Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0006-Z2L/05
Einreihung eines Chevrolet Avalanche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0006-Z2L/05vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Herbert
Salcher, Öffentliche Agentie, 6300 Wörgl, Bahnhofstrasse 37, vom
14. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Innsbruck, vertreten durch OR Mag. Reinhard Bichler, vom 11. August 2004,
Zl. 800/06357/2004, betreffend Zollschuld 2004 entschieden:
Der Beschwerde
wird statt gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Der
Berufung wird statt gegeben. Der Bescheid des Zollamtes vom 29. April 2004,
Zahl: 800/90367/17/2003 wird ersatzlos aufgehoben".
Entscheidungsgründe
Am 26. November 2001 stellte die Bf. den Antrag 1 PKW der
Warennummer 87032410 00 mit einer in der Anmeldung angegebenen Rohmasse und
einer Eigenmasse von 2.000,00 kg in den freien Verkehr zu überführen
(WE.Nr: 809/000/909566/01/1). Laut Faktura handelte es sich bei dem Fahrzeug um
einen "Chevrolet Avalanche".
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 29. April 2004,
Zahl: 800/90367/17/2003 wurden nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3
Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG)
Abgaben in Höhe von € 5.033,28 und eine Abgabenerhöhung in
Höhe von € 531,99 nacherhoben. Begründet wurde die Vorschreibung
damit, dass nach Überprüfung der ggstl. Anmeldung festgestellt worden
sei, dass es sich beim ggstl. Fahrzeug um ein "hauptsächlich zur
Beförderung von Gütern geeignetes Fahrzeug" handle, das in die
Tarifposition 8704 21 31 00 einzureihen sei (Zollsatz: 22%).
Dagegen wurde form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der
Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, dass
eine Überprüfung ergeben habe, dass die Fahrzeuge hauptsächlich
zur Personenbeförderung geüeignet seien, somit sei der in der
Zollanmeldung angegebene Code 8703 mit einem Zollsatz von 10% zu Recht
herangezogen worden. Die zollrechtliche Beurteilung stimme mit allen
einschlägig bekannten Tarifauskünften überein, so mit den
schriftlichen Antworten des Zollamtes, mit Tarifauskünften der
Zentralstelle für verbindliche Zollauskünfte sowie auch mit internen
Auskünften des Bundesministeriums für Finanzen. Die Bf. verweist in
der Folge auf einschlägige Aktenvermerke und Antworten des Zollamtes. Des
Weiteren wird ausgeführt, dass die nachträgliche buchmäßige
Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu Unrecht vorgenommen worden sei und auch die
Anmeldung unzureichend überprüft worden sei. Es wird beantragt, den
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Innsbruck vom 11. August 2004, Zahl: 800/06357/2004 als
unbegründet abgewiesen. Mit 10. September 2004 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung Beschwerde erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif
der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst
der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte
Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Die
Kombinierte Nomenklatur bildet auch die Grundlage für den
Österreichischen Gebrauchszolltarif.
Die Kombinierte Nomenklatur, die auf der Grundlage des
Harmonisierten Systems beruht (als Harmonisiertes System wird das Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung
enthalten. Der Teil I dieses Anhanges enthält unter Titel I die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Allgemeine
Vorschrift 1 besagt, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und
Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der
Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften.
Der Wortlaut der Position 8703 lautet:
"Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer
Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt,
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen".
Der Wortlaut der Position 8704 lautet:
"Lastkraftwagen".
Wie die belangte Behörde in der angefochtenen
Entscheidung zu Recht ausführt, kommt es auf den Wortlaut der Position
gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 an.
Zur Auslegung der KN können auch die so genannten
Erläuterungen herangezogen werden. Diese Erläuterungen sind zwar nicht
verbindlich, stellen aber nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein
wichtiges Erkenntnismittel für die einzelnen Tarifpositionen dar, um eine
einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu erreichen (zB EuGH 19.10.2000, Rs C-
339/98, Slg. 2000, I-08947, Rz. 9)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt es bei
der Tarifposition 8703 maßgeblich auf die Herstellerkonzeption (... zur
Personenbeförderung gebaut), dh auf den (objektiven) Verwendungszweck des
Fahrzeuges an (vgl. BFH, 9.5.2000, VII R 61/98, ZfZ 2000, 339). Die subjektive
Verwendungsabsicht des Fahrers, d.h. ein subjektiver Freizeit- oder
Unterhaltungswert ("Funcar") ist unbeachtlich. Ist ein Fahrzeug nach dem
äußeren Erscheinungsbild in gleicher Weise zum Transport von
Gütern gebaut, kommt eine Einreihung in die Pos. 8703 nicht in Betracht.
Fahrzeuge mit einem vom Fahrerhaus abgetrennten ausrüstungsfähigen
Fahrgestell sind nicht zu Personenbeförderung gebaut.
Es kommt zum Ersten auf die Umstände des Einzelfalls
in dem Sinne an, dass das Gesamtbild des Fahrzeugs bei der Einfuhr zugrunde zu
legen ist. Zum Zweiten kommt es darauf an, ob die Zulademöglichkeit
außerhalb des Fahrgastraumes eine wesentliche Bedeutung hat, wie der BFH
ausführt. Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zum UStG
die Auffassung, dass es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi
einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche
Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im
Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Kraftfahrzeug nach seiner
typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen
bestimmt ist (VwGH 14.9.1992, 92/15/0139).
Der EuGH hat zu "Pick ups" in seiner E v. 6. Dezember 2007,
Rs. C-486/06 ausgeführt, dass es vornehmlich auf die Ausstattung (Rz 27 ff)
ankommt:
"27. Nach dem Wortlaut der Position 8703 -
"hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge" - ist
der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung
entscheidend. Aus dem Gebrauch der Wörter "zu [dem Zweck] ... gebaut",
folgt in Übereinstimmung mit der in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils
angeführten ständigen Rechtsprechung, dass es auf den dem Fahrzeug
innewohnenden Verwendungszweck entscheidend ankommt. Dieser Verwendungszweck
wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen
Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleihen, bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil B.A.S. Trucks,
Randnr. 40).
28. Im vorliegenden Fall weisen die im Ausgangsverfahren
fraglichen Kraftfahrzeuge nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts
folgende objektiven Merkmale und Eigenschaften auf: Sie bestehen zum einen aus
einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem
Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit
Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine
getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der
Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen
einer Ladung hat. Die Fahrzeuge sind mit einer sehr luxuriösen
Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren
Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer
Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem
(ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem
Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen
ausgestattet.
29. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und
Eigenschaften ist zu prüfen, ob solche Fahrzeuge nach ihrem allgemeinen
Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale hauptsächlich zur
Beförderung von Personen oder zum Transport von Waren gebaut sind."
Der EuGH führt dazu als Antwort auf die Vorlagefrage
aus:
"Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren
geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient,
wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder
herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen
aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm
ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen
zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen
Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren
Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer
Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem
(ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem
Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen
ausgestattet sind, sind nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der
Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN der Kombinierten Nomenklatur in
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der
Kommission vom 20. Dezember 1994, 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995
und 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 einzureihen."
Nach den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen verfügt
das Fahrzeuge hinsichtlich der Ausstattung folgende Ausstattung:
Lederausstattung, Klimaanlage, Radiostereoanlage, Automatik, Sitzheizung,
Scheibenheizung etc.. Eine gewisse Luxusbezogenheit ist in Anbetracht der
Erläuterungen somit den Fahrzeugen eigen.
Anlässlich der Einfuhrverzollung hat ein Organwalter
des Zollamtes Innsbruck keine Beschau vorgenommen. Der Unabhängige
Finanzsenat hat nun in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass in den
Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden hat, dem
Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute komme, nach der
die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung
maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt
hierbei die Beweislast trifft (UFS 10.5.2007, ZRV/0134-Z2L/04; UFS 25.7.2007,
ZRV/0139-Z2L/04). Hat hingegen eine Beschau stattgefunden, entwickeln die
Angaben im Zollbefund eine Beweiskraft (UFS 31.1.2006, ZRV/0278-Z2L/02), die
aber durch das Zollamt im weiteren Verfahren widerlegt werden können. Die
Angaben in der Zollanmeldung hinsichtlich Warenbeschaffenheit und Einreihung
können nämlich auch nach Überlassung von der Zollbehörde
nach Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
(§ 115 Abs. 1 BAO) widerlegt werden. Die Beweismittel müssen
einwandfrei Aufschluss darüber geben, wie die Ware tatsächlich
beschaffen war (UFS 31.1.2006, ZRV/0278-Z2L/02). Derartige konkrete Nachweise,
die belegen würden, dass das ggstl. Fahrzeug in die Tarifposition 8704
einzureihen ist, wurden nach Ansicht des UFS nicht vorgebracht bzw. ist durch
das zit. Urteil des EuGH ausreichend belegt, dass die Einreihung in die
Tarifposition 8703 zu Recht erfolgte, da das ggstl. Fahrzeug über zwei
Sitzreihen verfügt und auch deutlich luxusbezogen ist.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war, wie im
Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg, am
24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0006-Z2L/05
- Stammnummer
- 39467
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF