Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102457/2022
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe einer drittstaatsangehörigen Studentin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102457/2022vom 01.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.2.2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
Zur Frage wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, führt der VwGH im Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0054, Folgendes aus:
"Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 30.5.1985, Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom 19.2.1987, Zl. 86/16/0198, 27.10.1988, Zl. 88/16/0068 und 15.3.1989, Zl. 88/16/0229).
Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 19.9.1979, Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr 5401/F)."
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Zu beachten ist, dass es für die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen gemäß der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder auf die Staatsangehörigkeit, den Zweck der Einreise noch auf einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet ankommt (VwGH vom 27.1. 2010, ZI. 2009/16/0124, mwN sowie vom 22.12.2011, 2009/16/0179).
In Ansehung obiger Ausführungen und der Darlegung der Ermittlungsergebnisse des BFG unter Punkt 1 letzter Absatz auf welche - schon um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, hegt das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich - ungeachtet fallweiser Besuche der in ***2*** wohnhaften Eltern - der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich befindet.
3.2.3. Erfüllung des Status einer "Sozialwaise" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 legt nahe, dass es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern ankommen soll und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0087).
Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 21.03.1996, 93/15/0208).
Ausgehend von den unter Punkt 1 angeführten finanziellen Eckdaten, auf welche - schon um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf., diese durch Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit, inklusive der aus nämlicher Tätigkeit lukrierten Abgabengutschriften (nahezu) zur Gänze für ihre Lebenshaltungskosten aufgekommen ist, sprich sohin sich selbst den Unterhalt verschafft hat, diese unzweifelhaft den Status einer "Sozialwaise" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt.
3.2.4. Erfüllung des Status "des in Berufsausbildung Befindens" ab dem 1. Oktober 2020
Unter nochmaliger Bezugnahme auf die Anzahl bzw. das in ECTS Punkten zum Ausdruck gebrachte Ausmaß der im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 24. Jänner 2024 positiv absolvierten Prüfungen sind nach Ansicht des BFG die in § 2 Abs. 1 lit. b 12. Und 13. Satz FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, respektive obwalten andersrum gesprochen an dem - den Anspruch auf Familienbeihilfe - begründenden Status der Bf. "des in Berufsausbildung Befindens" kein Bedenken.
3.2.5. Conclusio
In Ansehung der Ausführungen unter den Punkten 3.2.1. bis 3.2.4 besteht für die Bf. ab dem 1. Oktober 2020 - unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 - bis laufend ein Anspruch auf Familienbeihilfe und war ergo dessen wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Erfüllung der Voraussetzung nach § 2 Abs. 8 FLAG in freier Beweiswürdigung erfolgte bzw. die Verifizierung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 fußt.
Wien, am 1. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102457/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102457.2022
- Stammnummer
- 143960
- Gültig
- 01.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF