…208, mwN). Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen wäre in richtiger Ermessensübung die Wiederaufnahme im zur Beurteilung stehenden Fall jedenfalls zu unterlassen gewesen: Die Anzeige des Erwerbsvorganges erfolgte im November 1989. Aus dem Wortlaut des mit der Erklärung vorgelegten Kaufvertrages (Verweis auf die Errichtung einer Reihenhausanlage…
…Z. 1 BAO noch nicht abgelaufen war. Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die Ermessensübung nicht begründete, so wird der angefochtene Bescheid dadurch nicht rechtswidrig. Begründungsmängel, die…
…die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bf. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger…
…Veranlagung auf Grund noch fehlender Nachweise für geltend gemachte Aufwendungen noch nicht erfolgt sei. Insgesamt ergeben sich daher infolge der verspäteten Einreichung der Erklärungen - ausgehend von der Richtigkeit des erklärten Gewinnes - keine steuerlichen Folgen. Zusammengefasst konnte daher unter Berücksichtigung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände…
…Z. 1 BAO noch nicht abgelaufen war. Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die Ermessensübung nicht begründete, so wird der angefochtene Bescheid dadurch nicht rechtswidrig. Begründungsmängel, die…
…Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Zudem hat die Behörde hat ihre Ermessensübung zu begründen (VwGH 11. 8. 1993, 92/13/0096…
…die Bw. als weiteren Ermessensfehler ein, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ermessensübung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht gesetzeskonform berücksichtigt worden seien. Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden kann von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden. Auch Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit…
…Auch die Behörde müsse mit tauglichen Vertragspartnern in Verbindung treten können, die BF sei keine solche. Die Ermessensübung entspreche nicht dem Gesetz. Die Schwester habe ein wirtschaftliches Interesse am Elternhaus, da von dort Wasser und Heizung für ihr Kleinwohnhaus komme und das Elternhaus unbewohnt sei…
…auch selbst ein Ermittlungsmangel an. Damit liegen die Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO vor. Der UFS nahm aus folgenden Gründen von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch. Billigkeits-Gründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage…
…festgestellten Sachverhalt in jedem einzelnen Streitjahr (Umsatzsteuer 2013 iHv. € 9.740,99 und der Körperschaftssteuer 2013 iHv € 12.568,00) deutlich über diesen Betrag hinaus. Im Sinne der genannten Rechtsprechung steht daher die Ermessensübung, wonach die Verfahren Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 gemäß…
…dies, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund der hohen steuerlichen Auswirkung (Erstattung des vollen Abgabenbetrages) das Ermessen in Richtung Rechtsrichtigkeit zu üben ist. Der angefochtene Aufhebungsbescheid erging daher auch aus dieser Sicht zu Recht. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am…
…Verletzung des Tranprenzgebotes bei der Vergabe der Konzession im Jahr 1997 ergibt. 3.3 Verfahrensmängel 3.3.1. Verletzung der Ermessensausübung Bei der Ermessensübung ist auch das aus Art 126b B-VG ableitbare (VfGH 10.12,1966, G 22/66, Slg 5421) Gebot der Sparsamkeit…
…dies, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund der hohen steuerlichen Auswirkung (Erstattung des vollen Abgabenbetrages) das Ermessen in Richtung Rechtsrichtigkeit zu üben ist. Der angefochtene Aufhebungsbescheid erging daher auch aus dieser Sicht zu Recht. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am…
Da sich der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist und somit (ersatzlos) aufzuheben ist, erübrigt sich es sich, auf die weiteren, vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Argumente zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides näher einzugehen. Da mit der Aufhebung dieses Bescheides die angefochtene (neue…
…ohnehin nicht bereits aus der Verletzung des Tranprenzgebotes bei der Vergabe der Konzession im Jahr 1997 ergibt. 3.3 Verfahrensmängel 3.3.1. Verletzung der Ermessensausübung Bei der Ermessensübung ist auch das aus Art 126b B-VG ableitbare (VfGH 10.12,1966, G 22/66…
…vorzulegen. Die Verlängerung von Fristen liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Behörde (Ritz, Bundesabgabenordnung §110, Anm. 6). Demnach müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieses Grenzen sind Ermessensentscheidungen…
…Verletzung des Tranprenzgebotes bei der Vergabe der Konzession im Jahr 1997 ergibt. 3.3 Verfahrensmängel 3.3.1. Verletzung der Ermessensausübung Bei der Ermessensübung ist auch das aus Art 126b B-VG ableitbare (VfGH 10.12,1966, G 22/66, Slg 5421) Gebot der Sparsamkeit…
…die Bezeichnung der Umstände,(Abs.1) auf die der Antrag gestützt wird (§ 303 Abs.2 BAO) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmen. (§ 303 Abs.3 BAO) Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens…
…an der Verletzung abgabenrechtlichen Obliegenheiten vorgelegen ist. Da auch keine weiteren Gründe namhaft gemacht wurden, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen einer Ermessensübung eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten, ist von einer diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. auszugehen. Somit erfolgte aufgrund…
…2 KBGG als überflüssig. Die dort erwähnten Einkommensverhältnisse (der Eltern) sind ohnedies ein grundlegendes Entscheidungskriterium jeder Ermessensübung bei der Geltendmachung eines Gesamtschuldverhältnisses (Heranziehung eines oder mehrerer Gesamtschuldner). Die Bedachtnahme auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches…