Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0042-Z2L/07
Zolltarifarische Einreihung eines Pick up
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0042-Z2L/07vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A. K. Adr., vertreten durch Dr.
Herbert Salcher, 6300 Wörgl, Bahnhofstr. 37, vom 14. September
2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch
OR Mag. Reinhard Bichler, vom 11. August 2004, Zl. 800/06354/2004,
betreffend Zollschuld 2004 entschieden:
Der Beschwerde wird statt
gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert: "
Der Berufung wird stattgegeben. Der Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 29.
April 2004, Zahl: 800/90367/14/2003 wird ersatzlos aufgehoben".
Entscheidungsgründe
Am 4.
Jänner 2001 stellte die Bf. den Antrag einen PKW (andere) mit der
Fahrgestellnummer 123 der Warennummer 87032410 00 mit einer in der Anmeldung
angegebenen Rohmasse und einer Eigenmasse von 1.936,00 kg in den freien Verkehr
zu überführen (WE.Nr: 809/000/900067/01/1). Laut Faktura vom
29.12.2000 handelte es sich beim ggstl. Fahrzeug um einen "DODGE RAM".
Mit Bescheid
des Zollamtes Innsbruck vom 29. April 2004, Zahl: 800/90367/14/2003 wurden nach
Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von Zoll
€ 4.571,26; EUSt: 914,25 und eine Abgabenerhöhung in Höhe von
€ 815,82 nacherhoben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass
nach Überprüfung der ggstl. Anmeldung festgestellt worden sei, dass es
sich beim ggstl. Fahrzeug um ein "hauptsächlich zur Beförderung von
Gütern geeignetes Fahrzeug" handle, das in die Tarifposition 8704 31 31 00
einzureihen sei (Zollsatz: 22%).
Dagegen wurde
form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründet
wurde die Berufung im Wesentlichen damit, dass eine Überprüfung
ergeben habe, dass das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung
geeignet sei, somit sei der in der Zollanmeldung angegebene Code 8703 mit einem
Zollsatz von 10% zu Recht herangezogen worden. Die zollrechtliche Beurteilung
stimme mit allen einschlägig bekannten Tarifauskünften überein,
so mit den schriftlichen Antworten des Zollamtes Innsbruck, mit
Tarifauskünften der Zentralstelle für verbindliche Zollauskünfte
sowie auch mit internen Auskünften des Bundesministeriums für
Finanzen. Die Bf. verweist in der Folge auf einschlägige Aktenvermerke und
Antworten des Zollamtes Innsbruck. Im Schriftsatz wird ausdrücklich
ausgeführt, dass laut einem Telefongespräch der zuständige
Regierungsrat im BMF die Rechtsmeinung vertrat, dass "Pick Ups Dodge Ram"
grundsätzlich nach 8703 einzureihen seien. Auch nach einer Tarifanfrage und
einem Antwortschreiben des Zollamtes Innsbruck überwiege beim Dodge Ram
2500 4x4 Quad. Cab die Möglichkeit der Personenbeförderung. Das ggstl.
Fahrzeug sei in die Tarifposition 8703241000 einzureihen. Des Weiteren wird
ausgeführt, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung
nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu Unrecht vorgenommen worden sei und auch die Anmeldung
unzureichend überprüft worden sei. Es wird beantragt, den Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und
inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 11. August 2004,
Zahl: 800/06354/2004 als unbegründet abgewiesen. Nach Ausführung des
Wortlautes der strittigen Tarifpositionen und den einschlägigen Allgemeinen
Vorschriften zur Einreihung in den Tarif betont die Berufungsbehörde, dass
nur Fahrzeuge, die personenwagenmäßig ausgestattet sowie mit
Hecktür versehen sind und im Innenraum den Transport von Gütern
ermöglichen, PKW sind (EuGH 24.1.1991, Rs. C-348/89, richtig wohl: Rs.
C-384/89). Nach der Rechtsprechung des BFH handle es sich bei Pick Ups um
Fahrzeuge, die als LKW in die Tarifposition 8704 der KN einzureihen seien. Es
sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu
legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach
der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Das
streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine offene
Ladefläche, die nicht vom Führerhaus zugänglich sei. Auch das
äußere Erscheinungsbild und die Beschaffenheit des Fahrzeuges
vermitteln einen Gesamteindruck der eindeutig für das Vorliegen eines
Lastkraftwagens spreche. Im Gegensatz zu Personenkraftwagen verfüge das
Fahrzeug nicht über Stoßdämpfer sondern über Plattfedern.
Auch auf Grund des Größenverhältnisses zwischen Fahrerhaus und
Ladefläche und aufgrund der konstruktiven Merkmale (abgeschlossenes
Fahrerhaus, Zugang zum Laderaum ausschließlich durch die nach oben
geöffnete Heckklappe und die nach unten geklappten rückseitigen
Bordwand), könne das Fahrzeug nicht als "hauptsächlich zur
Personenbeförderung" gebaut angesehen werden. Überdies seien die
umlegbaren Rücksitze derart mit Metall versehen und verstärkt, dass
auch im Fahrerhaus eine zusätzliche Warenbeförderungsmöglichkeit
geschaffen werde. Auch der sehr hohe Kraftstoffverbrauch spreche für die
Einreihung als Lastkraftwagen. Der Hinweis auf die Tarifierungsentscheidung aus
dem Jahre 1997 gehe ins Leere, da es sich um ein Fahrzeug der Marke "Dodge Ram
SST" gehandelt habe, was aber mit dem ggstl. Fahrzeug nicht übereinstimme.
Die Tarifanfragen vom 26. April 2004 seien unwesentlich, da für diese
Fahrzeuge keine Nacherhebung erfolgte. Dem Grund nach handle es sich bei diesen
Tarifanfrage um rechtsunverbindliche Auskünfte.
Auch bei der
Aufteilung der Gesamtnutzlast auf Personenbeförderung- und
Frachtkapazität überwiege die Frachtkapazität, überdies
werde nach der Konzeption des Herstellers dieses Fahrzeug als "Truck"
bezeichnet. In der Folge erläutert die Berufungsbehörde die
Voraussetzungen der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und betont,
dass ein derartiger Antrag nach Arzt. 12 ZK nicht gestellt worden sei.
Die belangte
Behörde führt des weiteren aus, dass die Organe der Zollstelle einen
aktiven Irrtum begangen haben, die Bf. habe aber nicht gutgläubig
gehandelt, da zum Ersten ein vergleichbares Verfahren in Deutschland eingeleitet
worden sei und es ein derartiges Verfahren auch in Italien gegeben habe und
anzunehmen sei, dass die Bf. darüber informiert wurde.
Mit 10.
September 2004 wurde gegen die Berufungsvorentscheidung Beschwerde erhoben. Die
Bf. schildert den Sachverhalt und betont, dass sie als rechtlich befugter
Kraftfahrzeughändler schon seit dem Jahr 1997 einen Autohandel betreibe.
Was den Hinweis des Zollamtes Innsbruck auf die Vorgänge in Italien
betreffe, sei sie nicht eingebunden gewesen. Was das Verfahren vor dem
Hauptzollamt Düsseldorf angehe, so habe sie den vorgeschriebenen Betrag nur
deswegen entrichtet, da die Kosten des Rechtsmittels verglichen mit dem
geforderten Abgabenbetrag unwirtschaftlich gewesen seien. Die Bf. verweist
wiederum auf das Telefongespräch zwischen dem Zollamt und dem
zuständigen Regierungsrat im BMF. Sie verweist weiters darauf, dass das
Zollamt Innsbruck mit 26. April 2004 eine Tarifauskunft zur WE-Nr.:
800/03333/2004 erteilt habe, welche ein Fahrzeug der Marke Dodge Ram 2500 zum
Gegenstand gehabt habe.
Außerdem
sei das Verfahren mangelhaft, da der Bescheid nicht ausreichend begründet
sei. Laut Meinung des BMF haben Pick-Up Fahrzeuge keine LKW typischen
Ladeflächen. Überdies komme es nicht auf die Größe der
Ladefläche, sondern lediglich darauf an, ob die Möglichkeit zur
Personenbeförderung gegenüber der Frachtbeförderung
überwiege oder nicht. Auch der Hinweis des Zollamtes auf die starke
Motorisierung, den großen Hubraum sowie auf das Fehlen von
Stoßdämpfern (Vorliegen von Plattfedern) sei unmaßgeblich.
Die innere
Ausstattung wie elektrische Sitzverstellung, Fensterheber, getönte
Scheiben, Automatikgetriebe etc. deuten auf die Personenbezogenheit hin. Die
angesprochene Metallic-Lackierung sei überaus empfindlich und für
Lastenbeförderung ungeeignet. Nach Auffassung des BMF handle es sich
überdies um "Luxus- und Funcars". Die Bf. verweist darauf, dass die
Bezeichnung "Truck" in Nordamerika nicht gleichbedeutend sei mit Lastkraftwagen.
In der Zulassungspraxis werden alle Dodge Ram 2500 auf ein zulässiges
Gesamtgewicht von 3500 kg "heruntertypisiert", damit das Lenken mit einem
Führerschein B genüge.
Zum Vorliegen
eines "aktiven" Irrtums führt die Bf. aus, dass ein solcher nicht vorliege,
da die Einreihung zu Recht in 8703 vorgenommen worden wäre. Die Bf.
verweist wiederum auf die oa. Auskünfte. Zur Frage der "Nichterkennbarkeit"
eines Behördenirrtums verweist die Bf. auf bereits erfolgte Einvernahmen
der Zeugen K., R. und Re.. Die Bf. betont, dass sie "guten Glaubens" gehandelt
habe, da die Tarifierung von 1997 bis 2004 anstandslos anerkannt worden sei
(vgl. EuGH 1.4.1993, Rs C-250/91). Was die Verfahren in Deutschland und Italien
angehe, handle es sich um rechtsunverbindliche Rechtsauffassungen für die
österreichischen Behörden.
Mit Bescheid
des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. August 2006, Zahl: ZRV/0007-Z2L/05
wurde der Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Innsbruck vom 11. August 2004, Zahl: 800/06358/2004 stattgegeben. Nach Erhebung
einer VwGH-Beschwerde durch das Zollamt Innsbruck wurde in der Folge wegen
Verletzung des Parteiengehörs mit E v. 6. Dezember 2006, Zahl:
ZRV/0003-Z2L/05 eine Klaglosstellung ausgesprochen. Damit ist das eingebrachte
Rechtsmittel vor dem UFS wiederum unerledigt.
Im weiteren
Ermittlungsverfahren wurde dem Zollamt Parteiengehör erteilt. Das Zollamt
verwies in seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 insbesondere auf das EuGH
Urteil vom 6.12.2007, Rs. C-486/06.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif
der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst
der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte
Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Die
Kombinierte Nomenklatur bildet auch die Grundlage für den
Österreichischen Gebrauchszolltarif.
Die Kombinierte Nomenklatur, die auf der Grundlage des
Harmonisierten Systems beruht (als Harmonisiertes System wird das Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung
enthalten. Der Teil I dieses Anhanges enthält unter Titel I die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Allgemeine
Vorschrift 1 besagt, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und
Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der
Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften.
Der Wortlaut der Position 8703 lautet:
"Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer
Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt,
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen".
Der Wortlaut der Position 8704 lautet:
"Lastkraftwagen".
Wie die belangte Behörde in der angefochtenen
Entscheidung zu Recht ausführt, kommt es auf den Wortlaut der Position
gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 an.
Zur Auslegung der KN können auch die so genannten
Erläuterungen herangezogen werden. Diese Erläuterungen sind zwar nicht
verbindlich, stellen aber nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein
wichtiges Erkenntnismittel für die einzelnen Tarifpositionen dar, um eine
einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu erreichen (zB EuGH 19.10.2000, Rs C-
339/98, Slg. 2000, I-08947, Rz. 9).
Zur Marke "Dodge Ram" existieren eine Reihe von
verbindlichen Zolltarifauskünften, die verschiedene Tarifpositionen zum
Gegenstand haben (z.B. DEB/636&02-1 vom 18.6.2003; DEB/263/04-2 v.
20.2.2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt es bei der
Tarifposition 8703 maßgeblich auf die Herstellerkonzeption (... zur
Personenbeförderung gebaut), dh auf den (objektiven) Verwendungszweck des
Fahrzeuges an (vgl. BFH, 9.5.2000, VII R 61/98, ZfZ 2000, 339). Die subjektive
Verwendungsabsicht des Fahrers, d.h. ein subjektiver Freizeit- oder
Unterhaltungswert ("Funcar") ist unbeachtlich. Ist ein Fahrzeug nach dem
äußeren Erscheinungsbild in gleicher Weise zum Transport von
Gütern gebaut, kommt eine Einreihung in die Pos. 8703 nicht in Betracht.
Fahrzeuge mit einem vom Fahrerhaus abgetrennten ausrüstungsfähigen
Fahrgestell sind nicht zu Personenbeförderung gebaut.
Es kommt zum Ersten auf die Umstände des Einzelfalls
in dem Sinne an, dass das Gesamtbild des Fahrzeugs bei der Einfuhr zugrunde zu
legen ist. Zum Zweiten kommt es darauf an, ob die Zulademöglichkeit
außerhalb des Fahrgastraumes eine wesentliche Bedeutung hat, wie der BFH
ausführt. Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zum UStG
die Auffassung, dass es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi
einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche
Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im
Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Kraftfahrzeug nach seiner
typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen
bestimmt ist (VwGH 14.9.1992, 92/15/0139).
Der EuGH hat zu "Pick ups" in seiner E v. 6. Dezember 2007,
Rs. C-486/06 ausgeführt, dass es vornehmlich auf die Ausstattung (Rz 27 ff)
ankommt:
"27. Nach dem Wortlaut der Position 8703 -
"hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge" - ist
der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung
entscheidend. Aus dem Gebrauch der Wörter "zu [dem Zweck] ... gebaut",
folgt in Übereinstimmung mit der in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils
angeführten ständigen Rechtsprechung, dass es auf den dem Fahrzeug
innewohnenden Verwendungszweck entscheidend ankommt. Dieser Verwendungszweck
wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen
Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleihen, bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil B.A.S. Trucks,
Randnr. 40).
28. Im vorliegenden Fall weisen die im Ausgangsverfahren
fraglichen Kraftfahrzeuge nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts
folgende objektiven Merkmale und Eigenschaften auf: Sie bestehen zum einen aus
einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem
Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit
Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine
getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der
Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen
einer Ladung hat. Die Fahrzeuge sind mit einer sehr luxuriösen
Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren
Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer
Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem
(ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem
Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen
ausgestattet.
29. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und
Eigenschaften ist zu prüfen, ob solche Fahrzeuge nach ihrem allgemeinen
Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale hauptsächlich zur
Beförderung von Personen oder zum Transport von Waren gebaut sind."
Der EuGH führt dazu als Antwort auf die Vorlagefrage
aus:
"Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren
geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient,
wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder
herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen
aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm
ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen
zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen
Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren
Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer
Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem
(ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem
Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen
ausgestattet sind, sind nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der
Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN der Kombinierten Nomenklatur in
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 3115/94 der Kommission
vom 20. Dezember 1994, 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 und 1734/96
der Kommission vom 9. September 1996 einzureihen."
Nach den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen verfügt
das Fahrzeug hinsichtlich der Ausstattung folgende Ausstattung:
Lederausstattung, Klimaanlage, Radiostereoanlage, Automatik, Sitzheizung,
Scheibenheizung etc.. Eine gewisse Luxusbezogenheit ist in Anbetracht der
Erläuterungen somit dem Fahrzeug eigen.
Anlässlich der Einfuhrverzollung hat ein Organwalter
des Zollamtes Innsbruck am 4. Jänner 2001 eine innere Beschau vorgenommen.
Durch die Angabe des Codes 200 wurde durch das Zollorgan dokumentiert, dass
keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten (Anhang 9 der
ZK-0611). In den Fällen, in denen keine Beschau der Einfuhrware
stattgefunden hat, kommt dem Wirtschaftsbeteiligten die sog.
Beschaffenheitsvermutung zugute, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann
allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt
kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere
Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft (UFS
10.5.2007, ZRV/0134-Z2L/04; UFS 25.7.2007, ZRV/0139-Z2L/04). Hat hingegen eine
Beschau stattgefunden, entwickeln die Angaben im Zollbefund eine Beweiskraft
(UFS 31.1.2006, ZRV/0278-Z2L/02), die aber durch das Zollamt im weiteren
Verfahren widerlegt werden können. Die Angaben in der Zollanmeldung
hinsichtlich Warenbeschaffenheit und Einreihung können nämlich auch
nach Überlassung von der Zollbehörde nach Ermittlungen und
Feststellungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 115 Abs. 1 BAO)
widerlegt werden. Die Beweismittel müssen einwandfrei Aufschluss
darüber geben, wie die Ware tatsächlich beschaffen war (UFS 31.1.2006,
ZRV/0278-Z2L/02). Derartige konkrete Nachweise, die belegen würden, dass
das ggstl. Fahrzeug mit in die Tarifposition 8704 einzureihen sind, wurden nach
Ansicht des UFS nicht vorgebracht bzw. ist durch das zit. Urteil des EuGH
belegt, dass die Einreihung in die Tarifposition 8703 zu Recht erfolgte, da das
ggstl. Fahrzeug über zwei Sitzreihen verfügte und auch deutlich
luxusbezogen ist.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war, wie im
Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden
Salzburg, am
8. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0042-Z2L/07
- Stammnummer
- 37222
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF