… 295 Abs. 4 BAO in der Folge ein für den Fall des Vorliegens einer Zurückweisung vereinfachtes, aber ebenfalls an die Bedingungen des § 304 BAO geknüpftes Verfahren zur Aufhebung von einem Nichtbescheid abgeleiteter Bescheide einführte, bedeutete in Bezug auf die für Wiederaufnahmen geltende zeitliche Begrenzung der…
…Allerdings wurde auch die diesbezügliche (oben erwähnte) höchstgerichtliche Judikatur kurz besprochen. Ein Abgehen von dieser Judikatur war daher nicht möglich, da alle von dieser Rechtslage betroffenen Abgabepflichtigen gleich behandelt werden/wurden und daher keine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Nachsicht für Anspruchszinsen: Der Zweck der Anspruchszinsenregelung besteht…
…U.S. als Beteiligte an der Miteigentumsgemeinschaft G.F. und Mitbesitzer, Vermietung, in W., vertreten durch RA, sowie WTHDGesmbH, 1.) vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 26. August 2004 über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des…
…festgesetzt. Lt. Finanzamt der atypisch Stillen: Dieser "Endgültige Bescheid" wurde an die T-WT-GmbH am 10. Dez. 2004 zugestellt, Zustellnachweis vorhanden. Dieser "Endgültige Bescheid" war ein Nichtbescheid. | 30. November 2004 | An die atypisch Stille adressierter "Endgültiger Bescheid für das Jahr 1996, gilt…
…0,00 festgesetzt. Lt. FA der atypisch Stillen: Dieser "Endgültige Bescheid" wurde an die T-WTGmbH am 10. Dez. 2004 zugestellt, Zustellnachweis vorhanden. Dieser "Endgültige Bescheid" war ein Nichtbescheid. | 30. November 2004 | An den Bw. adressierter "Endgültiger Bescheid, gilt als Mitteilung für den…
…was den Bescheid bereits aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet und er bereits deshalb ersatzlos aufzuheben ist. Da aber der bekämpfte Feststellungsbescheid auch gegenüber Herrn B**** T**** ergangen ist, wird diese Berufung auch in seinem Namen erhoben. Vorbescheid angeblich ein „Nichtbescheid“: Mit Zurückweisungsbescheid vom 22…
…Eintritt der Bemessungsverjährung abgeleiteter Abgaben etwa im Berufungsverfahren herausstellt, dass an Stelle eines F-Bescheides ein "Nichtbescheid" erlassen wurde (Ritz, BAO4, § 209a, Tz 11c). Im Ergebnis führt hier der verfahrensrechtliche Weg über die Durchsetzung einer Entscheidung im F-Verfahren mit anschließender Abänderung des Einkommensteuerbescheides gem. …
…den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren. Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 24. April 1997 im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu…
…den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren. Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 24. April 1997 im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu…
…den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren. Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 23. April 1997 im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu…
…erließ das Finanzamt G. einen neuen F-Bescheid E. Dieser F-Bescheid vom 25.1.2005 wurde vom UFS mit Entscheidung vom 6.11.2006 als Nichtbescheid wegen mangelhafter Bescheidadressaten gewertet. Aufgrund dessen entfaltet auch ein davon abgeleiteter Einkommensteuerbescheid keine Rechtsgültigkeit. In dieser UFS-Entscheidung…
…eine derartige GesBR ohne Unternehmereigenschaft ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid erlassen, dann ist dieser zwar rechtswidrig, jedoch keinesfalls ein Nichtbescheid. Denn entscheidend ist entgegen der Ansicht des UFS nicht, ob ein existentes Umsatzsteuersubjekt gegeben ist, sondern ob überhaupt ein Rechtssubjekt existiert, an das ein Bescheid gerichtet werden kann…
…den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren. Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 18.04.1997 im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu…
…den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren. Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 1997 im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu…
…Sinne des § 304 lit b BAO ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Da der Neuerungstatbestand, dass ein Nichtbescheid vorliegt, vielfach erst im "abgeleiteten" Abgabenverfahren neu hervorkommt, bei Zurückweisung…
…da sie auf Basis von Nichtbescheiden ergangen seien. Der Bescheid 2002 weise ein (gegenüber dem Erstbescheid um € 1.620.073,50) erhöhtes Einkommen aus, wovon € 1.419.156,50 auf Grundlage einer seitens des Finanzamtes nicht anerkannten, mit der Holding (i.d.F…
…dass der Grundlagenbescheid, der zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides geführt hat, in Wahrheit ein Nichtbescheid war, sei einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichzusetzen. Es könne nicht sein, dass der von einem Nichtbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar rechtwidrig ergangen ist, dieser aber dann nicht gemäß § 295 BAO wieder aufzuheben…
…dass der Bescheiderlassung 1997 ein Nichtbescheid zugrunde gelegt worden sei, könne dieser Mangel nicht im Wege einer weiteren Bescheidänderung gem. § 295 BAO saniert werden. Dieser Mangel wäre vielmehr im seinerzeitigen Einkommensteuerverfahren einzuwenden gewesen und hätte zu einer Aufhebung des abgeleiteten Bescheides führen müssen (Hinweis auf…
…worden war, […]“; 15.12.1994, 93/15/0243, VwSlg 6954/F: „Ein Fall, in dem das nach Eintritt der Vollstreckbarkeit […] übergegangen wäre, lag [...] nicht vor."). Bezogen auf diesen Fall: 2.1. Die im Anschluss an die aktuelle Außenprüfung neu erlassenen ESt-Bescheide 2009…
…des Bescheides, weil seiner Ansicht nach ein Nichtbescheid vorliege. Für den Fall, dass der UFS eine Entscheidung fälle, übergebe der Berufungswerber eine statistische Aufstellung der ÖNB wonach ca. 6 Milliarden griechische Anleihen gekauft worden seien, welche gem. dem Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbefreiungsabkommen) steuerfrei seien. Dies ist ein…