…in Österreich (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0114). Ein Zuzug für immer ist für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht erforderlich (VwGH 18.11.2009, 2008/13/0218). Der Bf hält sich seit Studienbeginn überwiegend in Österreich auf. Die Besuche in der bosnischen Heimat erfolgen…
…zu verlassen, was jedoch bisher von der Bf ohnehin nicht behauptet wurde. Ein Zuzug für immer ist für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht erforderlich (VwGH 18.11.2009, 2008/13/0218). Nichtzulassen der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
…ebenso wie für die ihnen gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellten Kinder ein grundsätzlicher Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abwägung des als feststehend anzusehenden Sachverhaltes hat die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Juli 2012 den Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu Recht geltend…
…analog zu den vorhergehenden Semestern keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen ist. Um von einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung iSd FLAG 1967 und damit von einem durchgängigen Anspruch auf Familienbeihilfe ausgehen zu können, hätte vor und nach der die Unterbrechung auslösenden Erkrankung eine Berufsausbildung iSd…
…Familienbeihilfe (Eigenanspruch) nicht zu. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 29.07.2024, beim Finanzamt eingelangt am 31.07.2024, wurde vorgebracht, dass der Vater zu einem monatlichen Betrag iHv 10 Euro verpflichtet sei und seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachkomme. Er zahle immer einige Monate auf…
…ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem…
…Bf. in Österreich ab 2019 (aufgrund der Lebenspartnerschaft) bejahen könnte, scheitert sein Familienbeihilfenanspruch daran, dass die Eltern ihm den überwiegenden Unterhalt leisteten. Da nicht sämtliche gesetzlichen Erfordernisse für den Eigenbezug von Familienbeihilfe kumulativ gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2…
…von Kostenbeiträgen) beabsichtigt worden wäre. In Ansehung vorstehender Ausführungen steht fest, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt und daher ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist. 3.2…
…stehe die Familienbeihilfe (Eigenanspruch) nicht zu. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Vater sei zu einem monatlichen Betrag iHv 10 Euro verpflichtet. Entgegen der Behauptung im Rückforderungsbescheid sei die Unterhaltsverpflichtung vom Vater erfüllt worden. Der Vater zahle regelmäßig einige Monate auf einmal ein…
…daher im antragsgegenständlichen Zeitraum zum überwiegenden Teil meinen Unterhalt, sondern ich kam selbst überwiegend dafür auf. Ich erfülle daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Ich lebe seit Oktober 2018 nicht mehr bei meinen Eltern. Diese leben im Ausland während ich seit Oktober 2018…
…b 12. Und 13. Satz FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, respektive obwalten andersrum gesprochen an dem - den Anspruch auf Familienbeihilfe - begründenden Status der Bf. "des in Berufsausbildung Befindens" kein Bedenken. 3.2.5. Conclusio In Ansehung der Ausführungen unter den Punkten 3.2.1. bis…
…habe überwiegend für ihren eigenen Unterhalt gesorgt, worauf sich ihr weiteres Vorbringen stützte, ihr komme ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu (beispielsweise decken die Einkünfte der Bf. in diesen Jahren nur zu einem Bruchteil die Ausgaben für die Wohnungsmiete). Die geringfügigen Einkünfte in diesen Jahren belegen…
…Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen. Der (Eigen)antrag der Bf. wurde daher verspätet gestellt. Somit muss auch nicht mehr überprüft werden, ob für den strittigen Zeitraum überhaupt ein Eigenanspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe gegeben sein könnte. Rechtlich…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 4. April 2016 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 4.4.2016 enthält u.a. folgende Angaben (Eigenantrag): Staatsbürgerschaft: Iran Datum der Einreise nach Österreich, bisheriger Wohnsitzstaat: 25.4.2012…
…dass im Zeitraum Juni 2012 bis Dezember 2013 eine Haushaltszugehörigkeit weder zur Mutter noch zum Vater gegeben war. Somit ist ein Eigenanspruch der Bf. zu prüfen. In § 6 FLAG 1967 ist der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe geregelt: Abs.1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen…
…Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). In o.a. Angelegenheit ist strittig, ob der Bw. Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst hat, oder nicht. Das Finanzamt hat einen Eigenanspruch des Bw. unter Berufung auf dessen…
…1967 (Anspruch einer anderen Person wegen Haushaltszugehörigkeit) würde somit - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - einem Eigenanspruch (gegenständlich) für den Monat April [JJ+30] nicht entgegenstehen. e) Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ab April [JJ+30] bis Feber [JJ+33] (volle Monate mit Unterbringung in der therapeutischen Wohngemeinschaft…
…Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und die sich in keiner Anstaltspflege befindet, kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zustünde, wenn sie ein zu versteuerndes jährliches Einkommen hätte, das zwar die in § 6 Abs. 3 FLAG genannte…
…da sie selbsterhaltungsfähig sei. Daher habe sie gem § 6 Abs 5 FLAG keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Somit komme auch die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages iSd § 8 Abs 4 FLAG nicht in Betracht. Die BE wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.3.2010 wegen Rechtswidrigkeit…
…Sicht sei somit von einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich auszugehen, da der Aufenthalt in Österreich offensichtlich vorwiegend der Absolvierung des Studiums diene. Hinsichtlich des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe müsse weiters festgestellt werden, dass die Angaben der Bw., wonach ihre Eltern ausschließlich für die Studienkosten aufkommen würden…