Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101632/2014
Beschwerdeerhebung für ein nicht (steuer)rechtsfähiges Subjekt, an das die angefochtenen Bescheide nicht gerichtet waren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101632/2014vom 07.06.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LBG Niederösterreich GmbH, Raiffeisenprom 2/1/6, 3830 Waidhofen an der Thaya, betreffend Beschwerde vom 15. November 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom 3. September 2013 betreffend Umsatzsteuer 2008, Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2007, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2008 und Umsatzsteuer 2007 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 15.11.2013 und der Vorlageantrag vom 6.3.2014 werden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Im Mai 2007 langte beim Finanzamt Waldviertel (belangte Behörde; Vorgänger des Finanzamtes Österreich) eine "Meldung der Betriebseröffnung" ein. Unter der Unternehmensbezeichnung "***IJ*** & Mitgesellschafter" gab die ***AB*** bekannt, dass sie bevollmächtigter Vertreter dieser Gesellschaft samt Zustellvollmacht sei. Beigelegt war ein Fragebogen zur Betriebseröffnung und eine Liste der Gesellschafter. Als Gesellschaftszweck wurde der gemeinschaftliche Ankauf und die Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen genannt. Im Fragebogen wurde als Rechtsform "Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" und als Einkünfte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" genannt.
Am 17.8.2007 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben vom 14.08.2007 mit dem Betreff "Unterschriftenprobeblatt" unter Anführung der "***IJ*** & Mitgesellschafter" und der Steuernummer der Gesellschaft ein. Der Text dieses Schreibens lautet auszugsweises: "Betreffend des Gesellschaftsvertrages kann ich Ihnen mitteilen, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Jeder der vier Gesellschafter ist zu 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Dies gilt grundsätzlich auch für eventuelle Gewinne, jedoch ist die Gesellschaft auf reine Kostendeckung ausgerichtet, sodass voraussichtlich keine Gewinne bzw. Verluste entstehen werden." Beigelegt war ein Unterschriftsprobenblatt.
Erstbescheide
Am 24.06.2009 erließ das Finanzamt Waldviertel auf Grund der am 23.6.2009 elektronisch eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2007 den Umsatzsteuerbescheid 2007.
Am 18.05.2010 erließ die belangte Behörde auf Grund der am 17.05.2010 elektronisch eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2008.
Beide Bescheide ergingen erklärungskonform und führten zu Umsatzsteuergutschriften. Die Bescheidadressierung erfolgte folgendermaßen:
"***Bf1***
z.H. [...]"
Die Umsatzsteuererklärungen für 2009 und 2010 sind elektronisch im Juli 2011 bei der belangten Behörde eingelangt.
Betriebsprüfung
Im Jahr 2013 wurde mit Prüfbeginn 18.02.2013 eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 und der Nachschau für die Jahre 2012 bis 2013 begonnen.
Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lautet:
"Tz 2 Sachverhaltsdarstellung
a.) Sachverhalte aufgrund des vorliegenden Steueraktes
Mit Schreiben vom 23.05.2007 wurde vom bevollmächtigten Steuerberater eine "Meldung der Betriebseröffnung" eingebracht. Mit diesem Schreiben wurde gleichzeitig ein Fragebogen für Gesellschaften Verf 16 eingebracht.
Nachstehend sind die wesentlichen Inhalte der vorangeführten Schreiben angeführt:
Verf 16
- Firmenwortlaut "***Bf***"
- Beginn der unternehmerischen Tätigkeit "010507"
- Rechtsform "Gesellschaft nach bürgerlichem Recht"
- Einkünfte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung"
- Geschäftstätigkeit "Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen u. Geräten"
- Bilanzstichtag "311207"
- voraussichtlicher Jahresumsatz Eröffnungsjahr "10.000,00"
- voraussichtlicher Jahresumsatz Folgejahr "12.000,00"
- Regelbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 wird beantragt "2007"
- Bekanntgabe der Beteiligten " mit Name, Geb. Datum, Anschrift" je 25 %
- Vollmacht und Zustellvollmacht "für ***AB***"
Schreiben "Meldung der Betriebseröffnung" auszugsweise
"Wir teilen Ihnen mit, das der Zweck der Gesellschaft der gemeinschaftliche Ankauf und die Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen ist. Die Nutzung der angeschafften Maschinen erfolgt nur durch die Gesellschafter, eine Nutzung durch Nicht-Gesellschafter soll nicht erfolgen. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert, es sollen lediglich die angefallenen Anschaffungs-, Finanzierungs- und Betriebskosten durch nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die einzelnen Gesellschafter lukriert werden.
Wir ersuchen um Zuteilung einer Steuer- und Umsatzsteueridentifikationnummer und möchten aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass durch die voraussichtlich nur zweimal jährlich erfolgende Abrechnung an die Mitglieder und die v. a. auf die Sommermonate beschränkte Nutzung der Maschinen die Umsatzsteuervoranmeldungen voraussichtlich sehr unregelmäßig abgegeben werden da doch einige Monate vorkommen werden, in denen keinerlei steuerpflichtige Umsätze getätigt werden bzw. vorsteuerabzugsfähige Eingangsrechnungen einlangen werden."
b.) Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Unterlagen
Im Zuge des durchgeführten BP-Verfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Belegsammlung (Rechnungen über den Ein- und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Anlagenvermögen, sowie Betriebsmittel, Reparaturen und Steuerberatungskosten)
- Aufzeichnungen über die jährliche tatsächliche Nutzung der angeschafften Maschinen (rotes Heft)
- Jahresabrechnungen über die Kostenverrechnung der einzelnen Wirtschaftsgüter
- Anlagenverzeichnisse
Aufgrund der durchgeführten Jahresabrechnungen (hiebei werden die entstandenen Kosten je Maschine nach dem Anteil der tatsächlichen Nutzung aufgeteilt und der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro bzw. fallweise auf 200 Euro aufgerundet und als "Vorschreibung" jeden Gesellschafter belastet.
Der Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtaufwand und Vorschreibung (die aufgerundeten Kostenanteile je nach Nutzung) wird als Gewinn gleichmäßig (je 25 %) auf die Gesellschafter verteilt. Es werden somit die jeweiligen "Überzahlungen bzw. Aufrundungsdifferenzen" als Gewinn der Gesellschaft erklärt.
Es wurden folgende Gewinne erklärt:
[…]
Anmerkung: Die Gesellschafter ***CD*** und ***EF*** sind lediglich am Wirtschaftsgut "Krananhänger" beteiligt.
Die Fremderlöse von Herrn ***GH*** werden aus der Zurverfügungstellung der Wirtschaftsgüter "Seilwinde" und "Hoftrac" erzielt.
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter ("Traktor Steyr", "Getreidelager"' "Klauenpflegestand", "Zapfwellenaggregat", "Heckmähwerk", "Hoftrac", "Silozange", "3-Seiten-Kipper", "Kreiselegge", "Kehrmaschinen", "Wiesenegge", "Hackstriegel", "Kurzscheibenegge", "Dreiseitkipper" und "Rundsilo" erfolgt die Nutzung ausschließlich durch die Gesellschafter ***IJ*** (RNF ***KL***) und ***MN***.
c.) Sachverhalte aufgrund der Niederschrift vom 04.04.2013
Aufgrund der mit Herrn ***KL*** geb. ***1977 (Rechtsnachfolger von Gesellschafterin ***IJ*** geb. ***1954) unter Beisein des bevollmächtigten Steuerberater Herrn ***Stb*** aufgenommenen Niederschrift ergibt sich folgendes:
- die Leistungen an die Gesellschafter wurden erst im Zuge des lfd. BP-Verfahrens auf Grundlage der vorhandenen Jahreszusammenstellungen fakturiert
- ein Geldfluss erfolgte bis dato nicht
- die Abrechnung erfolgte also nur verrechnungstechnisch
- ein Geldfluss hinsichtlich der getätigten Investitionen erfolgte in BAR an Herrn ***KL***, der anschließend die Bezahlung der Anschaffungen über sein Betriebskonto (Konto Raika ***Kto.Nr.***) vornahm (Ausnahme Rückewagen - die Investition wurde durch Barzahlung der Beteiligten (***IJ***, ***EF***, ***CD***) zu je einem Drittel bezahlt
- Fremderlöse (gemeint sind Vermietungen an Nichtgesellschafter) wurden nur im vorgenannten Ausmaß an Herrn ***GH***, ***GH_Adr*** (Anm: Schwager von Herrn ***KL***) durchgeführt.
d.) Weitere festgestellte Indizien und Sachverhalte
- ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liegt NICHT vor
- eine Gewerbeanmeldung lt. ZGR erfolgte NICHT
- sämtliche Gesellschafter sind vollpauschalierte Landwirte
- die "Hauptgesellschafter" ***KL*** und ***MN*** sind Nahestehende (verschwägert) der Leistende der Fremderlöse Herr ***GH*** (siehe oben) ist ebenfalls ein Schwager zu ***KL***
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde tw. im Vergieich zur dt. AfA Tabelle recht hoch angesetzt
- eine EKIS-Abfrage ergab, dass mit Ausnahme des Traktors (hier wurde als Zulassungsbesitzer ,***Bf***' angegeben), sämtliche Zulassungen (Anhänger, Hoftrac) auf ***KL*** erfolgten.
- die Gesellschaft verfügt über keine eigene Bankverbindung
- keine Fremdfinanzierungen feststellbar
Tz 3 Rechtliche Würdigung
a.) Einkommensteuer
[…]
b.) Umsatzsteuer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der vorliegenden Personengemeinschaft um kein Unternehmen i.S. des § 2 UStG 1994, da aufgrund der vorliegenden Sachverhaltslage eine Vermietung nur an die Mitglieder der Personengemeinschaft auf Kostendeckungsbasis erfolgt.
Solange die Leistungen ausschließlich für Mitglieder erbracht werden und von den beteiligten Landwirten lediglich ein kostendeckendes Entgelt eingehoben wird, entsteht kein Gewerbebetrieb - es handelt sich bei der vorliegenden Sachverhaltslage nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine bloße Eigentümergemeinschaft und keine Mitunternehmerschaft somit wird keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d UStG ausgeübt.
c.) Verträge zwischen nahen Angehörigen
Bei genauerer Betrachtung des Sachverhalte ist festzustellen ist, dass im wesentlichen die Nutzung der Gerätschaften durch Herrn ***KL*** und Herrn ***MN*** stattfindet, welche verschwägert sind. Es sind daher die im Steuerrecht gültigen Regeln für Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden.
Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen finden im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Fremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Festzuhalten ist, dass diese Regeln nicht nur zwischen nahen Angehörigen, sondern auch bei sonst einander Nahestehenden zu beachten sind (siehe hiezu zB. Jakom/Lenneis, EStG 2012, § 4 Rz 331 ff.).
Mangels ausreichender Publizität und wegen Fremdunüblichkeit wird das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und die Unternehmereigenschaft verneint.
Es handelt sich nach Ansicht der Finanzbehörde im vorliegenden Fall um eine bloße Eigentümergemeinschaft die steuerlich unbeachtiich ist.
Tz 4 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303(4) BAO
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Folgende Tatsachen sind im Rahmen des durchgeführten BP-Verfahrens neu hervorgekommen:
- dass die Gesellschafter den Regeln über Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen Unterliegen
- die Widerlegung des Sachverhaltes, das die Gesellschafter zu gleichen Teilen von 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind
- dass keine Geldflüsse stattgefunden haben
- dass die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter tw. unüblich hoch angesetzt wurden.
Angefochtene Bescheide
Mit Bescheiden vom 3.9.2013 wurden auf Grund der Außenprüfung die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 gem. § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen. Ebenfalls mit Bescheiden vom 3.9.2013 wurden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 erlassen und die Umsatzsteuer - entgegen den eingereichten Erklärungen - ebenfalls mit € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen.
Beschwerde
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist langte die mit 15.11.2013 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Begehrt wurden die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide für die Umsatzsteuer der Jahre 2007 und 2008,
die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2007 in Höhe einer Gutschrift von € 13.452,83,
die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2008 in Höhe einer Gutschrift von € 3.602,33,
die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2009 in Höhe einer Gutschrift von € 16.428,33,
die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2010 in Höhe einer Gutschrift von € 2.781,- sowie
die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2011 in Höhe einer Zahllast von € 2.486,28.
Die Beschwerdebegründung lautet:
"Die Wiederaufnahme bzw. die bescheidmäßigen Abgabenfestsetzungen beruhen auf den Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2007 - 2011. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde die Unternehmereigenschaft der o. a. Gesellschaft nicht anerkannt, weshalb die Bescheide in der o. a. Form erlassen wurden. Diese Rechtsansicht ist uE nicht richtig.
Zur Problematik der Wiederaufnahme des Verfahrens, die sich auf § 303 (4) BAO stützt, kann wie folgt angemerkt werden:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die bisher im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung liegt ein Gewerbetrieb deshalb nicht vor, weil die Maschinen nur von den Miteigentümern verwendet werden und die Gemeinschaft keine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Dieser Umstand ist keineswegs neu und wurde bereits im Rahmen eines Begleitschreibens zur Meldung über die Betriebseröffnung im Jahr 2007 offen gelegt. Im Rahmen dieses Begleitschreibens wurde bereits offen gelegt, dass die Maschinen und Geräte nur von den Gesellschaftern genutzt werden sollen, keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und lediglich die angefallenen Finanzierungs-, Betriebs- und Anschaffungskosten durch die nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die Gesellschafter lukriert werden soll.
Wenn im Zuge der Wiederaufnahme nun argumentiert wird, dass der Umstand der nahen Angehörigeneigenschaft eines Teils der Gesellschafter erst jetzt hervorgekommen ist, ist dies ebenfalls nur bedingt zu sehen. Bereits im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft beim Finanzamt wurden sämtliche Daten der Gesellschafter offen gelegt. Meines Wissens ist es nicht notwendig, offen der Finanzverwaltung gegenüber zu kommunizieren, dass es sich bei den Gesellschaftern um nahe Angehörige handelt. Hier sind also keine Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
Der angebliche Tatbestand, dass die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter unüblich hoch angesetzt wurde ist ebenfalls kein Wiederaufnahmegrund. Die Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes liegt - mit Ausnahme der steuerlichen Mussbestimmungen, die jedoch auf keines der im Betrieb befindlichen Wirtschaftsgüter anzuwenden ist - im Ermessen des Unternehmers. Die Nutzungsdauer hängt einerseits von der technischen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aber auch von der Intensität des Einsatzes ab. Die Festlegung der Nutzungsdauern für die verschiedenen Wirtschaftsgüter von 10 bis 20 Jahren entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf Grund des Einsatzes in der Gemeinschaft. Klar erkennbar ist dieser Umstand am Verkauf des 3-Achs-Seitenkippers im Jahr 2010, dem bei einem Verkaufserlös von € 18.000,-- noch ein Buchwert von € 16.312,50 gegenüber stand. Wenn die Nutzungsdauer zu lange angesetzt worden wäre, hätte in diesem Fall ein entsprechender Veräußerungsverlust entstehen müssen. Im Jahr 2008 erfolgte der Verkauf eines Holzkranwagens mit einem Veräußerungserlös von € 14.583,33 bei einem Buchwert von € 13.489,57. Im Jahr 2009 wurde ein Heckmähwerk verkauft. Der entsprechende Veräußerungserlöse betrug € 3.333,33 bei einem Buchwert von € 3.214,28. In keinem Fall ist daher eine Veräußerungsverlust entstanden, weshalb die Argumentation, dass die Nutzungsdauern zu lange angesetzt wurden, ins Leere geht und keinen Wiederaufnahmegrund darstellt.
Unseres Erachtens liegen daher keine Gründe vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, weshalb die Neufestsetzung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 zu unterbleiben hat.
Für den Bereich der Umsatzsteuer wird im Rahmen der Niederschrift zur Betriebsprüfung festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Personengemeinschaft um kein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG handelt, da eine Vermietung nur an ihre Mitglieder und auf Basis der Kostendeckung erfolgt. Diese Ansicht entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. § 2 (1) UStG normiert wie folgt: ,Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt . ... Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder die Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.' Diese Tatbestände sind unzweifelhaft erfüllt. Die Personengemeinschaft tritt offen nach außen auf. Sämtliche Rechnungen sind an die Personengemeinschaft ausgestellt und auch auf den von der Personengemeinschaft ausgestellten Rechnungen tritt diese als solche auf. Damit sind auch die in Rz 182 der UStRL geforderten Tatbestände erfüllt. Sinngemäß heißt es dort:
,Personenvereinigungen, die im eigenen Namen Waren und Dienstleistungen beziehen und diese ihren Mitgliedern weiterreichen (Kostengemeinschaften), sind Unternehmer. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich, § 2 (5) Z 2 UStG ist dabei nicht anwendbar.'
Im vorliegenden Fall liegt daher auf Grund der oben angeführten Tatsachen aus umsatzsteuerlicher Sicht sehr wohl Unternehmereigenschaft vor und die teilweise Neufestsetzung der Umsatzsteuern für die Jahre 2007 bis 2011 entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."
Beschwerdevorentscheidung
Am 4.2.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 15.11.2013 als unbegründet ab. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt:
"1) Wiederaufnahme des Verfahrens 2007 und 2008:
Am 23.6.2009 wurde für die präsumtive Maschinengemeinschaft auf elektronischem Wege die Umsatzsteuererklärung für 2007 bei der Abgabenbehörde eingereicht, der Umsatzsteuerbescheid für 2007 erging am 24.6.2009 erklärungsgemäß. Am 17.5.2010 wurde für die Beschwerdeführer (Bf.) auf elektronischem Wege die Umsatzsteuererklärung für 2008 bei der Abgabenbehörde eingereicht, der Umsatzsteuerbescheid für 2008 erging am 18.5.2010 erklärungsgemäß.
Auf Grund einer bei den Bf. durchgeführten Betriebsprüfung der Jahre 2007 bis 2011 wurde am 3.9.2013 das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 gem. § 303 Abs.4 BAO (idF vor dem FVwGG 2012) wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für diese beiden Jahre mit Bescheiden vom 3.9.2013 mit jeweils € 0,- festgesetzt.
Gegen diese Wiederaufnahmsbescheide vom 3.9.2013 richtet sich die innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Berufung (Beschwerde) vom 15.11.2013.
Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass nach Ansicht der Bf. keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen würden, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen gerechtfertigt hatten. Bereits im Zuge der Betriebseröffnung sei der Abgabenbehörde im Jahre 2007 offengelegt worden, dass die angeschafften Maschinen und Geräte nur von den Gesellschaftern genutzt würden, keine Gewinnerzielungsabsicht bestünde und lediglich die angefallenen Finanzierungs-, Betriebs- und Anschaffungskosten durch die nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die Gesellschafter lukriert werden sollten.
Auch seien die Daten der Gesellschafter offengelegt worden. Eine Verpflichtung, der Abgabenbehörde gegenüber offenzulegen, dass es sich bei den Gesellschaftern um nahe Angehörige handelt, gebe es nach Meinung der Bf. nicht.
Die Argumentation der Abgabenbehörde, dass die Nutzungsdauer zu lange angesetzt worden sei, gehe in Leere, weshalb auch darin kein Wiederaufnahmsgrund gesehen werden könne. Denn die Nutzungsdauer für die verschiedenen Wirtschaftsgüter sei entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf Grund des Einsatzes in der Gemeinschaft angesetzt worden. Dass dieser Ansatz den Tatsachen entsprochen hatte, zeige sich auch aus dem Umstand, dass sich bei diversen Verkäufen von Maschinen keine Veräußerungsbuchverluste ergeben hätten.
Gem. § 303 Abs. 1 BAO idgF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Fassung des § 303 Abs. 4 BAO in der zum Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Wiederaufnahmsbescheide geltenden Fassung lautete:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und 6 und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Novellierung des § 303 BAO durch das FVwGG 2012 hat somit bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen keine inhaltlichen Änderungen gebracht. In den bekämpften Wiederaufnahmsbescheiden bzw. im Prüfungsbericht, auf den diesbezüglich in der Begründung der bekämpften Bescheide verwiesen wird, wurden folgende, im Prüfungsverfahren neu hervorgekommene Tatsachen als Wiederaufnahmsgründe angeführt:
. Bei den Gesellschaftern handelt es sich um nahe Angehörige
. Es sind nicht alle Gesellschafter gleichmäßig zu 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
. Es haben keine Geldflüsse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stattgefunden
. Die Nutzungsdauer einiger Wirtschaftsgüter wurde unüblich hoch angesetzt
Die Kenntnis dieser neuhervorgekommenen Tatsachen hatte unter Berücksichtigung der Judikatur im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Personen und den sonstigen Ergebnissen des Prüfungsverfahrens zur Folge, dass die Abgabenbehörde zum Schluss kam, dass im vorliegenden Fall nur eine (umsatz)steuerrechtlich unbeachtliche Eigentümergemeinschaft vorliegt.
Mangels Vorliegens der Unternehmereigenschaft dieser Eigentümergemeinschaft wurde daher die Umsatzsteuer (und Vorsteuer) für ***KL***, ***MN***, ***EF*** und ***CD*** mit € 0,- festgesetzt.
Folgendes ist auf Grund der Aktenlage unstrittig:
Laut Anmeldungsformular Verf 16 vom 23.5.2007 wurden (nur) die Namen der Gesellschafter der ,,***IJ*** & Mitgesellschafter - ***Bf***" und ihr Beteiligungsverhältnis an der GesBR (je 25%) bekanntgegeben. Auch im Schreiben vom 14.8.2007 (Unterschriftsprobenblatt) wurde der Abgabenbehörde gegenüber festgehalten, dass jeder der vier Gesellschafter zu 25% am Vermögen und eventuellen Gewinnes der Gesellschaft beteiligt sei, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiere nicht.
Fest steht, dass die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt des Ergehens der Erstbescheide (24.6.2009 bzw. 18.5.2010) nicht wusste, dass es sich bei zwei der vier Gesellschafter um nahe Angehörige im Sinne des Abgabenrechts handelt.
Im Zuge der Prüfung im Jahr 2013 zeigte sich für die Abgabenbehörde erstmals, dass ***CD*** und ***EF*** lediglich Miteigentümer des Wirtschaftsgutes ,,Krananhänger" sind (gemeinsam mit ***IJ*** bzw. ***KL***, dieses Wirtschaftsgut wurde je zu 1/3 von den Käufern bar finanziert). An allen übrigen Wirtschaftsgütern (Traktor Steyr, Getreidelager, Klauenpflegestand, Zapfwellenaggregat, Heckmähwerk, Hoftrac, Silozange, 3-Seiten-Kipper, Kreiselegge, Kehrmaschinen, Wiesenegge, Hackstriegel, Kurzscheibenegge, Dreiseitkipper und Rundsilo erfolgt die Nutzung ausschließlich durch ***MN*** und ***IJ*** bzw. ***KL***, die Bezahlung dieser Wirtschaftsgüter erfolgte mittels Überweisungen vom Betriebskonto des ***KL***.
Ein eigenes Bankkonto der ***Bf*** gibt es nicht.
Auch stellte sich heraus, dass keine Nutzungsentgelte lt. den vom Steuerberater im Nachhinein erstellten Ausgangsfakturen für die Verwendung der Maschinen geflossen sind, die Abrechnung erfolgte nur verrechnungstechnisch am Papier.
Laut den Feststellungen der Betriebsprüfung ist nur die Zugmaschine Lof, Steyr R, 465 Kompakt, auf die ***Bf*** zugelassen (seit 18.5.2007), alle anderen (zugelassenen) Fahrzeuge sind auf ***KL*** zugelassen, so z.B. der Hoftrac Weidemann 3070CX (seit 18.3.2009).
Laut Schreiben vom steuerlichen Vertreter vom 20.8.2013 ging der Gesellschaftsanteil an der Maschinengemeinschaft von ***IJ*** auf Grund der Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (auch) an ihren Sohn ***KL*** über (Übergabevertrag vom 12.12.2011).
Ebenso kam neu hervor, dass ***MN*** der Schwager von ***KL*** ist. In den für die gegenständliche Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens relevanten Jahren, nämlich 2007 und 2008, findet sich im Rechenwerk der ***Bf*** nur eine Verbuchung über eine Verwendung einer Maschine durch ein Nichtmitglied der Maschinengemeinschaft. Im Jahr 2008 wurde nämlich eine Seilwinde durch ***GH***, einem Schwager von ***KL***, im Ausmaß von 7.5 Stunden verwendet. Ein Entgelt an die Maschinengemeinschaft floss hierfür nicht.
Auf Grund all dieser neu hervorgekommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen kam die Abgabenbehörde, auch unter Berücksichtigung der Judikatur im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Personen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass die ***Bf*** (=***KL***, ***MN***, ***EF*** und ***CD***) kein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist, weshalb in den Jahren 2007 und 2008 im wiederaufgenommenen Verfahren anderslautende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen waren.
Somit waren entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen für die Umsatzsteuer 2007 und 2008 sehr wohl gegeben.
Die Wiederaufnahmsbescheide ergingen daher zu Recht, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.
2) Umsatzsteuer 2007-2011:
Bezugnehmend auf die (Berufungs-)Beschwerdebegründung führt die Abgabenbehörde aus, dass eine Personenvereinigung (GesbR), die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist, grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UStG 1994 Unternehmer sein kann (UStR 2000 R2 181); dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird und an diese Leistungen erbringt. Die Personenvereinigung muss jedoch in derartigen Fällen im Zuge der Leistungserbringung nach außen auftreten und über die Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben hinaus gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden. Tritt die Vereinigung nach außen nicht (oder nur in einem untergeordneten Ausmaß) auf, sondern werden die Kosten lediglich intern verteilt, ist eine Innengesellschaft (Kostengemeinschaft) gegeben, die jedoch keine Unternehmereigenschaft erlangt - s. hierzu auch VwGH 3.5.1968, 724/67, Rz 182 USTRL.
Das Nichtvorhandensein der Unternehmereigenschaft wird im gegenständlichen Fall schon allein durch die Feststellungen der Abgabenbehörde untermauert, als bisher tatsächlich nicht einmal die aufgelaufenen Kosten intern verteilt würden - bisher (seit 2007!!!) kein Geldfluss der nachträglich (weiter-) fakturierten Kosten nachgewiesen - s. auch untenstehende Ausführungen bzw. Niederschrift v.4.4.2013.
Die Unternehmereigenschaft (wirtschaftliche Tätigkeit) ist laut EuGH aber auch dann zu verneinen, wenn die Tätigkeit nicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Dazu ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu betrachten. Als zu prüfende Kriterien stellt der EuGH u.a. einen Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Steuerpflichtige den Gegenstand tatsächlich nutzt, verglichen mit jenen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (Fremdvergleich) auf, aber auch die Zahl der Kunden sowie die Höhe der Einnahmen sind neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung zu berücksichtigen (vgl. EuGH 26.9.1996, Rs C-230/94, Enker). Auch das Verhalten des Leistenden, ob es zB von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, der familiären oder besonderen Nahebeziehung zum Kunden geprägt ist, ist für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, von Bedeutung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 T2 58).
Vor allem folgende Fakten sprechen lt. Abgabenbehörde gegen eine Unternehmereigenschaft (= Kurzfassung; ausführlich siehe auch o.a. Begründung zur Wiederaufnahme der Verfahren):
- In der Rechtsmittelbegründung wird vom steuerlichen Vertreter angeführt, dass bereits im Zuge der Betriebseröffnung der Abgabenbehörde im Jahre 2007 offengelegt worden sei, dass die angeschafften Maschinen und Geräte nur von den Gesellschaftern genutzt würden, keine Gewinnerzielungsabsicht bestünde und lediglich die angefallenen Finanzierungs-, Betriebs- und Anschaffungskosten durch die nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die Gesellschafter lukriert werden sollten.
Lt. (späterer) Feststellungen des Finanzamtes:
- Bei den Gesellschaftern handelt es sich (größtenteils) um nahe Angehörige.
- Ein eigenes Bankkonto der ,,Maschinengemeinschaft" gibt es nicht. (Die Bezahlung der Investitionen erfolgte lt. Angaben des Herrn ***KL*** lt. Niederschrift v. 4.4.2013 mit einer Ausnahme von seinem eigenen Bankkonto.)
- Auch stellte sich heraus, dass weder der Geldfluss für die allfällige Aufteilung der Anschaffungskosten der Maschinen und Geräte belegt bzw. nachgewiesen wurde noch ist ein Geldfluss für die Nutzungsentgelte lt. den vom Steuerberater im Nachhinein erstellten (Ausgangs-)Fakturen für die Verwendung der Maschinen u. Geräte belegt, die Abrechnung erfolgte nur verrechnungstechnisch am Papier - s. auch hierzu Aussagen lt. Niederschrift vom 4.4.2013.
Da die GesbR de facto nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (die geringfügigen, "buchmäßigen" Fremderlöse von einem einzigen Kunden sind unbeachtlich), für die Nutzung der Maschinen kein fremdübliches Entgelt verlangt (wie angeführt, liegt nicht einmal für die nachträglich erstellten Kostenverrechnungen ein Geldfluss vor), dies außerdem in der besonderen Nahebeziehung zu den Gesellschaftern begründet ist, ist lt. Abgabenbehörde im konkreten Fall (auch) mangels Einnahmenerzielungsabsicht die Unternehmereigenschaft der GesbR zu verneinen.
Kommt der GesbR - wie im vorliegenden Fall - keine Unternehmereigenschaft zu, ist nicht die GesbR, sondern sind die einzelnen Gesellschafter (Landwirte) Empfänger der Leistung. Die Umsatzsteuer aus dem Ankauf der Investitionsgüter sind im Verhältnis zum Anteil jedes einzelnen Gesellschafters aufzuteilen und der Vorsteuerabzug ist allenfalls gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes für jeden einzelnen Gesellschafter zu gewähren (vgl. EuGH 21.4.2005, Rs 025103, HE, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 81).
Die Umsatzsteuerbescheide ergingen daher zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 6.3.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung.
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass im Hinblick auf die im Betriebsprüfungsverfahren neu hervorgekommenen Tatsachen (nicht alle Gesellschafter zu 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, keine Geldflüsse, Gesellschafter tlw. nahe Angehörige) die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen. Ebenso kommt der vermeintlichen Maschinengemeinschaft keine Unternehmereigenschaft zu, sondern nur den einzelnen daran beteiligten Landwirten und somit ist auch die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2007 - 2011 als unbegründet abzuweisen.
Zusätzlich wurde von der belangten Behörde im Vorlagebericht vorgebracht:
"Angemerkt wird, dass auch eine von den Beschwerdeführern geforderte Anerkennung der Unternehmereigenschaft mit folgender (zusätzlicher) Begründung umsatzsteuerlich zu keinem anderslautenden Spruchbetrag der Bescheide führen würde: Es widerspricht den Denkgesetzen und allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut bzw. Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Gemeinschaft kein gemeinsames Bankkonto hat, idR nur eine Person (bis auf eine Ausnahme immer ***KL***) die Finanzierung/Anschaffung der Wirtschaftsgüter vornimmt, die Kapitalkosten und das wirtschaftliche Risiko trägt und hierfür keine adäquate (finanzielle) Gegenleistung erhält. Somit geht das Finanzamt (mangels Vorlage bzw. Vorbringens von allfälligen zusätzlichen Beweismitteln im Vorlageantrag) davon aus, dass zumindest die Anschaffungskosten auch finanziell aufgeteilt und abgegolten wurden. Da - wie im Zuge der Prüfung festgestellt - keine Nutzungsentgelte lt. den vom Steuerberater im Nachhinein erstellten Ausgangsfakturen für die Verwendung der Maschinen durch die jeweiligen Nutzer geflossen sind, die Abrechnung daher nur verrechnungstechnisch am Papier erfolgt ist, geht das Finanzamt weiters davon aus, dass die für die Maschinenanschaffungen geleisteten Finanzierungsbeträge durch die einzelnen Landwirte als steuerpflichtige Vorauszahlungen für zukünftige Maschinennutzungen zu sehen sind. In jüngeren Erk. vertritt auch der VwGH die Auffassung, bei "Mitgliedsbeiträgen" von Personenvereinigungen, die die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder fördern, gelte die Vermutung von Leistungsentgelten (s. auch Ruppe zu § 1 Anm. 114 u. 115 zu "Erntemaschine"). Gem. § 19 Abs. 2 UStG entsteht in derartig gelagerten Fällen die Steuerschuld - auch bei Sollbesteuerung - mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem ein (Teil-)Entgelt vereinnahmt worden ist. (Gleichzeitgig steht den Leistungsempfängern - bei Zutreffen der Voraussetzungen - gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG im selben Ausmaß der Vorsteuerabzug zu). Auch bei dieser umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung würde der Spruchbetrag der Bescheide jeweils "null" lauten. Zusätzlich wird festgehalten, dass die von den Landwirten bezahlten anteiligen Maschinenanschaffungskosten nach Ansicht der Finanzverwaltung auch keine nicht steuerbaren Kapitaleinlagen darstellen können, da die Gemeinschaft durch die Art der Finanzierung keine Möglichkeit hat, die Kapitaleinlagen wieder zurückzubezahlen (Geld wird für die Anschaffung der Maschinen verwendet; "echte" Überschüsse werden nicht erwirtschaftet; die verrechneten laufenden Nutzungsbeiträge sind nur kostendeckend)."
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 21.2.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.
Beschluss
Mit Beschluss vom 6.4.2020 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an die Verfahrensparteien:
"I. Der belangten Behörde wird aufgetragen, nachfolgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen.
a) Im BP-Bericht wird auf Seite 3 auf ein Schreiben vom "14.7.2007 - Unterschriftsprobenblatt" wie folgt verwiesen:
[…]
>> Die belangte Behörde wird ersucht, das Schreiben vom 14.8.2007 samt dem Unterschriftsprobenblatt nachzureichen, zumal diese Unterlagen weder im vorgelegten Arbeitsbogen noch in den sonstigen Unterlagen enthalten sind.
b) Sofern bei der Durchsicht des Akts weitere verfahrensrelevante Unterlagen (zB Dauerbelege, Unterlagen in einem in Papierform geführten Umsatzsteuerakt) hervorkommen, wird ersucht, auch diese Aktenteile elektronisch nachzureichen.
c) Im Betriebsprüfungsbericht ist auf Seite 4 angeführt, dass im Zuge des BP-Verfahrens Rechnungen über den Ein- und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Anlagenvermögen vorgelegt wurden. Teilweise befinden sich die Eingangsrechnungen im Arbeitsbogen. Ausgangsrechnungen über land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen sind in den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen nicht vorhanden.
Auch in der Beschwerdevorentscheidung wird die Ansicht der belangten Behörde darauf gestützt, dass die aufgelaufenen Kosten nicht einmal intern verteilt wurden.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Streitzeitraum zumindest drei Wirtschaftsgüter verkauft wurden. Weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Unterlagen im Arbeitsbogen ist eindeutig ersichtlich, um welche Wirtschaftsgüter es sich genau handelt und/oder wer der/die Käufer waren.
>> Die belangte Behörde wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
d) In den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wurde die Umsatzsteuer jeweils mit Null (€ 0,00) festgesetzt. Der Aufbau dieser Bescheide entspricht jenen Umsatzsteuerbescheiden, mit denen in Vorzeiträumen die Umsatzsteuergutschriften festgesetzt wurden (vgl. § 21 UStG). In der Beschwerdevorentscheidung (Seite 4) und im BP-Bericht ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Unternehmerin iSd § 2 UStG wäre. Nach § 21 Abs 4 UStG sind jedoch nur Unternehmer zur Umsatzsteuer zu veranlagen. Ein Bescheid, mit dem ausgesprochen worden wäre, dass eine Veranlagung unterbleibt, wurde offenbar nicht erlassen.
>> Die belangte Behörde wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
e) Die Außenprüfung ist nun zum Ergebnis gelangt, dass auch in den Jahren 2007 und 2008 keine Unternehmereigenschaft besteht. Dennoch wurden zunächst Umsatzsteuerbescheide an die Gesellschaft erlassen und in weiterer Folge wurden die Verfahren für die Jahre 2007 und 2008 - in denen jedoch keine Unternehmereigenschaft bestanden haben soll - wiederaufgenommen.
In der Entscheidung des UFS vom 06.06.2013, RV/0069-L/13 wurde erkannt, dass bei Fehlen der Unternehmereigenschaft die Bescheide an ein nicht existentes Umsatzsteuersubjet ergangen sind, wobei Schriftstücke, die an eine nicht existente Person ergangen sind, keine Bescheide sind. Die Wiederaufnahme nach § 303 BAO setzt jedoch ein abgeschlossenes Verfahren voraus.
>> Die belangte Behörde wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
II. Die Beschwerdeführerin wird aufgetragen, nachfolgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
a) Im Bericht über die Außenprüfung wird dargestellt, dass mit Ausnahme des Traktors Steyr (hier wurde als Zulassungsbesitzer "***Bf***" angegeben), sämtliche Zulassungen (Anhänger, Hoftrac, usw.) auf ***KL*** erfolgten. Im Fragebogen zur Betriebseröffnung (Verf16) sind vier Personen genannt, die der Maschinengemeinschaft angehören sollten. ***KL*** ist nicht als Gesellschafter angeführt.
Der Traktor Steyr wurde am 5.3.2007 bei der Firma Lagerhaus Technik bestellt; dies ergibt sich aus dem handschriftlich ausgefüllten Kaufbrief Nr. 03581. Als Käufer wurde im dafür vorgesehenen Formularfeld zunächst "Hr. ***KL***" eingetragen, später jedoch durchgestrichen und "***Bf***" darübergeschrieben. Als Käufer hat diesen Kaufbrief ebenfalls ***KL*** unterschrieben.
Der Traktor wurde laut Abrechnungen ausschließlich von "***IJ***" und "***MN***" benützt, was sich aus den der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen und den nachträglich erstellten Abrechnungen ergibt.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
b) Im Bericht über die Außenprüfung wird dargestellt, dass die Gesellschafter ***CD*** und ***EF*** lediglich am Wirtschaftsgut "Krananhänger" beteiligt sind und der dritte Gesellschafter "***IJ***" wäre.
Weiters heißt es im Bericht über die Außenprüfung, dass die Investitionen vom Bankkonto des ***KL*** überweisen wurden- außer die Anschaffungskosten für den Rückewagen: hier erfolgte die Bezahlung durch die drei Miteigentümer jeweils in bar.
Diesen Feststellungen wird weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag widersprochen.
>> Ist es richtig, dass es sich bei dem "Krananhänger" und dem "Rückewagen" um dasselbe Wirtschaftsgut handelt?
c) Am 16.6.2007 (Rechnungsdatum) wurde ein Vreten Holzkranwagen um netto € 14.583,33 erworben. Am 12.4.2008 (Rechnungsdatum) wurden € 6.083,33 (netto) für die Leistung "Aufrüstung Holzkranwagen" in Rechnung gestellt. Beide Rechnungen stammen vom Land- und Forstmaschinenhändler ***QR***.
In der Jahresabrechnung 2007 wird die Afa für einen Holzkranwagen mit € 729,17 angegeben. Daraus ergibt sich eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. In der Jahresabrechnung 2008 wird die Afa für einen Holzkranwagen mit € 304,16 (Hälfte von € 729,17) angeführt. In den deutschen Afa-Tabellen wird eine Nutzungsdauer für solche Wirtschaftsgüter von 6 Jahren angeführt.
Im Anlageverzeichnis 2010 (das einzige Anlageverzeichnis, das sich in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet) scheint ein Krananhänger "Cranit" mit dem Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum 12.4.2008 und einem Nettopreis von € 20.666,67 auf. Eine Rechnung des Lieferanten ***QR*** über diese Lieferung ist in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Hingegen ergeben die beiden vorliegenden Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2008 (€ 14.583,33 + € 6.083,33) einen Betrag von € 20.666,67.
Wie bereits erwähnt, ist in der Jahresabrechnung 2008 nur ein Krananhänger mit einem Afa-Betrag von € 304,16 enthalten. Erst in der Jahresabrechnung 2009 findet sich - wieder für einen Krananhänger - ein Afa-Betrag von € 1.033,33, was einer Nutzungsdauer von 20 Jahren bei Anschaffungskosten von € 20.666.67 entspricht.
In der Beschwerde wird auf Seite 3 angeführt, dass im Jahr 2008 der Verkauf eines Holzkranwagens mit einem Veräußerungserlös von € 14.583,33 erfolgte. Ein entsprechender Kaufvertrag ist in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
-) Welcher Holzkranwagen wurde im Jahr 2008 um € 14.583,33 verkauft? Falls es sich um den im Jahr 2007 angeschafften Holzkranwagen handelt, geben Sie bitte an, warum dieses Wirtschaftsgut nach nur einem Jahr wieder verkauft wurde. Bitte geben Sie auch an, an wen der Holzkranwagen verkauft wurde und legen Sie die entsprechenden Unterlagen bei (Kaufvertrag, Rechnung, etc.)
-) Wenn laut Anlageverzeichnis im Jahr 2008 ein Krananhänger von ***QR*** angeschafft und - laut Anlageverzeichnis - auch in Betrieb genommen wurde, geben Sie bitte an, warum in der Jahresabrechnung nur ein Betrag von € 304,16 aufscheint. Legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen (Rechnung, Kaufvertrag) vor.
-) Wie wurde im Anlagenverzeichnis die Eingangsrechnung vom 12.4.2008 in Höhe von € 6.083,33 (Aufrüstung Holzkranwagen) erfasst?
-) Bitte legen Sie auch die Anlageverzeichnisse der Jahre 2007 bis 2009 und ein aktuelles Anlageverzeichnis vor.
d) In der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2014 (Seite 5) begründet die belangte Behörde ihre Ansicht, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt, unter anderem damit, dass "die geringfügigen, ,buchmäßigen' Fremderlöse von einem einzigen Kunden stammen und deshalb unbeachtlich wären.
Damit ist offenbar die Benützung der Seilwinde gemeint, die am 18.12.2008 geliefert wurde. Auf der Rechnung über diese Forstseilwinde ist handschriftlich vermerkt: "Gesellschafter bei Forstseilwinde: ***IJ*** geb ***1954, ***IJ_Adr*** ***GH*** geb ****1968, ***GH_Adr***", wobei die Rechnung auf die Maschinengemeinschaft ausgestellt wurde, bei der ***GH*** gar nicht Mitgesellschafter ist. Allerdings dürfte es sich um einen nahen Angehörigen von ***IJ*** bzw. ***KL*** handeln, zumal an derselben Adresse wie ***GH*** auch die Tochter von ***IJ*** bzw. Schwester von ***KL***, Frau ***ST*** wohnhaft ist.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
-) Wer hat die Bestellung dieser Seilwinde beim Lieferanten durchgeführt?
-) Wie wurde der Kaufpreis bezahlt?
e) In der Niederschrift vom 4.4.2013 und auch im Bericht über die Außenprüfung vom 22.4.2013 wird angeführt, dass die Leistungen erst im Zuge der Außenprüfung fakturiert wurden und kein Geldfluss hinsichtlich der aufgelaufenen Kosten erfolgte.
Damit hat die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2007 und 2011 keine Einnahmen erhalten.
In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Feststellungserklärungen ist als Gewinnermittlungsart die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführt und in der Kennziffer 9040 sind Erlöse eingetragen (Zuflussprinzip). In den eingereichten Umsatzsteuererklärungen wurden unter anderem diese Beträge als steuerbarer Umsatz eingetragen.
Das Bundesfinanzgericht geht - derzeit - davon aus, dass weder eine Buchführungsgrenze nach einkommensteuerlichen Vorschriften noch eine Buchführungsgrenze iSd § 17 UStG bestanden hat und somit für ertragsteuerliche Zwecke das Zuflussprinzip maßgeblich ist und für umsatzsteuerliche Zwecke die Ist-Besteuerung zur Anwendung kommt.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen und eine Kopie der Niederschrift vom 4.4.2013 vorzulegen.
f) In der Beschwerde wird angeführt, dass im Jahr 2009 ein Heckmähwerk verkauft wurde, wobei der Veräußerungserlös € 3.333,33 bei einem Buchwert von € 3.214,28 betrug. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist nur ersichtlich, dass am 26.2.2009 ein "Krone Heckmähwerk" um einen Nettobetrag von € 6.416,67 angekauft wurde.
Auf der Rechnung wurde vermerkt, dass die Gesellschafter dieses Wirtschaftsgutes einerseits ***IJ*** und andererseits ***MN*** waren.
Dazu findet sich im Arbeitsbogen ein Bestellschein vom 23.12.2008, der von ***KL*** unterschrieben wurde. Aus diesem Bestellschein geht hervor, dass ein Krone Heckmähwerk EC 280 um € 7.700 inkl. USt gekauft und ein Krone Heckmähwerk AM 283s um € 4.000 an den Händler zurückverkauft werden soll. Tatsächlich wurde ein Kaufvertrag mit einem anderen Landwirt vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass ein Krone Heckmähwerk um € 4.000 - offenbar inkl. USt - verkauft wurde. Dieser Verkaufs-Kaufvertrag wurde von ***IJ*** unterschrieben.
In den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 ist ein Heckmähwerk nicht enthalten. Die Jahresabrechnung 2009 enthält ein Heckmähwerk, für das eine Afa von € 998,82 und ein sonstiger Aufwand von € - 119,05 angeführt ist. In den Jahresabrechnungen ab 2010 ist die Afa € 641,67 angeführt, die sich wohl auf das im Jahr 2009 erworbene Heckmähwerk bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren bezieht.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
-) Wann wurde das Krone Heckmähwerk AM 283s, das um netto € 3.333,33 verkauft wurde, angeschafft? Bitte legen Sie die entsprechende Rechnung vor und wiesen Sie den Zahlungsfluss nach.
-) Wie setzt sich der Afa Betrag von € 998,82 zusammen? Was ist der sonstige Aufwand von € - 119,05?
-) Wie erfolgte Bezahlung des "Aufpreises" in Höhe von € 3.700? Bitte legen Sie entsprechenden Unterlagen vor.
g) In der Beschwerde wird angeführt, dass im Jahr 2010 ein 3-Achs-Seitenkippers um einem Verkaufserlös von € 18.000,-- verkauft wurde. Dabei handelt es sich offenbar um den Anhängerwagen STETZL 18 DK mit einem Gesamtgewicht von 18 Tonnen. Auf
der Eingangsrechnung (Lieferant: Raiffeisen Lagerhaus Gmünd-Vitis) ist handschriftlich vermerkt, dass die Gesellschafter des Kippers ***IJ*** und ***MN*** waren. Der Einkaufspreis (laut Rechnung des Raiffeisen Lagerhaus Gmünd-Vitis) betrug netto € 18.125,--.
Am 30.11.2010 erstellte die Firma ***XY*** GesmbH eine Rechnung über die Lieferung eines neuen 3-Seitenkippers auf Grund einer Bestellung vom 17.11.2010. Der Nettokaufpreis (unter Berücksichtigung eines Nachlasses) laut dieser Rechnung betrug € 24.929,20. Angeführt ist in dieser Rechnung auch, dass ein Dreiseitenkipper mit dem Baujahr 2009 um € 18.000,-- (offenbar vom Hersteller) zurückgenommen wurde. In weiterer Folge musste nur noch der Differenzbetrag bezahlt werden. Ein Geldfluss vom Käufer zum Verkäufer fand dabei offenbar nicht statt.
Als Lieferadresse ist auf der Rechnung ausdrücklich "***KL***" angeführt.
Im Anlagenverzeichnis des Jahres 2010 ist als Anschaffungswert € 37.261,70 angegeben.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2010 vom 20.4.2011 wird eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von € 7.249,74 angeführt. Auf der Rechnung der Firma ***XY*** GesmbH ist eine Umsatzsteuer in Höhe von € 1.385,74 ausgewiesen.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
-) Wer hat die Bestellung vom 17.11.2010 unterschrieben. Bitte legen Sie den Bestellschein/Kaufvertag vor.
-) Wie erfolgte die Bezahlung? Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor.
-) Wie setzt sich der im Anlageverzeichnis enthaltene Wert zusammen?
-) Wie setzt sich der für den Voranmeldungszeitraum 10-12/2010 ermittelte Vorsteuerbetrag zusammen?
e) Soweit ersichtlich, wurden für die Jahre ab 2012 keine Abgabenerklärungen mehr eingereicht. Die UID-Nummer wurde erst im Jahr 2014 begrenzt.
>> Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
-) Was ist mit den in den Jahren 2007-2012 erworbenen Wirtschaftsgütern geschehen?"
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101632/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101632.2014
- Stammnummer
- 137414
- Gültig
- 07.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF