Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100385/2024
Antrag nach § 299 BAO - Aufhebungsgründe sind nicht geeignet, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100385/2024vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 25. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2023 mit dem der Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 27. Februar 2023 auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 24. November 2022 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgewiesen wurde, Ordnungsnummer ***ONr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 11.01.2022 Anträge auf Familienbeihilfe für seine Kinder ***Ki1***, ***Ki2*** und ***Ki3*** ***Nachname*** ein.
Daraufhin erhielt der Bf. eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 06.04.2022:
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Name des Kindes
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Geb.dat.
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von-bis
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Wohnstaat
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***Nachname*** ***Ki1***
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***Geb1***
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Jän. 2022 - Juni 2026
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Österreich
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***Nachname*** ***Ki2***
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***Geb2***
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Jän. 2022 - Juli 2023
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Österreich
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***Nachname*** ***Ki3***
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***Geb3***
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Jän. 2022 - Juni 2022
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Österreich
Der Bf. reichte am 23.04.2022 erneut Anträge auf Familienbeihilfe für seine Kinder ***Ki3***, ***Ki1***, ***Ki2*** und ***Ki3*** ***Nachname*** ein und beantragte die Zuerkennung ab Sept. 2021. Für sich und alle Kinder gab der Bf. den Wohnsitz in Österreich an. ***Ehefrau*** ***Nachname***, die Ehefrau des Bf. und Mutter der Kinder, gab auf dem Formular eine Verzichtserklärung ab.
Daraufhin erhielt der Bf. eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 27.07.2022:
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Name des Kindes
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Geb.dat.
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von-bis
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Wohnstaat
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***Nachname*** ***Ki1***
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***Geb1***
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Okt. 2021 - Juni 2026
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Österreich
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***Nachname*** ***Ki2***
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***Geb2***
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Okt. 2021 - Juli 2023
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Österreich
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***Nachname*** ***Ki3***
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***Geb3***
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Jän. 2022 - Juni 2022
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Österreich
Mit Vorhalt vom 27.07.2022 verlangte das Finanzamt
Schulnachricht/Jahreszeugnis
von ***Ki2***
Heiratsurkunde
Der Bf. legte mit Vorhaltsbeantwortung vom 16.08.2022 eine Heiratsurkunde vom 20.12.2003 sowie Schulbesuchsbestätigungen für ***Ki2*** und ***Ki1*** für die ***Schule1*** Kosovo (Eintrittsdatum jeweils 06.09.2021) vor.
Mit Vorhalt vom 27.09.2022 verlangte das Finanzamt
Schulbesuchsbestätigungen von ***Ki1*** und ***Ki3***
seit wann geht ***Ki2*** in Kosovo zur Schule - Schulabmeldung in Österreich
wo lebt Sie in Kosovo - Name und genaue Adresse - Unterhaltszahlungen und Nachweis
betreffend überwiegende Kostentragung mit einer Aufstellung
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Rückforderungsbescheid vom 24.11.2022 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die unten angeführten Kinder und Zeiträume in Höhe von 7.683,40 € nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert.
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Name des Kindes
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VNR/Geb.dat.
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Art der Beihilfe
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Zeitraum
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***Nachname*** ***Ki3***
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***SVNr3***
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FB
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Jän. 2022 - Juni 2022
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KG
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Jän. 2022 - Juni 2022
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***Nachname*** ***Ki1***
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***SVNr1***
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FB
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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KG
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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***Nachname*** ***Ki2***
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***SVNr2***
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FB
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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KG
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Okt. 2021 - Nov. 2022
Das Finanzamt begründete:
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben da Ihre Kinder die Schule in Kosovo besuchen, war wie im Spruch zu entscheiden."
Zu allen drei Kindern führte das Finanzamt aus:
"Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt nicht in Österreich. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Eine Person hält sich ständig in Österreich auf und es bestehen auch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Eine Wohnsitzmeldung oder die österreichische Staatsbürgerschaft alleine reichen nicht aus, um den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen."
Der Rückforderungsbescheid wurde per RSb zugestellt und vom Bf. am 12.12.2022 übernommen.
Am 27.02.2023 langte ein Schreiben des Bf. beim Finanzamt Österreich ein, welches als Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO gewertet wurde:
"Die Familienbeihilfe in Österreich für die Kinder ***Nachname*** ***Ki3***, ***Nachname*** ***Ki2*** und ***Nachname*** ***Ki1*** wurde rechtens bezogen. Die Kinder sind im Ausland zur Schule gegangen und dies wurde auch vom Bildungsministerium Österreich bewilligt. Wir als Familie haben für unsere Kinder dies gewählt, damit sie in der englischen Sprache unterrichtet werden und andere Schulsysteme kennenlernen. Die Kinder sind nur zwecks Ausbildung ins Ausland gegangen. Die Kinder haben auch keine Familienbeihilfe im Ausland bezogen, bzw haben auch das Recht nicht dazu. Die Rückforderung ihrerseits ist nicht rechtens. Auch Kinder die von ausländischen Bürgern, die in Österreich arbeiten und ihrer Kinder in der Heimat haben, beziehen die Familienbeihilfe in Österreich. Für die Schulbildung der Kinder wurden die Kosten von ***Bf*** und ***Nachname*** ***Ehefrau*** übernommen. Die Familienbeihilfe wurde von dem Vater, ***Bf***, bezogen und ***Nachname*** ***Ehefrau*** bezog weder im Inland noch in Ausland Familienbeihilfe. Dieses wurde mündlich von uns beim Finanzamt ***Ort*** vor Schulstart angefragt und es wurde uns gesagt, dass wir das Recht haben in Österreich die Familienbeihilfe zu beziehen, da der Lebensmittelpunkt der Kinder und der Eltern vor allem des Vaters in Österreich ist.
Wir hoffen, dass sie mit dem beiliegenden Dokumenten dies erkennen und die Forderung zurückziehen."
Der Bf. übermittelte folgende Unterlagen:
Schulbestätigung ***Ki2*** ***Nachname***, geb. ***Geb2*** für die ***Schule1*** Kosovo
Schulbestätigung ***Ki1*** ***Nachname***, geb. ***Geb1*** für die ***Schule1*** Kosovo
Schulbestätigung ***Ki3*** ***Nachname***, geb. ***Geb3***, für die ***Schule 2*** Zürich für das Schuljahr 2021/2022
Zahlungsbestätigung Schulkosten für alle drei Kinder
Bestätigung vom Schweizer Arbeitgeber der Ehefrau des Bf., dass sie keine Familienbeihilfe (Familienzulage) in der Schweiz bezogen hat
Bestätigung der Bildungsdirektion ***Bundesland***, dass ***Ki1*** das Schuljahr 2022/23 im Kosovo besuchen darf.
Mit Vorhalt vom 19.06.2023 verlangte das Finanzamt
- Meldebestätigungen aller Kinder - Wo sind die Kinder während der Ausbildung untergebracht? Bitte um schriftliche Stellungnahme.
- Einkommensnachweis bzw. ausländische Dienstgeberbestätigung von Ihnen und Ihrer Gattin
- Aufstellung der monatlichen Kosten für jedes Kind und Bekanntgabe, in welcher Höhe Sie dafür aufkommen (mit Zahlungsnachweisen)
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 31.07.2023 wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 27.02.2023 betreffend Rückforderungsbescheid ab und begründete:
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden und Ihr Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO muss abgewiesen werden."
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde vom 25.08.2023 und legte diverse Unterlagen erneut vor bzw. legte Ablehnungsentscheide der Ausgleichskasse ***Name***, Schweiz, vor, wonach die Ehefrau des Bf. keine Familienzulagen in der Schweiz erhalte (Begründung: 2x Kind im Ausland, 1x Ausbildung nicht anerkannt). Diese Ablehnungsentscheide betreffen den Zeitraum ab September 2022.
Zur Begründung führte der Bf. aus:
"Gegen diesen Bescheid erhebe ich Einspruch, da ich das Schreiben erst am 04.08.2023 und keine weiteren Briefe von Ihnen erhalten habe. Die Dokumente, die Sie eingefordert haben, habe ich diese bereits im Februar an das Finanzamt weitergeleitet. Ich werde Ihnen diese nochmals zuschicken und zusätzlich noch die Zeugnisse des letzten Schuljahrs von ***Ki1*** und ***Ki2*** ***Nachname*** beifügen. Meine Ehefrau ***Ehefrau*** ***Nachname*** hat in der Schweiz keine Familienbeihilfe erhalten und hat bereits Vorjahren den Erhalt an mich überschrieben, da dieses laut österreichischem Gesetz die Eltern selbst entscheiden können, wer dieses beantragt. Meine Ehefrau hat nach Ihrem ersten Brief Ihnen per Mail und Telefonat geantwortet und hat versucht die Familienzulage in der Schweiz zu beantragen mit dem ersten Brief vom Finanzamt Österreich und dieses wurde in der Schweiz abgelehnt, da das Bildungsministerium Österreich die Erlaubnis für den Besuch der Schule im Ausland erteilt hat und die Kinder nicht Schweizer Staatsangehörige sind und nicht in der Schweiz oder in der EU die Schule besucht haben."
Mit Vorhalt vom 12.10.2023 verlangte das Finanzamt erneut:
- Meldebestätigungen aller Kinder - Wo sind die Kinder während der Ausbildung untergebracht? Bitte um schriftliche Stellungnahme.
- Einkommensnachweis bzw. ausländische Dienstgeberbestätigung von Ihnen und Ihrer Gattin
- Aufstellung der monatlichen Kosten für jedes Kind und Bekanntgabe, in welcher Höhe Sie dafür aufkommen (mit Zahlungsnachweisen)
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden und Ihre Beschwerde muss abgewiesen werden."
Der Bf. übermittelte ein Schreiben vom 24.11.2023, welches als Vorlageantrag gewertet wurde.
"Am 18.10. erhielt ich ein Schreiben von Ihnen, das am 12.10. verfasst wurde. Darin ersuchten Sie um Meldebestätigungen der Kinder, Nachweise über Taschengeld und Unterbringung. Da ***Ki2*** und ***Ki1*** in Kosovo zur Schule gegangen sind, waren sie bei Verwandten untergebracht. Eine Meldebestätigung als solche wurde von der Behörde nicht ausgestellt, da dies laut Meldebehörde nicht notwendig war. Die Kinder waren bei Verwandten untergebracht, was auch honoriert wurde - siehe Schreiben des Notars aus Kosovo und Überweisungen von meiner Frau an ihren Cousin, die auch ins Deutsche übersetzt wurden. Anspruch auf Familienbeihilfe hat ein Elternteil, der sich in Österreich aufhält, während der zweite Elternteil darauf verzichtet. Die Mutter der Kinder hat darauf verzichtet und Ihnen bereits mitgeteilt, dass keine Familienbeihilfe von ihr im Ausland bezogen wurde. Diese Informationen sind online auf Oesterreich.gv.at nachzulesen. Anspruch auf Familienbeihilfe haben die Eltern, zumindest ein Elternteil, der sich in Österreich aufhält, und der andere Elternteil, der weder in Österreich noch im Ausland Familienbeihilfe bezogen hat. In einem solchen Fall besteht keine Nachweispflicht meinerseits gegenüber dem Finanzamt bezüglich der Höhe der Erhaltungskosten und des Taschengelds. Die übrigen Bestätigungen wurden bereits an Sie übermittelt. Sollten neue Gesetze beschlossen worden sein, die dem Bürger nicht zugänglich sind, wären wir froh, wenn Sie uns diese übermitteln könnten. Andernfalls müssen wir davon ausgehen, dass das Finanzamt Nachweise verlangt, wo keine Nachweispflicht besteht. Dies wäre auch kein Problem gewesen, wenn uns das Finanzamt im Voraus informiert hätte, als meine Frau die Verzichtserklärung unterschrieben hat. Auch wurde dies vom Finanzamt ***Ort*** nicht an sie kommuniziert. Mit diesem Schreiben erhalten Sie die Meldebestätigung von ***Ki3*** ***Nachname***, die in der Schweiz die Matura abgeschlossen hat. Die beglaubigte Unterschrift des Cousins, bei dem sich die anderen beiden Kinder während ihrer Schulbildung aufgehalten haben, sowie Nachweise über die Bezahlung dieser, sind ebenfalls beigefügt. All dies ist für uns möglich nachzuweisen, obwohl keine Nachweispflicht besteht. Dies hat Zeit in Anspruch genommen und somit ist das letzte Schreiben, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, nicht rechtens. Ich bitte Sie, dies erneut zu prüfen und etwaige Fehler Ihrerseits zu erkennen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe anzuerkennen und diese baldmöglichst an uns zu übermitteln."
Der Bf. übermittelte eine Bestätigung über die Wohnsituation der Kinder im Kosovo.
Mit Beschwerdevorlage vom 01.02.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da der Bf. seiner erhöhten Mitwirkungspflicht mehrmals nicht nachgekommen sei und die Kinder sich überwiegend/ständig im Ausland aufgehalten haben, beantrage das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14.11.2025 wurde der Bf. aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen und Fragen zu beantworten. Der Bf. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag die Partei den Aufhebungsgrund bestimme. Der Bf. wurde über die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 115 Abs. 1 BAO und die Offenlegungspflicht nach § 119 Abs. 1 BAO iVm § 25 FLAG 1967 aufgeklärt.
Nach einer Fristverlängerung legte der Bf. mit Eingabe vom 21.11.2026 eine Schulbesuchsbetätigung für ***Ki3***, eine Schweizer Meldebestätigung der Ehefrau und eine Anstellungsbestätigung des aktuellen Arbeitgebers der Ehefrau vor und führte zu den Fragen insbesondere aus:
Wann sich die Ehefrau im Beschwerdezeitraum in Österreich aufgehalten habe, könne nicht mehr rekonstruiert werden, da diese immer an dienstfreien Tagen zu den Kindern gefahren/geflogen sei. ***Ki3*** habe sich im Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 in ihren Ferien in Österreich aufgehalten, diese können nicht mehr genau rekonstruiert werden, da diese nicht aufgezeichnet worden seien. Genauere Angaben zur Intensität der Ausbildung machte der Bf. nicht. Von der Ehefrau sei während des Aufenthaltes in der Schweiz keine Familienbeihilfe bezogen worden, erst nach Beendigung der Zahlungen in Österreich sei ein Antrag gestellt und abgewiesen worden.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zur Vorhaltsbeantwortung des Bf. ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Spruch des Rückforderungsbescheides vom 24.11.2022 lautet:
"***Bf***
***Bf-Adr***
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
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Name des Kindes
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VNR/Geb.dat.
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Art der Beihilfe
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Zeitraum
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***Nachname*** ***Ki3***
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***SVNr3***
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FB
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Jän. 2022 - Juni 2022
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KG
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Jän. 2022 - Juni 2022
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***Nachname*** ***Ki1***
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***SVNr1***
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FB
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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KG
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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***Nachname*** ***Ki2***
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***SVNr2***
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FB
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Okt. 2021 - Nov. 2022
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KG
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Okt. 2021 - Nov. 2022
Der Rückforderungsbetrag beträgt
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Art der Beihilfe
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Summe in €
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FB
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€ 5.697,80
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KG
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€ 1.985,60
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Rückforderungsbetrag gesamt:
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€ 7.683,40
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie der Buchungsmitteilung, die - falls Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben - in Ihre FinanzOnline-NACHRICHTEN, andernfalls gesondert per Post zugestellt wird."
Der Bf. ist ***Drittland*** Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Der Bf. reichte für seine Kinder Anträge auf Familienbeihilfe mit den Formularen Beih100 ein und gab für die Kinder als Wohnort Österreich an. Seine Ehefrau gab eine Verzichtserklärung auf diesen Formularen ab. Der Bf. gab auf den Formularen an, die Unterhaltskosten zu mehr als 50% zu tragen.
Im Beschwerdezeitraum war der Bf. bis Juli 2022 an der Adresse ***Bf-Adr alt***, und ab Juli 2022 an der Adresse ***Bf-Adr***, gemeldet und bezog Notstandshilfe.
Die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** ***Nachname*** besuchten die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 an der ***Schule1*** Kosovo. Die beiden Kinder lebten bei Verwandten im Kosovo. ***Ki1*** und ***Ki2*** hielten sich im Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 ständig im Ausland auf.
Die Ehefrau des Bf. ***Ehefrau*** ***Nachname*** lebte im Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 (und damit auch im Zeitraum Jänner 2022 bis Juni 2022) mit dem Kind ***Ki3*** ***Nachname*** in einem Haushalt an der Adresse ***Adr***, Schweiz.
***Ehefrau*** ***Nachname*** war im Beschwerdezeitraum in der Schweiz berufstätig.
***Ki3*** ***Nachname*** war in der ***Schule 2*** Zürich, Schweiz, für das Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 angemeldet. Die Schulzeit dauerte von 23.08.2021 bis 14.07.2023.
***Ehefrau*** ***Nachname*** und ***Ki3*** hielten sich im Beschwerdezeitraum ständig in der Schweiz auf.
Die Anträge der Ehefrau des Bf. auf Schweizer Familienzulagen für die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** wurden für den Zeitraum ab 09/2022 aufgrund des Aufenthaltes im Ausland abgelehnt. Der Antrag auf Schweizer Familienzulagen für das Kind ***Ki3*** wurde für den Zeitraum ab 09/2022 abgelehnt, weil die Ausbildung nicht anerkannt wurde (Zeitaufwand von unter 20 Stunden pro Woche). Für den Zeitraum davor wurden keine Anträge gestellt.
Ein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit seinen Kindern lag im Beschwerdezeitraum nicht vor. Der Bf. trug nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Kinder, damit auch nicht für ***Ki3***.
Der Bf. reichte am 27.02.2023 einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO ein und machte folgende Aufhebungsgründe geltend:
"Die Familienbeihilfe in Österreich für die Kinder ***Nachname*** ***Ki3***, ***Nachname*** ***Ki2*** und ***Nachname*** ***Ki1*** wurde rechtens bezogen. Die Kinder sind im Ausland zur Schule gegangen und dies wurde auch vom Bildungsministerium Österreich bewilligt. Wir als Familie haben für unsere Kinder dies gewählt, damit sie in der englischen Sprache unterrichtet werden und andere Schulsysteme kennenlernen. Die Kinder sind nur zwecks Ausbildung ins Ausland gegangen. Die Kinder haben auch keine Familienbeihilfe im Ausland bezogen, bzw haben auch das Recht nicht dazu. Die Rückforderung ihrerseits ist nicht rechtens. Auch Kinder die von ausländischen Bürgern, die in Österreich arbeiten und ihrer Kinder in der Heimat haben, beziehen die Familienbeihilfe in Österreich. Für die Schulbildung der Kinder wurden die Kosten von ***Bf*** und ***Nachname*** ***Ehefrau*** übernommen. Die Familienbeihilfe wurde von dem Vater, ***Bf***, bezogen und ***Nachname*** ***Ehefrau*** bezog weder im Inland noch in Ausland Familienbeihilfe. Dieses wurde mündlich von uns beim Finanzamt ***Ort*** vor Schulstart angefragt und es wurde uns gesagt, dass wir das Recht haben in Österreich die Familienbeihilfe zu beziehen, da der Lebensmittelpunkt der Kinder und der Eltern vor allem des Vaters in Österreich ist."
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Bf. und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Angaben zum Spruch des Rückforderungsbescheides vom 24.11.2022 sind diesem entnommen.
Die Angaben zur Staatsbürgerschaft und zum Aufenthaltstitel sind dem elektronischen Akt der belangten Behörde entnommen. Die Angaben zu den Anträgen sind diesen entnommen.
Die Angaben zu den Meldeadressen sind dem Zentralen Melderegister entnommen. Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Auszug der Sozialversicherungsdaten.
Zum Schulbesuch der Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** im Kosovo wurden Schulbestätigungen, Zeugnisse und eine schriftliche Bestätigung von ***Name*** vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Kinder während des Schulbesuchs im Kosovo bei Verwandten gewohnt haben, dort verpflegt und betreut wurden. Damit hielten sich die Kinder im Beschwerdezeitraum ständig im Ausland auf.
Die Berufstätigkeit von ***Ehefrau*** ***Nachname***, Ehefrau des Bf. und Mutter der drei Kinder, ergibt sich aus den Bestätigungen der Arbeitgeber. Bis zum 20.07.2022 war die die Ehefrau für ***AG1*** tätig. Ab 01.09.2022 war die Ehefrau bei der ***AG2*** angestellt und in Zürich tätig.
Aus den Bestätigungen der Arbeitgeber und der Meldebestätigung der Tochter ***Ki3*** ***Nachname*** ergibt sich der Wohnort von ***Ehefrau*** ***Nachname*** und ***Ki3***.
Dass ***Ki3*** an der ***Schule 2*** angemeldet war, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbestätigung. Angaben zur Intensität der Schulausbildung machte der Bf. trotz konkreter Fragen im Vorhalt vom 14.11.2025 nicht.
Laut Angaben des Bf. kann nicht mehr rekonstruiert werden, wann sich die Ehefrau im Beschwerdezeitraum in Österreich aufgehalten habe. Die Ehefrau sei immer an den dienstfreien Tagen zu den Kindern gefahren/geflogen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ***Ki3*** in diesem Zeitraum aufgrund des Schulbesuches bei der Mutter in der Schweiz aufhielt und nach Angaben des Bf. nur in den Ferien nach Österreich kam. Die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** gingen im Kosovo zur Schule. Daraus folgt, dass sich Mutter und Tochter ***Ki3*** im Beschwerdezeitraum ständig in der Schweiz aufhielten.
Laut Angaben des Bf. hielt sich ***Ki3*** nur in den Ferien in Österreich auf. Auch für die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein anderes Bild. Eine Haushaltszugehörigkeit im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Bf. im Beschwerdezeitraum ergibt sich daraus nicht. Eine Wohnsitzmeldung der Kinder in Österreich reicht nicht aus, um einen gemeinsamen Haushalt zu begründen.
Der Bf. wurde von der belangten Behörde mehrfach aufgefordert eine Aufstellung der monatlichen Kosten für jedes Kind zu übermitteln und bekanntzugeben, in welcher Höhe er dafür aufkomme. Diese Vorhalte blieben unbeantwortet. Bekannt ist, dass der Bf. eine Zahlung an ***Name*** leistete. Alle anderen vorgelegten Zahlungsbelege betreffen das Konto der Ehefrau. Dass der Bf. nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Kinder trug, ergibt sich aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen der Mutter.
Die Ablehnung der Schweizer Familienzulagen sowie der Ablehnungszeitraum und die Ablehnungsgründe ergeben sich aus den vorgelegten Ablehnungsentscheiden. Der Ablehnungszeitraum deckt sich dabei mit dem Beschäftigungsbeginn bei der ***AG2***. Das für den Zeitraum davor keine Anträge gestellt wurden, ergibt sich aus der Bestätigung der ***AG1***.
Dass es sich bei dem Schreiben des Bf. vom 27.02.2023 um einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO handelt, ergibt sich aus den inhaltlichen Ausführungen des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Mit Rückforderungsbescheid vom 24.11.2022 wurde vom Bf. für seine drei Kinder für die im Bescheid angeführten Zeiträume Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist § 26 Abs. 1 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Nach den Bestimmungen des FLAG 1967 müssen mehrere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht. Dies sind auszugsweise:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder und unter anderem für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles nach § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach § 2a Abs. 2 FLAG 1967 kann in den in Abs. 1 genannten Fällen der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabebehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO iVm § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Gemäß § 119 Abs. 1 letzter Satz BAO müssen Offenlegungen vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Wie im Rückforderungsbescheid angeführt, kam der Bf. seiner Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nach, weil er wesentliche Änderungen (etwa Schulbesuch seiner Kinder im Kosovo bzw. in der Schweiz, Wohnsituation seiner Ehefrau und des Kindes ***Ki3*** in der Schweiz) nicht offenlegte und Vorhalte der belangten Behörde nicht beantwortete. Zwei Kinder des Bf. besuchten überdies im Kosovo die Schule. In der Begründung des Rückforderungsbescheides ist ferner der fehlende Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich angeführt. Dieser ist jedoch nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur für den Anspruchsberechtigten von Bedeutung, nicht für die Kinder, für welche Familienbeihilfe beantragt wird. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters in Österreich begründet für sich allein betrachtet keinen Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe, weil auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen laut FLAG 1967 vorliegen müssen.
Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zulässig (VwGH 07.04.2020, Ra 2017/13/0009). Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232).
Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt daher grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (z.B. VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123, VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059). Die Klärung des Sachverhaltes erfolgte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/15/0059).
Die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** besuchten im Beschwerdezeitraum eine Schule im Kosovo, lebten bei Verwandten und wurden von diesen versorgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 09.03.2026, Ra 2025/16/0023 mwN).
Damit hatten die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** ihren ständigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland. Familienbeihilfe steht daher schon aus diesem Grund nicht zu.
Das Kind ***Ki3*** lebte mit der Mutter gemeinsam in einem Haushalt in der Schweiz und besuchte dort eine Schule. Der Bf. bezog in Österreich Notstandshilfe.
Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt.
Der VwGH hat im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnenden Elternteils dann verneint, wenn der in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040).
Die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind ***Ki3*** erfolgte nicht durch den Bf.
Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 genannten Anspruchsberechtigten (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040). Ein Anspruch des Bf. entsteht durch diese Verdrängung aber noch nicht.
Ein auf dem Formular Beih 100 abgegebener Verzicht des anderen Elternteils ist nach österreichischem Recht nur bei gemeinsamem Haushalt der Eltern mit dem Kind wirksam (§ 2a FLAG 1967). Ein solcher gemeinsamer Haushalt lag nicht vor. Ob die Verzichtserklärung der Ehefrau auch als Verzichtserklärung im Sinne des Art 60 Abs. 1 Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 (Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009) zu werten ist, kann dahingestellt bleiben, weil auf eine solche im Aufhebungsantrag (siehe unten) nicht Bezug genommen wurde. Dagegen spricht, dass der grenzüberschreitende Sachverhalt und die Haushaltszugehörigkeit im Zuge der Antragstellung nicht offengelegt wurden.
Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Unter Berücksichtigung dieser objektiven Rechtslage, ist zu den vom Bf. geltend gemachten und im Sachverhalt angeführten Aufhebungsgründen wie folgt auszuführen:
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123, VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056).
Dass der Schulbesuch im Ausland der minderjährigen Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** vom Bildungsministerium bewilligt worden sei und sie nur zwecks Ausbildung ins Ausland gegangen seien, ist nach den Bestimmungen des FLAG 1967 nicht beachtlich, wenn sich durch die Ausbildung der ständige Aufenthalt der Kinder ins Ausland (Drittland) verlegt hat. Auch dass weder die Kinder noch die Mutter im Ausland oder Inland eine Familienleistung erhalten haben, begründet keinen Anspruch auf Familienbeihilfe des Bf. Auf die Tragung der Unterhaltskosten ist im Falle eines Schulbesuchs im Drittland nicht abzustellen. Die Kinder ***Ki1*** und ***Ki2*** hielten sich ständig im Ausland (Drittland) auf. Schon aus diesem Grund ergibt sich kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe sind daher nicht geeignet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides aufzuzeigen.
Die volljährige ***Ki3*** hielt sich in der Schweiz auf und besuchte dort eine nicht näher beschriebene Ausbildung. Auch im Verhältnis zur Schweiz ist jedoch auszuführen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz zu Ausbildungszwecken nicht ohne Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen zu einem Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe in Österreich führt. Nähere Angaben zur Ausbildung in der Schweiz machte der Bf. auch auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes nicht. Auch dass Kind und Ehefrau in der Schweiz oder Österreich keine Familienleistung erhalten haben, führt nicht ohne Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen zu einem Anspruch des Bf. Laut Angaben des Bf. trugen er und seine Frau die Kosten der Schulbildung. Jedoch trug der Bf. nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für ***Ki3***. Ein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit ***Ki3*** lag nicht vor. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe des Bf. unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher nicht gegeben. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe sind daher nicht geeignet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides aufzuzeigen.
Soweit sich der Bf. auf andere Bezieher von Familienbeihilfe in Österreich beruft, so ist darauf zu verweisen, dass auch in diesen Fällen ein Anspruch nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (z.B. FLAG 1967, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 etc.) besteht.
Soweit sich der Bf. auf eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt beruft, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen kann, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. z.B. VwGH 07.05.2025, Ra 2024/15/0012). Ein solcher Vollzugsspielraum besteht bei der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch bei Aufhebungen gemäß § 299 BAO Bedeutung zukommen, weil diese im Ermessen der Behörde liegen und damit einen Vollzugsspielraum einräumen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 114 BAO Rz 12). Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert im vorliegenden Fall jedoch schon daran, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens schrittweise offengelegt wurde. Wer der Abgabenbehörde gegenüber den relevanten Sachverhalt nicht vollständig offengelegt hat, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (VwGH 20.02.1997, 95/15/0091).
Auch diese Aufhebungsgründe sind daher nicht geeignet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides aufzuzeigen.
Die mit Bescheid vom 24.11.2022 ausgesprochene Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erweist sich daher im Rahmen der im Antrag vom 27.02.2023 geltend gemachten Aufhebungsgründe als zu Recht erfolgt. Da insoweit keine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Spruches des Rückforderungsbescheides vorliegt, ist dieser einer Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO nicht zugänglich. Der Antrag vom 27.02.2023 auf Aufhebung des genannten Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 31.07.2023 zu Recht abgewiesen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen strittig waren, wurden diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO geklärt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung.
Zur Beurteilung von Anträgen nach § 299 Abs. 1 BAO liegt Judikatur des VwGH vor und die Entscheidung stützt sich auf diese (vgl. VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232, VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123, VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, VwGH 07.04.2020, Ra 2017/13/0009).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen daher nicht vor. Die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100385/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100385.2024
- Stammnummer
- 151725
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF