die Beschwerdeführerin mehr oder weniger den gesamten mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen an **A** aus. Von **A** wurden dementsprechend sämtliche erforderliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse eigenverantwortlich in einem Gesamtpaket an die Beschwerdeführerin geleistet.
Wie festgestellt, bezog sich dabei die Leistungsschuld von **A** nicht auf Einzelleistungen, sondern auf die umfassende Erbringung sämtlicher den Verarbeitungsprozess betreffende Dienstleistungen in einem Gesamtpaket. Die Dienstleistungen griffen derart ineinander, dass sie die gewünschte Leistungsgesamtheit ergaben, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, die gegenständliche Kreditkarte am Markt anzubieten. Objektiv bildete demnach das von **A** erbrachte Dienstleistungsbündel einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, der nicht bloß den "Standardfall" des Kreditkartengeschäfts abbildete, sondern umfassend auch die mit dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Kreditkartengeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Eventualitäten, wie etwa auch Sicherheitsaspekte mitumfasste.
Es ergibt sich daraus, dass das von **A** erbrachte Dienstleistungsbündel als ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu qualifizieren ist.
Bekräftigend kann auch das mehrwertsteuerliche Konzept der Einheitlichkeit der Leistung herangezogen werden, wonach von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht ein objektives Ganzes bilden. Das Wesen bzw der Hauptzweck des von **A** erbrachten Leistungsbündels lag in der umfassenden Erbringung sämtlicher Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse um den mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen reibungslos abzuwickeln. In diesem Sinne ist von einer von **A** erbrachten einheitlichen Leistung auszugehen, die mehr oder weniger das gesamte Funktionsspektrum des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Kreditkartengeschäft umfasste. Der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführte Leistungsbeitrag erwies sich in dieser Hinsicht als untergeordnet bzw nebensächlich.
Darauf hinzuweisen verbleibt, dass die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nicht die Erbringung oder Auslagerung aller erforderlichen Dienstleistungen verlangt. Der Terminus des "im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen" ist nach der zitierten Rechtsprechung vielmehr so zu verstehen, dass es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um eine eigenständig abgrenzbare handelt. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall erfüllt.
Angeführt werden kann diesbezüglich auch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.6.2021, K und DBKAG, C-58/20 und C-59/20, die sich der Auslegung der Steuerbefreiung des 135 Abs 1 Buchst g MwStSyst-RL widmet. Im Urteil unterstreicht der EuGH auch explizit für den Fall einer vorgenommenen Auslagerung, dass die vorausgesetzte Eigenständigkeit nicht verlangt, dass diese vollständig erfolgt sein muss (vgl Rn 36).
Zur Voraussetzung der Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung
Um von der Steuerbefreiung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL erfasst zu sein, müssen die gegenständlichen Dienstleistungen (als eigenständiges Ganzes) im Großen und Ganzen auch die Wirkung haben, die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung zu erfüllen und damit zu bewirken, dass Gelder übertragen, sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden.
Der Terminus "spezifisch" bedeutet nach Rattinger (in Melhardt/Tumpel [Hrsg], UStG, 3. Auflage [2021], § 6 Rz 232), dass die Dienstleistungen für den Leistungserfolg entscheidend und nicht nur allgemeiner Natur sind. "Wesentlich" ist demnach derart zu verstehen, dass die Dienstleistungen für den Leistungserfolg unerlässlich sind (insbesondere in qualitativer Hinsicht). Das Bundesfinanzgericht schließt sich unter Verweis auf die ergangene EuGH-Rechtsprechung diesen Auslegungen an.
Betreffend das Kriterium der Spezifität ist beschwerdegegenständlich auf die oben getroffenen Feststellungen (s Punkt 1.2) zu verweisen, wonach es sich bei **A** nicht etwa um einen Dienstleister allgemeiner Natur (wie etwa um einen generellen EDV-Dienstleister), sondern explizit um einen Dienstleister für Zahlungsdienste, spezialisiert auf die Erbringung von Verarbeitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditkartengeschäft, handelt. **A** verfügte dabei auch über die dafür erforderlichen VISA- sowie PCIDSS-Zertifizierungen, die ebenso einen konkreten Bezug zum Zahlungs- und Überweisungsverkehr aufwiesen.
Insbesondere waren auch die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht allgemeiner Natur, sondern bereits ihrer Art nach Finanzgeschäfte und betrafen entsprechend obiger Feststellungen (s Punkt 1.5) in zentraler Hinsicht die Übertragung von Geldsummen. Es kann diesbezüglich der von **A** selbständig durchgeführte Autorisierungsprozess jeglicher Kreditkartenzahlungen angeführt werden, die zentrale Einbindung von **A** in den Prozess des täglichen Settlements samt täglicher Anweisung der Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf jenes der Beschwerdeführerin, die monatliche kundenseitige Abrechnung samt eigenverantwortlicher Erstellung des Datenfiles mit Datenträgerbegleitzettel sowie etwa auch die von **A** erbrachten Dienstleistungen betreffend den ausgeklügelten Betrugsbekämpfungsprozess im Zusammenhang mit dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Neben den im Teilbereich Processing erbrachten Dienstleistungen wiesen auch die in den Teilbereichen Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center erbrachten Dienstleistungen den geforderten speziellen Bezug zur Übertragung von Geldsummen und den damit einhergehenden rechtlichen und finanziellen Änderungen auf. Aufgrund der an **A** erfolgten Auslagerung oblag **A** die eigenständige Wahrnehmung des mehr oder weniger gesamten spezifischen Bereichs des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen.
Die Tatsache, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht die unmittelbare Verbuchung auf den jeweiligen Bankkonten umfassten, schließt im Übrigen, eine Spezifität der Dienstleistungen nicht aus (vgl EuGH Bookit, Rn 42 bzw auch VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017).
Die gegenständlichen Dienstleistungen gingen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch über eine bloße Vorstufe zur Durchführung von Überweisungen hinaus. Anders als etwa in der Rs DPAS, bei der der Gerichtshof von einer derartigen Vorstufe ausging, beschränkten sich die gegenständlichen Dienstleistungen in keiner Weise darin, Kreditinstitute anzuweisen, auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine zuvor festgelegte Geldsumme vom Bankkonto des Patienten auf das eigene zu überweisen und die Summe anschließend nach Abzug der Vergütung auf ein anderes Bankkonto zu übertragen (vgl EuGH DPAS, Rn 41 f).
Nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht weisen die von **A** erbrachten Dienstleistungen somit die geforderte Spezifität auf. Dies wird schließlich auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin den Großteil der empfangenen Dienstleistungen ohne eigenes relevantes Zutun bzw ohne Umformung an Dritte weiterleitete.
Dieser Beurteilung ist der Umstand gegenüberzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin eigenständig erbrachten Dienstleistungen, mit Ausnahme der formalen Freigabe bzw bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen, kaum den gegenständlich geforderten spezifischen Bezug aufwiesen; vielmehr fokussierte sich die Beschwerdeführerin auf die Bereiche Kreditgewährung samt Compliance- und Revisionstätigkeiten sowie Kundendienst und Marketing.
Betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit ist auszuführen, dass der von **A** erbrachte, auf die Übertragung der Gelder gerichtete, Leistungsbeitrag sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eigenständig erbrachten Leistungsbeitrag weitaus überwog (s die oben unter Punkt 1.6 getroffenen Feststellungen). Zumal die Beschwerdeführerin den Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen mehr oder weniger gänzlich an **A** auslagerte und ihr bloß die formale Freigabe bzw bloße Anweisung zur Geldsummenübertragung verblieb, kann der diesbezüglich von ihr eigenständig erbrachte Leistungsbeitrag als untergeordnet bzw nebensächlich qualifiziert werden (die den Bereichen Kreditgewährung samt Compliance- und Revisionstätigkeiten bzw Kundendienst und Marketing zuzurechnenden Dienstleistungen sind bei dieser Beurteilung außen vorzulassen).
Die dieserart vorliegende Wesentlichkeit findet sich etwa durch den Umstand bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in zahlreiche zentrale, die Übertragung von Geldern betreffende Dienstleistungen überhaupt nicht eingebunden war (wie beispielsweise in den gesamten Autorisierungsvorgang), sondern **A** den gesamten diesbezüglichen Prozess eigenständig durchführte.
Die von **A** erbrachten Dienstleistungen stellen sich somit nicht nur als unerlässlich für den Leistungserfolg dar, sondern waren unbedingte Voraussetzung für einen solchen. Sie weisen somit neben der Spezifität auch die von der EuGH-Rechtsprechung geforderte Wesentlichkeit auf.
Keine rein materiellen, technischen oder administrativen Dienstleistungen
Gemäß der zitierten Judikatur schließt die Erbringung rein materieller, technischer oder administrativer Dienstleistungen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL aus. Dieserart liegt etwa eine rein materielle oder technische Dienstleistung vor, wenn einer Bank bloß ein EDV-System zur Verfügung gestellt würde (vgl EuGH SDC, Rn 66). In der Rechtssache Bookit qualifizierte der EuGH Dienstleistungen, die sich faktisch auf die Übermittlung bzw auf den Austausch von Daten beschränkten als technisch und administrativ (vgl EuGH Bookit, Rn 51). In der Rechtssache DPAS beurteilte der Gerichtshof eine Dienstleistung, die bloß darin bestand, Kreditinstitute anzuweisen, auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine zuvor festgelegte Geldsumme vom Bankkonto des Patienten auf das eigene zu überweisen und die Summe anschließend nach Abzug der Vergütung auf das Bankkonto eines Zahnarztes zu überweisen, als Dienstleistung administrativer Natur (EuGH DPAS, Rn 39 f, 45).
Anders als in den angeführten Fällen beschränken sich die gegenständlich von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht etwa auf reine EDV-Dienstleistungen oder auf die bloße Übermittlung bzw den bloßen Austausch von Daten und erschöpfen sich auch nicht in der ausschließlichen Anweisung von Zahlungen. Vielmehr umfassten die Dienstleistungen, wie ausgeführt, mehr oder weniger den gesamten Bereich des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen und erwiesen sich dabei als spezifisch und wesentlich. Es liegen somit gegenständlich nicht rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen vor.
Eine andere Beurteilung vermag im Übrigen auch nicht die Tatsache, dass die gegenständlichen Dienstleistungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wurden, nach sich zu ziehen. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass sich der gesamte Finanzsektor und damit auch der Bereich des Kreditkarten- bzw Überweisungsverkehrs durch den überwiegenden Einsatz technischer Mittel und einem damit einhergehenden Automatisierungsgrad auszeichnet. Wie ausgeführt, ist die Art, in der eine Dienstleistung erbracht wird, nicht von Belang. Vielmehr ist auf den Inhalt und das Ergebnis abzustellen.
Derart bestätigte auch der EuGH erst kürzlich, dass auch vollständig im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausgeführte Finanzdienstleistungen die Anwendung der Steuerbefreiungen des Art 135 MwStSyst-RL nicht ausschließen (EuGH, K und DBKAG, Rn 55).
Keine Beschränkung der Verantwortlichkeit auf technische Aspekte
Entsprechend oben zitierter Rechtsprechung sieht der EuGH das nationale Gericht schließlich in der Pflicht, den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob dessen Verantwortung (nicht nur) auf technische Aspekte beschränkt ist. Nicht verlangt ist dabei eine vollumfängliche Verantwortung. Notwendig ist vielmehr ein direkter Bezug der Verantwortung auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze - somit auf die Übertragung der Gelder.
Diese Voraussetzung ist nach den unter Punkt 1.7 getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Fall erfüllt. Anders als beispielsweise in der Rs DPAS (Rn 44) wurde im gegenständlichen Fall etwa die Haftung für fehlgeschlagene oder annullierte Lastschriften nicht ausgeschlossen.
Entsprechend den oben unter Punkt 1.7 dargestellten Vertragsbedingungen bezog sich der gegenständlich vereinbarte Haftungsausschluss bloß auf einen mangelnden wirtschaftlichen Erfolg (somit auf einen fehlenden Gewinn) und auf sonstige mittelbare Schäden. Entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde kann sich dieser Haftungsausschluss nicht auf konkrete Lastschrifttransaktionen in dem Sinne, dass eine Lastschrift erfolgreich durchgeführt wird, beziehen. Vielmehr würde etwa im Fall einer zu Unrecht genehmigten Zahlungsautorisierung oder bei fehlerhafter Erstellung eines Datenfiles sehr wohl eine grundsätzliche Verantwortlichkeit von **A** gegeben sein.
Demgegenüber bezog sich die zentrale von der Beschwerdeführerin selbst zu tragende Verantwortlichkeit bzw ihr Haftungsrisiko vielmehr auf den Bereich der Kreditgewährung (Ausfallsrisiko, wenn Beträge von Kreditkartenkunden nicht eingezogen werden können).
Es kann somit beurteilt werden, dass sich die von **A** zu tragende Verantwortung nicht auf technische Aspekte beschränkte, sondern sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckte.
Zum Zweck der Befreiungsbestimmung und dem Grundsatz der Neutralität der MwSt
Der Zweck der gegenständlichen Befreiungsbestimmung liegt darin, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten eines Verbraucherkredits zu vermeiden (vgl etwa EuGH 19.4.2007, Velvet & Steel, C-455/05, Rn 24; DPAS, Rn 46).
Während nach den unter Punkt 1.8 getroffenen Feststellungen gegenständlich keine Schwierigkeiten mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der Mehrwertsteuer vorliegen, gehört das Entgelt, dass die Beschwerdeführerin für die erbrachten Dienstleistungen an **A** bezahlte, zu den Kosten des an die Kreditkartenkunden gewährten Verbraucherkredits.
Würden die bezahlten Entgelte der Mehrwertsteuer unterliegen, würde diese bei der Beschwerdeführerin (teilweise) zum Kostenfaktor werden und derart die Kosten des von der Beschwerdeführerin gewährten Verbraucherkredits erhöhen.
Nach dem im Mehrwertsteuerrecht zu beachtenden Grundsatz der Neutralität müssen Wirtschaftsteilnehmer ua in der Lage sein, jenes Organisationsmodell zu wählen, das ihnen rein wirtschaftlich betrachtet am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von einer nach Art 135 MwStSyst-RL vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (s etwa zuletzt wieder EuGH K und DBKAG, Rn 17). Eine Beurteilung, die Institute, die ihre Zahlung- und Überweisungsverarbeitungsprozesse auslagern bzw zukaufen (müssen), schlechter stellen würde, als (tendenziell größere) Mitbewerber, die derartige Prozesse vollumfänglich selbst erbringen (können), würde somit zu unbilligen Benachteiligungen führen und damit den besagten Grundsatz verletzen.
Die gegenständliche Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf den vorliegenden Sachverhalt wird somit auch durch einen Rückgriff auf den Zweck der Bestimmung sowie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer bekräftigt.
Ergebnis
Nach alldem qualifiziert das Bundesfinanzgericht die beschwerdegegenständlich von **A** an die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen als ein - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Die Dienstleistungen grenzen sich von rein materiellen, technischen oder administrativen Dienstleistungen ab und stellen nicht bloß eine Vorstufe zu einem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr dar. Bekräftig wird diese durch den erkennenden Senat getroffene Beurteilung auch durch einen Rückgriff auf den Zweck der Bestimmung sowie auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.
Bescheidabänderung durch das Bundesfinanzgericht
Von Seiten der belangten Behörde, die von einer Nicht-Anwendbarkeit der gegenständlichen Befreiungsbestimmung ausging, erfolgte für die einzelnen beschwerdegegenständlichen Zeiträume jeweils eine Kürzung des von der Beschwerdeführerin erklärten Gesamtbetrags der Vorsteuer (Kennzahl 60) um die nachfolgend angeführten Jahresbeträge (im Jahr 2017 Aufsummierung der monatlichen Kürzungsbeträge). Es ergab sich dadurch eine entsprechende Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast für die einzelnen Zeiträume.
Aufgrund der durch das Bundesfinanzgericht nun erfolgten stattgebenden Entscheidung werden die beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuerbescheide durch das Bundesfinanzgericht derart abgeändert, dass sie der in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung entsprechen. Es werden somit die nachfolgend angeführten Beträge dem jährlichen Gesamtbetrag der Vorsteuer (Kennzahl 60) wieder hinzugeschlagen, wodurch sich jeweils eine geringere Umsatzsteuerzahllast errechnet.
|
Jahr
|
Zurechnung zum Gesamtbetrag der Vorsteuer in EUR
|
2012
|
92.390,54
|
2013
|
116.351,54
|
2014
|
125.881,16
|
2015
|
184.977,34
|
2016
|
129.085,63
|
2017
|
135.292,91
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zurücknahme der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid)
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.6.2021 erging an die Beschwerdeführerin der Auftrag zur Behebung von inhaltlichen Mängeln in der Bescheidbeschwerde vom 14.11.2018: Zur Behebung der fehlenden Begründung betreffend die Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hinsichtlich des Wiederaufnahmsbescheids bei Nichtbehebung des angeführten Mangels als zurückgenommen gelte.
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 29.6.2021 nachweislich zugestellt. Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte keinerlei Reaktion, der Auftrag wurde nicht erfüllt.
Gemäß § 278 Abs 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 85 Abs 2 BAO war von Seiten des Bundesfinanzgerichts somit auszusprechen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheids als zurückgenommen gilt.
3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend die Auslegung der Norm des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL wurde bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG lag somit nicht vor (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2017/16/0121; 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).
Darüber hinaus beschäftigte sich auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der gegenständlichen Auslegung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL bzw der nationalen Norm des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG und verwies dabei ebenso auf die ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017). Die Revision war somit nicht zuzulassen.
Wien, am 4. März 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 135 Abs. 1 Buchstabe d RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100628/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100628.2019
- Stammnummer
- 136308
- Gültig
- 04.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF