Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/07
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter oder des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/07vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M. X, W, vertreten durch Mag. Otto
Ranzenhofer, 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2003
bis 31. März 2006 entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als eine Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen nur für den Zeitraum 1. Dezember 2004
bis 31. März 2006 erfolgt.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Berechnung des
Rückforderungsbetrages:
|
Familienbeihilfe
|
2.094,40
€
|
Kinderabsetzbeträge
|
814,40
€
|
Summe
|
2.908,80
€
Entscheidungsgründe
Die geschiedene Berufungswerberin (Bw.) bezog für
ihren Sohn P, geb. am 19. März 1988, unter anderem für den Zeitraum
Juli 2003 bis März 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Im März 2006 stellte der Kindesvater den Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2003.
Mit Bescheid vom 20. April 2006 forderte das Finanzamt von
der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den oben
genannten Zeitraum zurück; die Rückforderung wurde damit
begründet, dass der Sohn der Bw. seit 1. Juli 2003 nicht in ihrem Haushalt
lebe.
Die nunmehr steuerlich vertretene Bw. erhob gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...1. die
Begründung des bekämpften Bescheides: "Obgenannter Sohn befindet sich
laut Aktenlage nicht mehr in Ihrem Haushalt. Daher besteht ab 1. Juli 2003 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe." ist weder nachvollziehbar noch
zutreffend.
Mein Sohn... lebt
nicht seit Juli, sondern seit November 2003 im Hause seines
Vaters.
Im Zeitraum
November 2003 bis April 2004 habe ich jeweils von Freitag bis Sonntag mit dem
Kindesvater und meinem Sohn im Hause des Kindesvaters gewohnt.
Die
Haushaltsführung, bestehend unter anderem aus Hausreinigung, Kochen
für die ganze Woche, Besorgen der Wäsche, lag in diesem Zeitraum zur
Gänze bei mir.
Sämtliche
für P anfallenden Kosten und
Aufwendungen, so wie die Verpflegungskosten wurden ausschließlich von mir
getragen. Die Betriebskosten des Hauses wurden zum Teil von mir
getragen.
2. Im Zeitraum
April 2004 bis November 2004 lebte ich in Lebensgemeinschaft mit dem Vater von
P ständig, somit auch während
der Woche, im gemeinsamen Haushalt.
Auch in diesem
Zeitraum wurden sämtliche für P
anfallenden Kosten und Aufwendungen sowie die Verpflegungskosten
ausschließlich von mir getragen.
Seit November 2004
wohne ich mit P nicht mehr ständig im
gemeinsamen Haushalt, jedoch wurden von mir alle Kindeskosten übernommen,
wie Schulkosten inkl. Sport-, Projektwochen (inkl. Taschengeld für
Verpflegung, Drogerieartikel, etc.), Internet, monatliches Taschengeld,
Telefonkosten, Kleidung, Friseur, Freizeit, Fahrschulkosten, Apotheker, private
Krankenversicherung, Bausparen.
Vom Kindesvater
wurden keine derartigen Kosten für P
bezahlt. P wohnt gelegentlich bei
mir.
Während der
Woche wird P von der Großmutter mit
Essen versorgt, die Wäsche wird von ihr gebügelt. Das ihr hiefür
von mir angebotene Kostgeld wurde von ihr mit der Begründung abgelehnt,
dass dies nicht der Rede wert sei, da ich sowieso alles für mein Kind
bezahle..."
Am 10. Juli 2006 wurde der Sohn der Bw. beim Finanzamt als
Auskunftsperson betreffend Haushaltszugehörigkeit vernommen.
Er machte folgende Aussagen:
"Die Kindesmutter
lebte mit der Familie in der Zeit ab Juli bis November 2003 im gemeinsamen
Haushalt. Ab Dezember 2003 bis März 2004 war die Mutter nur ab Freitag bis
Montag/Früh im gemeinsamen Haushalt mit der Familie.
In dieser Zeit
versorgte sie den Haushalt (Waschen, Kochen...). Auch wurden die Haushaltskosten
von der Mutter in dieser Zeit getragen (Lebensmittel, Schulkosten,...). Meine
Großmutter versorgt mich mit Mittagessen, wenn ich es wünsche, jedoch
wird der Haushalt von meinem Vater und von mir gemeinsam geführt. Meine
Mutter ist mit Dezember 2004 aus unserem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und
lebt in .... Ich lebe überwiegend im Haushalt meines Vaters in
D,
X.. Der Aufenthalt bei meiner Mutter in
Wien 3. findet 5 - 12 Tage im Monat statt (Vermerk mit Bleistift: Wochenende).
Auch erhalte ich von meiner Mutter ein monatliches Taschengeld in Höhe von
da € 90,-- - 100,--).
Am 29. August 2006 wurde mit der Bw. folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Laut Vorsprache
der Kindesmutter ... und Rechtsanwältin.... lebte die Mutter und Sohn
P in der Zeit ab 07/03 bis 11/03 im
gemeinsamen Haushalt in Wien 11... Ab 12/03 - 03/04 befand sich die Mutter erst
ab Freitag bis Montag/Früh im gemeinsamen Haushalt Grenzweg 12. In dieser
Zeit versorgte sie den Haushalt (Kochen, Waschen...). Ebenso leistete sie in
dieser Zeit die kompletten Zahlungen (Betriebskosten, Schulbehelfe Kind;
Kleidung, Lebensmittel...), da der Kindesvater in Arbeitslosenbezug stand. Ab
April bis November 2004 lebte die Mutter wieder im gemeinsamen Haushalt mit der
Familie (Mon.- Sonn.). In dieser Zeit war sie aus beruflichen Gründen nicht
in der Lage, zu ihrer Familie an den Familienwohnsitz in
D (täglich) zu fahren. Ab Dezember
2004 - laufend bestand kein gemeinsamer Haushalt mit Familie; ab dieser Zeit
lebte sie nur mehr in meiner Wohnung in Wien 11...)
Laut Angaben der
Mutter bewohnen die Großeltern... das Nachbargrundstück (zum
Kindesvater...)...
Die
Großeltern verpflegten das Kind (Wäsche wird gewaschen) von Montag
bis Freitag ohne einen Kostenbeitrag von der Mutter zu erhalten - wurde
abgelehnt - erfolgt freiwillig! Der Vater kommt für keine Zahlungen
(Schulunterlagen, Bekleidung...) auf. P
wurde freigestellt, in wessen Haushalt er leben will. Das Kind wohnte
unregelmäßig (gelegentlich) im gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter
in Wien 11; Sohn P lebt seit Mitte Juli
2006 in meinem gemeinsamen Haushalt."
Am 9. Oktober 2006 wurde mit dem Kindesvater, E. X,
folgende Niederschrift aufgenommen:
"...Laut Beschluss
BG G..... vom 22.02.2006 hat der
Kindesvater das Sorgerecht für das Kind
P beantragt. Laut Protokoll vom 14.03.2006
BG G., in Anwesenheit von
P und des Kindesvaters, erklärten
beide, dass P seit 01.07.2003
ausschließlich im gemeinsamen Haushalt des Vaters... in
D lebt (Rückforderungszeitraum bei
der Kindesmutter 07/03 - 03/06). Die Kindesmutter... ist nach der Scheidung aus
dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Meine geschiedene Ehegattin war in der Zeit
ab Juli 2003 bis November 2004 nur nach ihrer Entscheidung zu Besuch. In dieser
Zeit ihrer Anwesenheit verrichtete sie gelegentliche Haushaltstätigkeit.
Kosten für die Haushaltsführung wurden von der Kindesmutter nicht
geleistet. Ab Dezember 2004 fanden keine Besuche mehr statt. Bekleidung und
Schulbehelfe wurde von der Kindesmutter, wenn diese erforderlich waren,
angeschafft und bezahlt. Nach meinem Urlaub (Ende Juli 2006) informierte mich
P, dass er die Wohnung der "Tante
K." in Wien 11. beziehen könnte und
die Kindesmutter damit einverstanden ist.
P ist mit August 2006 ohne meine
Zustimmung aus meinem Haushalt ausgezogen. Wohin ist mir bis dato unbekannt. Die
Kindesmutter ist in Wien 11... polizeilich gemeldet, lebt jedoch nicht in dieser
Wohnung, sondern in Wien 1110, K (seit ca.
1999). Die Kindesmutter hat die Wohnung der Familie ... in Wien 11.,
K gemietet und bezahlt monatlich
€ 1.000,-- Miete."
Die Bw. legte im Zuge des Berufungsverfahrens folgende
Aufstellungen über die von ihr für den Sohn getätigten
Aufwendungen vor:
Aufstellung
der Verpflegungskosten exklusive aller zusätzlichen Kindeskosten für
den Zeitraum Juli bis November 2003,
Kostenaufstellung
der Haushaltsführung D für den Zeitraum Dezember 2003 bis April
2004,
Kostenaufstellung
Haushaltsführung/Investitionen D für den Zeitraum Juni bis September
2004 und
Kostenaufstellung
Zeitraum Jänner bis November 2006
Kostenvergleich
für den Vergleichszeitraum Juni bis September 2004 im Verhältnis zu
Juni bis September 2005.
Das Finanzamt erließ am 31. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 hat eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind nur dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Auf Grund der Aktenlage (Protokoll des
Bezirksgerichtes G.) lebt das Kind
P seit Juli 2003 nur mit dem Kindesvater
im gemeinsamen Haushalt. Für den Zeitraum November 2003 bis November 2004
war die einheitliche Wirtschaftsführung mit der Familie eingeschränkt
von Freitag bis Sonntag. Von April bis November 2004 bestand zwar ein
gemeinsamer Haushalt, jedoch waren Sie aus beruflichen Gründen nicht in der
Lage, täglich an den Familienwohnsitz nach
D zu fahren. Ab Dezember 2004 bestand kein
gemeinsamer Haushalt mit der Familie.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in
Abs. 1 genanntes Kind bei jener Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Da weder nach § 2 Abs. 5 noch nach § 2 Abs. 2
FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war Ihre Berufung
abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 stellte der
steuerliche Vertreter der Bw. ohne nähere Begründung einen dem Inhalt
nach erkennbaren Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG geht dann, wenn ein
Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des
Elternteils, der den Haushalt führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles
vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfeanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Die Berufungsbehörde nimmt folgenden Sachverhalt als
erwiesen an:
Die Angaben der Bw. sind zutreffend. Sie hat somit von Juli
bis November 2003 einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn sowie von April bis
November 2004 auch mit dem Kindesvater geführt. Von Dezember 2003 bis
März 2004 wohnte sie nur von Freitag bis Montag früh mit dem
Kindesvater und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ab Dezember 2004 lebte sie
nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn.
Diese Annahme gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung herangezogene Beweismittel:
Im vorliegenden Fall liegen folgende niederschriftliche
Aussagen vor:
Laut Ausführungen der Bw. in der Niederschrift vom 29.
August 2006 (S 51) lebte sie mit ihrem Sohn von Juli 2003 bis November 2003 im
gemeinsamen Haushalt in Wien. Von Dezember 2003 bis März 2004 wohnte sie
von Freitag bis Montag früh mit dem Kindesvater und dem Sohn im gemeinsamen
Haushalt in D. In dieser Zeit versorgte sie den Haushalt (Kochen, Waschen...).
Ebenso leistete sie in dieser Zeit die kompletten Zahlungen (Betriebskosten,
Schulbehelfe Kind, Kleidung, Lebensmittel...), da der Kindesvater in
Arbeitslosenbezug stand. Von April bis November 2004 lebte die Bw. wieder im
gemeinsamen Haushalt mit der Familie (Montag bis Sonntag); im Dezember 2004 zog
sie aus dem gemeinsamen Haushalt aus.
Diese Aussagen entsprechen im Wesentlichen den Angaben des
Sohn der Bw. in der Niederschrift vom 10. Juli 2006 (S 49). Insbesondere diese
Aussage erscheint glaubwürdig, da der Sohn stets um ein neutrales
Verhältnis zwischen Mutter und Vater bemüht war, ein Grund für
ein unrichtiges Vorbringen somit nicht erkennbar ist. Ausführungen zum
Zeitraum April bis November 2004 hat er allerdings nicht getroffen.
Dem widersprechen teilweise die Angaben des Kindesvaters
(Niederschrift vom 9. Oktober 2006, Bl. 59); wenn er aussagt, die geschiedene
Ehegattin sei in der Zeit ab Juli 2003 bis November 2004 nur nach ihrer
Entscheidung zu Besuch gewesen, so wird dadurch allerdings nicht dokumentiert,
welchen zeitlichen Umfang diese "Besuche" gehabt haben. Dass von ihr Kosten
für das gemeinsame Kind geleistet wurden ("Bekleidung und Schulbehelfe"),
wird vom Kindesvater zugestanden; auch hier aber fehlen Angaben über deren
Höhe. Allein aufgrund der vorgelegten Belege und der höheren
Einkünfte der Bw. kann jedenfalls von einem adäquaten Beitrag zu den
Kosten ausgegangen werden. Übereinstimmung besteht wiederum hinsichtlich
des Zeitpunktes des Auszuges der Bw. ("ab Dezember 2004 fanden keine Besuche
mehr statt"). Die Aussage ist jedenfalls sehr allgemein gehalten, weshalb ihr
gegenüber den doch recht präzisen Angaben von Mutter und Sohn
geringere Beweiskraft zukommt.
Wenn sich schließlich das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2007 auf den Beschluss des
Bezirksgerichtes G. vom 22. Februar 2006 stützt, demzufolge der
Minderjährige seit 2003 beim Kindesvater und nicht bei der Kindesmutter
wohne, so ist dazu auszuführen, dass sich auch dies insoweit mit ihren
Angaben deckt, als auch sie ab Dezember 2003 im Haushalt des Kindesvaters
gewohnt hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Für die Zeiträume Juli bis November 2003 sowie
von April bis November 2004 kann aufgrund der obigen Annahmen bedenkenlos davon
ausgegangen werden, dass der Sohn zum Haushalt der Mutter gehört hat.
Zweifel können für den dazwischenliegenden Zeitraum (Dezember 2003 bis
März 2004) bestehen, in dem die Bw. nach ihren glaubwürdigen Angaben
nur von Freitag bis Montag früh mit dem Kindesvater und dem Sohn im
gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Hat allerdings die Bw. somit den
Großteil ihrer Freizeit mit ihrem Sohn verbracht, und tritt hinzu noch die
Haushaltsführung, so kann auch unter Heranziehung der gesetzlichen
Vermutung des § 2a Abs. 1 FLAG davon ausgegangen werden, dass die
Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 FLAG noch nicht aufgehoben war.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bw. zumindest einen wesentlichen
Teil der Kosten für ihren Sohn getragen hat, was im Sinne des Erkenntnisses
des VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120, für eine gemeinsame
Wirtschaftsführung spricht.
Eine andere Beurteilung ist allerdings ab Dezember 2004
angebracht. Da die Bw. unbestrittenermaßen ab diesem Zeitpunkt aus dem bis
dahin gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, hat somit dadurch die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der Mutter geendet. Wenn der
steuerliche Vertreter der Bw. durch umfangreiche Unterlagen zu dokumentieren
sucht, dass seine Mandantin überwiegend die Unterhaltskosten getragen hat,
so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nach § 2 Abs. 2 Satz 2
FLAG um einem Subsidiartatbestand handelt, der nur dann zum Zug kommt, wenn
keine Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Der Sohn der Bw. war
aber ab diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Haushalt seines Vaters zugehörig
anzusehen, weshalb dessen Anspruch Vorrang zukommt.
Somit war der Berufung für die Monate Juli 2003 bis
November 2004 stattzugeben, für die Monate Dezember 2004 bis März 2006
hingegen abzuweisen.
Wien, am 21.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/07
- Stammnummer
- 28530
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF