…die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt. Art. 71 Abs. 2 ZK enthält eine Beschaffenheitsvermutung. Danach kann die Zollstelle auf jegliche Prüfung der Anmeldung verzichten. In diesem Fall sind dann allerdings die Angaben in der Zollanmeldung für die weitere Zollbehandlung…
…die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt. Art. 71 Abs. 2 ZK enthält eine Beschaffenheitsvermutung. Danach kann die Zollstelle auf jegliche Prüfung der Anmeldung verzichten. In diesem Fall sind dann allerdings die Angaben in der Zollanmeldung für die weitere Zollbehandlung…
…oben ausführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…In den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, kommt dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…Zollkodex ergebenden zollrechtlichen Fiktion der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung ist festzustellen, dass der Art. 70 Zollkodex mangels Durchführung einer Beschau im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Beschaffenheitsvermutung gem. Art. 71 Abs. 2 Zollkodex kann hingegen durch spätere Feststellungen widerlegt werden (siehe dazu…
…oben ausgeführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…dass in den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere…
…In den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, kommt dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen…
…zur Ausfuhranmeldung WE-Nr. X laut Aktenlage keine anrechenbare Beschau erfolgte. Die Beschaffenheitsvermutung nach Artikel 71 Absatz 2 ZK hingegen kann durch spätere Feststellungen widerlegt und die Rechtswirkung dieser Bestimmung beseitigt werden (AW-Prax 6/2006, 282ff). Der mit Schreiben vom 17. August 2006 vorgelegte…