…Beschwerde und erklärte, der Rückforderungsbetrag sei nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und erklärte, die Berechnung der ziffernmäßigen Höhe der Familienbeihilfe erfolge automationsunterstützt. Die Höhe der gewährten Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages entspreche der rückgeforderten Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages. Das Finanzamt verwies auf beigelegte…
…Kind daher nicht – wie im Berechnungsblatt des Bf. angeführt – monatlich um 16,6 €, sondern um 36,4 € (16,6 € x 3 abzüglich 6,7 € x 2). Der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe ist daher wie folgt zu berechnen: | Von | bis |…
…2004 bis 31. März 2006 erfolgt. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Berechnung des Rückforderungsbetrages: | Familienbeihilfe | 2.094,40 € | Kinderabsetzbeträge | 814,40 € | Summe | 2.908,80 € Entscheidungsgründe Die geschiedene Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn P, geb…
…Dies wird im Zuge der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (wie auch schon im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung) korrigiert, weshalb der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben war. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages für 2007 im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 7 Prozent des Gesamteinkommens berechnet sich daher wie folgt…
…Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (€ 533,51 lt. angefochtenem Bescheid für 2003) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. über die Auszahlung des ZKGB nicht informiert worden sei und einer solchen nie…
…Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe ist im angefochtenen Bescheid (€ 1.070,00) unbestritten geblieben. Die Berufung wurde lediglich damit begründet, dass der zuständige Krankenversicherungsträger den Bw. entgegen der Bestimmung des § 16 KBGG über die Gewährung des ZKBG an die…
…beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 36.950,98 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 5 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (1.066,56 €) im Ergebnis…
…dass der Bw. expressis verbis nicht die Berechnung des Rückforderungsbetrages, respektive das Faktums der Überschreitung der in § 19 KBBG normierten Einkommensgrenzen an sich releviert, sondern vielmehr in Ermangelung einer an seine Person gerichteten Information des Krankenversicherungsträgers (§ 16 KBGG) den Rückforderungsanspruch schon dem Grunde nach als…
…mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Auch hinsichtlich der Berechnung des Rückforderungsbetrages wurden seitens des Berufungswerbers keinerlei…
…beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 43.709,41 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 7 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (3.059,66 €) im Ergebnis…
…die rechtsfreundliche Vertretung des Bf ein Vorlageantrag eingebracht. Ein weiteres Vorbringen war nicht enthalten. Mit Schreiben vom 31.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer durch das belangte Finanzamt weitere Details zur Berechnung des Rückforderungsbetrages übermittelt bzw. wurde um Übermittlung von Nachweisen zur Stützung des Beschwerdebegehrens ersucht…
…beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 51.255,18 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 9 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (2.060,40 €) im Ergebnis…
…Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (492,69 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM im Jahr 2004 lediglich geringfügige Einkünfte (iHv…
…Somit sei die Rückforderung der für die Monate Jänner bis Feber 1999 und Juli bis September 1999 bezogenen Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Weiters sei im Zuge des Berufungsverfahrens die Höhe des Rückforderungsbetrages (Kinderabsetzbeträge) neu berechnet worden. 1.8. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist stellte die Bw…
…Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (459,67 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM in den Jahren 2003 und 2004 außer…
…Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (399,96 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM im Jahr 2004 außer steuerfreien Transferzahlungen (u…
…Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges ankommt, subjektive Momente sind unerheblich. Nicht mit Erfolg eingewendet werden kann seitens der Beschwerdeführerin weiters, dass sie im Streitzeitraum die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) an ihre Tochter ***1*** weitergeleitet hat. 5. Berechnung des Rückforderungsbetrages:…
…sind in der offenen Jahresfrist. Die Berechnung des ursprünglichen Bescheides ist offensichtlich aufgrund falscher Grunddaten ergangen. Wir beantragen hiermit die Neuberechnung des Rückforderungsbetrages auf EUR 1.039,56. Dem Grund nach sind noch folgende Themen bei der neuerlichen Prüfung anzumerken. Der Korrekturzeitraum beträgt laut Bescheid…
…2000/15/0196). 9. Für das bessere Verständnis wird die Berechnung des Rückforderungsbetrages aufgeschlüsselt: a. betreffend Familienbeihilfe: Gemäß § 8 Abs. 2 lit c FLAG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10…
…Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden zwischen Juli 2020 und Juli 2022 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen. Berechnung des Rückforderungsbetrages: ***1***: FB: § 8 Abs.2 Z.3 lit.c FLAG: € 141,50 x 25 = € 3.537…