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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 308–314

10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen Rz 308: Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG. Rz 309: Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG | Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 9 lit. a | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 9 lit. a | Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 9 lit. b | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 9 lit. b | Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 9 lit. b | Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro 10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung Rz 310: Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderungen "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG. Rz 311: Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 439). Beispiele: Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig. Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt. Rz 312: Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt. Rz 313: Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG. Rz 314: Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG | Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF