Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0748-G/02
Grunderwerbsteuer, Verjährung, Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0748-G/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der nicht ordnungsgemäßen (hier: unvollständigen) Anzeige eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorganges, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang (als solchem) Kenntnis erhält.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R. H
.gegen den Wiederaufnahmsbescheid sowie gegen den im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer, jeweils
vom 6. November 2000, entschieden:
Der
angefochtene Wiederaufnahmsbescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der entscheidungswesentliche
Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Mit Kaufvertrag vom
9. November 1989 haben der Bw. und seine Ehegattin (in der Folge mit
"die Berufungswerber" bzw. "die Bw." bezeichnet) von drei Verkäufern die
Parzelle 2603/10, einen ideellen 1/6-Anteil an der Parzelle .415 sowie einen
ideellen 1/7-Anteil an der Parzelle 2603/12 erworben.
In Punkt II. des Vertrages
heißt es ua.:
"Gemäß
der Vermessungsurkunde des DI A. F. vom 9.6.1988, GZ ..., und dem
Bescheid des Stadtamtes T. vom 5.10.1988, GZ ..., sollen aus den im Punkt
I. dieses Vertrages genannten Grundflächen im Gesamtausmaß von 1.704
m2 zum Zwecke der Errichtung
einer
Reihenhausanlage acht Bauplätze
geschaffen werden, nämlich ... "
Als Kaufpreis wurde ein Betrag
von ATS 261.618,-- vereinbart.
Die Abgabenerklärung (samt
Vertrag) wurde dem Finanzamt am 15. November 1989 zur Anzeige
gebracht.
Mit Bescheid vom
1. Dezember 1989 hat das
Finanzamt den Bw. auf Basis des vorangeführten Kaufpreises (zuzüglich
geschätzter Vertragserrichtungskosten von ATS 5.000,--) jeweils
Grunderwerbsteuer iHv. ATS 4.571,-- vorgeschrieben.
Mit Vorhalt vom
9. September 1999 hat das
Finanzamt die Bw. um Beantwortung diverser den gegenständlichen
Erwerbsvorgang betreffender Fragen ersucht.
Mit am
4. Oktober 1999 beim Finanzamt eingelangter Vorhaltsbeantwortung haben
die Bw. ua. mitgeteilt, dass die Fa. A. um Baubewilligung für das
zwischenzeitig errichtete Reihenhaus angesucht habe. Unter einem wurden ein mit
der Fa. A. abgeschlossener und mit 1. August 1989 datierter
Generalunternehmervertrag betreffend die Errichtung eines Reihenhauses auf der
Parzelle 2603/10, die der Fa. A. vom Stadtamt T. zur Errichtung von sieben
zweigeschossigen Wohnhäusern (ua. auf der Parzelle 2603/10) erteilte
Baubewilligung vom 14. Oktober 1988 sowie die von der Fa. A. erstellte
Schlussrechnung für die Herstellung des Reihenhauses vom
17. Juli 1990 vorgelegt.
Daraufhin hat das Finanzamt den
Berufungswerbern mit im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid vom
6. November 2000 die
Grunderwerbsteuer auf Basis der Summe von Grundkaufpreis und Baukosten des
Reihenhauses (laut vorliegender Schlussrechnung) mit einem Betrag von jeweils
ATS 41.672,-- vorgeschrieben. In der Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass von einem Erwerb des Grundstückes mit einem darauf zu
errichtendem Haus auszugehen sei, weshalb die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Wiederaufnahme wird auf das
Hervorkommen neuer Tatsachen (keine Bauherreneigenschaft der Bw.) und den
Vorrang des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der
Rechtssicherheit gestützt.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird vorgebracht, dass das Finanzamt von einer Schlussrechnung ausgehe,
deren Richtigkeit von den Erwerbern (und nunmehrigen Bw.) in mehreren
Gerichtsverfahren bestritten worden sei. Auf Grund schwerwiegendster
Baumängel sei ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt
worden. Im Beweissicherungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom
26. März 1993 sei der Gebäudewert mit ATS 1.029.640,--
festgestellt worden. Dem stünden jedoch Sanierungskosten ua. der Bw. iHv.
insgesamt ATS 1.077.900,-- (zuzüglich Anwalts- und Verfahrenskosten
sowie Pönaleforderungen) gegenüber, woraus sich eine Gegenforderung
der Bw. an die Fa. A. iHv. ATS 48.260,-- ergebe. Das Bauunternehmen
sei zwischenzeitig liquidiert, das Gerichtsverfahren am
23. November 1993 ruhend und mittlerweile eingestellt worden. Es sei
nicht einzusehen, dass dafür nach nunmehr zehn Jahren noch Steuern zu
bezahlen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. April 2001 hat das Finanzamt der Berufung teilweise
stattgegeben und die Grunderwerbsteuer ausgehend von den Grund- und
Vertragserrichtungskosten sowie den von den Bw. laut vorgelegter Schlussrechnung
anteilig bezahlten Baukosten iHv. rund ATS 1,3 Mio. mit jeweils
ATS 27.324,-- festgesetzt.
Nach entsprechendem Antrag
seitens der Bw. wurde der Akt ha. vorgelegt.
Dem von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingesehenen Akt des LG Linz mit der GZ
5 Cg 62/92 ist zu entnehmen, dass die Bw. von der Baufirma A. auf
Bezahlung eines aus dem oa. Generalunternehmervertrag resultierenden
Restbetrages geklagt wurden (Klage vom 3. Jänner 1992).
Aus dem Gutachten des
gerichtlich beigezogenen Sachverständigen DI R. E. vom
26. März 1993 geht hervor, dass beim von der Fa. A.
errichteten Reihenhaus eine Vielzahl von behebbaren und unbehebbaren
Baumängeln (insgesamt über 200) vorliege. Die Wertminderung
beläuft sich laut Gutachten auf ATS 1,029.640,-- , die
Sanierungskosten samt Preisminderung wird mit ATS 1,077.900,-- beziffert.
Nachdem der Antrag der
Fa. A. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus dem Grunde der
Vermögenslosigkeit von letzter Instanz abgewiesen wurde, ist seitens der
Fa. A zum Verhandlungstermin niemand erschienen und aus
Zweckmäßigkeitsgründen Ruhen des Verfahrens
eingetreten.
In einem ergänzenden
Antwortschreiben vom 15. Juli 2003 haben die Bw. der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mitgeteilt, dass das Gerichtsverfahren
ihrerseits aus Kostengründen nicht bis zur letzten Konsequenz durchgezogen
worden sei, da sie wegen der Zahlungsunfähigkeit der Baufirma ohnehin ihre
Anwalts- sowie die Sachverständigenkosten selbst tragen hätten
müssen.
Mangels kostendeckenden
Vermögens wurde der Konkursantrag der Fa. A. vom LG Linz mit Beschluss
vom 28. Juni 1993 abgewiesen (lt. Firmenbuch FN xxxxx).
Über
die Berufung wurde wie folgt erwogen:
Nach ha. Ansicht war der
angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen aufzuheben:
1.)
Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, eine
Abgabe festzusetzen, grundsätzlich nach Ablauf von fünf
Jahren.
Die Verjährung ist im
Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 207 Tz 3, mwN).
Die Verjährung beginnt
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO in
den Fällen des § 207 Abs. 2 leg. cit. mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im
Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der vorzitierte Abs. 2 des
§ 208 BAO lautet: "Wird ein ... der Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Abgabenfestsetzung nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde
von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt."
Diese (nur für die
Grunderwerbsteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer geltende)
Sonderregelung setzt für ihre Anwendung voraus, dass der der
Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgang der Abgabenbehörde nicht
ordnungsgemäß angezeigt wurde. Als ordnungsgemäß angezeigt
gilt der Erwerbsvorgang nur dann, wenn er rechtzeitig, richtig, vollständig
und bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Der unabhängige
Finanzsenat folgt bei Auslegung der Norm des
§ 208 Abs. 2 BAO insbesondere der Auffassung von
Arnold/Arnold (siehe GrEStG-Kommentar,
Einleitung Tz 26d; aber auch Ritz,
aaO, § 208 Tz 11):
Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes beginnt die Verjährungsfrist im Falle der nicht
ordnungsgemäßen Anzeige mit Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vomErwerbsvorgang (als solchem) Kenntnis erhält, und somit nicht erst
mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde alle Umstände
erfährt, die sie bei einer ordnungsgemäßen Anzeige erfahren
hätte (und die für eine sachgerechte Abgabenfestsetzung erforderlich
sind).
Der Erwerbsvorgang ist im
§ 1 GrEStG geregelt und als solcher unabhängig von den im
§ 4 GrEStG für die Art der Berechnung der Grunderwerbsteuer
angeführten Bemessungsgrundlagen, nämlich vom Wert der Gegenleistung
bzw. vom Wert des Grundstückes. Die Kenntnis vom Erwerbsvorgang ist
folglich unabhängig von der - zusätzlichen - Kenntnis der
Bemessungsgrundlage.
Dass die Anzeige nicht
ordnungsgemäß war, ist lediglich ein Tatbestandserfordernis für
die Anwendbarkeit des § 208 Abs. 2 BAO, rechtfertigt
aber nicht, nach Bejahen der Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle, dieses
Tatbestandselement nochmals in die (anders geregelten) Rechtsfolgen
einfließen zu lassen.
Jede andere Interpretation
würde dem Gesetzgeber unterstellen, er verwende in derselben Bestimmung
verschiedene Worte zur Umschreibung desselben Begriffsinhaltes
(Ritz, aaO, § 208
Tz 11).
Es erscheint überdies
nicht einsichtig, dass ausgerechnet bei der Grunderwerbsteuer (sowie bei der
Erbschafts- und Schenkungssteuer) die Verjährungsfrist erst mit
vollständiger Kenntnis aller abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände zu
laufen beginnen soll, während bei allen anderen Abgaben selbst dann, wenn
die Behörde vom Vorgang überhaupt keine Kenntnis hat, die
Verjährungsfrist "normal" zu laufen beginnt (vgl.
Ritz, aaO, § 208
Tz 11).
Entscheidend ist daher die
bloße Kenntnis vom Erwerbsvorgang selbst, nicht aber auch
(zusätzlich) die Kenntnis aller Einzelheiten, die für die Ausmittlung
der Bemessungsgrundlage erforderlich sind
(Arnold/Arnold, aaO, Einleitung
Tz 26d).
Diese rechtlichen
Ausführungen haben nun für den Streitfall folgende
Konsequenz:
Wenngleich die Anzeige mangels
Offenlegung des - mit dem Grundkaufvertrag in zeitlichem und sachlichem
Zusammenhang stehenden - Generalunternehmervertrages vom
1. August 1989 und des sohin nach Ansicht des Finanzamtes insgesamt
zu leistenden Entgeltes unvollständig und somit nicht
ordnungsgemäß iSd. § 208 Abs. 2 BAO gewesen sein
mag, so beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist dennoch mit
Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt vom Erwerbsvorgang als solchem Kenntnis
erlangt hat, dh. im Berufungsfall daher mit Ablauf des Jahres 1989. Das
bedeutet, dass im vorliegenden Fall mit Ablauf des Jahres 1994 die
Bemessungsverjährung eingetreten und die mit Anfrage vom
9. September 1999 gesetzte Unterbrechungshandlung lange nach Ablauf
der Verjährungsfrist erfolgt ist.
Auf Grund der Bestimmung des
§ 304 BAO ist jedoch eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen, weshalb im
konkreten Fall die bescheidmäßige Wiederaufnahme im Jahre 2000
unzulässigerweise erfolgt ist.
Angemerkt sei überdies,
dass das Finanzamt bereits auf Grund der Textierung des zeitgleich mit der
Abgabenerklärung eingereichten Kaufvertrages
("Errichtung einer Reihenhausanlage")
davon ausgehen konnte (und offenbar sogar davon ausgegangen ist; wie sonst
lässt sich die Motivation zu den - zehn Jahre später erfolgten
- Ermittlungen des Finanzamtes in Richtung Bauherrenmodell erklären,
denen laut Aktenlage auch keine Ergebnisse bzw. Feststellungen anderer
Prüfungen zugrundeliegen), dass - mit großer Wahrscheinlichkeit -
auch die Baukosten in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
2.)
Selbst wenn man den Eintritt der Verjährung im Berufungsfalle verneinen
wollte, wäre der angefochtene Bescheid nach ha. Ansicht aus folgenden
Gründen aufzuheben:
Die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Behörde. Bei
Ausübung des Ermessens kommt ua. den im § 20 BAO genannten
Kriterien der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit Bedeutung zu. Stets
hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanter
Umstände zu erfolgen. Das Ziel der Wiederaufnahme bzw. der vielfach betonte
Vorrang der Rechtsrichtigkeit rechtfertigt keine nur dieses Kriterium
berücksichtigende Ermessensübung (vgl. dazu
Ritz, aaO, § 303
Tz 37).
Der Begriff der "Billigkeit"
ist als Gebot der Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu
verstehen. Je nach den Besonderheiten des Sachverhaltes kann es durchaus billig
sein, bei Maßnahmen nach § 303 Abs. 4 BAO ein
erhöhtes, berücksichtigungswürdiges Interesse an der
Aufrechterhaltung der Rechtskraft zu respektieren. Neben den wirtschaftlichen
Verhältnissen kann auch die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens einer
Abgabepflicht - diese Zumutbarkeit kann nach ha. Auffassung sowohl den
Abgabepflichtigen als auch die Abgabenbehörde betreffen - von
Bedeutung sein (siehe zB. Stoll,
BAO-Kommentar, 208, mwN).
Unter Bedachtnahme auf diese
Ausführungen wäre in richtiger Ermessensübung die Wiederaufnahme
im zur Beurteilung stehenden Fall jedenfalls zu unterlassen
gewesen:
Die Anzeige des
Erwerbsvorganges erfolgte im November 1989. Aus dem Wortlaut des mit der
Erklärung vorgelegten Kaufvertrages (Verweis auf die Errichtung einer
Reihenhausanlage, deren Planung und bescheidmäßige Bewilligung
zeitlich lange vor Abschluss des Grundkaufvertrages erfolgt ist) war unschwer zu
erkennen, dass mit größter Wahrscheinlichkeit neben den Grundkosten
auch die Hauserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer zu zählen sein werden. Es wäre der Behörde an
Hand des offen gelegten Kaufvertrages zumutbar gewesen, vor Bescheiderlassung
weitere Ermittlungen zu tätigen, den Bescheid wegen (damaliger)
Ungewissheit der (endgültigen) Baukosten zunächst vorläufig zu
erlassen oder aber zumindest eine zeitnähere Anfrage an die Bw. zu
stellen.
Aus welchen Gründen auch
immer hat die Abgabenbehörde erster Instanz jedoch erst rund zehn Jahre
nach Erlassung des ursprünglichen Bescheides vom 1. Dezember 1989
eine Anfrage an die Bw. gerichtet, die von diesen - trotz des langen
Zeitablaufes - vollständig und unter Beifügung sämtlicher
abverlangter Unterlagen beantwortet wurde. Nach Einlangen der
Vorhaltsbeantwortung ist wieder mehr als ein Jahr bis zur Wiederaufnahme und
neuen Sachentscheidung vergangen. Da sohin zwischen Ergehen des ersten
Bescheides bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens elf Jahre verstrichen sind und
die Gründe für die langjährige Untätigkeit der Behörde
nicht nachvollziehbar erscheinen, war in diesem Fall dem Interesse der Bw. an
Rechtsbeständigkeit eindeutig der Vorrang gegenüber dem Kriterium der
Zweckmäßigkeit einzuräumen. Es erscheint dem Finanzsenat in
richtiger Ermessensübung nicht zulässig, nach Verstreichen eines
derart langen Zeitraumes eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen,
zumal offenbar keine Verschleierungsabsicht auf Seiten der Bw. vorgelegen ist
(diesfalls wäre der Vertrag seinem Wortlaut nach wohl anders abgefasst
worden) und auf Grund der offen gelegten Umstände ein (allfälliges
weiteres) Tätigwerden der Behörde schon lange vorher zumutbar, ja
geradezu erforderlich gewesen wäre. Diesfalls tritt das Kriterium der
Zweckmäßigkeit, welchem die Behörde ohne jede Schwierigkeit
schon weitaus früher gerecht werden hätte können, deutlich in den
Hintergrund.
Überdies sind - wie
oa. - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ausübung des
Ermessens von Relevanz: Dem vorliegenden Gerichtsgutachten ist zu entnehmen,
dass bei Errichtung des Reihenhauses der Bw. zahlreiche schwerwiegende
Baumängel aufgetreten sind. Im Falle der Fortsetzung des Gerichtsverfahrens
wäre auf Grund dieses Gutachtens eine urteilsmäßige Feststellung
der hiedurch eingetretenen (beträchtlichen) Wert- bzw. Preisminderung aus
Gründen der Gewährleistung zu erwarten gewesen, die in weiterer Folge
auch eine Verminderung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage nach
sich ziehen hätte können (§ 17 GrEStG). Auf Grund der
Vermögenslosigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit der (klagenden) Baufirma
wurde jedoch ein Ruhen des Gerichtsverfahrens vereinbart, weshalb nicht nur ein
urteilsmäßiger Ausspruch über die
Gewährleistungsansprüche der (beklagten) Bw. unterblieben ist, sondern
die Bw. überdies nicht unbeträchtliche Kosten, insbesondere für
Anwalt und Gerichtssachverständigen, entstanden sind.
Darüber hinaus sind die
Abgabenehrlichkeit und das ernsthafte Bemühen um Erfüllung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu berücksichtigen
(Stoll, aaO, 208). Die Bw. haben die an
sie gerichtete Anfrage umfassend und wahrheitsgemäß beantwortet,
obgleich es auf Grund des langen Zeitablaufes ein Leichtes gewesen wäre,
die maßgeblichen Tatsachen zu verschweigen bzw. zu behaupten, die
maßgeblichen Unterlagen wären nicht mehr vorhanden. Auch daraus ist
erschließbar, dass eine Verschleierung der tatsächlichen
Verhältnisse durch die Bw. nicht beabsichtigt war.
Sämtliche angeführten
Umstände rechtfertigen es nach ha. Auffassung in keiner Weise, im
gegenständlichen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens
vorzunehmen.
Lediglich der
Vollständigkeit halber wird angemerkt: Nach § 307 Abs. 3 BAO
wird durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides das Verfahren in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Der
Wiederaufnahmebescheid und der mit ihm verbundene Sachbescheid scheiden ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24. 1. 1990, 86/13/0146). Als Konsequenz lebt
der ehemalige Sachbescheid vom 1. Dezember 1989 (di. der gem. §
307 Abs. 1 BAO im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren aufgehobene Bescheid)
wieder auf.
Graz,
25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0748-G/02
- Stammnummer
- 5555
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF