…des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG drittletzter Satz von einem zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungsfortgang auszugehen ist. Es ist somit beabsichtigt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als Familienbeihilfe nur für die Monate Jänner und Februar 2005 rückgefordert wird." Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass…
…Ausbildungseifolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußerndes Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Element), sondern muss eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar…
…Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußernden Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Elemente), sondern muss eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar…
…Sinne des FLAG hat sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element aufzuweisen. Es sind für die Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 zwei Komponenten ausschlaggebend: Einerseits das nachweislich ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang, und andererseits…
…Mai 2011 darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Ausbildungsfortgang in einem Zeitraum von drei Jahren ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn das Kind erheblich behindert ist und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in einem ärztlichen Sachverständigengutachten festzustellen ist. Im Antwortschreiben vom…
…Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Lt…
…iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127)…
…Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
…im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. (Vgl. VwGH 18.05…
…Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
…erschwere. Zu § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei. Hierzu würden beispielsweise Erkrankungen, die die…
…zwar unentgeltlich, wäre aber auch mit keinen Kosten verbunden gewesen und eine Möglichkeit entsprechende Flugstunden zu sammeln. Über Befragen erörterte der Bf. seinen Ausbildungsfortgang: Er stellte fest, er sei mit der Ausbildung in ***Ort A*** sehr unzufrieden gewesen. Er habe die praktische Flugausbildung im Juli…
…7.9.93, 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist (VwGH 22.11.1995, 94/15…
… 2 FLAG 1967 vorgelegen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Tochter der Bf. ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungsfortgang hat erkennen lassen. Wenn nun die Bf. im Vorlageantrag einwendet, ihre Tochter habe sich in einer schweren Krise befunden und sich einer entsprechenden Behandlung…
…Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußerndes Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Element), sondern müsse eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zwei Komponenten ausschlaggebend: Einerseits das nachweislich ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang, und andererseits, dass diese Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht tatsächlich die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt." Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 19.1…
…7.9.93, 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist (VwGH 22.11.1995, 94/15…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 über das Sommersemester 2014 hinaus durch das Gesetz ausgeschlossen. Für die Qualifikation als Berufsausbildung komme es des Weiteren nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung müsse auch in quantitativer Hinsicht die volle…
…das Schuljahr 2013/2014. Das Lehrverhältnis des Sohnes wurde mit Juli 2014 beendet, für den nachfolgenden Schulbesuch des Sohnes konnte der Nachweis eines ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungsfortgang nicht erbracht werden, sodass ab August 2014 keine Familienbeihilfe für den Sohn mehr zustand. Aus…