…1999 die Bezeichnung des Verfahrens, die Bezeichnung der Umstände, die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit und zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens zu enthalten. 2. Eignung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen? Zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides betreffend den…
…keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit der Eignung des vom Finanzamt angenommenen Wiederaufnahmegrundes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere VwGH…
…keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit der Eignung des vom Finanzamt angenommenen Wiederaufnahmegrundes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere VwGH…
…keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit der Eignung des vom Finanzamt angenommenen Wiederaufnahmegrundes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere VwGH…
…keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit der Eignung des vom Finanzamt angenommenen Wiederaufnahmegrundes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere VwGH…
…02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 und 18. März 1993 datiert: Diese Erklärung ist daher kein im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu "hervor gekommenes" sondern ein neu "entstandenes" Beweismittel und damit kein Wiederaufnahmegrund.
…welche Tatsachen hierbei "neu hervorgekommen" und somit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geeignet sind. Durch einen pauschalen Verweis auf eine Tz. und der darin enthaltenen verschiedenen Feststellungen kann die Abgabenbehörde nicht ihre Begründungspflicht umgehen und sich somit offen halten, welche Tatsachen als Wiederaufnahmegrund herangezogen werden…
…neu hervorgekommen ist, dass die Bf. von der BVAEB eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten hat und dieser Umstand zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheides führe. Die fehlende Angabe eines konkreten Wiederaufnahmegrundes und insbesondere auch der Angabe, welche Tatsachen oder Beweismittel konkret neu hervorgekommen sind, ist im Beschwerdeverfahren…
…unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 stellte der Bw. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 1989, wobei er den Wiederaufnahmegrund wie folgt beschrieb: Mit dem am 14. Mai 2008 eingelangten Bescheid vom 7. Mai 2008 sei festgestellt worden…
…neu Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel und deren Eignung, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Im bekämpfte Wiederaufnahmebescheid für das Jahr 2005 wurde - ebenso wie in jenem für 2004 - der Wiederaufnahmegrund ausführlich dargestellt (neu Hervorkommen des Umstandes, dass die Einkünfte der Gattin des Bw…
…reiner Wellnessmitgliedschaften vermag für sich allein keinen anders lautenden Spruch des Bescheides herbeizuführen. Zudem konnte im bisherigen Verfahren nach durchgeführter Beweiswürdigung das Vorliegen einer entsprechenden Außenwirkung bejaht werden, sodass der genannten Feststellung jedenfalls die Eignung als tauglicher Wiederaufnahmegrund fehlt. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren besteht kein Kausalzusammenhang…
…einen Wiederaufnahmegrund. Ohne auf die Eignung dieses Vorbringens tatsächlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 BAO aufzuzeigen einzugehen, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorerst die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrages zu prüfen. Dabei ist von den Ausführungen der Berufungswerberin, welche im Verwaltungsverfahren seitens des Finanzamtes…
…laut Tz 14 bedeutet auch, dass diesbezüglich die Eignung bestritten wird, im Spruch anderslautende Bescheide iSd § 303 Abs 4 BAO herbeizuführen. Der erkennbare Ansatzpunkt dieser Begründung ist hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide darin zu sehen, dass aus Tz 14 des BP-Berichtes kein Wiederaufnahmsgrund resultiere. Somit ist…
…ist. Die getroffene Feststellung ist zum einen nicht neu, zum anderen mangelt es ihr an der Eignung, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Indem der Vertreter der Amtspartei in der mündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte, der eigentliche Wiederaufnahmegrund sei darin gelegen, dass im Zuge der Zweitprüfung hervorgekommen sei…
…der angefochtenen Bescheide auf den Prüfungsbericht verwiesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein solcher Verweis grundsätzlich zulässig ist. Allerdings muss dabei aus dem verwiesenen Bericht schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen, auf welche Wiederaufnahmegründe sich die Abgabenbehörde stützt, sowie welche Überzeugungen zur Ermessensübung angestellt…
…betrachtet auf die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen. Auf Grund der in der gegenständlichen Niederschrift über die Nachschau dargestellten, unmittelbaren Auswirkungen des in Rede stehenden Wiederaufnahmegrundes wird deutlich, dass die mit den in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden vorgenommenen Änderungen keineswegs bloß geringfügig waren…
…um die Frage, ob in einem Sachbescheid dieses oder jenes Erkenntnis berücksichtigt werden dürfe, sondern gehe einen Schritt zurück auf die Frage des Wiederaufnahmegrundes: Dieser sei nur dann gegeben, wenn sich der zuständige Referent in den Jahren 1988/89 anders entschieden hätte, hätte er Kenntnis…
…der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind. Der Bw bringt als Wiederaufnahmegrund für die berufungsgegenständlichen Veranlagungsverfahren betreffend 2006 und 2007 Gehaltsexekutionen, welche 2006 durch Bewilligung des Bezirksgerichtes dem Prozessgegner des Bw zugesprochen wurden, vor. Ohne auf die Eignung, ob darin überhaupt ein tauglicher Wiederaufnahmegrund nach …
…nicht glaubhaft zu beurteilen sei. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Ausführungen des UFS zur Dispositionsbefugnis und Verfügungsmacht der Berufungswerberin zu verweisen. Zur Eignung der eidesstattlichen Erklärung vom 21.6.2010 als Wiederaufnahmegrund ist hinsichtlich der darin enthaltenen Bestätigung, die Bestätigung vom 20…
…anderslautenden Bescheiden führen. Soweit die Tatsachenbeurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich Charakter und Einsatz von Ceys von jener der Prüferin abweicht (siehe oben), verwirklicht dies als abweichende Beweiswürdigung bei gleicher Tatsachenlage im Sinne der herrschenden Lehre (siehe oben Stoll aaO) keinen Wiederaufnahmegrund. Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Fa…