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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101632/2014

Beschwerdeerhebung für ein nicht (steuer)rechtsfähiges Subjekt, an das die angefochtenen Bescheide nicht gerichtet waren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101632/2014vom 07.06.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Am 26.2.2009 wurde von Fa. Brigitta ***UV*** ein Krone Heckmähwerk EC 280 zum Preis von € 6416,67 exkl. USt erworben. Am gleichen Tag erfolgte der Ankauf eines gebrauchten Krone Heckmähwerks AM 2835 von ***IJ*** zum Preis von € 3.571,43 (exkl. USt), das umgehend an Fa. ***UV*** zum vermittlungsweisen Verkauf weitergegeben wurde. Mit 9. 4. 2009 wurde das Heckmähwerk AM 2835 unter Vermittlung der Fa. ***UV*** an ***ZA*** zum Preis von € 3333,33 exkl. USt verkauft. Der Erlös von € 4.000,- wurde von Fa. ***UV*** zur Abdeckung des noch offenen Kaufpreises für das neu angeschafft Krone Heckmähwerk EC 280 einbehalten." Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ist zu bedenken, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Heckmähwerke so darstellt, dass -) in einem ersten Schritt ein Heckmähwerk AM 2835 von ***IJ*** an die Maschinengemeinschaft um netto € 3.571,43 (das entspricht einem Bruttobetrag von € 4.000 bei 12 % USt) verkauft wurde; -) in einem zweiten Schritt - am selben Tag - von der Maschinengemeinschaft - vertreten durch ***IJ*** (also der Verkäufern des Heckmähwerks an die Maschinengemeinschaft) ein Vermittler beauftragt wird, das eben erst angeschaffte Wirtschaftsgut um € 4.000 inkl. Umsatzsteuer (somit netto € 3.333,33) - mit Verlust - weiterzuverkaufen -) und in einem dritten Schritt ein neues Heckmähwerk über die Maschinengemeinschaft angekauft werden soll, das aber im Miteigentum von ***IJ*** und ***MN*** stehen soll. Eine wirtschaftlich sinnvolle Begründung für eine solche Vorgehensweise ist nicht zu erkennen, außer um der Maschinengemeinschaft einen Aufwand (zB Afa) zu verschaffen und nach außen hin vorzugeben, als Unternehmer tätig geworden zu sein. Gegen den von den Beschwerdeführern dargestellten Geschehnisablauf spricht jedenfalls, dass -) im Arbeitsbogen des Außenprüfers ein Bestellschein vom 23.12.2008 enthalten ist (auf den das Bundesfinanzgericht im Beschluss vom 6.4.2020 auch hingewiesen hat), der von ***KL*** unterschrieben wurde. Aus diesem Bestellschein geht hervor, dass ein Krone Heckmähwerk EC 280 um € 7.700 inkl. USt gekauft und ein Krone Heckmähwerk AM 2835 um € 4.000 an den Händler zurückverkauft werden soll; dies bereits zwei Monate vor dem angeblichen Ankauf des Mähwerkes AM 2835 durch die Maschinengemeinschaft. -) der Übernahmevertrag zum vermittlungsweisen Verkauf zwischen der Maschinengemeinschaft und der Firma ***UV*** kein Datum aufweist. Schließlich ist noch zu bedenken, dass das gebrauchte Mähwerk AM 2835 selbst nach den Angaben der Beschwerdeführer von der Maschinengemeinschaft nie in Betrieb genommen wurde, weil es "umgehend an Fa. ***UV*** zum vermittlungsweisen Verkauf weitergegeben wurde." Die Jahresabrechnung 2011 sieht wie folgt aus: [Grafik]   [Grafik]   In der am 16.2.2013 elektronisch eingelangten Erklärung über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2011, in die Einsicht genommen wurde, wurde jedem Gesellschafter ein Gewinnanteil von € 53,49 (entsprechend einer Beteiligung von 25 %) zugewiesen (€ 22.200 abzüglich € 21.986,04 ergibt € 213,96 - auf vier Personen aufgeteilt ergibt € 53,49). Sowohl aus der Jahresabrechnung 2007 als auch aus der Jahresabrechnung 2011 ist schön ersichtlich, dass die jeweiligen Maschinen nur durch jene Personen genutzt wurden, die auch für ihre Anschaffung aufgekommen sind und in deren Miteigentum diese Maschinen stehen (auf die unglaubwürdige Verrechnung von je sechs Stunden an ***GH*** wurde bereits eingegangen). Kein Gesellschafter hat für den Erwerb oder die Erhaltung von Maschinen etwas beigetragen, die nicht in seinem (Mit)Eigentum stehen. Hingegen wird im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 23.5.2007 hinsichtlich der Betriebseröffnung angeführt, dass der Zweck der Gesellschaft der gemeinschaftliche Ankauf von landwirtschaftlichen Maschinen wäre. Aus den einzelnen Jahresabrechnungen ist auch ersichtlich, dass es sich bei den Kosten der angeschafften Maschinen hauptsächlich um die Absetzung für Abnutzung und um Steuerberatungskosten handelt. Mit Ausnahme des "Traktor Steyr" und des "Hoftrac" im Jahr 2010 sind keine Kosten für die Maschinen (zB für Wartung, Reparatur, etc) angefallen. Die Jahresanrechnung 2011 weist beispielsweise für den Traktor Steyr "sonstige Kosten" in Höhe von € 8.874,52 aus. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Beträge aus den Diesel- und Servicerechnungen entnommen): | Diesel | Liter | preis (brutto) | netto | 17.05.2011 | 3867 | 4.858,72 | 4.048,93 | 14.09.2011 | 2007 | 2.548,90 | 2.124,08 | 14.11.2011 | 2020 | 2.686,60 | 2.238,83 | | | | | Service | | | | 11.02.2011 | | 555,22 | 462,68 | | | 10.649,44 | 8.874,53 Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen über die Maschinennutzung (rotes Heft) ist ersichtlich, dass der "Traktor Steyr" das gesamte Jahr genützt wurde. Insgesamt wurde Traktor im Ausmaß von 377,8 Stunden genutzt (laut Jahresabrechnung); dafür sind - nach den vorgelegten Aufzeichnungen - 7.894 Liter Diesel verbraucht worden, was einem Stundenverbrauch von 20,89 Liter Diesel pro Stunde entspricht. Vergleicht man nun diese Werte mit den Zahlen des Jahres 2010, in dem der Traktor 347,5 Stunden in Betrieb war und sonstige Kosten in Höhe von € 2.926,74 (Lagerhausrechnungen vom 11.2.2010 und 27.4.2010) verursacht hat, ergibt sich ein Stundenverbrauch an Dieselöl von nur 10,02 Liter. Aus der Jahresabrechnung 2008 ist ersichtlich, dass bei einem Stundeneinsatz von 367,30 Stunden sonstige Kosten in Höhe von € 1.435,05 verursacht wurden. Die € 1.435,05 resultieren aus einer (Einzahl) Dieselölrechnung für 1.500 Liter Diesel (vom 3.4.2008). Somit ergibt sich ein Stundenverbrauch von 4,08 Liter Diesel/Arbeitsstunden. Zusammenfassend schwankt der Dieselverbrauch pro Arbeitsstunden somit zwischen 4 Liter/Stunde im Jahr 2008 und 21 Liter/Stunde im Jahr 2011. Sonstige Aufwendungen (zB für Versicherung, etc) sind laut Abrechnung nicht angefallen. Insgesamt erscheint sowohl eine Schwankung des Dieselverbrauchs um 500 % als auch die Tatsache, dass neben dem Treibstoffverbrauch über Jahre hinweg bei Fahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen sind, keine Kosten für zB Versicherung, Service, etc. angefallen wären, unglaubwürdig. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Beträge, die nicht einmal bezahlt wurden, nicht die tatsächlichen Kosten (die der Umsatzsteuer zu unterwerfen wären) darstellen. Eine Einnahmenerzielungsabsicht ist insgesamt nicht erkennbar. Tätigkeit der Gemeinschaft: Unstrittig ist, dass im Rahmen der Außenprüfung Rechnungen vorgelegt wurden, in denen die Maschinengemeinschaft als Leistungsempfänger angeführt ist. Teilweise wurde auf diesen Rechnungen zunächst eine andere Person (***KL***) als Rechnungsempfänger genannt und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von einer nicht feststellbaren Person auf die Maschinengemeinschaft umgeschrieben. Im Schreiben vom 23.5.2007 (Meldung der Betriebseröffnung) wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zweck der Gesellschaft der gemeinschaftliche Ankauf und die Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen wäre. Es sollen lediglich die angefallenen Anschaffungs-, Finanzierungs- und Betriebskosten durch nutzungsabhängige Weiterverrechnung an die einzelnen Gesellschafter lukriert werden. Ein solches Vorgehen entspricht weder aus der Sicht einer Gesellschaft (leistender Unternehmer) noch aus der Sicht eines Kunden (Leistungsempfängers) der Lebenserfahrung, weil gar nicht sichergestellt ist, dass jede Maschine tatsächlich genutzt wird und somit die Kosten gedeckt sind. Für den Nutzer der Maschine ist im Zeitpunkt der Nutzung komplett unklar, wie hoch die Kosten für die Nutzung ausfallen werden, weil bei einer nutzungsabhängigen Verrechnung der Kosten die Gefahr besteht, dass - wie im Jahr 2007 - die einmalige Nutzung eines Krananhängers für eine einzige Fuhre bedeutet, dass der Nutzer die gesamten anfallenden Kosten des Anhängers, die erst am Jahresende feststehen, für dieses Jahr zu tragen hat. Insofern lässt sich auch die Tatsache, dass keine Einnahmen erwirtschaftet wurden und auch nie die Absicht bestand, aus der Maschinenvermietung Einnahmen zu erzielen, erklären: Ein (Mit)Eigentümer einer Maschine, der ohnedies schon für die Anschaffung der Maschine aufkommen musste und auch die Erhaltung der Maschine finanzieren muss, hat gar kein Interesse, zusätzlich noch ein nutzungsabhängiges Entgelt zu entrichten. Auch der Umstand, dass die einzelnen Maschinen nur von jenen Gesellschaftern genutzt wurden, denen sie auch anteilige gehörten, spricht dafür, dass keine Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft im Sinn einer entgeltlichen Überlassung vorlag, sondern der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen und Geräten und deren gemeinschaftliche Nutzung im Rahmen einer Benützungsregelung unter den Miteigentümern (§ 833 ABGB). Angefochtene Bescheide: Die Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide an die Gesellschafter (natürliche Personen) gerichtet sind, ergibt sich einerseits aus dem Bescheidbild, aus dem zu erkennen ist, dass die vier Personen namentlich genannt sind. Darüber hinaus ist sowohl aus dem Bericht über die Außenprüfung als auch aus der Beschwerdevorentscheidung eindeutig ersichtlich, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht keine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG zukam und deshalb nur die Gesellschafter angesprochen werden konnten. Wenn die belangte Behörde die Erledigungen an die Gesellschaft hätte richten wollen, wäre es nicht nötig gewesen, sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Umsatzsteuerbescheide händisch zu erstellen und zu unterschreiben. Man hätte vielmehr das EDV-System der Finanzverwaltung nutzen können und - genauso wie bei den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2007 und 2008 - automationsunterstützte Bescheide mit dem in er EDV gespeicherten Bescheidadressaten "***Bf1***" erlassen können. Darüber hinaus hat auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die vier Gesellschafter angesprochen werden sollten. Die Feststellung, dass sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag durch die steuerliche Vertretung für die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erhoben wurde, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Anbringen, in denen ausdrücklich "***IJ*** & Mitgesellschafter" als Klientin, in deren Namen und Auftrag die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag erhoben wurden genannt sind und andererseits aus den diesbezüglichen Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der bekannt gab, dass die Steuerberatungsgesellschaft die einzelnen Gesellschafter gar nicht vertreten hatte. Dies stimmt auch mit den Eintragungen im EDV-System der Finanzverwaltung überein, in die Einsicht genommen wurde. Rechtsgrundlagen § 78 BAO lautet: § 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat. (2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner, a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2); b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben. (3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht. § 79 BAO lautet: § 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 260 BAO lautet: Zurückweisung der Beschwerde § 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. § 264 BAO lautet (auszugsweise): 10. Vorlageantrag § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. […] § 2 UStG 1994 lautet: Unternehmer, Unternehmen § 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets - Wasserwerke, - Schlachthöfe, - Anstalten zur Müllbeseitigung und - zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie - die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. (4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch 1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) 4. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht. (5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei). (6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. § 19 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl I 52/2009 lautet auszugsweise: Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld § 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. § 19 Abs 3 UStG 1994 lautet: § 19.(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist. Rechtliche Beurteilung Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vor BGBl I 83/2014) verpflichten sich die Gesellschafter, bestimmte Leistungen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks zu erbringen. Auch die Leistungen müssen nicht gleichwertig sein: Der eine Gesellschafter kann viel, der andere wenig beitragen (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 43). Die Summe aller Einlagen bildet den sogenannten Hauptstamm ("Capital"), der wirtschaftlich das "Startkapital" für die GesBR darstellt; die Höhe des Anteils eines Gesellschafters am Hauptstamm ist insbesondere für die Gewinnermittlung (§ 1192 ABGB), Gewinn- und Verlusttragung (§§ 1193, 1197 ABGB), und für das Stimmrecht bei der Geschäftsführung (§ 1188 iVm § 833 ff ABGB) maßgebend (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 55). Der Gewinn wird nach dem Verhältnis der Kapitalbeträge verteilt (§ 1193 ABGB). Da die Gesellschaft als solche nicht handeln kann, müssen die Gesellschafter für sie tätig werden. Diese Tätigkeit bezeichnet man als Geschäftsführung oder Verwaltung; sie kann allen, einigen oder einzelnen Gesellschaftern zustehen und dient der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 101). Es können auch Nichtgesellschafter bestellt werden (OGH 24.2.1998, 4 Ob 382/97y), wobei sich der Umfang der Verwaltungsbefugnis im Zweifel auf die ordentliche Geschäftsführung beschränkt (OGH 13.11.1980, 7 Ob 620/80). Die ordentliche Verwaltung umfasst gewöhnliche Geschäftsführungshandlungen. Zur ordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, erforderlich und zweckmäßig sind, den Interessen aller Gesellschafter dienen und keine besonderen Kosten verursachen. Außergewöhnliche Geschäfte sind alle Geschäftsführungshandlungen, die nicht von der ordentlichen Verwaltung umfasst sind, dabei handelt es sich um wichtige Veränderungen zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes. Die Summe der Einlagen ist der Hauptstamm der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem Hauptstamm und dem im Rahmen der Geschäftsführung hinzuerworbenen Vermögen abzüglich allfälliger Verluste. Gesellschafter haben einen Anteil am Vermögen der GesbR. Das Vermögen der GesbR steht nicht im Eigentum der GesbR sondern im ideellen Miteigentum der Gesellschafter. Vergleicht man nun die gesetzliche Konzeption einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vor dem GesbR-Reformgesetz - BGBl I 83/2014) mit dem tatsächlichen Geschäftsgebaren der Beschwerdeführer, so ist erkennbar, dass die in den Jahren 2007 bis 2011 angeschafften Maschinen gerade nicht im Miteigentum aller Gesellschafter stehen sollten; andernfalls wäre es nicht nötig gewesen, auf den entsprechenden Rechnungen genau zu vermerken, wer die "Gesellschafter" der jeweiligen Maschine sein sollen. Damit haben auch nicht alle Gesellschafter an der Anschaffung aller Maschinen - entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft - mitgewirkt. Umsatzsteuer: Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung treten. Subjekt der Umsatzsteuer kann nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus. Die Fähigkeit, Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Dass die Tätigkeit von der Personenvereinigung allenfalls unter Verletzung von Rechtsvorschriften (zB Gewerbeordnung) ausgeübt worden wäre, würde die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG 1994 nicht hindern (VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0056). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0189). Eine Personenmehrheit ist dann als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1994 zu sehen, wenn sie im eigenen Namen nach außen (Dritten gegenüber) in Erscheinung tritt und eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit entfaltet (VwGH 25.5.2016, 2013/15/0244). Die Analyse der Definitionen der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2006/112/EG unter Bezugnahme des Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2006/112/EG), wonach als Dienstleistung jeder Umsatz gilt, der nicht in einer Lieferung von Gegenständen besteht, macht deutlich, dass sich der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" auf einen weiten Anwendungsbereich erstreckt und dass er objektiv festgelegt ist, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (EuGH 5.7.2018, C-320/17, Rs Marle Participations SARL). Der Begriff "Nutzung" (von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge zu beziehen, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (EuGH 2.6.2016, C-263/15, Rs Lajvér, Rn 24 mwN). Nach § 2 Abs 1 UStG 1994 muss die (nachhaltige) Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erfolgen (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 2 Rn 94). Objektiver Anhaltspunkt ist ein marktkonformes Streben nach Einnahmen. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (VwGH 29.6.2016, 2013/15/0308). Der EuGH vertritt aber auch die Ansicht, dass der Fremdvergleich und die Art der Bewirtschaftung objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage sind, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd MwStSyst-RL entfaltet wird (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 2 Rn 94). Entgelt ist jede tatsächlich erhaltene Gegenleistung, die in einem ursächlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht. Einnahmenerzielung liegt vor, wenn die Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. Aus dem Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, kann nicht geschlossen werden, dass keine Gegenleistung angestrebt wird (vgl EuGH 9. 6. 2011, C-285/10, Rs Campsa Estaciones de Servicio SA, Rn 25 mwN). Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, lässt ein unüblich niedriges Entgelt (noch) nicht darauf schließen, dass eine Leistung zu unternehmensfremden Zwecken vorliegt (VwGH 28.5.2019, Ra 2017/15/0062). Es muss jedoch eine leistungsbezogene Gegenleistung vorhanden sein, dh es muss zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Personenvereinigungen, die im eigenen Namen Waren oder Dienstleistungen beziehen und diese ihren Mitgliedern tatsächlich weiterreichen (Kostengemeinschaften), sind Unternehmer (Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 12 Rz 155). Voraussetzung ist jedoch, dass dem einzelnen Mitglied gegenüber die Vereinigung als solche auftritt und Leistungen im Leistungsaustausch erbringt (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 24). Gerade ein solcher Leistungsaustausch konnte jedoch nicht festgestellt werden. Gewerblich oder beruflich iSd § 2 UStG 1994 ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Tätigkeiten werden nachhaltig ausgeführt, wenn sie wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen die Gelegenheit bietet) ausgeführt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen. Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern. An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es jedoch, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist (VwGH 29.11.2013, 2013/17/0242). Die Absicht der Einnahmenerzielung ist konstitutiv für den Unternehmerbegriff; nur die insgesamt auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit ist unternehmerisch. Das Kriterium der Einnahmenerzielung bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 55). Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum erfordert eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (EuGH 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler, Randnr. 30). Insbesondere ist darauf abzustellen, ob der Betroffene aktive Schritte unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister bedient (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0015). Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. Steinhauser in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 23 Anm 43 ff; VwGH 17.12.1998, 97/15/0060, zur Vermietung eines Pkw an die Ehegattin). Die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter führt ohne Hinzutreten weiterer Leistungen für sich genommen nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; die bloße Vermietung weniger Maschinen begründet keinen Betrieb. Eine bloße Gebrauchsüberlassung ist nicht als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit einzustufen (VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0118). Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 8; VwGH 29.6.2016, 2013/15/0308 mit Verweis auf Art. 9 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Der EuGH hatte in der Rechtssache Gemeente Borsele (EuGH 12. Mai 2016 , C-520/14, Rs Gemeente Borsele) die Vorgabe gemacht, dass eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit nicht gegeben ist, wenn eine Gemeinde über die vereinnahmten Beträge nur einen kleinen Teil der Kosten deckt. Die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft setzt ein tatsächliches Leistungsverhalten voraus; diese muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten. Ein bloßes "Zwischenschalten durch Fakturierung" reicht nicht aus (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 261 - VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003). Für die Annahme eines Leistungsaustausches ist Voraussetzung, dass einer konkreten Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, dh dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wesentliches Merkmal für Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter ist jedenfalls die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt. Nach der Rsp des BFH kann ein Vergleich zwischen den Umständen, unter denen eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit der nachhaltigen Einnahmenerzielung dient (BFH 18.12.2008, V R 80/07, mit Hinweis auf EuGH 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler ). Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls, beurteilt werden muss (vgl. EuGH 19. 7.2012, C-263/11, Rs Rēdlihs, Rn 33; EuGH 20.6.2013, C219/12, Rs Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Rn 19): Es ist Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Höhe der erhaltenen oder zu erhaltenden Gebühr als Gegenleistung auf das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen und dieser Gegenleistung und demzufolge auf die Entgeltlichkeit der gewährten Dienstleistungen schließen lässt. Insbesondere muss sich das Gericht vergewissern, dass die vorgesehene Gebühr die erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen nicht nur teilweise vergütet und dass die Höhe der Gebühr nicht durch etwaige andere Faktoren bestimmt wurde, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und deren Gegenleistung unter Umständen in Frage stellen könnten. Im Übrigen ist es gegebenenfalls Sache des Gerichts, sich zu vergewissern, dass der Umsatz nicht eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellt, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen (vgl. EuGH 27.10.2011, C504/10, Rs Tanoarch, Rn 51; EuGH 12.7.2012, C326/11, Rs J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, Rn 35). Wird von einer Maschinengemeinschaft im eigenen Namen eine nachhaltige Tätigkeit zu fremdüblichen Konditionen (mit Gewinnaufschlag) ausübt, ist sie Unternehmer (Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte5, 719). Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip des gemeinschaftlichen Umsatzsteuersystems. Bei Steuergestaltungen ist bei Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges zu versagen, wenn die Umsätze einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit den einschlägigen Bestimmungen der MwSt-Richtlinie verfolgten Ziel entgegensteht und mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH 21.2.2006, C-255/02, Rs Halifax; EuGH 22.12.2010, C-103/09, Rs Weald Leasing). Im Streitfall wurden diverse Maschinen erworben, um sie den Mitgliedern der Maschinengemeinschaft gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen - so wurde es zumindest im Zuge der Meldung über die Betriebseröffnung gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben. Später hat sich herausgestellt, dass von den Benützern der Maschinen weder ein kostendeckender Kostenersatz noch ein Entgelt, das den ÖKL-Werten - und damit fremdüblich wäre - entsprechen würde, bezahlt wurde. Obwohl die Benützung der Maschinen seit dem Jahr 2007 erfolgte, sind bis zum Jahr 2013 (Zeitpunkt der Betriebsprüfung) keine Einnahmen aus der Überlassung der Maschinen erzielt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2022 wurde nicht einmal behauptet, dass ein Entgelt entrichtet wurde und demnach Einnahmen erzielt worden wären. Eine Absicht zur Einnahmenerzielung kann in einem solchen Verhalten nicht erblickt werden. Es wurden keine aktiven Schritte unternommen, wie sie ein Händler oder Produzent oder Dienstleister setzen würde. Kein Dienstleister würde seine Betriebsmittel zur Verfügung stellen ohne dafür ein Entgelt zu verlangen. Eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit wäre nur dann vorgelegen, wenn die Kosten, die durch die Maschinennutzung tatsächlich angefallen sind, auch wirklich von der Maschinengemeinschaft weiterverrechnet worden wäre. Tatsächlich sind nur Aufzeichnungen geführt worden, die aber nicht alle Kosten enthalten können. Auch ein solches Verhalten ist nicht mit jenem vergleichbar, dass ein Händler/Produzent/Dienstleister setzen würde. Es ist nicht erkennbar, dass überhaupt eine Absicht bestand, Einnahmen zu erzielen. Einerseits sind die meisten Maschinen nur von zwei Mitgliedern der "Maschinengemeinschaft" erworben worden und auch nur von diesen zwei Mitgliedern benützt worden; andererseits ist aus dem gesamten Verhalten erkennbar, dass nur die Anschaffungskosten auf mehrere Personen aufgeteilt werden sollten, die dann auch die jeweiligen Maschinen benützten. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter eine entgeltliche Leistung vorliegt, kommt es darauf an, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Ein solcher Leistungsaustausch konnte jedoch nicht festgestellt werden, weil die Gemeinschaft gegenüber ihren Gesellschaftern verzichtet hat, Einnahmen zu lukrieren. Erst im Zuge der Außenprüfung wurden Rechnungen erstellt; ein Zahlungsfluss auf Grund dieser um Jahre später erstellten Rechnungen konnte weder festgestellt werden noch wurde ein solcher Zahlungsfluss behauptet. Für die Annahme eines Leistungsaustausches ist Voraussetzung, dass einer konkreten Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Der Leistung "Überlassen der Maschinen" stand jedoch keine Gegenleistung, insbesondere kein Entgelt (keine Einnahmen) gegenüber. Eine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 kann daraus nicht abgeleitet werden. Keine Einnahmenerzielung besteht ferner dann, wenn das Vorliegen von Einnahmen vorgetäuscht wird (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0071). Der behauptete Ankauf eines Heckmähwerkes durch die Gemeinschaft, damit dieses Gerät sogleich unter Einschaltung eines Vermittlers mit Verlust weiterverkauft wird, kann ebenfalls keine Einnahmenerzielungsabsicht begründen, zumal die Umstände dieses Kaufs bzw. Verkaufs nicht glaubhaft sind und vielmehr darauf hindeuten, dass die Maschinengemeinschaft lediglich am Papier zwischengeschaltet werden sollte. Eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Gehalt lag im Streitfall insgesamt nicht vor. Auch das in-Zahlung-geben eines Anhängers, der - laut Aufzeichnungen - nur ein einziges Mal benützt wurde und der Erwerb eines neuen Anhängers unter Aufzahlung kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu keinem anderen Ergebnis mehr führen. Verfahren: Wem Parteistellung im Abgabenverfahren zukommt, ist in § 78 BAO normiert. Partei ist im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt. Eine mangelnde Parteistellung führt zur Zurückweisung jeglicher Anträge auf Grund von Unzuständigkeit (vgl Stoll, BAO, 774). Wird wirtschaftlichen Gebilden, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind (insb. die GesbR) materiellrechtlich Steuerrechtssubjektivität zuerkannt, sind sie Abgabepflichtige und damit auch Parteien und somit Träger prozessualer Rechte und Pflichten (Stoll, BAO, 782 mwN). Wenn dies nicht zutrifft, gehen die Bescheide ins Leere (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 78 E 14). Steuerrechtsfähig ist, wer Träger von steuerrechtlichen Rechten und Pflichten ist und als Steuersubjekt nach einem Steuergesetz daher potentiell rechtsschutzbedürftig ist. Wenn eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung nach materiellem Steuerrecht nicht Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist, dann kann sie auch nicht Partei sein (Stoll, BAO 782). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist bei Bescheiden, die gar nicht an ein solches Gebilde gerichtet wurden, nicht zu erkennen. Insofern kann die Parteieigenschaft auch nicht dadurch entstehen, dass für ein solches Gebilde Beschwerde erhoben wird. Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Die Unternehmereigenschaft erlangen nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, wenn sie als Vereinigung nachhaltig Leistungen gegen Entgelt gegenüber ihren Mitgliedern oder Dritten ausführen (vgl § 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1994). Gebilde und Zusammenschlüsse jeder Art, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen, sind somit - gemessen an den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts - als solche Steuersubjekte und damit Partei des Abgabenverfahrens (vgl Stoll, BAO, 766 mwN). Eine solche Parteifähigkeit ist ein Ausfluss des materiellen Abgabenrechts, zumal die nach materiellem Recht zu beurteilende Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit begründet (VwGH 3.11.1983, 82/15/0177). Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat (VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Dasselbe muss gelten, wenn einem solchen Gebilde, dem weder zivilrechtlich noch nach materiellem Steuerrecht eine Steuersubjekteigenschaft zukommt. Ein solches Gebilde kann somit auch keine Beschwerde erheben. Sachverhaltsmäßig wurde festgestellt, dass die Maschinengemeinschaft keine Einnahmenerzielungsabsicht hatte. Daraus folgt, dass sie auch nicht Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sein kann und das Umsatzsteuergesetz (als materielles Steuerrecht) dieser Maschinengemeinschaft zu keiner abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit verhelfen kann. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs 1 BAO zu (VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Im umgekehrten Fall, wenn also der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschafter gegangen ist, kann nur den Gesellschaftern, jedoch nicht der Gesellschaft Parteistellung zukommen. War die GesbR im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits beendet, dürfen die Bescheide nicht mehr an die Gesellschaft ergehen, sondern müssen an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Beschwerdegegenständlich sind Bescheide, die an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter gerichtet sind. Erhoben wurde die Beschwerde jedoch für die Maschinengemeinschaft. Eingeschritten ist ein berufsmäßiger Parteienvertreter. Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0042). Solche Ermittlungen hat das Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag der zivilrechtlich nicht rechtsfähigen GesbR zuzurechnen sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Personengemeinschaft, die weder zivilrechtlich noch abgabenrechtlich rechtsfähig ist, ein Rechtsmittel gegen Bescheide erheben wollte, die nicht an diese Personenvereinigung gerichtet sind (selbst dann nicht, wenn die Personenvereinigung abgabenrechtlich rechtsfähig wäre). Ein solches Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde und des Vorlageantrages haben an die einschreitende Steuerberatungskanzlei zu erfolgen, da sie für eine weder zivilrechtlich noch abgabenrechtlich rechtsfähige Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eingeschritten ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Wien, am 7. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101632/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101632.2014
Stammnummer
137414
Gültig
07.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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