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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101632/2014

Beschwerdeerhebung für ein nicht (steuer)rechtsfähiges Subjekt, an das die angefochtenen Bescheide nicht gerichtet waren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101632/2014vom 07.06.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Beantwortung vom 15.5.2020 hat die belangte Behörde unter anderem das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14.8.2007 vorgelegt, in dem dieser mitteilt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und jeder Gesellschafter zu 25% am Vermögen beteiligt wäre. Beigelegt war ein Unterschriftsprobenblatt, das nur von ***IJ*** unterschrieben wurde. Darüber hinaus gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: "Zu lit. a) Das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14.8.2007 samt dem Unterschriftsprobenblatt wird nachgereicht (Die Unterlagen waren im - noch vorhandenen in Papierform geführten - Veranlagungsakt abgelegt). Zu lit. b) Bei Durchsicht des in Papierform geführten Veranlagungsaktes sind keine zusätzlichen verfahrensrelevanten Unterlagen hervorgekommen. Zu lit. c) Es gab tatsächlich 3 Anlagenverkäufe in den Jahren 2008, 2009 und 2010. Ersichtlich ist das in der nunmehr beigefügten Datei "Zusammenstellung E_A Rechnung" für die Jahre 2007 - 2010. Informativ wird hinzugefügt, dass dem Finanzamt diesbezüglich jedoch nur mehr das Anlageverzeichnis von 2010 vorliegt. (Datei "Anlageverzeichnis 2010"). Seitens des Finanzamtes wurden nunmehr diese 3 Anlageverkäufe anhand des elektronischen Arbeitsbogens - dieser wurde dem BFG bereits mit der elektronischen Vorlage unter "vorgelegte Aktenteile, Pkt. 16, übermittelt - wie folgt rekonstruiert: Verkauf 2008: Von der Firma ***QR*** wurde am 16.6.2007 ein Holzkranwagen um netto 14.583,33 gekauft und offenbar ins Anlagevermögen aufgenommen (Dem Finanzamt liegt das Anlagenverzeichnis 2007 nicht vor. Wie schon oben erwähnt - liegt nur mehr das Anlagenverzeichnis 2010 auf). Im Jahre 2008 wurde dieser Kranwagen offensichtlich um denselben Betrag wieder zurückgegeben (Anlagenverkauf 2008: 14.583,33) und der Restbuchwert wurde mit 13.489,57 ausgebucht. Es wurde dafür ein aufgerüsteter Kranwagen gekauft und am 12.4.2008 die Aufrüstung mit einem Nettobetrag von 6.083,33 in Rechnung gestellt. Im Anlageverzeichnis wurden 2008 als Anlagenzugang wieder beide Beträge in einer Summe erfasst. (Position 4-00 des AVZ 20.666,67). Es müsste somit bei Fa. ***QR*** eine (Gutschrifts-)Rechnung über die Rücknahme vorhanden sein. Datei dazu: "Anlagenverkauf 2008" Verkauf 2009: Von der Firma ***UV*** wurde am 23.12.2008 ein Krone Heckmähwerk bestellt und gleichzeitig die Rückgabe ebenfalls eines Krone Heckmähwerks vereinbart (s. den vom BFG gemeinsam mit dem Beschluss übermittelten Bestellschein). Darüber wurde (offenbar gleichzeitig) ein Vertrag über einen vermittlungsweisen Verkauf abgeschlossen (It. Beilage, ohne Datum). Am 26.2.2009 erfolgte die Lieferung des Krone Heckmähwerks und wurde von der Fa. ***UV*** mit 6.416,67 netto (zuzüglich 20% USt, somit brutto iHv 7.700,00) verrechnet (s. beiliegende Rechnung vom 26.2.2009). Lt. Kaufvertrag vom 9.4.2009 erfolgte der Verkauf des Altgerätes an einen Landwirt um 4.000,00 brutto. Eine Umsatzsteuer ist zwar nicht offen ausgewiesen, wurde aber in der ursprünglichen USt-Erklärung als steuerpflichtiger Umsatz erklärt (s. Datei "Anlageverkauf 2009"). Verkauf 2010: Kauf eines Neugerätes "18t-Tandem-3-Seitenkipper" und Rückgabe eines Altgerätes "18t-Zweiachs-Dreiseitenkipper, X-Treme" im Wert von netto 18.000,00 an Fa. ***XY***,(s. die vom BFG gleichzeitig mit dem Beschluss übermittelte Rechnung vom 30.11.2010; Verrechnung des Saldos zwischen Ein- u. Verkauf iHv 6.929,20 zuzüglich 20% USt iHv 1.385,84, somit brutto 8.315,04). Siehe dazu auch zusätzliche Nachreichung: Anlageverzeichnis Position 11-00. Datei "Anlageverkauf 2010" Insgesamt kann zu den 3 Anlagenkäufen abschließend gesagt werden: Kommt der GesbR - wie idF nach Ansicht des Finanzamtes - keine Unternehmereigenschaft zu, ist nicht die GesbR, sondern sind die einzelnen Gesellschafter (Landwirte) Empfänger der Leistung. Die Umsatzsteuer aus dem Ankauf der Investitionsgüter sind im Verhältnis zum Anteil jedes einzelnen Gesellschafters aufzuteilen und der Vorsteuerabzug ist allenfalls gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes für jeden einzelnen Gesellschafter zu gewähren (vgl. EuGH 21.4.2005, Rs C-25/03. HE, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 81) Zu den Verkäufen allgemein (Fakturierung, Geldfluss, andere Fremderlöse, ...): s. auch Niederschrift mit ***KL*** vom 4.4.2013 (elektronisch vorgelegter Arbeitsbogen, Bl. 199 ff, bzw. Hinweis auf diese Niederschrift in der BVE-Begründung). Da im Zuge der Prüfung offenbar nicht alle Seiten dieser Niederschrift in den elektronischen Arbeitsbogen upgeloadet wurden, wird diese Niederschrift mit ***IJ*** nochmals als Anhang übermittelt. In Punkt 1 dieser Niederschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich (im Nachhinein) Ausgangsfakturen ausgestellt wurden, diese aber bloß verrechnungstechnisch erfolgt seien. Zu den "Umsätzen" konkret: Eine Gesamtbetrachtung seitens des Finanzamtes ergibt, dass die Nutzungs-Kosten der Maschinen u. Geräte in den einzelnen Jahren jeweils an die einzelnen Benutzer verteilt u. abgerechnet wurden. Die verrechneten Beträge sind in den nunmehr dem BFG vorgelegten Dateien "Jahresabrechnungen 2007-2011" ermittelt und mit gerundeten Beträgen jeweils rechts unten ersichtlich. Es handelt sich um Nettobeträge und genau diese Beträge wurden in den ursprünglichen USt-Erklärungen und in den E/A Rechnungen erfasst; Erst im Zuge einer Niederschriftaufnahme am 4.4.2013 durch den Prüfer mit dem Beschwerdeführer und dem steuerlichen Vertreter wurden Rechnungen über diese Abrechnungen vorgelegt, welche vom Prüfer damals aber nicht kopiert wurden. In der angeführten Niederschrift wird vom Steuerberater die Existenz dieser Rechnungen bestätigt. Seitens des Finanzamtes wurde daher der steuerliche Vertreter am 15.4.2020 telefonisch aufgefordert, diese Rechnungen erneut vorzulegen, um die Frage der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu klären. Die nunmehr vorgelegten Abrechnungen der GesBR gegenüber den Gesellschaftern (2008 - 2011) über die jeweiligen Maschinenmieten weisen alle Umsatzsteuer aus. Die Rechnungen entsprechen alle zur Gänze den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2001, 2001/14/0023). Hat aber ein Nichtunternehmer Gegenstände verkauft oder Leistungen erbracht und in den darüber ausgestellten Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet er diese Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Vereinnahmung der Umsatzsteuer - nach § 11 Abs. 14 UStG (vgl. VwGH 90/15/0124 31.03.1992). Nach Ansicht des Finanzamtes sind daher die verrechneten Kosten ("Umsätze") an die Nutzer der Maschinen u. Geräte - mit USt-Schuld kraft Rechnung behaftet. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerden abzuweisen und die Nichtfestsetzungsbescheide 2007 bis 2011 abzuändern und folgende Umsatzsteuer gern. § 11 Abs. 14 UStG festzusetzen: 2007: € 800,00 (da davon ausgegangen werden muss, dass die Rechnungslegung wie in den Folgejahren mit USt-Ausweis erfolgte) 2008; € 4.016,67 (inkl. Anlagenverkauf - s. oben) 2009: € 3.566,66 (inkl. Anlagenverkauf - s. oben) 2010: € 6.400,00 (inkl. Anlagenverkauf - s. oben) 2011: € 4.440,00 Angemerkt wird, dass exakt die oben dargestellten Beträge in den ursprünglichen USt-Erklärungen für die Jahre 2007-2011 als Summe der Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zu lit. d) Nach Ansicht des Finanzamtes stellen die bekämpften Bescheide Nichtfestsetzungsbescheide dar, da mit diesen Bescheiden keine Umsatzsteuer festgesetzt wird. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der bekämpften Bescheide. Ist der Spruch eines Bescheides unklar bzw. bestehen Zweifel über den Inhalt eines Spruches, ist die Begründung zu diesem Bescheid für die Deutung des Spruches heranzuziehen. Insoweit bilden Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0032; 12.11.1997, 97/16/0394; 27.5.1998, 93/13/0052). Der Unabhängige Finanzsenat vertritt in Übereinstimmung mit Verwaltungspraxis und gängiger Literaturmeinung die Meinung, dass der Saldo von Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsoll im Nichtfestsetzungsbescheid hinsichtlich der jeweiligen Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen ist (UFS, RV/0685-W/02, 30.6.2004). Dieser Rechtsprechung wurde mit den bekämpften Bescheiden entsprochen und die jeweiligen Vorsollbeträge und die daraus resultierenden Nachforderungsbeträge ausgewiesen. Auch Nichtunternehmern gegenüber ist zutreffendenfalls eine Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 UStG festzusetzen. Dies kann ebenfalls nur im entsprechendem Nichtfestsetzungsbescheid erfolgen (wie nunmehr im vorliegenden Fall auch vom Finanzamt beantragt - s.o.), ohne dass dadurch der Charakter des Nichtfestsetzungsbescheides - also die Verneinung der Unternehmereigenschaft des Bescheidadressaten - verloren ginge. Nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel kann im Übrigen aus der optischen Gestaltung eines Bescheides kein Rückschluss auf den Bescheidinhalt gezogen werden. Nichtfeststellungsbescheide haben im Bescheidspruch jene Personen namentlich zu bezeichnen, die den Zufluss von Einkünften geltend gemacht haben (Ritz, BAO, § 188 Tz 18, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG, § 23 Anm 229). Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Nichtfestsetzungsbescheide und Aufhebungsbescheide (UFS, RV/0800-W/08, 24.3.2009). In den bekämpften Nichtfestsetzungsbescheiden sind dementsprechend alle beteiligten Personen namentlich angeführt. Nach Meinung des Finanzamtes sind daher die Nichtfestsetzungsbescheide rechtskonform und wirksam ergangen. Zu lit. e) Nach Meinung des Finanzamtes ist die zitierte Entscheidung des UFS eine Entscheidung im Einzelfall, der keine Bedeutung für diesen Einzelfall hinaus zukommt. Denn der UFS hat bei seiner rechtlichen Würdigung verkannt, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht nach außen hin auftritt, als Bescheidadressat in Betracht kommt. Wird an eine derartige GesBR ohne Unternehmereigenschaft ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid erlassen, dann ist dieser zwar rechtswidrig, jedoch keinesfalls ein Nichtbescheid. Denn entscheidend ist entgegen der Ansicht des UFS nicht, ob ein existentes Umsatzsteuersubjekt gegeben ist, sondern ob überhaupt ein Rechtssubjekt existiert, an das ein Bescheid gerichtet werden kann. Dass im vorliegenden Fall eine zivilrechtliche Maschinengemeinschaft existiert hat, ist jedoch unstrittig. Die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 sind daher wirksam ergangen, somit wurden diese abgeschlossenen Verfahren zu Recht mittels Wiederaufnahmebescheiden wieder aufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren neue Bescheide erlassen." Dem Antwortschreiben der belangten Behörde waren die Jahresabrechnungen der Jahre 2007-2011 der Maschinengemeinschaft sowie mit 2.4.2013 datierte Rechnungen über "Maschinenmiete lt. Beiliegender Aufstellung" für die Jahre 2007-2011 an die vier Gesellschafter sowie an ***GH***. Auf den Rechnungen, die an die vier Gesellschafter gerichtet sind, findet sich noch der Hinweis, dass die Rechnungsbeträge mit einem bestehenden Gesellschafterdarlehen zu verrechnen wären. Mit Schreiben vom 15.5.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 20.5.2020, langte nachfolgende Antwort der Beschwerdeführerin ein: "a) Bei Bestellung des Traktors am 5.3.2007 war die o. a. Gesellschaft noch nicht gegründet. Daher wurde als Käufer ***KL*** auf dem Kaufbrief eingetragen. Die formelle Gründung der Gesellschaft resultiert aus dem Mai 2007, weshalb dann der Kaufbrief (wahrscheinlich zur Vereinfachung der Abwicklung) auf ***Bf*** geändert wurde. Der Lieferschein, ausgestellt am 16.5.2007, lautet ebenfalls auf ***Bf***. Die Anmeldung von Fahrzeugen auf mehrere Personen bzw. eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht hat sich als zum damaligen Zeitpunkt als beinahe undurchführbar erwiesen, weshalb der gewählten Vorgangsweise (Anmeldung auf eine Einzelperson) der Vorzug gegeben wurde. b) Es ist richtig, dass es sich bei dem "Krananhänger" und dem ,,Rückewagen" um dasselbe Wirtschaftsgut handelt. c) Am 16.6.2007 wurde von Fa. ***QR*** ein Vreten Holzkranwagen zu Anschaffungskosten von € 14.583,33 exkl. USt angekauft. Diesem Wirtschaftsgut wurde eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde gelegt. Die Länge der Nutzungsdauer beruht auf der Erfahrung der Klientin im forstwirtschaftlichen Bereich. Im Jahr 2008 wurde der Holzkranwagen Vreten an den Lieferanten ***QR*** wieder zurückgegeben, weil er sich als ungeeignet für den täglichen Gebrauch herausgestellt hat. Mit dem Lieferanten wurde die Rücknahme vereinbart und mit einer Aufzahlung von € 6083,33 exkl. USt der Krananhänger Cranit am 12.4.2008 erworben. Dieser ist im beiliegenden Anlagenverzeichnis unter 440 - Maschinen mit der Inv.-Nr. 4-00 ersichtlich. Der in der Jahresabrechnung für 2008 unter der Rubrik ,,AfA" angeführte Betrag von 6.304,16 ergibt sich aus der Halbjahresabschreibung iHv € 364,59 für den Vreten Holzkranwagen, der Abschreibung iHv € 1.033,33 für den Krananhänger Cranit sowie dem Veräußerungsgewinn aus der Rückgabe des Holzkranwagens Vreten iHv € 1.093,76 (resultierend aus dem Rücknahmepreis von € 14.583,33 abzüglich des Buchwertes iHv € 13.489,57). d) ***GH*** ist nicht Gesellschafter der Gesellschaft. Ihm wurde die Nutzungserlaubnis an der Forstseilwinde seitens der Gesellschaft erteilt. Die Bezahlung der Forstseilwinde erfolgte durch Banküberweisung vom Konto ***Kto.Nr.***. Die Bestellung der Seilwinde betreffend sind noch weitere Recherchen notwendig, weil bei den vorliegenden Unterlagen des Unternehmens kein Bestellschein vorhanden ist. Eventuell kann dieser noch beim Lieferanten gefunden werden und wir werden diesen so bald wie möglich nachliefern. e) Die Niederschrift vom 4.4.2013 liegt uns nicht vor. Auch sind zu dieser Thematik noch weitergehende Recherchen notwendig und wir ersuchen, die geforderten Unterlagen bis 30. Juni 2020 übermitteln zu dürfen. f) Am 26.2.2009 wurde von Fa. ***UV*** ein Krone Heckmähwerk EC 280 zum Preis von € 6416,67 exkl. USt erworben. Am gleichen Tag erfolgte der Ankauf eines gebrauchten Krone Heckmahwerks AM 2835 von ***IJ*** zum Preis von € 3571,43 (exkl. USt), das umgehend an Fa. ***UV*** zum vermittlungsweisen Verkauf weitergegeben wurde. Mit 9. 4. 2009 wurde das Heckmähwerk AM 2835 unter Vermittlung der Fa. ***UV*** an ***ZA*** zum Preis von € 3333,33 exkl. USt verkauft. Der Erlös von € 4.000,- wurde von Fa. ***UV*** zur Abdeckung des noch offenen Kaufpreises für das neu angeschafft Krone Heckmähwert EC 280 einbehalten. Der AfA-Betrag von € 998,82 setzt sich zusammen aus der Halbjahresabschreibung für Krone AM283S iHv € 357,15 und der Jahresabschreibung für Krone EC280 iHV € 641,67. Der sonstige Aufwand iHV € -119,05 (daher ein Ertrag) resultiert aus dem Veräußerungserlös iHv € 3.333,33 abzüglich des Restbuchwertes von € 3.214,28 für Krone AM283S. Die Bezahlung des Aufpreises erfolgte durch Banküberweisung (siehe Beleg beiliegend). g) In den Unterlagen des Jahres 2010 war leider kein Kaufvertrag auffindbar; dieser kann aktuell nicht vorgelegt werden. Eventuell kann beim Verkäufer noch eine entsprechende Kopie angefordert werden. Die Bezahlung erfolgte einerseits durch Rückgabe des gebrauchten Kippers mit einem Preis von € 21.600,- inkl. USt und andererseits durch Banküberweisung des Restkaufpreises iHv € 8.315,04 (siehe Beleg beiliegend). Der im Anlagenverzeichnis enthaltene Anschaffungswert von € 37.261,70 ist leider falsch. Hier wurden irrtümlich nicht die Anschaffungskosten des Kippers aktiviert sondern auf Grund eines Übertragungsfehlers der Kontensaldo (siehe unten). [Grafik]   Für Zwecke der Ertragsteuerberechnung ist daher im Jahr 2010 die jährliche Abschreibung von € 931,54 auf € 623,23 zu kürzen. Anbei übermitteln wir noch den Einzelsteuernachweis für die Berechnung der Umsatz- und Vorsteuer für die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober bis Dezember 2010. Daraus ist ersichtlich, dass für die Rückgabe des Tandemkippers eine Umsatzsteuer iHv € 3.600,- (das sind 20 % der Rückgabepreises von € 18.000,) und Vorsteuern iHv € 7.249,74 geltend gemacht wurden, die sich aus der Vorsteuer für den Ankauf einer Kurzscheibenegge (Nettokaufpreis € 10.83333, Vorsteuer € 2.166,67), einer Servicerechnung (Nettopreis € 486,15, Vorsteuer € 97,23) und dem Ankauf des Tandem-3-Seitenkippers (Nettopreis € 24.929,20, Vorsteuer € 4985,84) ergibt. h) Wegen Verwendung der in den Jahren 2007 bis 2012 erworbenen Wirtschaftsgüter wird derzeit von unserem Klienten eine entsprechende Zusammenstellung gemacht und wir ersuchen auch in diesem Punkt, die entsprechenden Unterlagen bis 30. Juni 2020 übermitteln zu dürfen." Beigelegt waren dem Antwortschreiben ein Lieferschein des Raiffeisen-Lageraus Gmünd vom 16.5.2007 über die Lieferung eines Traktors, ein Übernahmevertrag zum vermittlungsweisen Verkauf eines Mähwerkes, ein Kaufvertrag vom 9.4.2009 über das Mähwerk, eine Rechnung vom 26.2.2009 samt Banküberweisungsbeleg vom 6.3.2009 über ein neues Heckmähwerk samt handschriftlicher Angaben der "Gesellschafter bei Heckmähwerk", ein Bestellschein vom 23.12.2008 über ein neues Heckmähwerk samt Vermerk über die Rücknahme eines alten Heckmähwerkes, eine Rechnung von ***IJ*** an die Maschinengemeinschaft vom 26.2.2009 über die Lieferung des alten Heckmähwerkes, einen Teil einer Rechnung vom November 2010 über einen 18t-Tandem-3-Seitenkipper samt Banküberweisungsbeleg vom 16.12.2010 in Höhe von € 8.315,04, einen von der steuerlichen Vertretung erstellten Einzelsteuernachweis für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 samt Umsatzsteuerberechnung für das vierte Quartal 2010 und die Anlagenverzeichnisse 2007 bis 2011. Mündliche Verhandlung Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass ein Großteil der Maschinen von den beteiligten Personen immer noch verwendet werde und die Initiative zur Gründung der Gesellschaft von ***KL*** und ***MN*** ausging. Die Gründe, warum auf den Rechnungen handschriftliche Vermerke angebracht wurden, wer Gesellschafter des jeweiligen Wirtschaftsgutes sei, konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht sagen. ***GH*** war jedenfalls nie Gesellschafter. ***KL*** trat für die Gesellschaft auf, weil er auch schon vor 2012 intensiv in die Führung der Landwirtschaft seiner Mutter involviert war. Schriftliche Vollmachten gab es jedoch nicht. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters existiert die GesbR noch, zumal Maschinen nach wie vor gemeinsam genutzt werden. Für die belangte Behörde hat die Existenz der Gesellschaft hingegen keine Relevanz gehabt, weil das Finanzamt von einem Nichtunternehmer ausging. Die Bescheidadressierung der angefochtenen Erledigungen an die Gesellschafter wurde deshalb gewählt, weil es sich um Nichtfestsetzungsbescheide handle und deshalb die Gesellschafter angesprochen werden sollten. Der steuerliche Vertreter gab schließlich bekannt, dass die Beschwerde für die Gesellschaft, nicht jedoch für die Gesellschafter erhoben wurde, weil er die Gesellschafter gar nicht steuerlich vertreten habe. Ob es einen § 81 BAO-Vertreter gab, konnte der steuerliche Vertreter nicht sagen. Der Vertreter des Finanzamtes ging davon aus, dass es keinen § 81 BAO-Vertreter gab, zumal in der EDV keiner angemerkt war. Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden und eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorzuschreiben. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend beantragt, die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide sowie die Festsetzung der Umsatzsteuern 2007-2011 in Höhe der in der Beschwerde genannten Beträge. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Mai 2007 wurde dem Finanzamt die Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bekannt gegeben, an der vier Gesellschafter beteiligt waren. Die selbstgewählte Firmenbezeichnung lautet "***IJ*** & Mitgesellschafter ***Bf***". Im Unterschriftsprobenblatt ist nur ***IJ*** in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin als einzeln zeichnungsberechtigte Person angeführt. Ein § 81 BAO-Vertreter wurde weder namhaft gemacht noch von der belangten Behörde bestellt. Die Gesellschaft wurde im Mai 2007 gegründet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert nicht. Die Gesellschaft verfügt über kein Bankkonto und hatte keine Darlehen zur Begleichung der Kaufpreise für die Maschinen aufgenommen. In den Streitjahren (2007 bis 2011) wurden verschiedene land- bzw forstwirtschaftliche Maschinen erworben. Der Kaufvertrag für einen Traktor Steyr wurde bereits im März 2007 von ***KL*** abgeschlossen. Der Krananhänger stand im Miteigentum von drei Gesellschaftern, die Seilwinde stand im Miteigentum einer Gesellschafterin und eines Dritten und die übrigen Wirtschaftsgüter standen im Miteigentum von zwei Gesellschaftern. Für alle diese Wirtschaftsgüter wurde von der Beschwerdeführerin die Vorsteuer beansprucht. Im Zuge des Ankaufs neuer Maschinen ist stets ***KL*** nach außen aufgetreten, der im Streitzeitraum nicht Gesellschafter der Maschinengemeinschaft war. Ein Entgelt für die Benützung der Maschinen wurde weder von den Gesellschaftern der Maschinengemeinschaft noch von dem einen Nichtgesellschafter, der eine Maschine verwendete, die ihm anteilig gehörte, bezahlt. Die Maschinengemeinschaft erzielte im Streitzeitraum keine Einnahmen aus der Vermietung von Maschinen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Maschinen angeschafft wurden, um damit nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Die Maschinen wurden ausschließlich durch die jeweiligen Miteigentümer der Maschinen, die auch für die Anschaffung, Erhaltung und Betrieb aufzukommen hatten, verwendet. Abgesehen von der angegebenen Vermietung von Maschinen hat die Maschinengemeinschaft keine Tätigkeit ausgeübt. Die in den Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 ausgewiesene Nutzung einer Maschine durch einen Nichtgesellschafter im Ausmaß von je sechs Stunden konnte nicht festgestellt werden. Es erfolgte weder eine Vermietung an andere Personen noch eine Verwendung durch andere Gesellschafter des Maschinenrings. Die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Kosten und Nutzungen stimmen nicht mit den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Nutzungsverhalten überein. Soweit die Maschinen für den Straßenverkehr zuzulassen waren, erfolgte die Zulassung - mit einer Ausnahme - auf ***KL*** als Zulassungsbesitzer, der nicht Gesellschafter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war. Erst durch die Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Gesellschafter nicht gleichmäßig am Vermögen beteiligt waren und die Gesellschaft keine Einnahmen erzielt hat. Erst im Jahr 2013 wurden Rechnungen an die Benützer der Maschinen gelegt; ein tatsächlicher Zahlungsfluss konnte weder in den Jahren 2007-2011 noch außerhalb des Beschwerdezeitraums festgestellt werden. Die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Kosten sind nicht die tatsächlich angefallenen Kosten. Der Ankauf eines "Cranit"-Krananhängers im Jahr 2008 - unter Rückgabe eines alten Krananhängers - konnte nicht nachvollzogen werden. Der Ankauf eines Dreiseitenkippers im Jahr 2010 durch die Maschinengemeinschaft konnte nicht nachvollzogen werden. Der An- und Weiterverkauf eines Heckmähwerkes im Jahr 2008 bzw. 2009 durch die Maschinengemeinschaft konnte nicht nachvollzogen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkauf dieser Wirtschaftsgüter nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen getätigt wurde. Die angefochtenen Bescheide sind an die Mitglieder (Gesellschafter) der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und nicht an die Gesellschaft selbst gerichtet wie folgt: "***KL*** (als RNF nach ***IJ***), ***MN***, ***EF***, ***CD*** z.H. [...]" Die Beschwerde und auch der Vorlageantrag wurden durch die steuerliche Vertretung für die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erhoben, die wie folgt bezeichnet wurde: "***IJ*** und Mitgesellschafter St.-Nr.: ***BF1StNr1***" Beweiswürdigung Die Feststellung zur Beschwerdeführerin ergibt sich in erster Linie aus dem Fragebogen zur Betriebseröffnung (Verf16). Darin wird angeführt, dass die "***Bf***" ihre unternehmerische Tätigkeit mit 1.5.2007 begonnen habe und als Rechtsform wurde "Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" angekreuzt. Als Gesellschafter (Mitunternehmer bzw Mitbesitzer) wurden folgende Personen angeführt: "***IJ*** (***1954), ***IJ_Adr*** ***MN*** (***1975), ***MN_Adr*** ***CD*** (***1964), ***CD_Adr*** ***EF*** (***1961), ***EF_Adr***" Im August 2007, somit mehr als drei Monate nach der angegebenen Gründung der Gesellschaft, langte das von der belangten Behörde verlangte Unterschriftsprobenblatt bei der belangten Behörde ein. Unter Angabe der Steuernummer, die zuvor für die Maschinengemeinschaft vergeben wurde, wurde in der Zeile "Name bzw. Firmenwortlaut" nur der Name von ***IJ*** angeführt. Ein Hinweis auf die Maschinengemeinschaft findet sich im Unterschriftsprobenblatt - abgesehen von der Steuernummer - nicht. Dem Unterschriftsprobenblatt war noch ein Begleitschreiben des steuerlichen Vertreters beigelegt, in dem dieser nochmals darauf hinwies, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und jeder der vier Gesellschafter zu 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Weder in diesem Begleitschreiben noch zu einem anderen Zeitpunkt wurde behauptet, dass im mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag ***IJ*** zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestimmt worden wäre. Dies lässt sich auch aus dem Unterschriftsprobenblatt nicht ableiten; ***IJ*** ist zwar die einzige darauf angeführte Person, allerdings nicht in der Eigenschaft "Geschäftsführerin", sondern ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als "Gesellschafterin". Nach der Grundkonzeption der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist jeder Gesellschafter (einzeln) zur Geschäftsführung berechtigt. Insofern lässt sich daraus nichts gewinnen, insbesondere nicht, dass ***IJ*** als § 81-BAO-Verteterin namhaft gemacht worden wäre oder als einzige zur Führung der Geschäfte bestellte Person bestimmt worden wäre (vgl Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK- Spezial Die Feststellungserklärung 2021, 39). Die Feststellung, dass von der belangten Behörde keine Bestellung eines § 81 BAO-Vertreters erfolgte ergibt sich einerseits daraus, dass im elektronischen Veranlagungsakt, in den Einsicht genommen wurde, zu keinem Zeitpunkt eine Anmerkung eines § 81 BAO-Vertreters findet und zum andern aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. Mit Notariatsakt vom 12.12.2011, der im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers enthalten ist, haben ***XY*** und ***IJ*** ihren landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn ***KL*** und ihre Schwiegertochter ***OP*** übergeben. Darin ist auf der zweiten Seite festgehalten, dass die Übergabe per 1.1.2012 erfolgen soll. Die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch sind erfolgt. Mit Schreiben vom 20.8.2013 wurde durch den steuerlichen Vertreter der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der Gesellschaftsanteil von ***IJ*** im Zuge der Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Ihren Sohn, ***KL***, übergegangen wäre. Damit steht auch fest, dass ***KL*** im Streitzeitraum nicht Gesellschafter der Maschinengemeinschaft war. Die Feststellung, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.5.2007, der unmittelbar auf dem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 23.5.2007 (Meldung der Betriebseröffnung) angefertigt wurde und dem ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter zu Grunde lag, in dem auch das Unterschriftsprobenblatt angefordert wurde. Darüber hinaus ist auch in der Niederschrift vom 4.4.2013 festgehalten, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt. Inhaltlich lässt sich zum Gesellschaftsvertrag rekonstruieren, dass die Aufteilung der anfallenden Aufwendungen zuzüglich Abschreibungen im Ausmaß der jeweiligen Nutzung auf die Nutzer erfolgen soll, wobei Kostendeckung angestrebt wird (siehe Niederschrift vom 4.4.2013). Der Zweck der Gesellschaft soll im gemeinschaftlichen Ankauf und der Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen durch die Gesellschafter liegen, wobei die Kosten durch nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die Gesellschafter gedeckt werden sollen (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 23.5.2007). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der steuerliche Vertreter an, dass es darum ging, die Vorteile aus der Umsatzsteuer zu nutzen. Am 4.4.2013 nahm die belangte Behörde mit ***KL***, geb. ***1977, eine Niederschrift in Gegenwart des steuerlichen Vertreters der Gesellschaft auf. Darin wurde festgehalten, dass für den gesamten Prüfungszeitraum (2007-2011) Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, die jedoch im Nachhinein erstellt wurden. Rechnungsdatum der vorgelegten Rechnungen ist der 2.4.2013 (Osterdienstag). Eine Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge hat nicht stattgefunden (siehe Punkt 1 der Niederschrift). Dies wurde von der belangten Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, wobei dieser Feststellung weder im Vorlageantrag noch im weiteren Verfahren entgegengetreten wurde. Es ist davon auszugehen, dass ohne Außenprüfung durch die belangte Behörde nicht einmal Rechnungen erstellt worden wären. Schon alleine daraus zeigt sich, dass gar keine Absicht bestand, irgendwelche (Nutzungs-)Kosten der Maschinengemeinschaft abzugelten. Nachdem es nie einen Geldfluss für die Maschinennutzung gab, wurden aus dieser Tätigkeit auch keine Einnahmen erzielt. In den Feststellungserklärungen, in die Einsicht genommen wurde, ist angeführt, dass die Gemeinschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln würde. Im Beschluss vom 6.4.2020 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wobei auf die bekanntgegebene Gewinnermittlungsart verwiesen wurde und aus umsatzsteuerlicher Sicht davon auszugehen war, dass die Voraussetzungen für eine Ist-Versteuerung vorlagen. Eine Stellungnahme erfolgte weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung. Im Antwortschreiben vom 15.5.2020 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Niederschrift, die von ***KL*** und vom Steuerberater unterschrieben wurde, nicht vorhanden sei und "weitere Recherchen notwendig" wären. Mangels Einnahmen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die in den Steuererklärungen enthaltenen Erlöse bzw. steuerbaren Umsätze falsch sind. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über kein Bankkonto verfügte und keine Darlehen zur Finanzierung der anschafften Maschinen aufgenommen wurden, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift vom 4.4.2013. Darin wurde festgehalten, dass die Bezahlung der Investitionen hauptsächlich vom "Betriebskonto" des ***KL*** durchgeführt wurden, nachdem von dem bzw. den anderen Gesellschaftern deren Anteil in bar an ***KL*** übergeben wurde - mit Ausnahme des Rückewagens, der bar bezahlt wurde. Einzig in den nacherstellten Rechnungen findet sich der Hinweis, dass "die Rechnungsbeträge mit einem bestehenden Gesellschafterdarlehen" verrechnet worden wären. Vereinbarungen hinsichtlich solcher Gesellschafterdarlehen wurden nicht vorgelegt. Der angebliche Darlehensbetrag hätte auch nicht an die Gesellschaft (ohne Bankkonto) bezahlt werden können. In der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2014 hat die belangte Behörde erneut darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der Wirtschaftsgüter vom Bankkonto von ***KL*** erfolgte. Zu ergänzen ist noch, dass ***KL*** bis zur Hofübergabe im Jahr 2012 der Maschinengemeinschaft gar nicht angehörte. Vielmehr ergibt sich aus dem in den Rechnungen an die Gesellschafter aufgenommenen Passus, dass eine "Gegenverrechnung" mit bestehenden Gesellschafterdarlehen erfolgen soll, dass keine Fremdfinanzierung zB durch ein Kreditinstitut durchgeführt wurde, bei der die Gesellschaft (bzw alle vier Gesellschafter gemeinsam) als Darlehensnehmer aufgetreten sind. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass im Fragebogen zur Betriebseröffnung angegeben wurde, dass "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" erzielt werden würden. Die Maschinengemeinschaft hat jedoch kein unbewegliches Vermögen gegen Entgelt überlassen. Vielmehr wurden einzelnen Wirtschaftsgüter von deren (Mit)Eigentümer genutzt. Bei dieser Überlassung der einzelnen Wirtschaftsgüter handelt es sich auch um keine Sachinbegriffe. Bilden einzelne vermietete oder verpachtete bewegliche Gegenstände keinen Sachinbegriff, liegen (im außerbetrieblichen Bereich) Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG vor (Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 17). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass gar keine Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung der Gesellschafter vorliegen. Weder wurden im Zuge der Außenprüfung noch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens irgendwelche Vereinbarungen behauptet oder nachgewiesen, aus denen sich eine (fremdübliche - insb. hinsichtlich der Verzinsung und Rückzahlung - vgl Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 81 "Darlehensverhältnis") Darlehensgewährung ableiten ließe. Somit ist es als erwiesen anzusehen, dass keine Gesellschafterdarlehen existierten. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht nur bei familiären, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen wegen der gegebenen besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung die Anwendung der "Angehörigenjudikatur" für geboten gehalten wird (VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Die für Rechtsbeziehungen unter Angehörigen bestehenden Grundsätze beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO - zB VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315). Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw dass diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor (VwGH 1.12.1992, 92/14/0151). Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Ob eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft nach außen in Erscheinung getreten ist, ist eine Tatsachenfrage. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 25.4.2013, 2012/15/0135). In der Beschwerdevorentscheidung und im Bericht über die Außenprüfung ist auch festgehalten, dass im Jahr 2008 eine Seilwinde von ***GH*** (Schwager von ***KL*** und Schwiegersohn von ***IJ***) verwendet wurde und dafür kein Entgelt entrichtet wurde. Die Abrechnungen, die im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurden, sehen wie folgt aus: [Grafik]   Daraus ist ersichtlich, dass etwa im Jahr 2007 drei Maschinen, nämlich ein Traktor, ein Getreidelager und ein Krananhänger erworben wurden. Der Traktor ist die einzige Maschine, die im gesamten Streitzeitraum auf die Maschinengemeinschaft zugelassen wurde. Alle anderen Maschinen, die zum Straßenverkehr zuzulassen sind, wurden auf ***KL*** zugelassen, der von 2007 bis zur Hofübergabe im Jahr 2012 nicht einmal Gesellschafter der Maschinengemeinschaft war. Der Traktor Steyr wurde am 5.3.2007 bei der Firma Lagerhaus Technik bestellt; dies ergibt sich aus dem handschriftlich ausgefüllten Kaufbrief Nr. 03581, der im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers enthalten ist. Als Käufer wurde im dafür vorgesehenen Formularfeld zunächst "Hr. ***KL***" eingetragen, später jedoch durchgestrichen und "***Bf***" darübergeschrieben. Dazu gaben die Beschwerdeführer im Antwortschreiben vom 15.5.2020 an, dass "die formelle Gründung der Gesellschaft" erst im Mai 2007 gewesen wäre und "dann der Kaufbrief (wahrscheinlich zur Vereinfachung der Abwicklung) auf ***Bf*** geändert wurde". Als Käufer hat diesen Kaufbrief ebenfalls ***KL*** unterschrieben. Dies ergibt sich daraus, dass die markante Unterschrift am Kaufbrief und auf der Niederschrift vom 4.4.2013 übereinstimmen, während die Unterschrift von ***IJ***, die sich etwa auf einem Kaufvertrag aus dem Jahr 2008 findet, einerseits leserlich und andererseits komplett anders aussieht. Der Traktor wurde ausschließlich durch die Gesellschafter ***IJ*** und ***MN*** benützt, was sich aus den der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen und den nachträglich erstellten Abrechnungen ergibt. Im Antwortschreiben vom 15.5.2020 wird schließlich noch erwähnt, dass der Traktor am 16.5.2007 geliefert worden wäre und der Lieferschein bereits auf die Maschinengemeinschaft lautet. Die Rechnung über diesen Traktor weist einen Bruttokaufpreis von € 42.350 aus, wobei der ursprüngliche vorgesehene Kaufpreis von € 41.250 ebenfalls durchgestrichen wurde und durch den neuen Kaufpreis ersetzt wurde. Aus den Aufzeichnungen im handschriftlich geführten Heft über die Stundenliste ist ebenfalls vermerkt, dass der Traktor am 16.5.2007 geliefert wurde und unmittelbar danach auch in Betrieb genommen wurde. Dies stimmt auch mit dem Lieferschein des Raiffeisen-Lagerhaus Gmünd vom 16.5.2007 überein. Allerdings ist im Anlagenverzeichnis für 2007 als Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum der 13.8.2007 vermerkt. Konsequenterweise wurde sodann in der Jahresabrechnung - basierend auf einer 20 jährigen Nutzungsdauer - nur die Halbjahres-Afa angeführt (Nettokaufpreis € 35.291,67 / 20 = 1.764,58 / 2 = 882,29). In freier Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass das Anlagenverzeichnis falsch ist. Im Bericht über die Außenprüfung hat der Prüfer festgehalten, dass ihm im Zuge des BP-Verfahrens unter anderem ein "rotes Heft" vorgelegt wurde, das handschriftliche Aufzeichnungen über die jährliche tatsächliche Nutzung der angeschafften Maschinen enthält. Hinsichtlich des Anschaffungsdatums des Traktors erweisen sich diese handschriftlichen Aufzeichnungen als zutreffender als die Angaben im Anlageverzeichnis. Die Qualität der handschriftlichen Aufzeichnungen in diesem roten Heft ist jedoch unterschiedlich. Hinsichtlich des Traktors Steyr und der Arbeitsmaschine Hoftroc wurden genaue Stundennutzungen eingetragen und vermerkt, an welchen Tagen welche Person die jeweilige Maschine genutzt hat. Hinsichtlich anderer Wirtschaftsgüter wurde nur die Anzahl der insgesamt genutzten Stunden bzw. die Anzahl der insgesamt durchgeführten Fahrten pro Miteigentümer eingetragen, jedoch ohne jegliche Datumsangabe. Zur Qualität der handschriftlichen Stundenaufzeichnungen im roten Heft hinsichtlich des Traktors Steyr ist Folgendes anzumerken: Ein Auszug aus den handschriftlichen Eintragungen sieht wie folgt aus: ***MN*** 2009: [Grafik] ***IJ*** 2009: [Grafik]   Zunächst fällt auf, dass von 20.6. bis 25.7. offenbar niemand den Traktor nutzte, zumal am 20.6. insgesamt 40,5 Stunden verzeichnete wurden und am 25.7. ebenfalls mit 40,5 Stunden wieder begonnen wurde. Allerdings dauerte die Nutzung, die am 25.7. begann bis 30.7. In dieser Zeit erhöhte sich die Anzahl der Arbeitsstunden von 40.5 auf 55,5. Dennoch findet sich ein Eintrag für die Nutzung von 20.7. bis 24.7. mit einer Anfangsstundenanzahl von 55,5. Einerseits erscheint es wenig glaubhaft, dass es Zeiten gab, in denen niemand den Traktor nützte, während in sämtlichen Aufzeichnungen der übrigen Jahre stets durchgehende Zeiten verzeichnet wurden. Andererseits kann es wohl nicht, sein, dass am 30.7. der Traktor eine Arbeitsstundenanzahl von 55,5 aufweist und am 24.7. bereits eine Stundenanzahl von 70,9. Insgesamt liegen wohl keine zeitnah geführten lückenlosen Aufzeichnungen vor. Hinsichtlich der Arbeitsmaschine "Hoftroc" ist in den Jahresabrechnungen der Jahre 2009 - 2011 vermerkt, dass ***GH*** dieses Gerät jedes Jahr im Ausmaß von sechs Stunden benützt hätte. Im Jahr 2010 sind in der Jahresabrechnung neben der jährlichen Afa ein "sonst. Aufwand" in Höhe von € 486,15, in den Jahren 2009 und 2011 nur Steuerberatungskosten in Höhe von € 177,57 vermerkt. Aus den Anlageverzeichnissen geht hervor, dass die Maschine "Hoftroc" jenes Gerät mit den höchsten Anschaffungskosten ist. Dennoch wären - laut vorgelegter Jahresabrechnung - im Jahr 2011 neben der Afa nur Steuerberatungskosten angefallen, jedoch keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der Wartung dieser Maschine. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für eine derartige Arbeitsmaschine, die noch dazu zum Straßenverkehr zugelassen ist, keine laufenden Kosten anfallen. Während im roten Heft mit den Stundenaufzeichnungen aufgelistet ist, an welchen Tagen der Hoftroc von welchem Miteigentümer (***IJ*** bzw. ***MN***) in welchem Stundenausmaß verwendet wurde, findet sich kein Eintrag, wann ***GH*** diese Maschine in den Jahren 2009 - 2011 jeweils für sechs Stunden verwendet haben soll. Somit ist es nicht nachvollziehbar, wie diese Stundenanzahl für die Jahre 2009 - 2011 ermittelt wurde, die sodann in die Jahresabrechnungen aufgenommen wurden. Zur Qualität der handschriftlichen Stundenaufzeichnungen im roten Heft ist zur Arbeitsmaschine Hoftroc Folgendes anzumerken: Die handschriftlichen Aufzeichnungen("rotes Heft") und die Jahresabrechnungen weisen folgende Maschinenstunden der einzelnen Jahre aus: | | "rotes Heft" | | Jahresabrechnung | | Endstunden | Nutzung | | ***IJ*** | ***MN*** | ***GH*** | Gesamt | 2009 | 261,4 | 259,4 | *) | 231,5 | 35,3 | 6 | 272,8 | 2010 | 601,2 | 339,8 | | 291,6 | 49,2 | 6 | 346,8 | 2011 | 926,1 | 324,9 | | 259,9 | 66 | 6 | 331,9 | | *) 2 Stunden bei Übergabe | | | | Einerseits ist nicht ersichtlich, wie die Stundenanzahl in den Jahresabrechnungen ermittelt wurde. Andererseits sind auch bei der Errechnung der Stundenanzahl im handschriftlichen roten Heft Fehler unterlaufen: | | ***IJ*** | |   | | 2009 | von | bis | Stunden | lt. rotes Heft | 27.2. | | 2 | 2 | 2 | 1.3.-20.3. | 2 | 20,3 | 18,3 | 18,3 | 21.3.-30.3. | 21,4 | 60,5 | 39,1 | 43,6 | 2.4.-17.5. | 60,5 | 100,2 | 39,7 | 39,7 | 20.5.-17.6. | 100,2 | 120,5 | 20,3 | 20,3 | 22.6.-30.8. | 126,8 | 145,2 | 18,4 | 18,4 | 1.9.-27.9. | 148,2 | 170,4 | 22,2 | 22,2 | 7.10.-31.12 | 182,4 | 261,4 | 79 | 69 | | | | 237 | 231,5 Insgesamt liegen keine Aufzeichnungen vor, aus denen verlässlich die tatsächliche Nutzung der Maschine ersichtlich wäre. Krananhänger / Rückewagen Im Antwortschreiben vom 15.5.2020 wurde von den Beschwerdeführern auch bekannt gegeben, dass es sich bei den Wirtschaftsgütern "Krananhänger" und "Rückewagen" um dasselbe Wirtschaftsgut handelt. Die Bezeichnung "Rückewagen" findet sich etwa in der Niederschrift vom 4.4.2013. Die Bezeichnung "Krananhänger" wurde etwa in der "Jahresabrechnung 2007", die drei Wirtschaftsgüter aufweist (nämlich einen Traktor, einen Krananhänger und ein Getreidelager), gewählt. An diesem Wirtschaftsgut waren nur die Gesellschafter ***IJ***, ***CD*** und ***EF*** beteiligt. Am 16.6.2007 (Rechnungsdatum) wurde ein Vreten Holzkranwagen um netto € 14.583,33 erworben. Am 12.4.2008 (Rechnungsdatum) wurden € 6.083,33 (netto) für die Leistung "Aufrüstung Holzkranwagen" in Rechnung gestellt. Beide Rechnungen stammen vom Land- und Forstmaschinenhändler ***QR***. In der Jahresabrechnung 2007 wird die Afa für einen Holzkranwagen mit € 729,17 angegeben. Daraus ergibt sich eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. In der Jahresabrechnung 2008 wird die Afa für einen Holzkranwagen mit € 304,16 angeführt. Im Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 15.5.2020 wird angeführt, dass sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: Halbjahres-Afa (729,17 / 2) alter Krananhänger: 364,59 Ganzjahres-Afa neuer Krananhänger: 1.033,33 Zwischensumme (Aufwand): 1.397,92 Veräußerungsgewinn alter Krananhänger: -1.093,76 Ergebnis 304,16 Im Anlageverzeichnis scheint ein Krananhänger "Cranit" mit dem Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum 12.4.2008 und einem Nettopreis von € 20.666,67 auf. Eine Rechnung des Lieferanten ***QR*** über diese Lieferung ist in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Für das Jahr 2008 liegt von diesem Lieferanten nur eine Rechnung über eine "Aufrüstung Holzkranwagen" vor. Hingegen ergeben die beiden vorliegenden Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2008 (€ 14.583,33 + € 6.083,33) einen Betrag von € 20.666,67. Sowohl die Rechnung aus dem Jahr 2007 über € 14.583,33 als auch die Rechnung über die "Aufrüstung" in Höhe von € 6.083,33 sind rein formal an die "***Bf*** 3" gerichtet, obwohl aus der Niederschrift vom 4.4.2013 hervorgeht, dass an diesem Wirtschaftsgut nur drei Gesellschafter der Maschinengemeinschaft beteiligt waren. Am 23.6.2009 wurde für die Maschinengemeinschaft eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum April 2008 bei der belangten Behörde eingebracht; darin sind steuerbare Umsätze in Höhe von € 14.583,33 und Vorsteuern in Höhe von € 4.420,34 enthalten, wobei € 287,10 an Vorsteuern auf KFZ entfallen. Eine Rechnung über den "Krananhänger Cranit" wurde nicht vorgelegt. Auch eine Verkaufs- oder allenfalls Gutschriftsabrechnung über die Lieferung des alten Anhängers an den Händler wurde nicht vorgelegt. Es existiert nur eine Rechnung über die "Aufrüstung Holzkranwagen". In der Jahresabrechnung 2007 ist hinsichtlich des Krananhängers angegeben, dass damit im gesamten Jahr 2007 (seit der Anschaffung im Juni 2007) nur eine einzige Fuhre durchgeführt worden wäre - und zwar von ***KL*** bzw. ***IJ***. In den handschriftlichen Aufzeichnungen (rotes Heft) ist für das Jahr 2007 hingegen gar keine Eintragung für einen Kranwagen oder Rückewagen enthalten. Dafür findet sich für das Jahr 2008 folgende Eintragung: "***IJ*** 15 F ***CD*** 11 F ***EF*** 9 F" Ob diese Fuhren mit dem "alten" oder "neuen" Rückewagen durchgeführt wurden oder wann dieses Fuhren durchgeführt wurden, geht aus den handschriftlichen Aufzeichnungen nicht hervor. Insofern ist es fraglich, ob diese Aufzeichnungen tatsächlich zeitnahe geführt wurden, zumal es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass alle Fuhren an nur wenigen nachfolgenden Tagen durchgeführt worden wären und der Anhänger das ganze restliche Jahr herumsteht. In der Jahresabrechnung 2008 wird auch nicht zwischen einem "alten" oder "neuen" Krananhänger unterschieden, was wiederum dafür spricht, dass - entsprechend den vorliegenden Rechnungen - tatsächlich nur eine Aufrüstung stattgefunden hat. Darüber hinaus haben sich die Eintragungen im Anlagenverzeichnis schon für das vorangegangene Jahr als falsch erwiesen; daher kommt diesem Beweismittel keine Wahrscheinlichkeit einer überragenden Richtigkeit zu. Getreidelager: Zweifelhaft sind die vorgelegten Aufzeichnungen und Abrechnungen auch hinsichtlich des Getreidelagers, das im Jahr 2007 angeschafft und um Jahr 2008 erweitert wurde. Aus der Jahresabrechnung 2007 geht hervor, dass dieses Wirtschaftsgut im Jahr 2007 von "***IJ***" ein Mal genutzt wurde. Der Afa wurden Anschaffungskosten von € 19.966,80 zu Grunde gelegt. Aus der Jahresabrechnung 2008 geht hervor, dass dieses Wirtschaftsgut im Jahr 2008 von "***IJ***" für 75 Tonnen und von "***MN***" für 35 Tonnen genutzt wurde. Diese Ziffern finden sich auch in den handschriftlichen Aufzeichnungen wieder. Entsprechend der Erweiterung wurden der Afa Anschaffungskosten von € 22.905,97 zu Grunde gelegt. Aus den Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 geht hervor, dass dieses Wirtschaftsgut von "***IJ***" und von "***MN***" jeweils ein Mal genutzt wurde. Sonstige Kosten wären - laut Aufstellung - für dieses Wirtschaftsgut nicht angefallen. Beteiligung / Seilwinde: Die Feststellung, dass die genannten Gesellschafter nicht gleichmäßig am Vermögen beteiligt sind ergibt sich aus den Aufzeichnungen, die im Arbeitsbogen des Außenprüfers aufliegen. Auf den diversen Eingangsrechnungen der Maschinen wurde handschriftlich vermerkt, wer (Mit)Eigentümer bzw Gesellschafter der jeweiligen Maschine ist. Dieser Umstand kam erst im Zuge der Außenprüfung hervor. So wurde etwa auf der Eingangsrechnung der Firma ***UV*** vom 18.12.2008 handschriftlich vermerkt, dass ***IJ*** und ***GH*** "Gesellschafter bei [der] Forstseilwinde" sind. Die Feststellung, wonach eine Maschine (Seilwinde) einer Gesellschafterin (***IJ***) und einem Nichtgesellschafter (***GH***) gehört, wobei es sich bei dem Nichtgesellschafter um den Schwiegersohn von ***IJ*** handelt, gründet sich auf den handschriftlichen Angaben auf der Rechnung, auf der auch der Wohnort des Nichtgesellschafters angeführt ist, der mit dem Wohnort der Tochter von ***IJ*** - wie er im Notariatsakt zur Hofübergabe genannt ist - übereinstimmt. Darüber hinaus finden sich dementsprechende Ausführungen sowohl im Bericht über die Außenprüfung als auch in der Beschwerdevorentscheidung. Heckmähwerk: In der Beschwerde wird angeführt, dass im Jahr 2009 ein Heckmähwerk verkauft wurde, wobei der Veräußerungserlös € 3.333,33 bei einem Buchwert von € 3.214,28 betrug und sich daraus ein Gewinn ergeben würde. Aus dem "Übernahmevertrag zum vermittlungsweisen Verkauf", der im Arbeitsbogen des Außenprüfers enthalten ist, geht hervor, dass die Firma ***UV*** beauftragt wurde, ein Mähwerk zu verkaufen. Dazu haben die Beschwerdeführer im Schreiben vom 15.5.2020 folgendes angegeben:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101632/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101632.2014
Stammnummer
137414
Gültig
07.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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