…ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom 22. September 2005 mit der Begründung, dass eine Erwerbsunfähigkeit aus dem Gutachten vom 16.9.2005 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen frühestens seit 1978 angenommen werden…
…der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens zur Klärung folgender Fragen beauftragt: Feststellung des Grades der Behinderung der Bw., Stellungnahme, ob die Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und weiters, ob dieser Zustand bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr der Bw…
…Im Vorlageantrag führt die Bw. ergänzend aus, dass ihr Sohn N. auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten des Bundessozialamtes sei nicht relevant, aber selbst aus diesem sei…
…hinaus wäre der Gesamtgrad der Behinderung wiederum mit 70 % festgelegt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.11.2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit laut beiliegendem Gutachten des Bundessozialamtes wäre erst ab 1.5.1986, also nach dem 21. Lebensjahr…
…die Auffassung, die Behinderung sei nicht vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten. Das Vorbringen, der Bw. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, steht in Widerspruch zu den Angaben, welche seinerzeit seitens des Vaters des Bw. gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden, nämlich…
…geht das Finanzamt davon aus, dass die erhebliche Behinderung und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein müssen. Der Bw. hat erklärt, eine derartige Behinderung habe bereits seit der Kindheit bestanden. Im Gegensatz dazu geht das Finanzamt übereinstimmend mit den Gutachten…
…Sonderschulbesuch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das eine in der Folge eingetretene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Vorbringen der Sachwalterin, wonach der Bw. krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren…
…Fall einer 100%igen Behinderung ist es aus Sicht des VwGH nicht ausgeschlossen, dass der Behinderte imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Im vorliegenden Fall konnte das Bundesfinanzgericht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauerhafte Erwerbsunfähigkeit…
…ist im vorliegenden Fall, ob die körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Nach dem vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann eine weitere rückwirkende Feststellung, seit wann dieses Krankheitsbild…
…es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Generell sieht dieser ganze Bescheid so aus als wäre nur mein Grad der Behinderung relevant, was auch aus dem Schreiben über die Erstellung…
…dem Grad der Behinderung erfolgt sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Personen (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres…
…am 21. März 1990, also ein Jahr vor dem vom Bundessozialamt auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelten Zeitpunktes. Wenn der Sachwalter im Schreiben vom 12.3.2013 ausführt, dass der Bw. von Beruf bereits Autospengler gewesen sei und die geistige Behinderung vor dem 25. Lebensjahr…
…einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen (zeitlich unbegrenzten) Familienbeihilfenanspruch vorliegt. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dies bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.…
…der Behinderung mit 30% und der Beginn der Behinderung mit Juni 2014 anzusetzen ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Bf. voraussichtlich nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr…
…da Behinderung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres und auch nicht während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist. Antragszeitraum und Lebenslauf In einem undatierten Schreiben an das Finanzamt änderte der Bf "den Antrag auf "Erhöhte Familienbeihilfe" auf den Stichtag 2013/10 rückwirkend auf fünf Jahre." Zu…
…seit dem vollendeten 27. Lj. und aller Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu keiner regelmäßigen Tätigkeit in der Lage) ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% rückwirkend ab 1.12.2002 und dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt: Ob das Leiden bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten…
…das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. K. zur Frage des Eintritts der psychischen Erkrankung anzuerkennen, wo die Behinderung schon vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde. E. Begehren Da Frau Bf. im Sinne des § 8 Abs 6 Familienlastenausgleichsgesetz erheblich behindert und voraussichtlich dauernd selbsterhaltungsunfähig ist…
…gem. § 8 Abs. 6 FLAG gebunden sei, festgestellt worden sei, dass der Sohn nicht durch eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperliche oder geistige Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sei sich den Lebensunterhalt zu verschaffen, stehe gem. § 2 Abs. 1 lit.c i.V.m…
…Einschätzung des Grades der Behinderung aufgrund derer der Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit Oktober 2009 ausgegangen. Im Gutachten vom 3.5.2011 wird außerdem ausdrücklich festgehalten, dass für die Zeit vor dem 21. Lebensjahr nachvollziehbare Informationen fehlten…
…1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist. Auf Grund der vorliegenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen treffen oben angeführte Voraussetzungen nicht zu. Gegen diesen…