Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0114-W/06
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-W/06vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine angemessene Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ist auch dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn nach Absolvierung der erforderlichen (Vor-)Prüfungen sofort (ohne Einbringung eines Zulassungsantrags beim Rektor) das Studienberechtigungszeugnis ausgestellt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 30. September 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nur
für die Monate Jänner und Februar 2005 rückgefordert
werden.
Rückforderungsbetrag
gesamt: 432,80 €
(Familienbeihilfe: 331,00 €; Kinderabsetzbeträge:
101,80 €).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn R.,
geb. 24.3.1983, im Zeitraum 1.1.2005 - 30.9.2005
Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches ersuchte
das Finanzamt um einen Studienerfolgsnachweis und um ein
Studienblatt/Studienbuchblatt.
Die Bw. richtete daraufhin am 30. September 2005 an das
Finanzamt ein Schreiben, in dem sie mitteilte, dass ihr Sohn nach einer gewissen
Anzahl von Prüfungen beantragen kann, als ordentlicher Student geführt
zu werden. Ihr Sohn sei wie ein ordentlicher Student zu Prüfungen
zugelassen worden und erhalte auch Zeugnisse, weshalb sie um Gewährung der
Familienbeihilfe ersuche.
Dem Schreiben waren folgende Unterlagen
angeschlossen:
Externistenprüfungszeugnis
über die Beamtenaufstiegsprüfung vom 26. Jänner 2004
Studienbestätigungen
der Universität Wien für das Wintersemester 2004 und 2005 über
den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungszeugnisse
über folgende Lehrveranstaltungen:Einführung in die Logik,
Prüfungsdatum 30. Juni 2005Das Begründungsproblem der Ethik,
Prüfungsdatum 30. Juni 2005Verschlichterung, Prüfungsdatum 30.
Juni 2005Einführung in die Philosophie, Prüfungsdatum 30. Juni
2005
Das Finanzamt erließ am 13. Oktober
2005 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. September 2005 und führte zur
Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz besteht für Studenten, die eine
Universität besuchen, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein
ordentliches Studium betreiben. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen stellt
ein außerordentliches Studium dar. Aufgrund hieramtiger fehlerhafter
Eingabe in die elektronische Datenverarbeitung wurde für den betreffenden
Zeitraum Familienbeihilfe ausbezahlt."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. November 2005 Berufung
und führte hierzu aus:
"Anbei
übermitteln wir Ihnen das Schreiben der Universität Wien. Aus diesem
geht hervor, dass sich mein Sohn zum Studienlehrgang, der Voraussetzung ist, um
die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren, eingeschrieben hat. Ohne
diesen Lehrgang wird er nicht zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen,
dies ist somit Ausbildungszeit. Die abgelegten Ergebnisse der notwendigen
Teilprüfungen wurden Ihnen bereits
übermittelt...."
Das Schreiben der Universität Wien vom 10. November
2005 lautet wie folgt:
"Das Referat
Studienzulassung der Universität Wien bestätigt, dass Herr
N.R.... sich am 20. September 2004 als
außerordentlicher Studierender für das Wintersemester 2004 erstmals,
für die Vorbildung aus der Studienberechtigungsprüfung Philosophie,
gemeldet hat.
Die Vorbildung ist
Bedingung um überhaupt einen Antrag auf Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung stellen zu dürfen und besteht aus zwei
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden. Wenn Herr
N. die Vorbildung abgeschlossen hat, kann
er einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
stellen."
Das Finanzamt erließ am 25. November 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Die
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen als anspruchsvermittelnde
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz.
Die Zulassung zur
Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors
einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal 2 Semester
gewährt werden. die Vorbereitungszeit beginnt mit dem der Zulassung
folgenden Monatsersten.
Auf Wunsch der
antragstellenden Person kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der
Zulassung oder dem der Zulassung nachfolgenden Semester
beginnen.
Da Ihr Sohn
R. noch nicht bescheidmäßig zu
der Studienberechtigungsprüfung zugelassen ist, kann der betreffende
Zeitraum nicht als Vorbereitungszeit für die Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung angesehen werden. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe ist daher für diesen Zeitraum nicht
gegeben."
Die von der Bw. mit Schreiben vom 6. Dezember 2005
eingebrachte "Berufung gegen Berufungsvorentscheidung" wurde vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet.
Die Bw. führte in ihrem Schreiben aus:
"Mein Sohn befindet
sich am Beginn des 2. Semesters. Er kann daher erst mit Ablegung von weiteren 4
Prüfungen zur Studentenberechtigungsprüfung zugelassen werden. Dieser
Umstand wurde bereits ausführlich Ihrem Amt mitgeteilt. Da ich bis jetzt
Familienbeihilfe bekommen habe, obwohl der Umstand, dass mein Sohn
außerordentlicher Student ist, Ihrem Amt bekannt war, ersuche ich um
weitere Gewährung der Familienbeihilfe. Ihr Amt hat bis jetzt anstandslos
diese gewährt, obwohl Ihnen die Umstände bekannt waren. Ich kann daher
nicht nachvollziehen, warum ich in Zukunft keine Familienbeihilfe beziehen soll
oder sogar diese zurückbezahlen soll."
Nach Vorlage der Berufung richtete die
Berufungsbehörde an die Bw. ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Strittig
ist, ob sich Ihr Sohn R.N. ab 1.1.2005 in Berufsausbildung
befindet.
Aus der
Bestätigung der Universität Wien vom 10. November 2005 ist
ersichtlich, dass vor Stellung eines Antrages auf Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung zwei Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
vier Wochenstunden absolviert und hierüber Prüfungen positiv abgelegt
werden müssen.
Entgegen der
Ansicht des Finanzamtes vertritt die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorläufig die Meinung, dass in dieser Vorbereitungsphase bereits eine
Berufsausbildung gesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings,
dass im Anschluss daran tatsächlich ein Zulassungsantrag gestellt wird und
hierüber ein Bescheid des Rektors ergeht.
Danach erfolgt erst
die Ablegung der weiteren Prüfungen (allgemeines Thema, Pflicht- und
Wahlfächer), wobei jedoch die Wahlfächer auch in die
Vorbereitungsphase vorgezogen werden können, wie dies bei Ihrem Sohn
offensichtlich geschehen ist.
Sie werden daher
gebeten, eine Ablichtung des Bescheides des Rektors zu
übermitteln."
Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass jedenfalls erst ab
dem Sommersemester 2005 Familienbeihilfe gewährt werden
könne.
Die Bw. übermittelte daraufhin das
Studienberechtigungszeugnis vom 28.6.2006, woraus hervorgeht, dass sich der Sohn
der Bw. der Studienberechtigungsprüfung unterzogen und diese bestanden
habe. Er sei somit nach Maßgabe der Studienvorschriften zum ordentlichen
Studium der Philosophie berechtigt.
Die Bw. teilte ferner telefonisch mit, es gebe keinen
eigenständigen Zulassungsbescheid. Da die nötigen Prüfungen
absolviert worden seien, sei sofort das Studienberechtigungszeugnis ausgestellt
worden.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Referat
Studienzulassung der Universität Wien richtet die Berufungsbehörde an
das Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs folgendes
Schreiben:
"Im
Berufungsfall ist strittig, ob auch für Zeiträume vor
bescheidmäßiger Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Familienbeihilfe zustehen kann.
Konkrete
Ausführungen betreffend die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
treffen lediglich die Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die in Abschn 02.01.10 wie folgt
lauten:
,Die
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
gilt als Zeit der Berufsausbildung. Die Zulassung zur Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors einer
Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei Semester gewährt
werden. Sind zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die
Vorbereitungszeit ein Semester. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu
absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit zwei Semester. Im
Zulassungsbescheid sind die jeweiligen Prüfungsfächer angegeben. Die
Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden
Monatsersten. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann die Vorbereitungszeit
auch mit dem Semester der Zulassung oder dem der Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester beginnen. Nach Ablauf der
Vorbereitungszeit ist nachzuweisen, dass mindestens eine Fachprüfung der
Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt
wurde.'
Durch
telefonische Rücksprache des Referenten mit dem Referat Studienzulassung
der Universität Wien (Fr. W.) wurde allerdings Folgendes in Erfahrung
gebracht:
Es ist zutreffend,
dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4
Studienberechtigungsgesetz dem Zulassungswerber die Möglichkeit geboten
wird,
vor
Antragstellung noch zwei Lehrveranstaltungen zu besuchen und hierüber
Prüfungen abzulegen. Dies dauert ein Semester bzw. auch länger, wenn
die Prüfungen nicht bestanden werden. Es ist dies eine
universitätsinterne Regelung; es wäre der Uni auch egal, wenn sich der
Kandidat die nötigen Fähigkeiten auf andere Art, etwa durch eine
WIFI-Kurs aneignet.
In der Praxis
werden in diesem Semester oft auch die Wahlfächer nach § 3 Abs. 1 Z 3
leg. cit. absolviert.
Erst danach wird im
Normalfall der Antrag auf Zulassung gestellt. Falls bis dahin bereits die
Wahlfächer abgelegt worden sind, werden sie im Bescheid
angerechnet.
Die andere Methode
ist, zuerst den Antrag auf Zulassung zu stellen, die dann unter der Bedingung
bewilligt wird, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4
Studienberechtigungsgesetz noch erfüllt werden.
Wie aus dem FB-Akt
(S. 8-11) ersichtlich ist, hat der Sohn der Bw. im SS 2005 insgesamt vier
Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden besucht und
hierüber erfolgreich Prüfungen abgelegt.
Weiters hat die Bw.
das Studienberechtigungszeugnis vom 28. Juni 2006 übermittelt, wonach der
Sohn der Bw. die Studienberechtigungsprüfung bestanden hat. Nach
telefonischer Rücksprache mit ihr gibt es keinen eigenständigen
Zulassungsbescheid. Da die nötigen Prüfungen absolviert wurden, wurde
sofort das Studienberechtigungszeugnis ausgestellt.
Die
Berufungsbehörde vertritt somit derzeit die Ansicht, dass sowohl die
Vorbereitungszeit für die Studienberechtigungsprüfung (WS 2005/06 und
SS 2006) als auch die Zeit vor Antragstellung auf Zulassung im
Höchstausmaß von einem Semester, also ab dem SS 2005, noch den
Anspruch auf Familienbeihilfe begründen; dies deshalb, weil der Sohn der
Bw. für das SS 2005 die Ablegung von Prüfungen im Gesamtausmaß
von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen hat und somit analog der Bestimmung
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG drittletzter Satz von einem zielstrebigen
Bemühen um den Ausbildungsfortgang auszugehen ist.
Es ist somit
beabsichtigt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als
Familienbeihilfe nur für die Monate Jänner und Februar 2005
rückgefordert wird."
Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass keine Bedenken
gegen die beabsichtigte Vorgangsweise bestünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der
Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der "Berufausbildung" ist im Gesetz nicht
näher umschrieben. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle
Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend ist
jedoch auch das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige
Bemühen, das sich insbesondere im Ablegen der vorgeschriebenen
Prüfungen innerhalb angemessener Zeit äußert (VwGH 26.6.2002,
98/13/0042, u.a.).
Wie bereits im Schreiben an das Finanzamt zum Ausdruck
gebracht wurde, kann dem Sohn der Bw. jedenfalls im Sommersemester 2005 ein
zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungsfortgang (Zulassung als
ordentlicher Student) nicht abgesprochen werden.
Da auch das Finanzamt dagegen keine Einwendungen erhoben
hat, konnte der Berufung insoweit stattgegeben werden, als von einer
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ab dem
Sommersemester 2005 Abstand zu nehmen war.
Wien, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-W/06
- Stammnummer
- 23732
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF