Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 315–320
10.2.2. Mehrere Bewilligungen in einer Ausfertigung
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.2.2. Mehrere Bewilligungen in einer Ausfertigung
Rz 315:
Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede einzelne, in einer Schrift enthaltene Berechtigung, Befugnis oder Anerkennung die Gebühr zu entrichten (§ 12 Abs. 2 GebG).
Rz 316:
Die mehrfache Gebühr in einem Bescheid der Bergbehörde über die Bewilligung zur Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für mehrere Bergwerksberechtigungen ist nicht nach der Anzahl der einzelnen Bergwerksberechtigungen zu entrichten, sondern nach der Anzahl der Grubenfelder, die die genehmigten Bergwerksberechtigungen bilden.
10.2.3. Mehrere Ausfertigungen über eine Bewilligung
Rz 317:
Werden über eine Bewilligung (Berechtigung, Bescheinigung) mehrere amtliche Ausfertigungen ausgestellt, so ist die Gebühr für jede dieser Ausfertigungen zur Gänze zu entrichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn Zweitausfertigungen von der ausstellenden Behörde einer anderen Dienststelle (Krankenkasse, Kammer usw.) übersendet und daher nicht dem Berechtigten zum Nachweis der verliehenen Berechtigung übergeben werden.
10.2.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.2.4.1. Gebührenschuld
Rz 318:
Die Gebührenschuld für amtliche Ausfertigungen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GebG mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 157 ff).
Beispiel:
Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger
Rz 319:
Die ausstellende Behörde einer nach § 14 TP 2 GebG gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigung muss eine inländische sein. Von ausländischen Behörden ausgestellte amtliche Ausfertigungen iSd § 14 TP 2 GebG werden mit ihrer Verbringung in das Inland nicht gebührenpflichtig. Eine solche Regelung ist gemäß § 11 GebG nur für Zeugnisse (siehe Rz 654 ff) und die wie Zeugnisse zu behandelnden Schriften (Abschriften siehe Rz 252 ff; Auszüge siehe Rz 340 ff), nicht aber für amtliche Ausfertigungen (siehe Rz 280 ff) vorgesehen.
10.2.4.2. Gebührenschuldner
Rz 320:
Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, für den oder in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung ausgestellt wird (siehe auch Rz 179 ff). Zur Entrichtung der Gebühr ist zur ungeteilten Hand mit dem Gebührenschuldner verpflichtet, wer im Namen eines anderen die amtliche Ausfertigung veranlasst hat.
Randzahlen 321 bis 339: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF