Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0134-Z2L/04
Beschaffenheitsvermutung bei Verzicht der Zollbehörde auf Überprüfung der Warennummer einer anlässlich der Einfuhr nicht beschauten Ware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0134-Z2L/04vom 10.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des erkennenden Senates zeigt u.a. diese Feststellung die Problematik des vorliegenden Falles. Eine Feststellung der Zusammensetzung bzw. der Eigenschaften der Waren ist offensichtlich nur dann möglich, wenn die Ware selbst untersucht und auf die entsprechenden Voraussetzungen getestet wird. Da dies mangels Vorhandeneins der Rohre ausgeschlossen ist, eine Berechnung anhand der vorliegenden Unterlagen ungenaue bzw. widersprüchliche Ergebnisse erbringt, bleiben erhebliche Zweifel an der vom Zollamt angestrebten Tarifierung.
Weiters erscheint das Vorbringen der Bf. über die Bearbeitung der ukrainischen (2.te Wahl) Rohre durch die A.X , die zudem bereits im maßgebenden Zeitraum im Besitz einer Lizenz zur Ausstellung von API Zertifikaten war und daher die erforderlichen produktionstechnischen Möglichkeiten und Voraussetzungen hatte, glaubwürdig.
Dass es im Ölfeldbereich unterschiedliche Anforderungen an die dort verwendeten Materialien gibt, kann nicht von der Hand gewiesen werden.
Die Ansicht (namentlich unbekannter) Vertreter der österreichischen Industrie, limited-use-Rohre seien im Ölförderbereich unbekannt, erscheint ebenso widerlegt, wie Zweifel an den technischen Möglichkeiten der Fa. A.X, die bereits im Jahr 2000 über eine entsprechende Qualifikation zur Herstellung von API Waren verfügte, was durch die Vorlage der API Lizenz ab dem Zeitraum Juli 1998 belegt ist.
Im Übrigen hat die Bf. entsprechende Aussagen einer im Ölfeldbereich tätigen Beraterfirma vorgelegt, die diese Angaben bestätigt. Somit kann aber der Argumentation des Zollamtes, die eingeführten Waren könnten aus Qualitätsgründen nicht im Ölfeldbereich eingesetzt werden, nicht gefolgt werden.
Was die vom Gutachter Dr. Kessler eingewandte mangelnde Wirtschaftlichkeit der Umarbeitung der Rohre in Rumänien betrifft, hat die Bf. eine Kalkulation vorgelegt, der vom Zollamt nicht widersprochen worden ist.
Unterlagen, wonach die Umarbeitung aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, wurden vom Zollamt nicht vorgelegt.
Die Ermittlungen bei einem Abnehmer (Fa. Pö. betr. Präzisionsstahlrohre) erbrachte keine neuen Erkenntnisse, da einerseits bei der Übernahme der Waren im Jahr 2000 keine Materialkontrolle durchgeführt wurde, andererseits dort auch kein Personal mehr aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigt ist, das Auskunft erteilen hätte können.. Die Stellungnahme von Frau Sch. (E-Mail vom 24.5.2006) beruht offensichtlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Rechnungen. Zumal der (nunmehrige) Einkaufsleiters erklärte, zum seinerzeitigen Bestellvorgang lägen keinerlei Unterlagen mehr vor. Auch könne niemand mehr Auskunft darüber geben, ob seinerzeit Materialprüfzeugnisse angefordert und vorgelegt wurden bzw. ob eine Qualitätskontrolle stattgefunden hat.
Die Bf. bringt vor, die Ausstellung der "unrichtigen" Zertifikate sei nur deshalb erfolgt, um der Firma Pö. als iso-zertifiziertes Unternehmen die notwendigen Unterlagen über die geschlossene Produktionskette zu verschaffen. In Wahrheit habe sie aber ohnehin höherwertiges Material erhalten und sei daher nie beschwert gewesen.
Da die Ware anlässlich der Einfuhr nicht beschaut oder geprüft worden ist, können im Nachhinein Aufschlüsse über die tatsächliche Materialbeschaffenheit primär nur anhand der vorgelegten Unterlagen und der rechnerischen Überprüfung der Vorgänge beim Erzeugungs- bzw. Bearbeitungsprozess gewonnen werden.
Aus den vorhandenen Unterlagen, den vorgelegten Kalkulationen und den sich widersprechenden Gutachten lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die von der Bf. vorgenommene Einreihung der Waren falsch war und es sich tatsächliche um Rohre der Unterposition 7304 29 gehandelt hat.
Wie bereits oben ausführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft.
Im Rahmen des durchgeführten Verfahrens ist es nach Ansicht des Senates dem Zollamt Salzburg allerdings nicht gelungen, diesen Beweis zu führen. Letztlich hat auch das vorgelegte Gutachten nicht ergeben, dass die von der Bf. behauptete Bearbeitung technisch unmöglich war.
Die Fa. A.X war für den maßgeblichen Zeitraum vom American Petrol Institut zur Ausstellung entsprechender API Zertifikate autorisiert (Lizenznummer 5CT 0440) und daher auch technisch in der Lage, Rohre, die im Ölfeldbereich verwendet werden, zu erzeugen.
Die Argumentation des Zollamtes, das aufgrund der Verwendung der Rohre im Straßen- bzw. Landmaschinenbau es unwahrscheinlich erscheint, dass es sich tatsächlich um im Ölfeldbetrieb einsetzbare Rohre gehandelt hat, ist ebenso wenig geeignet, vom Standpunkt des Zollamtes zu überzeugen.
Dessen Argumentation scheitert auch daran, dass die Rohre anlässlich der Übernahme in den Betrieben keiner verifizierbaren Qualitätskontrolle unterzogen worden sind. (Laut Aussage Mag. Ki. vom 28.9.2006 ist nicht mehr feststellbar, ob bei der Übernahme der Waren Qualitätskontrollen stattgefunden bzw. Materialprüfzeugnisse angefordert worden sind).
Abschließend kommt der Senat bei Würdigung des Gesamtsachverhaltes zu der Ansicht, dass die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Waren unter die TARIC-Position 7304 3991 90 als Rohre und Hohlprofile nahtlos, andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger aus den vorgelegten Beweismitteln nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 71 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 71 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0134-Z2L/04
- Stammnummer
- 26897
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF