Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100029/2010
Ausbildung zur Pflegehelferin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100029/2010vom 28.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2009 gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land (numehr Finanzamt Österreich) vom 9. Oktober 2009 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 die Familienbeihilfe für die volljährige Tochter ***1*** für den Monat Oktober 2008 in der Höhe von insgesamt € 238,60 zurückgefordert.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1** seien am 17. Jänner 2008 unter der Voraussetzung bis September 2009 gewährt worden, dass die im Oktober 2006 begonnene Berufsausbildung (Studium Linguistik/Sprachwissenschaften) bis zum Studienabschluss fortgesetzt werde.
Der Antragsteller/Bezugsberechtigte sei gem. § 25 FLAG 1967 verpflichtet, Änderungen binnen Monatsfrist dem zuständigen Finanzamt bekannt zugeben.
Auf der am 17. September 2009 per FAX eingelangten "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Erledigung des Finanzamtes am 17. September 2009)" wären auf dem Datenblatt betreffend ***1** folgende handschriftliche Änderungen vermerkt:
Studentin -> gestrichen, händische Ergänzung: Ausbildung in der Krankenpflegeschule; voraussichtliche Dauer: handschriftliche Ergänzung: bis November 2009, danach voraussichtlich wieder Studium.
Aufgrund der Auskunft der Studienstelle Universität Salzburg wäre festgestellt worden, dass die Exmatrikulation per Dezember 2008 veranlasst worden sei.
Das Studium sei also somit lediglich von Oktober 2006 bis September 2008 als Berufsausbildung/Haupttätigkeit gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig (letzte Prüfung Juni 2008) betrieben worden.
Das Wintersemester laufe von Gesetzes wegen immer von Oktober bis inkl. Februar, das Sommersemester immer von März bis inkl. September.
Für die Monate Oktober bis Dezember 2008 wären keine das Studium betreffende Prüfungen abgelegt worden. Die bloße Inskription sei für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht ausreichend.
Zumal auch der Lehrgang für Pflegehilfe erst im November 2008 begonnen hatte, ist für den Oktober 2008 der Nachweis einer Berufsausbildung nicht erbracht.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass seine Tochter im Sommersemester 2008 ordentlich inskribiert gewesen sei, auch die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hätte und sie sich erst letztlich im November 2009 entschieden hätte, nicht die Möglichkeit der Nachinskription - die bis Ende November möglich wäre - wahrzunehmen, sondern das Studium für ein Jahr zu unterbrechen, um diesen einjährigen Ausbildungslehrgang bei den SALK zu absolvieren, um sich eine Möglichkeit zu schaffen, dann bei, Fortsetzung Ihres Studiums ab dem Wintersemester 2009/10 nebenbei arbeiten zu können, um sich das Studium selbst zu finanzieren. Im Übrigen hätte seine Tochter mittlerweile die Abschlussprüfung bei den SALK erfolgreich abgelegt und auch Ihr Studium an der Universität Salzburg wieder aufgenommen.
Das Direktionssekretariat der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege an der Christian-Doppler Klinik in Salzburg hat auf ein schriftliches Auskunftsersuchen mitgeteilt, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 15. September 2008 den Aufnahmetest zur Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert habe. Am 6. Oktober 2008 wurde der Tochter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie für die Teilnahme der einjährigen Pflegeausbildung (2008/2009) zur Pflegehelferin zugelassen sei und der Folge die Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idf FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am
31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte in der Zeit von Oktober 2006 bis September 2008 an der Universität Salzburg das Studium der Sprachwissenschaft. Von Oktober 2008 bis Oktober 2009 machte die Tochter die Ausbildung zur Pflegehelferin. Hiermit hat sie die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegehelferin berechtigt.
2. Beweiswürdigung
Der erhobene Sachverhalt gründet auf den vorliegenden Akteninhalt, einschließlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Zeugnisse sowie der Auskunftsbeantwortung des Direktionssekretariats der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege an der Christian-Doppler Klinik in Salzburg.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2014/35 und BGBl I 2015/144 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [ … ] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr.305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. [ … ] "
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der zweite und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung.
Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter des Berufungswerbers absolvierte im Jahr 2008/2009 eine einjährige Pflegeausbildung zur Pflegehelferin. Dafür hat Sie ihr Studium der Sprachwissenschaften unterbrochen. Anschließend hat sie ihr Studium der Sprachwissenschaften fortgesetzt.
Es besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel darüber, dass die Absolvierung der Pflegeausbildung für sich alleine betrachtet eine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Beschwerdeführers dadurch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt hat und zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegehelferin berechtigt ist. Es lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im Beschwerdezeitraum vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Salzburg, am 28. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100029/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100029.2010
- Stammnummer
- 136725
- Gültig
- 28.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF