RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104005/2025

Ermessensübung bei Festsetzung einer Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104005/2025vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf., vertreten durch Vertreterin, Adresse Vertreterin, über die Beschwerde vom 3.1.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31.12.2024 betreffend Zwangsstrafe 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 8.12.2022 wurden die Erklärungen Umsatz- und Einkommensteuer 2022 an den Beschwerdeführer versendet. Mit Schreiben vom 2.9.2024 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung bis 31.10.2024 zur Einreichung der Jahreserklärungen 2022 gestellt. Mit Bescheid vom 4.9.2024 wurde dieser Antrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2022 als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 6.9.2024 wurde eine Zwangsstrafe angedroht wie folgt: Der Beschwerdeführer hätte offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen: | Jahr | | Nachfrist | Strafe | 2022 | Einkommensteuererklärung | 14.10.2024 | 150,00 | 2022 | Umsatzsteuererklärung | 14.10.2024 | 150,00 | Summe: | | | 300,00 Der Beschwerdeführer werde ersucht, dies bis zur in der Tabelle angeführten Nachfrist nachzuholen. Falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, könne eine Zwangsstrafe von 300,00 € festgesetzt werden (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO). Eine weitere Fristverlängerung wurde nicht beantragt. Mit Bescheid vom 31.12.2024 wurde eine mit Bescheid vom 6.9.2024 bereits angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 300,00 € festgesetzt wie folgt: | Jahr | | Abgelaufene Frist | Strafe | 2022 | Einkommensteuererklärung | 14.10.2024 | 150,00 | 2022 | Umsatzsteuererklärung | 14.10.2024 | 150,00 | Summe: | | | 300,00 Die Festsetzung der Zwangsstrafe wäre erforderlich gewesen, weil die vorgenannten Abgabeerklärungen nicht bis zur in der Tabelle angeführten Frist eingereicht worden wären. Der gegenständliche Bescheid wurde elektronisch übermittelt an die steuerliche Vertretung durch Einbringung in die Databox am 31.12.2024, 00 Uhr 10 Minuten 24 Sekunden. Am 31.12.2024 um 07:41 Uhr wurde er gelesen. Am 31.12.2024 wurde sowohl die Einkommensteuererklärung 2022 (um 16:56:25) als auch die Umsatzsteuererklärung 2022 (um 16:56:25) eingereicht. Mit Schreiben vom 3.1.2025 wurde Beschwerde eingereicht gegen diesen Bescheid wie folgt: Die Steuererklärungen 2022 seien am 31.12.2024 bereits eingereicht worden, es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet gewesen wäre (Frist: 1.7.2024). Mit schriftlichem Antrag vom 2.9.2024 sei um Fristverlängerung zur Einreichung der gegenständlichen Abgabenerklärungen für das Jahr 2022 bis zum 31.10.2024 ersucht worden. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 4.9.2024 zurückgewiesen worden, da dieser Antrag verspätet eingebracht worden wäre. In der Folge sei mit Bescheid vom 6.9.2024 wegen nicht fristgerechter Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2022 eine Zwangsstrafe iHv jeweils 150,00 € angedroht und eine Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis 14.10.2024 gewährt worden. Da die Erklärungen 2022 bis zur gesetzten Nachfrist nicht eingereicht worden wären, sei somit die Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO von gesamt 300,00 € mit Bescheid vom 31.12.2024 (zugestellt in die Databox mit 31.12.2024) erfolgt. Die Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2022 am 31.12.2024 sei verspätet gewesen. Mit Vorlageantrag vom 3.1.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Unstrittig sei, dass die Abgabe verspätet erfolgt sei und die Nachfrist bis 14.10.2024 nicht eingehalten worden wäre. Er wäre nach dem Tod des Schwiegervaters Anfang Oktober tatsächlich nicht in der Lage gewesen, sich um die Einreichung von Steuererklärungen zu kümmern, da er sich neben dem Begräbnis auch um seine schwer demente Schwiegermutter, die 24h-Pflege und die Erwachsenenvertretung kümmern hätte müssen. Durch die Festsetzung einer Zwangsstrafe solle die Abgabe erzwungen werden, was aber obsolet sei, wenn die Steuererklärungen bereits eingereicht seien. Mit Vorlagebericht vom 9.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Mit Bescheid vom 31.12.2024 sei gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2022 gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv 300,00 € festgesetzt worden. Die Zustellung des Bescheides sei laut elektronischer Signatur "2024-12-31T00:10:24+1:00" folglich am 31.12.2024 um 00 Uhr 10 Minuten 24 Sekunden erfolgt. Die Zustellung sei an die steuerliche Vertretung erfolgt und sei mit den FON-Kennungen der steuerlichen Vertretung am 31.12.2024 um 07:41 Uhr gelesen worden. Angaben zu den in der Folge abgegebenen Abgabeerklärungen: Erklärung E1 2022 am 2024-12-31 16:56:25 Erklärung U1 2022 am 2024-12-31 16:56.26 Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Verfahrensgang: 8.12.2022: Versand Erklärungen Umsatzsteuer, Einkommensteuer 2022 1.7.2024: Ende Frist für Abgabe der Erklärungen Umsatz- und Einkommensteuer 2022 2.9.2024: Ansuchen Fristverlängerung - Frist bis 31.10.2024 4.9.2024: Zurückweisung Ansuchen Fristverlängerung (RSb), da Ansuchen verspätet eingebracht worden sei mit dem Ersuchen um unverzügliche Nachreichung der Abgabenerklärungen 6.9.2024: Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe iHv 300,00 € mit Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis 14.10.2024 31.12.2024: Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv 300,00 €, da die Abgabenerklärungen nicht bis 14.10.2024 eingereicht worden wären. Zustellung um 00 Uhr 10 Minuten 24 Sekunden 31.12.2024: Zustellung gelesen von der steuerlichen Vertretung um 7 Uhr 41 Minuten 31.12.2024: Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2022 via Finanzonline um 16 Uhr 56 Minuten 25 bzw. 26 Sekunden 3.1.2025: Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe - Begründung: Die Steuererklärungen 2022 seien am 31.12.2024 eingereicht worden 8.1.2025: Buchung der Zwangsstrafe iHv 300,00 € am Abgabenkonto 28.1.2025: Abweisung der Beschwerde (BVE), da Erklärungen verspätet eingereicht worden wären 25.2.2025: Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafe (=Vorlageantrag) Der Beschwerdeführer hätte es verabsäumt, trotz Nachfrist bis 14.10.2024 die Steuererklärungen 2022 einzureichen. Der Beschwerdeführer hätte hinreichend Zeit gehabt, der Erklärungsabgabe nachzukommen. Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung - Tod des Schwiegervaters, Pflege der dementen Schwiegermutter - sei nicht geeignet, die Abgabe der Jahreserklärungen für das Jahr 2022 während eines geraumen Zeitraumes als unmöglich und unzumutbar einzustufen. Nach Setzen der Nachfrist mit 14.10.2024 hätte es der Beschwerdeführer bzw. die steuerliche Vertretung unterlassen, eine weiter näher begründete Fristerstreckung zu beantragen. Die Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe sei zu Recht erfolgt: Die Einreichung der Steuererklärungen am 31.12.2024 sei nach Ergehen des Bescheides der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei u.a. das bisherige abgabenrechtliche Verhalten der Partei zu berücksichtigen sei. Hiezu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer a. es auch im Jahr 2021 verabsäumt hätte, die Steuererklärungen für das Jahr 2021 fristgerecht einzureichen. Mangels Abgabe der Steuererklärungen 2021 seien sodann die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021 seitens der Behörde gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg festgestellt worden und die Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.; b. es auch im Jahr 2020 verabsäumt hätte, die Steuererklärungen 2020 innerhalb der Frist bis 2.5.2023 einzureichen - die Einreichung der Umsatzsteuererklärung sei am 7.8.2023 erfolgt, die Einkommensteuererkärung 2020 sei am 3.7.2023 nachgereicht worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig ist, ob durch das Einreichen der gegenständlichen Abgabenerklärungen am 31.12.2024 um 16:56:25 bzw. 16:56:26 die Anordnung laut Bescheid vom 6.9.2024 (Nachfristsetzung bis 14.10.2024 samt Androhung einer Zwangsstrafe) vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen erfüllt worden ist. Am 8.12.2022 wurden die Erklärungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2022 an den Beschwerdeführer übersandt, die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen endete am 1.7.2024. Ein Ansuchen betreffend Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen vom 2.9.2024 wurde als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 6.9.2024 wurde eine Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärungen bis 14.10.2024 gesetzt und eine Zwangsstrafe von je 150,00 € angedroht. Am 31.12.2024 um 00 Uhr 10 Minuten 24 Sekunden wurde der gegenständliche Bescheid in die Databox der steuerlichen Vertreterin unstrittig eingebracht und zugestellt. Am 31.12.2024 um 16 Uhr 56 Minuten 25 bzw. 26 Sekunden wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2022 via Finanzonline eingereicht. Die Steuererklärungen wurden eingereicht, nachdem der gegenständliche Bescheid erlassen wurde. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass er aufgrund privater Verpflichtungen ab Anfang Oktober 2024 nicht in der Lage gewesen sein würde, sich um die Einreichung der Steuererklärungen zu kümmern. Der Beschwerdeführer hat es auch betreffend das Jahr 2021 verabsäumt, die Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Mangels Abgabe der Steuererklärungen 2021 sind die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021 seitens der Behörde gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg festgestellt worden und die Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Auch im Hinblick auf das Jahr 2020 wurde vom Beschwerdeführer verabsäumt, die Steuererklärungen innerhalb der Frist bis 2.5.2023 einzureichen - die Einreichung der Umsatzsteuererklärung ist am 7.8.2023 erfolgt, die Einkommensteuererkärung 2020 am 3.7.2023 nachgereicht worden. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Bescheiden und den Ausführungen der Amtspartei zum Einbringen des gegenständlichen Bescheides in die Databox und im Vorlagebericht, der Einreichung der Erklärungen jeweils am 31.12.2024 sowie den Eingaben des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 111 BAO lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1 Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Erzwingung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Abs. 3 Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt. Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zweck der Zwangsstrafe ist einerseits, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und andererseits, die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anzuhalten (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204). § 111 BAO ist beispielsweise hinsichtlich der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 2; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.12.2023, RV/3100488/2023; 6.9.2024, RV/7104142/2023). Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt. Die gegenständlichen Abgabenerklärungen wurden eingereicht, nachdem der Bescheid betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen ergangen ist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung - trotz Übersendung der Erklärungen - erst nach Ergehen des gegenständlichen Bescheides und fast ein halbes Jahr nach Ende der Frist zur Einreichung nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht nämlich der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Dass der Beschwerdeführer aufgrund privater Verpflichtungen ab Anfang Oktober 2024 nicht in der Lage gewesen ist, den Steuererklärungen Priorität zu geben, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Anfang Oktober 2024 die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Erklärungen für das Jahr 2022 schon abgelaufen war. Zudem ist auch schon die Jahre 2020 und 2021 betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht untadelig gewesen. Die Abgabe der Erklärung musste jeweils eingemahnt werden, im Jahr 2021 ist es zusätzlich zu einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen gekommen. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde mit im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Im Rahmen der Ermessensübung im Sinne von § 20 BAO ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die Zweckmäßigkeit spricht aus den genannten Gründen dafür, die Einreichung von Steuererklärungen durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse des Beschwerdeführers, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück (BFG 2.1.2025, RV/5100617/2023). Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000,00 € und liegt somit am unteren Ende der Möglichkeiten der Amtspartei. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von jeweils 150,00 € als angemessen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des BFG, weshalb keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Linz, am 20. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104005.2025
Stammnummer
151241
Gültig
20.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF