…Tochter nach Griechenland verzogen ist und deren in Österreich berufstätiger, geschiedener Mann, der als Vater Ninas zu deren Unterhalt verpflichtet war und dieser Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, entschieden, dass aufgrund des seinerzeit anwendbaren Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14…
…der Beschäftigung des Vaters in Österreich gestellt. Die Bf ist daher im gesamten Beschwerdezeitraum anspruchsberechtigt. Ist wie hier vorrangig Ungarn als Beschäftigungsstaat der Mutter und Wohnsitzstaat der Familienangehörigen zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, ruht der Anspruch auf die nach den österreichischen Rechtsvorschriften infolge Berufstätigkeit des …
…auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen. Die (Ehe-)Partnerin lebe seit Juni 2015 beim Bf. in Österreich. Es gebe ebenso keine minderjährigen Kinder oder pflegebedürftige Angehörige in Ungarn. Die Bestätigung über den Muskelfaserriss des Vaters sei erst im…
…Familienbeihilfe) in Österreich. Der Familienleistungsanspruch des in Österreich erwerbstätigen Familienteils (hier: des Vaters) wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 iVm. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem…
…Familien in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaaten fallen und dort wohnen. Wenn demnach der Bf (leibliche Vater) durch seine Erwerbstätigkeit eine Zuständigkeit Österreichs auslöst, was gegenständlich durch die Berufstätigkeit des Bf / Vaters in Österreich der…
…in Österreich beschäftigt, wo sich auch der Wohnsitz der Familie samt drei Kindern befindet. Der Gatte der Berufungswerberin übt eine Berufstätigkeit in der Schweiz aus. Aufgrund dieser besonderen Konstellation sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr sind die Verordnung des…
…der Union (des EWR oder in der Schweiz) mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienteils (hier: der Mutter bzw. Großmutter) verdrängt (vgl. BFH 28.4.2016, III R 68/13). Im Bezug auf den von dem erwerbstätigen Vater abgeleiteten Anspruch auf österreichische Leistungen kommt…
…Berufungswerberin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes stets in Österreich berufstätig, wo sich auch der Wohnsitz der Familie samt heute zwei minderjährigen Kindern befindet. Ihr Lebensgefährte und Vater der Kinder übt seit 1.1.2011 eine Berufstätigkeit in Liechtenstein aus. Die Freizügigkeit von Personen…
…Wochenenden gemeinsam mit der Freundin in Ungarn im Wohnhaus des Vaters verbringen würde, der Nachweis, dass er einen Hausstand aus eigenen Rechten (Miete, Eigentum) und eigene Wohnkosten am Familienwohnsitz in Ungarn habe, fehlen würde. Da die Zahlungsbelege der Miet-Kosten in Österreich nicht lesbar seien…
…in Österreich. Der Familienleistungsanspruch des in Österreich erwerbstätigen Familienteils (hier: des Vaters) wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 i.V.m. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in…
…nach Abschluss des Dienstverhältnisses nach B_Land fahren zu wollen. Der Vater ihres Kindes ist b-ischer Staatsangehöriger. Als Heimatadresse hatte die Bw. dem Dienstgeber gegenüber die Adresse der Eltern in Ort_Elt, Gebiet, bekannt gegeben. Der einzige Österreichbezug im Zeitraum Herbst 2008 lag darin…
…Anspruch auf österreichische Familienleistungen hat, ist daher nach dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. jeweils unter Verneinung eines vorrangigen Anspruchs des in Deutschland arbeitenden Vaters die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH 4.2.2016, III R 17/13 betreffend im Haushalt der Mutter in Polen lebendes…
…Dezember 2011) in Österreich gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch einen bevollmächtigten steuerlichen Vertreter Beschwerde erhoben und unter Verweis auf diverse Sachverhaltsdarstellungen die Ansicht vertreten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Österreich befunden hätte. Das Finanzamt…
…gegenüber seinem Vater, bzw. b) damit begründet, dass seine Berufstätigkeit in Österreich von vorneherein nur als eine befristete geplant war. a)Ist die Wohnsitzverlegung im Streitfall wegen einer "besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit" unzumutbar? Wie auch schon in der Berufungsvorentscheidung erläutert, ist für die Interpretation des Begriffes…
…damit nicht ständig im Sinne der zitierten Bestimmungen erbracht. Der Vorstellung einer "besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit" wurde damit eindeutig nicht entsprochen. Der Darstellung des Bw. ist zwar in Bezug auf seinen Vater ein gewisser Pflegebedarf im Sinne einer erforderlichen Betreuung nach § 1 der VO zu entnehmen…
…der mit der beruflichen Sphäre des Vaters in Verbindung gebracht werden kann (vgl. VwGH 18.5.1995, 93/15/0244). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Streitjahr in Österreich liegt und die aus privaten Gründen erfolgte Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes keine steuerlich…
…ausschließliche und ununterbrochene Berufstätigkeit des Bf. als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers zu nennen, sowie ein beachtliches, der Altersvorsorge dienendes Kapitalvermögen von rd. CHF 740.000,00. Demgegenüber verfügt der Bf. in Österreich lediglich über einen - angesichts der in der Schweiz befindlichen Kapitalwerte - nur äusserst bescheidene…
…und dort auch die Eltern des Bf. gelebt hätten. Es sei "verwegen", aus dem Umstand der Schenkung eines Hälfteanteils eines Grundstückes in F. seitens des Vaters des Bf. im Jahr 1993 den Schluss zu ziehen, ein Umzug von der Schweiz nach Österreich sei "von langer…
…Begründung des Rückforderungsbescheides ist ferner der fehlende Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich angeführt. Dieser ist jedoch nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur für den Anspruchsberechtigten von Bedeutung, nicht für die Kinder, für welche Familienbeihilfe beantragt wird. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters in Österreich…
…von Bedeutung. Nach den §§ 2 bis 30 FLAG 1967 hätten weder Mutter noch Vater einen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Der Aufenthalt der Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Union hingegen ist auch vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unbedenklich, da gemäß…