…es liegt daher ein grundstücksgleiches Recht vor. Zu Fischereirechten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen siehe Rz 5009. Bergwerksberechtigungen nach dem Mineral-Rohstoff-Gesetz gelten als unbewegliche Sache und sind in das Bergbuch beim zuständigen Bergbuchsgericht einzutragen. Kellereigentum nach § 300 ABGB stellt zwar kein grundstücksgleiches…
10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen Rz 308: Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z…
…in einem Bescheid der Bergbehörde über die Bewilligung zur Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für mehrere Bergwerksberechtigungen ist nicht nach der Anzahl der einzelnen Bergwerksberechtigungen zu entrichten, sondern nach der Anzahl der Grubenfelder, die die genehmigten Bergwerksberechtigungen bilden. 10.2.3…
… § 40 Mineralrohstoffgesetz , BGBl. I 38/1999 : Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen). Für das Baurecht ist eine Grundbuchseinlage neu zu eröffnen (Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Inneren und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912 über die Durchführung…
…Boden) übertragbar sind. Grundstücksgleiche Rechte in diesem Sinne sind daher insbesondere Baurechte an fremden Grundstücken, Fischereirechten an fremden Gewässern oder Bergwerksberechtigungen nach dem Mineral-Rohstoff-Gesetz. Anteile an einer Agrargemeinschaft stellen keine grundstücksgleichen Rechte dar (siehe Rauscher, Die Veräußerung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften, SWK 2…
…86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung…
…des § 30 Abs. 1 EStG zählen. Würde man außerdem Rechte wie das Fischereirecht nicht zu den grundstücksgleichen Rechten zählen, blieben lediglich das Baurecht und die Bergwerksberechtigungen (kraft gesetzlicher Erklärung unbewegliche Sache) übrig. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber wohl die beiden Rechte explizit angeführt, anstatt…
…Als grundstücksgleiche Rechte können u. a. auch das Baurecht, Fischereirechte an öffentlichen Gewässern und gewisse Mineralgewinnungsrechte (Bergwerksberechtigungen - § 40 MinroG ) in Betracht kommen. Nach der in der Berufung mehrfach angesprochenen Rz. 889 der UStRl 2000 sind grundstücksgleiche Rechte ebenfalls solche Rechte, die nicht Bestandteil von Grundstücken…
…Als grundstücksgleiche Rechte können u. a. auch das Baurecht, Fischereirechte an öffentlichen Gewässern und gewisse Mineralgewinnungsrechte (Bergwerksberechtigungen - § 40 MinroG) in Betracht kommen. Nach der in der Berufung mehrfach angesprochenen Rz. 889 der UStRl 2000 sind grundstücksgleiche Rechte ebenfalls solche Rechte, die nicht Bestandteil von Grundstücken…
…wie Grunddienstbarkeiten und Grundreallasten oder das Jagdrecht, nicht aber persönliche Dienstbarkeiten und verdinglichte Rechte. Durch gesetzliche Erklärung unbeweglich sind das Baurecht auf fremdem Grund (§ 6 Baurechtsgesetz) und die Bergwerksberechtigungen nach § 40 Mineralrohstoffgesetz (vgl. UFS Wien, RV/0973-W/05 vom 24.10.2006 unter Verweis…
…dem Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie Grunddienstbarkeiten und Grundreallasten oder das Jagdrecht, nicht aber persönliche Dienstbarkeiten und verdinglichte Rechte. Durch gesetzliche Erklärung unbeweglich sind das Baurecht auf fremden Grund (§ 6 Baurechtsgesetz) und die Bergwerksberechtigungen nach § 40 Mineralrohstoffgesetz (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, 3…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. Juli 2005 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Eder SteuerberatungsgmbH & CoKG, Babenbergerring 9a, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.03.2013 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.03.2013 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch V, gegen die Bescheide des FA Klagenfurt vom 16.10.2012 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 und vom 09.07.2013 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, ***AdrRA***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12. Mai 2016 betreffend Festsetzung der…
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Edelmetallgegenstände ist nur Unternehmen zu erteilen, die beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 registriert sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung durch Vorlage…
2.2. Abfertigungsvoraussetzungen (1) Jeder Inhaber eines Betriebes, der Edelmetallgegenstände zu Handelszwecken in das Bundesgebiet einführt, muss beim Zollamt Wien registriert sein und diese Registrierung anlässlich der Zollabfertigung nachweisen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7580"). Als "Handelszwecke" gelten dabei im Hinblick…
1.6. Berechtigungsurkunde (Konzession) Die Berechtigungsurkunde (Konzession) ist ein (national unterschiedliches) Dokument, aus dem die Berechtigung des Unternehmens, national und international Gelegenheitsverkehre durchzuführen, er sichtlich ist. Sofern Zweifel bestehen, ob der jeweilige Verkehrsunternehmer berechtigt ist, Gelegenheitsverkehre durch zu führen, ist die Urkunde einzusehen.
Anlage 3 Konzessionsurkunde [Grafik] [Grafik]