Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3405-W/02
Einkünfte des Kindes (Rechtslage vor 1.1.2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3405-W/02vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 12. September 2000 betreffend
Rückforderung von erhöhter Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Jänner bis Februar
1999 sowie Juli bis September 1999 und
gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 29. Oktober 2001 betreffend Rückforderung von
erhöhter Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträgen für die
Zeiträume Juni 1997 bis Dezember 1997, Jänner 1998 bis
Dezember 1998, März bis Juni 1999, Oktober bis Dezember 1999 und
Jänner bis Juni 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 12. September 2000 wird teilweise Folge
gegeben: hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juli bis
September 1999 wird der Berufung stattgeben und der Rückforderungsbetrag
herabgesetzt, im übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
|
Rückforderung
|
|
bisher
|
neu
|
01.01.99
- 28.02.99
|
FB
|
7.500
ATS
|
(545,05
€)
|
545,05
€
|
(7.500
ATS)
|
KAB
|
950
ATS
|
(69,04
€)
|
69,04
€
|
(950
ATS)
|
01.07.99
- 30.09.99
|
FB
|
11.250
ATS
|
(817,57
€)
|
817,57
€
|
(11.250
ATS)
|
KAB
|
5.325
ATS
|
(386,98
€)
|
103,56
€
|
(1.425
ATS)
|
FB
= Familienbeihilfe
KAB
= Kinderabsetzbetrag
|
Summe
|
25.025
ATS
|
(1.818,64)
|
1.535,22
€
|
(21.125
ATS)
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Für den Zeitraum Juni 1997
bis Dezember 1998 wird der Berufung stattgegeben. Für die Zeiträume
März 1999 bis Juni 1999 sowie Oktober 1999 bis Juni 2000 wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
|
Rückforderung
für Zeitraum
|
|
bisher
|
neu
|
01.06.97
- 31.12.97
|
erh.
FB
|
11.550
ATS
|
939,37
€
|
0,00
€
|
(0
ATS)
|
01.01.98
- 31.12.98
|
FB
|
19.800
ATS
|
1.438,92
€
|
0,00
€
|
(0
ATS)
|
|
erh.
FB
|
22.200
ATS
|
1.598,80
€
|
0,00
€
|
(0
ATS)
|
|
KAB
|
4.200
ATS
|
305,23
€
|
0,00
€
|
(0
ATS)
|
01.03.99
- 30.06.99
|
FB
|
7.900
ATS
|
574,11
€
|
574,11
€
|
(7.900
ATS)
|
|
erh.
FB
|
7.100
ATS
|
515,98
€
|
515,98
€
|
(7.100
ATS)
|
|
KAB
|
1.900
ATS
|
138,08
€
|
138,08
€
|
(1.900
ATS)
|
01.10.99
- 31.12.99
|
FB
|
5.925
ATS
|
430,59
€
|
430,59
€
|
(5.925
ATS)
|
|
erh.
FB
|
5.325
ATS
|
386,98
€
|
386,98
€
|
(5.325
ATS)
|
|
KAB
|
1.425
ATS
|
103,56
€
|
103,56
€
|
(1.425
ATS)
|
01.01.00
- 30.06.00
|
FB
|
12.000
ATS
|
872,07
€
|
872,07
€
|
(12.000
ATS)
|
|
erh.
FB
|
10.800
ATS
|
784,87
€
|
784,87
€
|
(10.800
ATS)
|
|
KAB
|
4.200
ATS
|
305,23
€
|
305,23
€
|
(4.200
ATS)
|
FB
= Familienbeihilfe
KAB
= Kinderabsetzbetrag
|
Summe
|
114.325
ATS
|
8.308,33
€
|
4,111,47€
|
(56.575
ATS)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren vor dem Finanzamt betreffend die Berufung
gegen den Bescheid vom 12. September 2000:
1.1. Die Berufungswerberin
(Bw.) beantragte im Jänner 2000 mit dem Formular Beih 3 für ihren
volljährigen Sohn S., geborenen am Datum1, die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Jänner 1995. Mit
ärztlicher Bescheinigung vom 25. Jänner 2000 attestierte der
Amtsarzt Dr. K. dem Sohn der Bw. ein seit 1995 bestehendes Leiden an Asthma
bronchiale, wodurch seit 1995 der Grad der Behinderung des Sohnes 50 v.H.
betrage.
Laut Aktenlage hatte der
frühere Ehegatte der Bw. bis inkl. September 1996 die Familienbeihilfe
für den Sohn bezogen. Vom Oktober 1996 bis einschließlich Mai 1997
leistete der Sohn der Bw. seine Präsenzdienst. Das Finanzamt gewährte
der Bw., die für ihren in Berufsausbildung befindlichen Sohn die
Familienbeihilfe (Grundbetrag) ab Juni 1997 laufend bezogen hatte,
rückwirkend ab diesem Zeitraum den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher
Behinderung. Die Anweisung zur Auszahlung des Erhöhungsbetrages in
Höhe von ATS 59.850,- (€ 4.349,47) für den Zeitraum Juni
1997 bis April 2000 erfolgte am 16. März 2000.
1.2. Mit Schriftsatz vom 4. April 2000 beantragte die Bw.
unter Verweis auf die beim Finanzamt eingereichte ärztliche Bescheinigung
neuerlich die Nachzahlung "nur" der erhöhten Familienbeihilfe
(Erhöhungsbetrag) für ihren "ständig kranken" Sohn für den
Zeitraum ab Jänner 1995 bis einschließlich Oktober 1996. Zur
Begründung verwies sie darauf, dass der Sohn seit seiner Geburt in ihrem
Haushalt lebe und ihr Ex-Mann schon einige Jahre vor der im August 1998
erfolgten Ehescheidung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Mit Bescheid
vom 16. Mai 2000 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. für den
Zeitraum Jänner 1995 bis Oktober 1996 mit der Begründung ab, dass nur
derjenigen Person die erhöhte Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag nach
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) ausbezahlt werden könne, die die
Familienbeihilfe (Grundbetrag) beziehe. Da der vormalige Ehegatte der Bw., mit
der Bw. im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, für den Zeitraum Jänner
1995 bis Oktober 1996 die Familienbeihilfe für den Sohn bezogen habe,
könne der Bw. die erhöhte Familienbeihilfe für den beantragten
Zeitraum nicht ausbezahlt werden. Der Abweisungsbescheid wurde laut Aktenlage
von der Bw. nicht angefochten bzw. wurde eine allfällig dagegen erhobene
Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
nicht vorgelegt.
1.3. Auf einem von der Bw. am
27. Juni 2000 dem Finanzamt persönlich überreichten Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Bw. bekannt,
dass der Sohn ab Oktober 2000 an der Wirtschaftsuniversität (WU)
Betriebswirtschaft studieren werde. Laut nachgereichter Diplom-Urkunde hat der
Sohn der Bw. den im Wintersemester 1997/98 begonnenen Fachhochschul-Studiengang
"xy", akad. Grad: Dipl.-Ing. (FH), am 10. Juli 2000 abgeschlossen
und im Wintersemester 2000/01 das Studium an der WU aufgenommen.
1.4. Laut einem vom Finanzamt erstellten
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 12.
Juli 2000 hatte der Sohn der Bw. ab dem Jahr 1997 folgende
Beschäftigungsverhältnisse:
|
01.02.98
- 30.11.98
|
geringfügig
beschäftigt Angestellter
|
F.
|
01.06.98
- 31.07.98
|
Selbstversicherung
§ 19a ASVG
|
|
01.08.98
- 31.10.98
|
mehrfach
geringfügig besch.
|
WGKK
Sammelkonto
|
03.08.98
- 02.10.98
|
Arbeiter
|
A.
GmbH
|
03.10.98
- 08.10.98
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
A.
GmbH
|
01.11.98
- 30.11.98
|
Selbstversicherung,
§ 19a ASVG
|
|
01.12.98
- laufend
|
Angestellter
|
Fa.B
Über
Aufforderung des Finanzamtes übersandte die Bw. mit Schreiben vom
28. August 2000 folgende Bestätigung des Dienstgebers Fa.B vom
28.8.2000:
"Wir
bestätigen, dass Herr S. seit
Dezember 1998 bei uns beschäftigt ist und tieferstehend monatliche
Bezüge ausbezahlt erhielt:
|
Dezember
1998
|
ATS
12.050,86
|
|
|
|
Jänner
1999
|
ATS
10.245,50
|
Jänner
2000
|
ATS
3.970,00
|
Feber
1999
|
ATS
10.245,50
|
Feber
2000
|
ATS
18.123,00
|
März
1999
|
ATS
3.865,30
|
März
2000
|
ATS
3.970,00
|
April
1999
|
ATS
3.865,30
|
April
2000
|
ATS
3.820,00
|
Mai
1999
|
ATS
3.865,30
|
Mai
2000
|
ATS
3.970,00
|
Juni
1999
|
ATS
8.944,40
|
Juni
2000
|
ATS
7.985,00
|
Juli
1999
|
ATS
17.265,00
|
|
|
August
1999
|
ATS
17.465,00
|
|
|
September
1999
|
ATS
17.465,00
|
|
|
Oktober
1999
|
ATS
3.815,30
|
|
|
November
1999
|
ATS
16.232,67
|
|
|
Dezember
1999
|
ATS
3.865,30
|
|
Weiters
übersandte die Bw. "Beispielhafte Aufstellungslisten von Ausgaben" des
Sohnes für die Monate Jänner 1999 und Juni 1999.
1.5. Mit Bescheid vom
12.September 2000 forderte das Finanzamt von der Bw. für den Zeitraum
Jänner und Februar 1999 sowie Juli bis September 1999 folgende Beträge
an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht bezogen
zurück:
|
01.01.99
- 28.02.99
|
Familienbeihilfe
|
7.500
S
|
(€
545,05)
|
Kinderabsetzbetrag
|
950
S
|
(€
69,04)
|
01.07.99
- 30.09.99
|
Familienbeihilfe
|
11.250
S
|
(€
817,75)
|
Kinderabsetzbetrag
|
5.325
S
|
(€
386,98)
|
|
Summe
|
25.025
S
|
(
entspricht
€ 1.818,64)
Begründend führte das Finanzamt
sinngemäß aus, dass der volljährige Sohn der Bw. in der Zeit vom
1. Dezember 1998 bis 28. Feber 1999 und vom 1. Juni 1999 bis
30. September 1999 aus einer Beschäftigung Einkünfte
über dem gesetzlichen Grenzbetrag bezogen habe.
1.6. Gegen den
Rückforderungsbescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2000
Berufung und führte aus, es sei richtig, dass sie für den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 28. Februar 1999 und 1. Juli 1999 bis 30. September
1999 erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihr erheblich
behindertes Kind bezogen habe. Unrichtig sei jedoch die im Bescheid
angeführte Höhe, und zwar dergestalt, dass sie für die Monate 1.
Juli 1999 bis 30. September 1999 einen Kinderabsetzbetrag von S 5.325
erhalten hätte. Richtig sei, dass sie einen monatlichen Kinderabsetzbetrag
in der Höhe von S 475, sohin zusammen S 1.425 erhalten habe, und
nicht wie im Bescheid ausgeworfen S 5.325. Weiters sei auch
richtig, dass ihr erheblich behinderter Sohn in diesem oben genannten Zeitraum
eine umfangreichere Tätigkeit als in den anderen Monaten ausübte.
Diese so genannte "Mehrtätigkeit" ergebe sich daraus, dass die
angeführten Monate Ferienmonate seien, daher in diesen schulfreien Tagen
sehr wohl von ihrem erheblich behinderten Sohn nach Maßgabe seines
Gesundheitszustandes auch mehr gearbeitet werde. Wegen physischer und
psychischer Mehrbelastung in den Schulmonaten seien jedoch die Einkünfte
aus der zusätzlich ausgeübten Beschäftigung weit unter der
erlaubten Grenze, und dies sei auch sehr deutlich in der schriftlichen
Bestätigung des Dienstgebers vom 28. August 2000 ersichtlich. In
§ 5 Abs.1 lit. d FLAG 1967 sei ausdrücklich verankert, dass
"Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus der
ausschließlich während der Schulferien ausgeübten
Beschäftigung beziehe" bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes
außer Betracht blieben. Es gehe aus den übersandten beispielhaften
Aufstellungslisten auch hervor, dass ständig höhere monatliche
Ausgaben stattfänden und es werde daher der gesetzliche Grenzbetrag nicht
überschritten. Die Bw. beantragte "von der Rückforderung Abstand zu
nehmen".
1.7. Das Finanzamt erließ
am 13. November 2000 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, in
der es den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Juli bis
30. September 1999 in Höhe von ATS 1.425 (wie in der Berufung
dargestellt) festsetzte und begründete weiters, dass der Sohn der Bw.
für die Zeit vom Dezember 1998 bis Februar 1999 und Juni 1999 laut den
vorgelegten Monatsabrechnungen Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988, die den monatlichen Grenzbetrag nach § 5 Abs. 2
lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überstiegen, bezogen
habe. Im Jahr 1998 habe der Grenzbetrag für ein erheblich behindertes Kind
S 7.992 und im Jahr 1999 S 8.112 betragen. Da der Sohn diese
Einkünfte aus einer Beschäftigung, die über die Ferienzeit
hinausgegangen sei, erzielt habe, sei der Tatbestand der
"Ferienzeitbegünstigung" im Falle der Bw. nicht erfüllt worden, da
diese nur dann zum Tragen komme, wenn das in Berufsausbildung befindliche Kind
Bezüge aus einer ausschließlich während der Hochschulferienzeit
ausgeübten Beschäftigung erziele. Als gesetzliche Hochschulferien
gelten die Monate Juli, August und September sowie Februar und weiters die
Weihnachts- und Osterferien. Somit sei die Rückforderung der für die
Monate Jänner bis Feber 1999 und Juli bis September 1999 bezogenen
Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Weiters sei im Zuge des Berufungsverfahrens
die Höhe des Rückforderungsbetrages (Kinderabsetzbeträge) neu
berechnet worden.
1.8. Innerhalb mehrfach
verlängerter Frist stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 28. September 2001
den Vorlageantrag und führte in der Begründung hinsichtlich der
Familienbeihilfe für Jänner 1999 aus, dass durch die gesetzlichen und
daher schulfreien Weihnachtsferien bis 6. Jänner 1999 es ihrem Sohn
möglich gewesen sei, zwischen Weihnachten und dem 6. Jänner 1999 einer
verstärkten Arbeitsleistung nachzugehen. Dies habe dazu geführt, dass
er in diesem Monat ein bisschen mehr verdient habe. Nicht übersehen
dürfe jedoch werden, dass dadurch auch in diesem Monat erhöhte
Auslagen in Form von Fachliteratur, Lehrmittel, CD-ROM, Druckerpatrone,
Postgebühren, Kilometergeld und On-Line-Diensten angefallen seien und sich
nicht zuletzt der Medikamentenverbrauch erhöht habe. Zur Familienbeihilfe
für die Monate Februar 1999 sowie Juli bis September 1999 gab die Bw. an,
dass diese Monate als gesetzliche Hochschulferienmonate gelten, was auch durch
die Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2000 bestätigt worden sei.
Die Bw. habe in Treu und Glauben gehandelt und die erhöhte Familienbeihilfe
für ihren erheblich behinderten Sohn verwendet. Sie beantrage bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ihren Antrag zu prüfen und der Berufung
stattzugeben.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
2.
Verfahren vor dem Finanzamt betreffend die Berufung gegen den Bescheid vom
29. Oktober 2001:
2.1.
Anlässlich einer Überprüfung der erheblichen Behinderung des
Sohnes der Bw. bescheinigte der im Auftrag des Bundessozialamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland tätige Allgemeinmediziner Dr. D. in
seinem Gutachten vom 11. Juni 2001, dass der Sohn der Bw. an Asthma
bronchiale in Remission (Richtsatzposition III/a/285) leide und der Grad der
Behinderung seit 1995 null (0) v.H. betrage. Der untere Rahmensatz ergebe sich
aus der Tatsache, dass kein Hinweis auf eine subjektive Beeinträchtigung
auf Dauer vorliege, das Leiden in Remission sei und kein pathologischer
Lungenbefund vorliege. Ergänzend werde bemerkt, dass seit Jahren nur
äußerst selten eine asthmaspezifische Therapie erforderlich sei und
die Partei ohne Befunde gekommen sei.
Aufgrund der
vorliegenden Lohnzettel wurde durch das Finanzamt weiters festgestellt, dass der
Sohn der Bw. als geringfügig Beschäftigter vom Dienstgeber F. im
Zeitraum vom 1. Feber bis 30. November 1998 Nettoeinkünfte in Höhe von
ATS 14.825,- und als Angestellter der Fa. A. GmbH vom 3. August bis 2.
Oktober 1998 ATS 25.377,- bezogen hatte.
2.2. Mit Bescheid
vom 29. Oktober 2001 forderte das Finanzamt die für den Sohn ausbezahlten
Kinderabsetzbeträge sowie die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag
wegen erheblicher Behinderung wie folgt als zu Unrecht bezogen zurück.
|
01.06.97
- 31.12.97
|
erhöhte
Familienbeihilfe*
|
S
11.550
|
01.01.98
- 31.12.98
|
Familienbeihilfe
|
S
19.800
|
|
erhöhte
Familienbeihilfe*
|
S
22.200
|
|
Kinderabsetzbetrag
|
S
4.200
|
01.03.99
- 30.06.99
|
Familienbeihilfe
|
S
7.900
|
|
erhöhte
Familienbeihilfe*
|
S
7.100
|
|
Kinderabsetzbetrag
|
S
1.900
|
01.10.99
- 31.12.99
|
Familienbeihilfe
|
S
5.925
|
|
erhöhte
Familienbeihilfe*
|
S
5.325
|
|
Kinderabsetzbetrag
|
S
1.425
|
01.01.00
- 30.06.00
|
Familienbeihilfe
|
S
12.000
|
|
erhöhte
Familienbeihilfe*
|
S
10.800
|
|
Kinderabsetzbetrag
|
S
4.200
|
*erhöhte
Familienbeihilfe
=
Erhöhungsbetrag § 8
Abs.4
|
Rückforderungsbetrag
|
S
114.325
(entspricht € 8.308,32)
Zur
Rückzahlungsverpflichtung dieser Beträge führte das Finanzamt
begründend aus, dass im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
erhöhte Familienbeihilfe das dem Bescheid beiliegende Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. September 2001
eingeholt worden sei, in dem festgestellt worden sei, dass kein Leiden des
Sohnes vorliege. Somit sei die erhöhte Familienbeihilfe (Anm.: der
Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) für den Zeitraum ab
Juni 1997 zu Unrecht bezogen worden. Da das monatliche
Durchschnittseinkommen des volljährigen Sohnes ab dem Monat Jänner
1998 den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes übersteige, bestehe für diesen Zeitraum
auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
2.3. In der gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.
Oktober 2001 eingebrachten Berufung führte die Bw. aus:
"Unter Bezugnahme auf
Ihren Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge vom 29.10.2001 samt beigelegtem Sachverständigengutachten, bei
mir eingelangt am 05.11.2001, erhebe ich binnen offener Frist Berufung und
begründe diese wie folgt:
Es ist richtig, dass ich
die im Bescheid angeführten Beträge zum Wohle meines erheblich
behinderten Kindes erhielt.
Zum
Sachverständigengutachten möchte ich folgendes
ausführen:
Am Dienstag, den
05.06.2001, erhielt ich nur einen tel. Anruf von einem Herrn
C. und den Auftrag, mit meinem Sohn am
Donnerstag um 10.15 Uhr zur Untersuchung zu erscheinen. Auf meine Mitteilung,
dass dies nicht am übernächsten Tag möglich sei, vor allem da wir
erst am gleichen Tag von einem Erholungsurlaub zurück kamen, wurde ich vor
die vollendete Tatsache gestellt, dass dann der darauf folgende Montag 8,00 Uhr,
gelte.
Wir waren pünktlich
dort und wurde mein Sohn von Herrn Dr. D.
- einem Arzt für Allgemeinmedizin - untersucht. Diese Untersuchung samt
gleichzeitiger Ausfüllung der für uns nicht erkennbaren
Papierunterlagen spielte sich in einem Zeitraum von 10 bis 15 Minuten ab, inkl.
der Aus- und Ankleidezeit meines Sohnes. Bei dieser Schnelluntersuchung hatte
ich nicht das Gefühl, dass der Arzt bei einer Wahrheitsfindung des
körperlichen Wohles bzw. Unwohles des Patienten zu finden bereit war,
sondern schnell einen Befund erstellen wollte, vor allem da im Wartezimmer noch
sehr viele Leute anwesend waren und der Arzt deshalb auch unter starkem
Zeitdruck stand. Dies ist auch damit zu erklären, dass wir keine
schriftliche Vorladung und Vorankündigung erhielten, sondern nur den oben
bereits geschilderten kurzen Telefonanruf, der mich verwunderte, zumal ich um
eine Fristverlängerung bezüglich Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe beim Finanzamt bis 18.September 2001 ansuchte und mir diese
Fristverlängerung von der Amtsseite her auch zugestanden
wurde.
Es ist sicherlich
richtig, dass zum gegebenen Zeitpunkt der Untersuchung sich mein Sohn in einem
besseren Zustand als sonst befand; dies erstens durch die Luftveränderung
von unserem Erholungsurlaub, und zweitens sind die Sommermonate immer vom
besseren Gesundheitsgrad. Sowohl im Herbst als auch im Winter ist der
Erkältungs- und Anfälligkeitsgrad meines Sohnes ... bezüglich
seines Asthma bronchiale sehr stark gegeben und muss über diesen langen
Zeitraum auch ständig medikamentös, und auch inhaliermäßig
nachgeholfen werden. Als wir dies und auch anderes zur Sache Gehörendes
mitteilen wollten, hörten wir die Aussage, dass nur der jetzige
Gesundheitszustand von Bedeutung und Gegenstand der Untersuchung sei und nicht
auf Jahre rückwirkend. Man kann sicher verstehen, dass diese kurze und doch
sehr deutliche Aussage des Herrn Doktors uns sehr einschüchterte, und so
blieb vieles von uns ungesagt. Das Untersuchungsergebnis wurde uns nicht
mitgeteilt.
Eine wesentliche
Besserung seines Gesundheitszustandes immer im Sommer (durch meine
ständigen intensiven Betreuungen und Motivationshilfen für mein
Kindes) kann nicht dazu führen, dass der Polizeiamtsarzt nicht vom
Finanzamt anerkannt und dadurch die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe rückgefordert wird.
Nicht unerwähnt
möchte ich lassen, dass bei der kurzen tel. Terminvorgabe (eine
schriftliche Vorladung habe ich nicht erhalten) uns nicht mitgeteilt wurde,
Unterlagen mitzunehmen. Es wurde und wird nicht nur gelegentlich aeromuc,
sondern sehr wohl häufig aeromuc, aerocef, Mucosolvan, Hexoral, Tonsillol,
deflamat, Dolo-Menthoneurin, Aspirin, Gewadal, Parkemed, Thomapyrin, Ventide,
Wick usw. von unserem Hausarzt verschrieben, bzw. in der Apotheke privat dazu
gekauft. Weiters wurden auch Homöopathische Medikamente von mir
eingekauft.
Es konnte daher auch
nicht mitgeteilt werden, dass sehr oft schon bei "kleinen" Anzeichen einer
beginnenden Krankheit in der Früh und Abends über Wasserdampf, bzw.
Inhaliergerät mit Kräuterextrakten den Medikamenten nachgeholfen
wurde, um auf diese Weise dem Schlimmsten abzuhelfen.
Wegen Laryngitis und der
damit im Zusammenhang stehender Erstickungskrämpfe waren auch
Spitalsaufenthalte notwendig. Seit diesem Zeitpunkt sind auch die
Angstzustände wegen Luftknappheit und Injektionen, sowie die
Anfälligkeit der Organe geblieben.
Weiters konnte auch nicht
mitgeteilt werden, dass mein Sohn die 9. Klasse wegen seelischer Depressionen
und daher ständiges Kranksein (Husten, Atemnot und Angstgefühlen,
Migräneanfälle und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule)
wiederholen musste. (In dieser Zeit waren persönliche Differenzen zwischen
meinem Exmann und mir, die zum Auszug meines Exmannes aus der ehelichen
Gemeinschaft und zu guter Letzt auch zur Scheidung führten.)
Bei der kleinen
monatlichen Unterhaltsleistung meines Exmannes und meiner
Geringfügigkeitsbeschäftigung ist es seit Juli 2000 sowieso schwer zum
Wohle meines erheblich behinderten Kindes allen seinen Bedürfnissen gerecht
zu werden.
Aus dem
Obangeführten bitte ich von der Rückforderung Abstand zu nehmen und
die erhaltene Familienbeihilfe samt erhöhter Familienbeihilfe - die ich in
Treu und Glauben bereits zum Wohlbefinden und besserem Gesundheitszustand meines
Sohnes ... ausgegeben habe - zu genehmigen."
2.4. Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
3. Verfahren vor der
Abgabenbehörde Zweiter Instanz:
3.1. Über Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde, da in der von der Bw. vorgelegten Bestätigung des
Dienstgebers Fa.B vom 28. August 2000 nur die monatlichen
Auszahlungsbeträge angeführt waren, eine vom Dienstgeber um die
Bruttobezüge, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabzüge ergänzte
Gehaltsaufstellung vom 2. Oktober 2002 für den Zeitraum Dezember 1998
bis Dezember 2000 nachgereicht mit dem Vermerk, dass etwaige Differenzen zu der
Aufstellung vom 28. August 2000 bei den Nettobeträgen nur durch Rundungen
oder Abzug der Krankenscheingebühren bedingt seien.
3.2. Weiters wurde im Auftrag der Abgabenbehörde
zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren ein weiteres Gutachten des
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über
den Behinderungsgrad des Sohnes der Bw. eingeholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
4.
Rechtslage
4.1. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im
strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den
Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen (für 1997: ATS
3.740 (€ 271,80), für 1998: ATS 3.830 (€ 278,34); für
1999 ATS 3.899 (€ 283,35); für 2000: ATS 3.977
(€ 289,02).
Bei einem
erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967) erhöht
sich diese Einkunftsgrenze auf die Höhe des Richtsatzes nach
§ 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955. Dieser
Richtsatz betrug für das Jahr 1997 ATS 7.887 (€ 573,17), für
das Jahr 1998 ATS 7.992,- (€ 580,80), für das Jahr 1999
ATS 8.112 (€589,52), für das Jahr 2000 ATS 8.312
(€ 604,12).
Bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes bleiben gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG
1967 Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer
ausschließlich während der Schulferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht, außer Betracht.
4.2. Nach § 8 Abs. 4
FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG in der bis 31. Dezember 2002
anzuwendenden Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Nach der ab 2003 geltenden
Fassung des § 8 Abs. 6 FLAG (BGBl. I Nr. 105/2002)* ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. *
Da der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der
Abgabengesetze" auch im Regelungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 gilt (vgl. VwGH 18.04.2007, 2006/13/0126), ist im gegenständlichen
Verfahren § 8 Abs.6 FLAG idF BGBl. I Nr. 105/2002
anzuwenden.
4.3. Gemäß
§ 10 Abs. 2
FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in
dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 sind
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die
bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt,sowie Änderungen
des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (idF BGBl. I Nr.
128/1997) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für
das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Mit BGBl I Nr. 79/1998 wurden die Beträge des §
33 Abs. 4 Z. 3 lit a EStG 1988 für das Jahr 1999 (lit c) auf monatlich
475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S
für jedes weitere Kind valorisiert. Ab dem Jahr 2000 steht ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu.
5. Sachverhalt
5.1. Der volljährige Sohn der
Bw. befand sich in den Jahren 1997 bis 2000 in Berufsausbildung und
hatte laut den vorgelegten Unterlagen - und von der Bw. weder in den
Berufungsschriftsätzen noch im Vorlageantrag widersprochen - ab Februar
1998 eigene Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen. Im Zeitraum
vom 1. Februar bis 30. Oktober 1998 bezog er laut den Ermittlungen des
Finanzamtes aus einer geringfügiger Beschäftigung insgesamt
Nettoeinkünfte in Höhe von ATS 14.825,- (€ 1.077,37), sowie
zusätzlich als Angestellter der Fa. A. GmbH vom 3. August bis 2.
Oktober 1998 ATS 25.377 (€ 1.488,22) netto. Im Monat November 1998
lagen laut Aktenlage keine Einkünfte vor.
5.2. Ab Dezember 1998 laufend
stand der Sohn der Bw. unbestritten in einem durchgehend bestehenden
Beschäftigungsverhältnis bei Fa.B und bezog laut der von der Bw.
vorgelegten Bestätigung vom 28. August 2000 bzw. laut einer vom
Dienstgeber hinsichtlich der Abzüge ergänzten Gehaltsaufstellung vom
2. Oktober 2002 nichtselbstständige Einkünfte in folgender
Höhe:
|
Bezüge
laut ergänzte Gehaltsaufstellung vom 2.10.2002 (ATS)
|
laut
Bestätigung
v.
28.8.2000
|
Datum
|
Brutto
|
Abzug
Soz.Vers.
|
Abzug
Lohnst.
|
Netto
|
netto
|
Dez.98
|
15.166,00
|
2.690,44
|
424,70
|
12.050,86
|
12.050,86
|
Jän.99
|
13.000,00
|
2.329,80
|
424,70
|
10.245,50
|
10.245,50
|
Feb.99
|
13.000,00
|
2.329,80
|
424,70
|
10.245,50
|
10.245,50
|
Mär.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
3.865,30
|
Apr.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
3.865,30
|
Mai.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
3.865,30
|
Jun.99
|
10.806,25
|
1.861,85
|
0,00
|
8.944,40
|
8.944,40
|
.lul.99
|
26.000,00
|
4.553,70
|
3.981,30
|
17.465,00
|
17.265,00
|
Aug.99
|
26.000,00
|
4.553,70
|
3.981,30
|
17.465,00
|
17.465,00
|
Sep.99
|
26.000,00
|
4.553,70
|
3.981,30
|
17.465,00
|
17.465,00
|
Okt.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
3.815,30
|
Nov.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
16.232,67
|
Nov.99
SZ
|
15.523,00
|
2.584,58
|
571,05
|
12.367,37
|
Dez.99
|
4.712,50
|
847,20
|
0,00
|
3.865,30
|
3.865,30
|
Jän.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
3.970,00
|
4b.00
|
26.576,00
|
4.659,60
|
3.793,80
|
18.122,60
|
18.123,00
|
Mär.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
3.970,00
|
Apr.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
3.820,00
|
Mai.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
3.970,00
|
Jun.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
7.985,00
|
Jun.00
SZ
|
4.817,00
|
802,03
|
0,00
|
4.014,97
|
Jul.00
|
26.576,00
|
4.659,60
|
3.793,80
|
18.122,60
|
|
Aug.00
|
26.576,00
|
4.659,60
|
3.793,80
|
18.122,60
|
|
Sep.00
|
42.076,00
|
7.413,00
|
8.957,10
|
25.705,90
|
|
Sep.00
SZ
|
17.717,00
|
2.949,88
|
616,93
|
14.150,19
|
|
Okt.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
|
Nov.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
|
Nov.00
SZ
|
1.606,00
|
267,40
|
80,32
|
1.258,28
|
|
Dez.00
|
4.817,00
|
847,20
|
0,00
|
3.969,80
|
Weiters legte die Bw. "Beispielhafte Aufstellungslisten
von Ausgaben" für die Monate Jänner 1999 und Juni 1999 vor, wonach der
Sohn folgende Aufwendungen hatte:
|
"Beispielhafte
Aufstellungslisten von Ausgaben"
|
für
Jänner 1999
|
für
Juni 1999
|
Druckerpatrone
|
ATS
540
|
ATS
540
|
Fachliteratur,
Lehrmittel und CD-ROM
|
ATS
638
|
ATS
198
|
Postgebühren
|
ATS
56
|
-
|
Kilometergeld
|
ATS
2.156
|
ATS
1.372
|
Online
Dienste
|
ATS
180
|
ATS
120
|
Summe
|
ATS
3.570
|
ATS
2.230
6.
Zur Berufung gegen den Bescheid vom
12.September 2000:
6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
12.September 2000 wurden die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag
und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner und
Feber 1999 sowie von Juli bis September 1999 als zu Unrecht bezogen
rückgefordert, weil nach Ansicht des Finanzamtes die Einkünfte des
Sohnes der Bw. über der gemäß
§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 für erheblich Behinderte geltenden Grenze lagen.
6.2. Die Höhe der vom Sohn insgesamt erzielten
Einkünfte wird von der Bw. nicht in Abrede gestellt. Die Bw. führt in
der Berufung selbst aus, dass der Sohn im Rückforderungszeitraum eine
umfangreichere Tätigkeit als in den anderen Monaten ausgeübt habe,
diese "Mehrtätigkeit" ergebe sich jedoch daraus, dass die angeführten
Monate Ferienmonate seien.
Die Bw. bringt im Wesentlichen vor, die monatlichen
Einkünfte seien derart zu ermitteln, dass die in den Ferienmonaten
erzielten Einkünfte nicht herangezogen werden dürften und zudem in den
Monaten "verstärkter Arbeitsleistung" des Sohnes auch die höheren
Ausgaben laut vorgelegter "beispielhafter Aufstellungsliste" zu
berücksichtigen seien. Strittig ist somit die Art der Ermittlung der
monatlichen Einkünfte.
6.3. Zweck des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 id im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung ist erkennbar die Befreiung der
Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen
auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. (VwGH 22.10.1997, 96/13/0060).
Durch die Verknüpfung des Wortes "ausschließlich" in § 5 Abs. 1
lit. d FLAG mit der "während der Schulferien ausgeübten
Beschäftigung" ist eindeutig festgelegt, dass nur ein aus einer solchen
Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur Ermittlung der Einkünfte
des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die Einkünfte
ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein echtes
"Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben. Von einem
solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr
über aus einer im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit
Einkünfte erzielt werden. (VwGH 26.05.2004, 2000/14/0090; 15.02.2006,
2002/13/0210).
§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 stellt somit darauf
ab, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich
während der Schulferien ausgeübt wird. Die Ausnahmebestimmung des
§ 5 Abs.1 lit.d FLAG 1967 kommt nicht zur Anwendung, wenn die
Beschäftigung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schulferien
ausgeübt wird. (VwGH 12.01.1983, 82/13/0149).
Im vorliegenden Fall übte der Sohn der Bw. seine
Beschäftigung unbestritten nicht ausschließlich während der
Ferienmonate aus, vielmehr bezog er ab Dezember 1998 laufend nur mehr von einem
Dienstgeber auch während des Studienjahres eigene Einkünfte. Somit ist
§ 5 Abs. lit.d FLAG 1967 nicht anwendbar und die in den
Ferienmonaten erzielten Einkünfte können im Berufungsfall bei der
Ermittlung der Einkünfte nicht außer Betracht bleiben.
6.4. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines
Kindes ist, wie sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 (in der für Zeiträume bis Dezember
2000 anzuwendenden Fassung) ergibt, zwar grundsätzlich jeder Monat für
sich zu betrachten, eine derart wörtliche Auslegung ist aber nur in jenen
Fällen möglich, in welchen das Kind Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in monatlich annähernd gleicher Höhe
bezieht. Durch die Bestimmungen des § 10
Abs. 2 FLAG 1967, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe erst
mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, würde bei schwankenden
Einkünften, die abwechselnd einmal über und dann unter der
maßgeblichen Grenze liegen, der Anspruch nie wegfallen. Wenn ein Kind
über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines
Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit bezog, sind die monatlichen Einkünfte (im
Hinblick auf § 10 Abs. 2 leg.cit.) daher derart zu ermitteln,
dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten
Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt
wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Diese Durchschnittsbetrachtung
ist auch keinesfalls unsachlich, vielmehr würde eine abweichende Ermittlung
zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Nur die Fiktion von
Einkünften in monatlich gleicher Höhe schließt jede
willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und
anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus. (VwGH 27.03.2003, 99/15/0082;
24.01.1990, 88/13/0239; 4.02.1987, 85/13/0180, 12.01.1983, 82/13/0149)
Sind die monatliche Einkünfte - wie im
gegenständlichen Fall - in stark unterschiedlicher Höhe zur Ermittlung
der Einkünfte gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind
daher die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden,
gleichmäßig aufzuteilen.
Aus dem gesetzlichen Verweis auf den
§ 2 Abs. 3 des EStG 1988 im ersten Satz des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist zu entnehmen, dass die
Ermittlung der Höhe der monatlichen Einkünfte grundsätzlich nach
den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat, wobei jedoch die
Periodenvorschrift des § 2 Abs.1 EStG 1988 (Kalenderjahr) ebenso
wenig zum Tragen kommt wie Bestimmungen betreffend Steuerfreibeträge bzw.
-Freigrenzen für die Berechnung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.
Laut beiliegendem Berechnungsblatt bezog der Sohn der Bw.
auf Grund seines Dienstverhältnisses laut vorliegender
Dienstgeberbestätigung von Dezember 1998 bis Dezember 2000 Einkünfte
(Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe
von Betrag von ATS 295.520,77 (€ 21.476,33). Der aus den
erzielten Einkünften sich ergebende fiktive Monatsbetrag von
ATS 11.820,83 (295.520,77 / 25 Monate) liegt deutlich über
der maßgeblichen Einkommensgrenze von ATS 8.112 für das Jahr
1999 (bzw. ATS 8.312,- für das Jahr 2000).
Doch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Bw., dass in Monaten Jänner und Juni 1999 zusätzliche Ausgaben
angefallen seien, ergibt sich, - ohne weitere Prüfung der
tatsächlichen Aufwendungen - dass die Einkünfte des Sohnes
durchschnittlich über dem jeweils geltenden Richtsatz lagen: Bei
Jahresbetrachtung (Kalenderjahr) ergeben sich selbst nach Abzug der der
sonstigen Bezüge (Sonderzahlungen, Besteuerung mit festem Steuersatz §
67 EStG 1988 soweit Freibetrag von ATS 8.500 übersteigend) sowie
abzüglich der nicht durch den Arbeitgeber berücksichtigten
Werbungskosten laut Antrag (für 1999 insgesamt ATS 5.800) bzw. des
Werbungskostenpauschbetrages für das Jahr 2000 laut beiliegendem
Berechungsblatt fiktive, über dem jeweiligen Grenzbetrag nach § 5
Abs.1 FLAG 1967 liegende Monatseinkünfte (für das Jahr 1999 in
Höhe von 9.334,63 ATS, für das Jahr 2000 in Höhe von 10.855,88
ATS).
6.5. Im Hinblick auf § 10 Abs.2 FLAG 1967 ist im
vorliegenden Fall auch von Bedeutung, dass der Sohn der Bw. bereits im Dezember
1998 Einkünfte jenseits der maßgeblichen Grenze bezogen hat, obwohl
vom Spruch des angefochtenen Bescheides erst der Zeitraum ab Jänner 1999
umfasst wird.
Da die monatlichen Einkünfte des Sohnes ab Dezember
1998 durchschnittlich über der maßgeblichen Einkommensgrenze lagen,
ist der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
für den strittigen Zeitraum Jänner und Februar 1999 sowie Juli bis
September 1999 vorgelegen.
6.6. Hinsichtlich des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juli bis September 1999 teilt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass der
Kinderabsetzbetrag - wie in der Berufungsvorentscheidung auch dargestellt -
nicht ATS 5.325, sondern ATS 1.425 (= 3 x ATS 475) beträgt, so dass
diesbezüglich der Berufung teilweise Folge gegeben wird.
Im übrigen
kann der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen nicht Folge gegeben
werden und es ergeben sich aus der Berufungsentscheidung die
Rückforderungsbeträge (vgl. § 8 Abs. 2 und 4 FLAG in
der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) wie im Spruch dargestellt.
7.
Zur Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2001
7.1. Mit dem angefochtenen
Bescheid vom 29. Oktober 2001 wurden der Erhöhungsbetrag nach § 8
Abs.4 FLAG 1967 für den Zeitraum
Juni 1997 bis Dezember
1997 sowie die erhöhte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 1998,
März bis Juni 1999
sowie Oktober 1999 bis Juni
2000 als zu Unrecht bezogen rückgefordert. Die Rückforderung
des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs.4 FLAG 1967 ab Juni 1997 erfolgte,
weil beim Sohn der Bw. laut fachärztlichem Gutachten vom 11. Juni 2001
keine erhebliche Behinderung vorlag. Damit verbunden war der für nicht
erheblich behinderte Kinder geltende niedrigere Grenzbetrag nach
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 (Geringfügigkeitsgrenze)
anzuwenden, und nachdem die Einkünfte des Sohnes der Bw. ab Februar 1998 im
Durchschnitt über der maßgeblichen Grenze lagen, wurden auch die
ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge (Grundbetrag) und die
Kinderabsetzbeträge rückgefordert, soweit die Zeiträume nicht
schon mit Bescheid vom 12. September 2000 rückgefordert worden waren.
Ergänzend ist zu bemerken,
dass der Sohn vor dem August 2000 (erstmaliger Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe) nur Einkünfte in Höhe bis zur
Geringfügigkeitsgrenze erzielen hätte dürfen. Die Bw. hatte dem
Finanzamt nicht gemeldet, dass der Sohn bereits 1998 seine
Beschäftigung(en) aufgenommen hatte.
7.2 Als erheblich behindert
gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem der Grad der
Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt, wobei der Behinderungsgrad
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bescheinigen ist.
Im gegenständlichen Fall
wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Stellungnahme des
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu den von
der Bw. in der Berufung vorgebrachten Einwänden betreffend die Erstellung
des Gutachtens vom 11. Juni 2001 eingeholt bzw. um Erstellung eines neuen
Gutachtens über den Behinderungsgrad des Sohnes der Bw. unter
Berücksichtigung der Vorbringen der Bw. ersucht. Im neu erstellten
Gutachten wurde vom Ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Einbeziehung
eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens und eines von
der Bw. ebenfalls angeregten nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachtens (beide vom 2. Oktober 2002) festgestellt,
dass der Sohn der Bw. einerseits an Asthma bronchiale (Richtsatzposition
III/a/286; Grad der Behinderung: 30%) und andererseits an einer neurotischen
Depression (Richtsatzposition g.z. V/e/585; Grad der Behinderung 30%) leide. Der
untere Rahmensatz beim Asthma ergebe sich wegen lediglich
mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven infolge langzeitigen Asthmas bronchiale. Die Richtsatzposition
bei der Depression bestehe drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine
starke Somatisierungstendenz vorliege und zur Zeit der Befundung antidepressive
Medikation erforderlich sei. Die psychische Symptomatik dürfte dem Verlauf
nach bereits 1995 bzw. 1996 bestanden haben. Es bestehe ein depressives Syndrom
und sei mit dem gleichen Grad der Behinderung zu bewerten. Gesamt ergebe sich
ein Behinderungsgrad von 50%, weil das führende Leiden (Asthma bronchiale)
durch das zweite Leiden (neurotischen Depression) um zwei Stufen erhöht
werde. Das erstellte Kalkül gelte ab dem Zeitraum 1995/96.
Auf Grund der ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 2. Oktober 2002 wurde somit durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - entgegen dem Gutachten vom
11. Juni 2001 - der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Gutachten,
soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG dargetan werden, Feststellungen
über Art und Ausmaß des Leidens in schlüssiger und damit
nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 29.03.2006, 2003/14/0006). Die
Würdigung einander widersprechender amtsärztlicher Bekundungen ist ein
Akt behördlicher Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO (z.B. VwGH
15.03.1995, 94/13/0258).
Da das
Gutachten vom 2. Oktober 2002 (Gesamt-Behinderungsgrad 50 v.H.) im
Vergleich zum anders lautenden Gutachten vom 11. Juni 2001 (Grad der
Behinderung null v.H.) Art und Ausmaß des Leidens ausführlich
darstellt und auch schlüssig die Feststellung des Behinderungsgrades
wiedergibt, ist das Gutachten vom 2. Oktober 2002 nach Auffassung der
Berufungsbehörde als Beweismittel auch geeignet, die erhebliche Behinderung
des Sohnes der Bw. nachzuweisen.
7.3. Damit ist der Sohn der Bw., wie ausgeführt, im
Rückforderungszeitraum als erheblich behindert iSd § 8
Abs. 5 FLAG 1967 einzustufen und ist für die Beurteilung, ob
hinsichtlich der eigenen Einkünfte des Sohnes der
Ausschließungsgrundes nach
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegt, nicht die
Geringfügigkeitsgrenze, sondern der für ein erheblich behindertes Kind
maßgebliche (höhere) Richtsatz nach § 293 Abs. 1
lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 ASVG heranzuziehen.
7.4. Wie bereits in der
Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, übte der Sohn der Bw. im Zeitraum
von Juni 1997 bis Jänner 1998 sowie im November 1998 keine
Beschäftigung aus, bezog von Februar bis Oktober 1998 Einkünfte aus
einer geringfügigen Beschäftigung und neben den Einkünften aus
der geringfügigen Beschäftigung für zwei Monate (von 3. August
1998 bis 2. Oktober 1998) zusätzliche Einkünfte. Da bei
Gesamtbetrachtung der Bezüge für den Zeitraum Februar bis Oktober 1998
diese durchschnittlich unter dem für das Jahr 1998 maßgeblichen
Richtsatz-Werte von ATS 7.992,- (€ 580,80) lagen, ergibt sich als
rechtliche Konsequenz, dass der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG
1967 für den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1997 sowie die
Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag und die Kinderabsetzbeträge
unter Beachtung des § 10 Abs.2 FLAG 1967 für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1998 von der Bw. zu Recht bezogen wurden.
7.5. Ab dem 1. Dezember
1998 stand der Sohn der Bw. durchgehend in einem
Beschäftigungsverhältnis und bezog monatlich stark unterschiedlich
hohe Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 sind Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in
denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen, wenn
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in monatlich
annähernd gleicher Höhe bezogen werden. Da die Beschäftigung
nicht ausschließlich in den Ferien ausgeübt wurde, kommt auch die
Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 lit.d FLAG 1967 nicht zur Anwendung. Zur
Vermeidung von Wiederholungen darf hier auf die obigen Ausführungen in
Pkt. 6.3. und Pkt. 6.4 zur Berufung gegen den Bescheid vom
12.September 2000 sowie auf das der Ausfertigung dieser Entscheidung
beiliegende Berechnungsblatt verwiesen werden.
Da die monatlichen Einkünfte des Sohnes der Bw. bei
der erforderlichen Durchschnittsbetrachtung nach den obigen Ausführungen im
Rückforderungszeitraum ab Dezember 1998 über den maßgeblichen
Einkommensgrenzen lagen, ist der Ausschließungsgrund nach § 5
Abs. 1 FLAG 1967 vorgelegen. Damit wurden für die Zeiträume
März bis Juni 1999 sowie Oktober 1999 bis Juni 2000 die
Familienbeihilfe (damit verbunden der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher
Behinderung) und die Kinderabsetzbeträge von der Bw. zu Unrecht bezogen.
7.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden
Ausführungen, dass der Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2001
für den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1998 Folge gegeben werden kann, die
Rückforderung der für die Zeiträume März bis Juni 1999
sowie Oktober 1999 bis Juni 2000 zu Unrecht bezogenen Beträge
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33
Abs.4 lit.a bzw. lit.c EStG 1988 jedoch zu Recht erfolgte.
8.1.
Die Vorbringen der Bw., sie habe in Treu und Glauben gehandelt und die
Beträge im Sinne ihres Sohnes verwendet bzw. sie habe nach der Trennung vom
Ehemann auch als allein erziehende Mutter für Gesundheit und Wohnergehen
des Sohnes sorgen müssen, sind rechtlich ohne Bedeutung, weil der
Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG (nach § 33 Abs.
4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge
anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der
Familienbeihilfe abstellt (u.a. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185).
8.2. Soweit sich die Bw. mit
ihrem Begehren "von der Rückforderung Abstand zu nehmen" auf § 26
Abs.4 FLAG 1967 beruft, ist zu ergänzen, dass auf eine in § 26
Abs. 4 FLAG 1967 ermöglichte aufsichtsbehördliche Maßnahme
der Oberbehörde kein Rechtsanspruch besteht (VwGH 22.04.1998, 98/13/0067).
Eine allfällige Maßnahme nach § 236 BAO (Nachsicht) war nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Ergänzend sei auch darauf verwiesen, dass die
Bw. der Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 nicht nachgekommen
ist.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3405-W/02
- Stammnummer
- 31775
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF