…06 (Einkommen - 1.030,94 €); 2008 betrug das Einkommen 5.591,60 €. Damit liegt der Bw. unter den Ausschlussgrenzen. Der Erhöhungsbetrag ist daher zu gewähren. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dem Bw. steht der Erhöhungsbetrag ab 2006 zu. Künftighin wird das Übersteigen der Einkunftsgrenzen nach …
…bestimmten Kreditvertrag zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Fremdwährungskredit ist für die Umrechnung in Euro der Währungskurs im Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses heranzuziehen. Die angegebene Höhe des Gesamtkreditbetrages ist allerdings nicht als Ausschlussgrenze - somit nicht im Sinne einer Freigrenze - zu verstehen. Kredite mit einem Gesamtkreditbetrag von…
…werden kann. Der erlassene Bescheid wird daher auch für den Zeitraum vor 1. Jänner 2003 aufgehoben. Zusammenfassend bleibt daher aufgrund vorstehender Ausführungen festzustellen, dass das Einkommen der Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum (weit) unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein Unterhaltsanspruch…
…des § 6 Abs 3 FLAG 1967 allenfalls unzulässiger Weise eingeschränkt (siehe hiezu die bereits zitierte Entscheidung des UFS zu rv). Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass das Einkommen des Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum (weit) unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein…
…Einkünfte - die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 allenfalls unzulässiger Weise eingeschränkt. Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass das Einkommen der Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum (weit) unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter - in…
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag Rz 774: Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben auch steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 2.100(siehe…
6.1.27. Kleinunternehmer 6.1.27.1 Kleinunternehmer (ab 1.1.2025) 6.1.27.1.1. Anwendungsbereich Rz 994: Voraussetzung für die Regelung ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zunächst, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland oder in einem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 / Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2024…
22.3 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 12a Abs. 2 KStG 1988) 22.3.1 Erfasste Körperschaften Rz 1309af: Die Zinsschrankenregelung findet nicht auf natürliche Personen, sondern ausschließlich auf bestimmte in § 12a Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Körperschaften Anwendung. Diese sind: Unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Florianz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des…
§ 3 Altlastensanierungsgesetz - Beitragspflicht § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz - Zur Abgrenzung Lagern/Ablagern, Zulässigkeit von Verfüllungen und Geländeanpassungen 67) Abgrenzung Ablagern/Lagern Das Aufbringen und Belassen von Abfällen auf einem Grundstück kann als Ablagerung von Abfällen oder als Lagerung von Abfällen eingestuft werden. Bei der…
22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) 22.1 Allgemeines Rz 1309aa: § 12a KStG 1988 sieht eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Körperschaften in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates…
12.2.4. Ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen Rz 1914: Kraft gesetzlicher Fiktion gelten die in § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Lieferungen, sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, auch wenn sie tatsächlich für das Unternehmen erfolgen. Rz 1915: Diese…
14.8a Nichtabzugsfähige Aufwendungen für "Gehälter" über 500.000 Euro Rz 4852a: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für "Gehälter" vor, soweit diese den Betrag von 500.000 Euro jährlich übersteigen. Das Abzugsverbot kommt somit auf…
17.6.3 Drittelgrenze Rz 1248ep: Ist eine beherrschte ausländische Körperschaft gemäß § 10a Abs. 8 KStG 1988 als Finanzunternehmen einzustufen, kommt die Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung nur dann zur Anwendung, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG 1988 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Mai 2024 betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RÄ***, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Mai 2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des…
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene…