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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104618/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104618/2019vom 28.02.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KM NN-KM, Adresse, PLZ ORT, über die Beschwerde vom 22.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 26.04.2018, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von August 2017 bis März 2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 betrifft. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: VN-KM NN-KM, in der Folge mit Bf. bezeichnet, bezog von August 2017 bis März 2018 Familienbeihilfe für ihren Sohn VN-Sohn NN-KM, in der Folge mit Sohn bezeichnet. Betreffend die Ausbildung des Sohnes an der Vitalakademie - XY GmbH, in der Folge kurz „Vitalakademie“, lag dem Finanzamt folgende Bestätigung vor: Eine Teilnahmebestätigung der Vitalakademie, ausgestellt auf einem Briefpapier des AMS, wonach der Sohn der Bf. am Schulungsort „Vitalakademie STADT“ vom 1.6.2017 bis 27.7.2017 an einer Ausbildung teilnahm. Die Bestätigung wurde mit Linz, 20.4.2018 datiert. Beim Endedatum der Ausbildung findet sich ein Stern und unten eine Ergänzung „Abbruch am 27.7.2017 (Lehrgangsdauer war bis 1.3.2018)“. Mit Bescheid vom 26.4.2018 forderte das Finanzamt von der Bf. die für ihren Sohn im Zeitraum August 2017 bis März 2018 bezogene Familienbeihilfe mit der Begründung zurück, ihr Sohn habe die Ausbildung in der Vitalakademie am 27.7.2017 abgebrochen. Die Familienbeihilfe stehe daher ab August 2017 nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte begründend u.a. wie folgt aus: „VN-Sohn hat am 1.6.2017 eine Lehrausbildung zum Fitnesstrainer bei der Vitalakademie in STADT begonnen. im Praktikum hatte VN-Sohn beim Training einen Unfall und hat sich die Kniescheibe gebrochen. Dies geschah am 9.8.2017. VN-Sohn war bis 22.9.2018 im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles musste VN-Sohn die Ausbildung abbrechen, da er laut Arzt mindestens 1 Jahr das Knie nicht stark belasten durfte. Eine Möglichkeit, einen Beruf zu erlangen, sah VN-Sohn im Studium. Wir mussten eine Ausnahmegenehmigung einholen, damit er das Studium überhaupt beginnen konnte. VN-Sohn bekam die Zustimmung, das Wintersemester 2017/2018 zu besuchen. Zur Zeit besucht VN-Sohn das Sommersemester 2018. Die Anmeldung für das Wintersemester 2018/2019 ist bereits erfolgt. Es wird einen Umstieg ins Studium Lehramt STUDR1 und STUDR-2 geben.“ Die Bf. legte weiters eine Teilnahmebestätigung der Vitalakademie vor, ausgestellt auf einem Briefpapier des AMS, wonach ihr Sohn am Schulungsort „Vitalakademie STADT“ vom 1.6.2017 bis 9.8.2017 an einer Ausbildung teilnahm. Die Bestätigung wurde mit Linz, 27.4.2018 datiert. Beim Endedatum der Ausbildung findet sich ein Stern und unten eine Ergänzung „reguläre Ausbildungsdauer bis 1.3.2018, vorzeitiger Abbruch auf Grund von Verletzung August 2017: Unterrichtsfreie Zeit“. Mit 10.9.2018 stellte die Vitalakademie eine Bestätigung aus, wonach der Sohn der Bf. für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer angemeldet gewesen sei und diesen bis 9.8.2017 besucht habe. Aus gesundheitlichen Gründen (Unfall während Praktikum) habe er diesen vorzeitig abbrechen müssen. Als Kursbezeichnung wurde „Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainerin ggtf17“ angeführt, als Ausbildungsdauer 1.6.2017 bis 1.3.2018, Donnerstag von 9:00 bis 16:30 Uhr, als wöchentlicher Zeitaufwand „mind. 20 Stunden“, als Umfang „1046 Einheiten“. Dieser Umfang wurde wie folgt aufgegliedert: 348 Einheiten Unterricht (inkl. 100 Einheiten Videounterricht, excl. 180 Einheiten angewandte Mathematik, welche optional für den Lehrabschluss Fitness-Betreuer/in zusätzlich zu absolvieren seien, 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit, 100 Einheiten Praktische Umsetzung (bis zu 20 EH Peergroup möglich). Als Ausbildungsort wurde die Vitalakademie STADT angeführt. Schließlich wurde eine Bestätigung der Vitalakademie vom 7.7.2017 vorgelegt. Diese bestätigte die Anmeldung zum Lehrgang wie die Bestätigung vom 10.9.2018, jedoch fehlte der Hinweis auf den Abbruch aus gesundheitlichen Gründen. Weiters wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 21.8.2017 vorgelegt, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit vom 9.8.2017 bis voraussichtlich 22.9.2017 bestätigt wurde. Laut Ambulanzbefund vom 9.8.2017 wurde bezüglich des Sohnes der Bf. eine Patellaluxation links, laut Anamnese nach einem Ausfallschritt, bestätigt. Die Reposition sei in Analgosedierung komplikationslos erfolgt. Schließlich legte die Bf. Inskriptionsbestätigungen vor, welche die Universität STADT für ihren Sohn ausgestellt hatte. Dieser war im Sommersemester 2018 als ordentlicher Studierender zur Studienrichtung 033 Bachelorstudium ZAHL1 STUDR1 inskribiert, außerdem als ordentlicher Studierender zur Studienrichtung 033 Bachelorstudium Zahl2 STUDR-2. Auch für das Wintersemester 2017/2018 wurden entsprechende Bestätigungen vorgelegt. Schließlich wurden Bestätigungen betreffend die Inskription für das Wintersemester 2017/2018 und für das Sommersemester 2018 für die Studienrichtung 033 Bachelorstudium ZAHL3 STUDR3 vorgelegt. Für das Wintersemester 2017/2018 wurden keine erfolgreich absolvierten Prüfungen, die mit ECTS-Punkte bewertet wurden, nachgewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.8.2018 forderte das Finanzamt die Bf. auf, bekannt zu geben, gegen welchen Zeitraum sich die Beschwerde richtet bzw. ab welchem Zeitraum die Familienbeihilfe beantragt werde. In Entsprechung dieses Vorhalts erklärte die Bf., sie beantrage die Nachzahlung der Familienbeihilfe ab August 2017. Laut Aktenvermerk vom 3.12.2018 erkundigte sich das Finanzamt bei der Vitalakademie, Mag. NAME-StL, Standortleiterin STADT, welche folgende Auskunft erteilte: „Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. VN-Sohn NN-KM hat bis 27.07.2017 den Unterricht besucht. Das war der letzte Unterrichtstag vor dem Praktikum. Nach dem Praktikum wäre der Unterricht fortgesetzt worden, zudem es aufgrund des Unfalls und der Knieverletzung von VN-Sohn NN-KM nicht mehr kam. Die Ausbildung sieht 100 Praxiseinheiten vor. Das Praktikum ist von den Kursteilnehmern selbst zu organisieren. Die Vitalakademie hat damit nichts zu tun. Die geforderten Praxiseinheiten sind vor Abschlussprüfung der Vitalakademie nachzuweisen. Eine Meldung im Vorfeld an die Vitalakademie, wo das Praktikum absolviert werden wird, ist nicht vorgesehen und hat die Vitalakademie auch keine Kenntnis davon. Im SV-Auszug findet sich kein Arbeitgeber, bei dem VN-Sohn NN-KM ein Praktikum gemacht hätte.“ Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten absolvierte der Sohn der Bf. vom 7.11.2016 bis 6.5.2017 den Präsenzdienst und bezog vom 7.5.2017 bis 15.6.2017 Arbeitslosengeld und vom 16.6.2017 bis 11.8.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Er war vom 7.5.2017 bis 11.8.2017 Arbeit suchend gemeldet. Vom 12.8.2017 bis 22.10.2017 bezog er Krankengeld. Vom 23.10.2017 bis 25.10.2017 bezog er Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und war vom 23.10.2017 bis 25.10.2017 Arbeit suchend gemeldet. Mit Ergänzungsersuchen vom 5.12.2018 forderte das Finanzamt die Bf. auf, bekannt zu geben, welche Studienrichtung als Hauptstudium im 1. Studienjahr gewählt wurde. Der Sohn habe keine Prüfungen positiv abgelegt. Die Bf. wurde daher ersucht, ein Sammelzeugnis, aus dem auch negative Prüfungen hervorgehen, und einen Nachweis über abgelegte Zwischenprüfungen vorzulegen, weiters Teilnahmebestätigungen an Seminaren und Vorlesungen, Mitschriften und Studienplan der besuchten Lehrveranstaltungen, Seminararbeiten, Ankauf von Skripten und Literatur (Rechnung), sowie ein Studienblatt vom Wintersemester 2018/2019. Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 9.1.2019, welches zusätzlich noch mit „Erinnerung!!!“ betitelt wurde, wurden noch einmal dieselben Unterlagen abverlangt. In Beantwortung dieses Schreibens führte die Bf. mit Eingabe vom 30.1.2019 wie folgt aus: „In Ihrem Schreiben um Ergänzung/Auskunft teilen Sie mit, dass ich bereits ein Schreiben im Dezember 2018 erhalten hätte, muss ich mitteilen, dass ich keine Post erhalten habe. Weiters schreiben Sie, dass mein Sohn VN-Sohn XXX, inskribiert hat. Mein Sohn heißt VN-Sohn NN-KM. Das Hauptstudium im 1. Studienjahr ist STUDR1. VN-Sohn hat nicht in die Studienrichtung Lehramt wechseln können, da es bei der Anmeldung ein Computerproblem gab und dann die Frist verstrichen war. VN-Sohn hat deshalb weiterhin für das Wintersemester 2018/2019 STUDR1, STUDR-2 und STUDR3 inskribiert (Nachweis liegt bei). VN-Sohn hat nur eine Zwischenprüfung abgelegt. Negativbeurteilung der Studienrichtungen liegt bei. Weitere Beurteilungen sind nicht vorhanden, bzw. hat VN-Sohn nicht erhalten. Eine TeiInahmebestätigung/Unterschriftenliste wurde nur bei den Pflichtfächern durchgegeben und diese wurde dann an die ProfessorInnen weitergegeben. Muss VN-Sohn diese von den ProfessorInnen abverlangen? Nachweis Stundenplan wurde beigelegt. Weitere Stundenpläne sind nicht vorhanden, diese sind nur mehr über eine APP abrufbar, die kostenpflichtig ist. Mitschriften sind keine vorhanden. Es wurde nur mit den Unterlagen, die im Internet auf der Studo-App-Seite vorhanden sind, gelernt. Seminararbeiten wurden keine gefordert und somit auch nicht abgegeben. Erst in den weiteren Studiensemestern werden Diplomarbeiten gefordert. Skripten und Literatur sind zwar vorhanden, wurden in der Buchhandlung an der UNI gekauft, Rechnungen können aber keine vorgelegt werden, da nicht mehr vorhanden. Diese Informationen habe ich alle mit meinem Sohn, VN-Sohn NN-KM, besprochen, bzw. habe ich diese Informationen aufgrund seiner Aussagen niedergeschrieben.“ Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme betreffend Ergänzungsprüfung Latein am 6.3.2018, welche mit 0 ECTS bewertet wurde. Mit Vorhalt vom 4.3.2019 ersuchte das Finanzamt die Bf. um Ergänzung folgt: „Mit Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 30.1.2019 wurde kein Sammelzeugnis beigelegt, aus dem die negativen Prüfungen hervorgehen. Bitte bringen Sie dieses nach. Mit Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 30.1.2019 führen Sie an, einen Stundenplan beigelegt zu haben. Es war kein Stundenplan beigelegt.“ Der Geschäftsstellenleiter des AMS ORT erteilte dem Finanzamt auf Anfrage mit E-Mail vom 14.3.2019 folgende Auskunft: „Das Finanzamt Eisenstadt ersucht das AMS daher um Auskunft, ob bei einer AMS Maßnahme tatsächlich keine Anmeldung bei der Sozialversicherung durch den Ausbildungsbetrieb bzw. Praktikumsbetrieb erfolgt? Ja das ist richtig. Wenn eine Arbeitserprobung/Praktikum durch das AMS genehmigt wird erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb keine Anmeldung bei der Sozialversicherung. Hat das Kind tatsächlich ein Praktikum nach dem 27.07.2017 begonnen? Ja, vom 7.8. - 11.8.2017 wurde eine Arbeitserprobung/Praktikum genehmigt mit der Begründung, dass während der Ausbildung als Fitnesstrainer ein Praktikum vorgeschrieben ist (siehe Beilage). In welchem Betrieb hat das Kind den praktischen Teil der AMS Maßnahme begonnen? Bei der Fa. BETRIEB, ADRESS-Bezeichnung, Betriebsort Wie lange hat das Kind den praktischen Teil der Ausbildung betrieben? Wurde eine Praktikumsbestätigung dem AMS übermittelt? Ja, die Teilnahmebestätigung erstreckt sich vom 7.8. - 9.8.2017 Ist dem AMS der Unfall am 09.08.2017 sogleich als Praktikumsunfall gemeldet worden? Dem Ams wurde der Unfall bekanntgegeben (die Mutter von Hrn. NN-KM berichtete mir auch in einem persönlichen Gespräch davon). Wurde die AMS Maßnahme aufgrund des Unfalls mit Knieverletzung beendet oder lagen andere Gründe für den Abbruch der Ausbildung vor? Die Ausbildung wurde (auch da gab es persönliche Gespräche mit seiner Mutter) abgebrochen da er aufgrund seiner Verletzung It. eigenen Angaben diese Ausbildung nicht mehr beenden konnte. PS: Zur Erläuterung der Ausbildung/des Praktikums lege ich einen scan bei.“ Vorgelegt wurde ein Kostenvoranschlag der Vitalakademie (Datum aus dem Scan nicht ersichtlich) betreffend eine Ausbildung von VN-Sohn NN-KM zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer. Die Bf. legte Inskriptionsbestätigungen für die Bachelorstudien STUDR-2 und STUDR1 für das Sommersemester 2018 vor. Mit Eingabe vom 24.3.2019 gab die Bf. folgendes bekannt: „Anbei übermittle ich Ihnen nochmals die Studienbestätigungen von Anbeginn des Studiums, das ist vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019. Eine Anmeldung für das Sommersemester 2019 wird in den nächsten Tagen erfolgen. Für das Wintersemester 2018/2019 werden Prüfungstermine erst vereinbart, da noch bis zum Sommer 2019 die Frist läuft. Weiters lege ich die Stundenpläne ab Oktober 2017 bei. Jedes Monat ist extra aufgelistet. Weitere Beilagen sind die Lehrveranstaltungszeugnisse (6 Seiten). Am Telefon haben Sie mir auch gesagt, dass die Familienbeihilfe für 2017 nicht anerkannt werden kann, da VN-Sohn keine Lehre absolviert hat, sondern einen Kurs vom AMS ORT. Sie sagen, er war auch nicht über die Firma krankenversichert, als sein Unfall passierte. Ihre Aussagen sind nicht richtig, denn die Ausbildung als Fitnessbetreuer an der Vitalakademie in STADT hat VN-Sohn als Lehrberuf gewählt. Sie sehen im Hauptverband, dass VN-Sohn über das AMS ORT angemeldet war. Dies aber nur deshalb, weil der Kurs, bzw. die Kurskosten durch das AMS ORT gefördert wurden und er anstatt einer Lehrlingsentschädigung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten hat, da die Ausbildung nicht über einen Betrieb, sondern über ein Kursinstitut erfolgte. Ich habe Ihnen die Information von der Vitalakademie ausgedruckt - jedoch nur die aktuelle vom Jahr 2019, in der ersichtlich ist, dass ein Lehrabschluss erlangt werden kann. Weiters sehen Sie in diesen Informationsblättern auch, dass Praktikumsstunden gefordert sind. VN-Sohn hat in diesem Fitnessstudio in Betriebsort seine Praktikumsstunden absolviert, die ja für den Lehrabschluss gefordert sind. Bei diesem Praktikum hatte VN-Sohn seinen Unfall. Ich hoffe, ich konnte die Unklarheiten aufklären und der Fall kann endlich positiv für meinen Sohn und mich abgeschlossen werden, denn VN-Sohn hat nun das Problem, dass er seitens der BVA seit der Aberkennung der Familienbeihilfe - das ist seit Frühjahr 2018 - keine Krankenversicherung hat. Das ist ein Drama für uns, wenn man die Folgen, die daraus entstehen können, bedenkt! Er kann nicht mit mir mitversichert werden, solange ich keinen Nachweis erbringe, dass er Familienbeihilfe während des Studiums bezieht. Ich könnte privat eine Krankenversicherung einzahlen, dies ist jedoch kostspielig für mich als Alleinerzieherin und als Alleinerhalterin eines Studenten! Ich hoffe, Sie erkennen meine Problematik, denn VN-Sohn kann zur Zeit keinen Arzt aufsuchen, er kann weder Gesundenuntersuchungen machen, noch seine Zähne jährlich kontrollieren lassen. Es ist für mich als Mutter eine Tragödie, dies ansehen zu müssen. Nur der Gedanke daran, wenn etwas Schlimmes passieren sollte, bringt mich zum Verzweifeln! Es würde meinen finanziellen Ruin bedeuten, denn wer würde Spitals- und Arztkosten bezahlen. Deshalb bitte ich Sie um eine rasche Entscheidung dieses Falles, um mir auch meine Ängste zu nehmen und meinem Sohn das was ihm bei einer Lehre, bzw. bei einem Studium zusteht, auch weiterhin zu genehmigen.“ Beigelegt waren Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2017/2018, Ausdrucke betreffend die Vitalakademie Diesen war betreffend den „Basislehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer/in“ Folgendes zu entnehmen: Der Lehrgang richtet sich an alle Personen, die sich durch eine Zusatzqualifikation neue berufliche Chancen sichern möchten. den Lehrabschluss Fitnessbetreuer/in anstreben. sich beruflich neu orientieren und haupt- oder nebenberuflich als selbständige/r Fitness und Gesundheitstrainer/in arbeiten möchten. sich umfassendes Grundlagenwissen aufgrund von persönlichem Interesse aneignen möchten. Als Lehrinhalte, welche in Modulen vermittelt werden sollten, wurde Folgendes angeführt: Basiswissen Mensch - Aufbau und Anatomie des menschlichen Körpers Spezielle Trainingslehre Kraft und funktionelles Training Spezielle Trainingslehre Ausdauer & Laufschule, Radschule, Nordic Walking Spezielle Trainingslehre Koordination & Sensomotorik Sporternährung Als Lehrinhalte außerhalb des Unterrichts wurden angeführt: Praktische Umsetzung/Peergruppen (100 Einheiten - 1 EH = 45 Minuten) in Form eines Praktikums, maximal 20 EH davon in Peergruppentreffen (gemeinsames Üben des Gelernten mit anderen Kursteilnehmern) Diplomarbeit: ein nach wissenschaftlichen Kriterien gefertigtes Schriftstück, welches 30 - 50 Seiten umfasst. Das während des Lehrganges mit der Lehrgangsleitung vereinbarte Thema konnte theoretischer Natur sein als auch praktische Fallbeispiele beinhalten. Die Arbeit könne bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme seien die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren. Videos Trainerkompetenz: Die Teilnehmer/innen eines Diplomlehrganges erhalten Videos mit folgenden Inhalten: Präsentationstechniken & Kommunikation & Gesprächsführung, Marketing & Dienstleistungsentwicklung, rechtliche Grundlagen. Diese dienten zur Unterstützung in den Soft Skills und bei der Unternehmensgründung. Als Voraussetzung für die Zuerkennung des Diploms wurde Folgendes angeführt: eine mindestens 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule, zwei positive schriftliche Modulprüfungen, eine mündliche und praktische Abschlussprüfung, eine positive Beurteilung der Diplomarbeit, ein Nachweis über 100 EH praktische Umsetzung/Peergruppen. Bei Fehlen der Diplomarbeit und des Nachweises über die Praktische Umsetzung werde ein Zertifikat ausgestellt. Die Diplomarbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Nur im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren. Vorgelegt wurden weiters Inskriptionsbestätigungen für die Bachelorstudien STUDR3, STUDR1 und STUDR-2 für das Wintersemester 2018/2019, ein Ausdruck der Universität Wien betreffend online-Prüfungen am 28.2.2018, die Ergänzungsprüfung Latein, schriftlich und mündlich, am 6.3. 2018 sowie Prüfungen, schriftlich, am 8.3.2018. Nur die Ergänzungsprüfung aus Latein wurde erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche anderen Prüfungen wurden mit nicht genügend beurteilt. Die Ergänzungsprüfung Latein für das Bachelorstudium STUDR-2 wurde als „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet. ECTS-Punkte wurden nicht erworben. Vorgelegt wurde weiters ein „persönlicher Terminkalender“ des Sohnes der Bf.. Aus diesem waren Ferienzeiten und Termine von Lehrveranstaltungen mit Ort, Datum und Uhrzeit sowie Vortragendem vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019 ersichtlich. Der Terminkalender enthielt auch Angaben zu Veranstaltungen, in denen der Sohn der Bf. sich im Krankenstand befand und an der Universität noch nicht inskribiert war. Das Finanzamt gab der Beschwerde teilweise statt und führte begründend nach Anführung der geltenden rechtlichen Bestimmungen aus, nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes (VwGH) liege eine Berufsausbildung vor, wenn eine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolge, in deren Rahmen an nicht oder in einem anderen Beruf tätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen bzw. entsprechende Kenntnisse vermittelt werden. Dabei komme es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußerndes Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Element), sondern müsse eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36). VN-Sohn NN-KM sei von 1.6.2017 - 1.3.2018 für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer bei der Vitalakademie STADT angemeldet gewesen. Es sei am 20.4.2018 eine Bestätigung der Vitalakademie ausgestellt worden, dass der Sohn der Bf. den Lehrgang am 27.7.2017 abgebrochen habe. Daraufhin sei die Familienbeihilfe für 8/2017 - 3/2018 rückgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren habe die Bf. eine anderslautende Bestätigung der Vitalakademie vom 10.9.2018 vorgelegt, derzufolge ihr Sohn den Lehrgang am 9.8.2017 (Unfall während Praktikum) abgebrochen hätte. Es seien ein Ambulanzbefund, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Inskriptionsbestätigungen beigelegt worden. Die Bf. führe in der Beschwerdeschrift aus, dass ihr Sohn während des Praktikums einen Unfall gehabt und sich die Kniescheibe gebrochen hätte und er bis zum 22.9.2018 im Krankenstand gewesen sei. Daher habe er die Ausbildung abbrechen müssen und im Wintersemester 2017/2018 zu studieren begonnen. Ermittlungen des Finanzamts hätten ergeben, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bestätigung der Vitalakademie eine Gefälligkeitsbestätigung gewesen sei. Die Vitalakademie habe gegenüber dem Finanzamt bestätigt, dass der praktische Teil der Ausbildung nicht in den Verantwortungsbereich der Vitalakademie falle und die Vitalakademie auch keine Kenntnis davon habe. Aus den vorgelegten Teilen des Unfallberichts habe auch nicht entnommen werden können, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und sei der Sohn der Bf. auch nicht bei einem Praktikumsbetrieb zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Das AMS habe allerdings bestätigt, dass der Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer eine AMS Maßnahme gewesen sei und der Sohn der Bf. in der Zeit von 7.8.2017 - 9.8.2017 sein Praktikum bei der Fa. BETRIEB begonnen hätte und über das AMS sozialversichert gewesen sei. Das Finanzamt erkenne daher den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat 8/2017 an, da sich der Sohn der Bf. noch in Berufsausbildung iSd FLAG befunden habe. Für den Monat 9/2017 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe ein Anspruch für die Zwischenzeit nur zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Für die Zeit zwischen dem Abschluss oder wie gegenständlich sogar Abbruch einer Berufsausbildung (Lehrgang) und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium) bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Wintersemester 2017/18 und im Sommersemester 2018 sei der Sohn der Bf. an der Universität STADT im Bachelorstudium STUDR3, im Bachelorstudium STUDR1 und im Bachelorstudium STUDR-2 inskribiert gewesen. Ein Studienerfolgsnachweis habe zwar nicht vorgelegt werden können, allerdings sei der Nachweis erbracht worden, dass Prüfungsantritte bis 8.3.2018 erfolgt seien und somit das Studium bis 3/2018 betrieben worden sei. Das Finanzamt erkenne den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate 10/2017 - 3/2018 an, da sich der Sohn der Bf. in Berufsausbildung iSd FLAG befunden habe. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend wie folgt aus: „... Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass Ihnen ein Formalfehler passiert ist, da mein Sohn nicht bis zum 22.9.2018 im Krankenstand war, sondern bis 22.10.2017 Krankengeld erhalten hat. Der Monat 9/2017 jedoch soll rückgefordert werden, da It. Gesetz nur ein Anspruch auf FB besteht, zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Aufgrund des Unfalles meines Sohnes während seiner Lehrausbildung, die er dann auf ärztliches Anraten mit September 2017 abgebrochen hat - Krankenstand/Krankengeld noch bis 22.10.2017, erhalten hat - abbrechen musste und dem Beginn des Studiums, welches im Oktober begonnen wurde, alles unternommen wurde, um von einer Ausbildung in die andere umzusteigen, bitte ich darum, diesen Fall noch einmal zu überarbeiten und ersuche auch um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Monat September 2017. Hier handelte es sich um höhere Gewalt und wir hatten keinen Einfluss darauf, und es war auch nicht die Absicht, die Ausbildung abzubrechen.“ Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde und den Akt des Finanzamtes vor. Das Bundesfinanzgericht führte ergänzende Ermittlungen durch. Mit Auskunftsersuchen vom 10.10.2019 wurde VN-BI NN-BI, Inhaberin von „FIRMA“, wie folgt um Auskunft gebeten: „Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in welchem unter anderem zu beurteilen ist, in welchem Zeitraum und Umfang VN-Sohn NN-KM, geboren am GebDat, eine Ausbildung absolviert hat. Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde angegeben, dass VN-Sohn NN-KM bei Ihnen im Jahr 2017 ein Praktikum absolviert hat. Sie werden ersucht, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten: 1. In welchem Zeitraum hat VN-Sohn NN-KM bei Ihnen ein Praktikum absolviert? 2. Was war die Grundlage für dieses Praktikum? Wurde ein Vertrag darüber abgeschlossen? 3. War eine Entlohnung vereinbart und bestanden bestimmte Anwesenheitspflichten? 4. Bestand eine Verpflichtung von VN-Sohn NN-KM zu bestimmten Leistungen und wenn ja, zu welchen? 5. Zu welchen Zeiten und in welcher Form ist er tatsächlich für Sie tätig geworden? 6. Wann und warum wurde das Praktikum beendet? Es wird ersucht, die Fragen möglichst genau zu beantworten und die angelegte Dokumentation vorzulegen (Vertrag, Stundenpläne, Anwesenheitslisten, allfällige elektronische Dokumentation, Zeugnisse etc.) zur Untermauerung der Antworten. Sollte eine genaue Beantwortung durch Sie nicht möglich sein, nehmen Sie dazu Stellung. Weiters wird ersucht, den in diesem Zusammenhang mit VN-Sohn NN-KM oder dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen.“ Dieses Schreiben wurde wie folgt beantwortet: "1. Herr NN-KM VN-Sohn war von 7-9.08 bei uns zum Praktikum geplant war bis 11.08 aufgrund seiner Verletzung konnte das Praktikum nicht vorgesetzt werden. Die Grundlage war das Herr NN-KM sich den Beruf des Fitnesstrainers anschaut was alles dazu gehört und ob eine Ausbildung in Frage kommt. Es gibt keinen Vertrag nur eine Praktikumvereinbarung die beim Ams ORT aufliegt – hier war unsere Ansprechperson die Mutter von VN-Sohn NN-KM – Frau VN-KM NN-KM sie ist beim Ams ORT tätig. 2. Da er über das AMS ORT ein Praktikum bei uns gemacht hatte und eine Ausbildung über die Stiftung Team 4 geplant war wurde keine Entlohnung vereinbart. Es gab keine Anwesenheitspflichten – es war ja in seinem Interesse sich den Beruf des Trainers anzuschauen. Wobei wir mussten die Anwesenheits – Zeiten den AMS ORT betätigen da das Praktikum vom Ams aus ging. 3. Er hatte keine Verpflichtungen er konnte sich alle Bereiche in unserem Studio anschauen, konnte alle Trainingseinheiten ausprobieren aber das Freiwillig ohne Verpflichtungen. 4. 7.8.2017 Montag 8-13 15-20 Uhr 8.8.2017 Dienstag 16-20 Uhr Mittwoch 8-12 16-18 Uhr Er war Anwesend wenn unsere Trainer die Trainingseinheiten absolvierten durfte dabei zu sehen und durfte auch mitmachen damit er es auch aus der Sicht des Kunden sieht. 5. Das Praktikum wurde beendet da Herr NN-KM verletzt war. Da das Praktikum schon mehr als 2 Jahre her ist kann ich leider nicht mehr alles genau sagen.“ Der Mail wurde der Scan einer "Vereinbarung - Arbeitserprobung“, des AMS beigelegt, mit dem Förderungswerber VN-Sohn NN-KM und dem Arbeitserprobungsbetrieb bzw. der Arbeitserprobungseinrichtung NN-BI VN-BI über eine Zeit vom 7.8.2017 bis 11.8.2017 im Ausmaß von 36 Stunden pro Woche mit dem Ziel der Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung im Tätigkeitsbereich „Trainer Gruppe/Einzel“. Auf der letzten Seite fanden sich neben dem Eintrag "Betriebsort 23.8.2017" eine Unterschrift des Sohnes der Bf. und neben einem weiteren Eintrag "Betriebsort 23.8.2017" ein Firmenstempel von FIRMA-ORT mit einer Unterschrift (nicht leserlich). Der Förderungswerber verpflichtete sich laut Vereinbarung, die firmenüblichen Arbeits- bzw. Dienstzeiten einzuhalten, den Anordnungen im Rahmen der Arbeitserprobung Folge zu leisten, ergänzend zur Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung einzugehen, den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung der Arbeitserprobung oder wesentliche Gründe, die die Durchführung der Arbeitserprobung verhindern (zB Nicht-Einhaltung der Arbeitserprobungszeiten wegen Krankenstandes) unverzüglich dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben. Weiters nahm der Förderungswerber/die Förderungswerberin zur Kenntnis, dass während der Arbeitserprobung 1. kein Dienstverhältnis begründet werde; 2. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Arbeitslosengeld. Notstandshilfe oder Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B. Fahrtkosten) gewährt werde; 3. sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes der Arbeitserprobung erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden. Darunter sei insbesondere auch die Entscheidung über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Förderungsgrunde und die vorherige Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung der vereinbarten Arbeitserprobungszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.). Das Arbeitsmarktservice erwarte sich vom Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle der Eignung ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werde. Der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung verpflichtete sich, 1. im Fall der Feststellung der Nicht-Eignung dem Arbeitsmarktservice die Gründe bzw. die fehlenden Eignungsvoraussetzungen mitzuteilen; 2. die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen; 3. ergänzend zur Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit der geförderten Person zu begründen; 4. Überprüfungen der Arbeitserprobung durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen; 5. im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es unmittelbar oder mittelbar, die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden. Weiters nahm der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung zur Kenntnis, dass während der Arbeitserprobung eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden. die die Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer zufüge, ausnahmslos ausgeschlossen sei; das Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitserprobung keinerlei finanzielle Abgeltung Ieiste. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung des AMS als Scan übermittelt, abgezeichnet von FIRMA-ORT, über eine Ausbildung von 7.8.2017 bis 9.8.2017. Mit Auskunftsersuchen vom 10.10.2019 wurde die „XY GmbH“ wie folgt um Auskunft gebeten: „Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in welchem unter anderem zu beurteilen ist, in welchem Zeitraum und Umfang VN-Sohn NN-KM, geboren am GebDat, einen Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer absolviert hat. Die bisher vorgelegten Unterlagen sind insofern widersprüchlich, als laut Bestätigung vom 20.4.2018 der Lehrgang am 27.7.2017 abgebrochen wurde, laut Bestätigung vom 10.9.2018 die Ausbildung bis 9.8.2017 besucht wurde. Sie werden daher ersucht, nachzuweisen, in welchem Zeitraum VN-Sohn NN-KM tatsächlich bei Ihnen eine Ausbildung gemacht hat. Auch zu Art und Umfang der Ausbildung sind Fragen offen geblieben. Es wurde lediglich die Ausbildungsdauer, vom 01.06.2017 bis 01.03.2018, Donnerstag von 9:00 bis 16:30 Uhr, vermerkt. Sie werden daher aufgefordert, bekannt zu geben, wie die Ausbildung konkret aufgebaut war und folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie ist das Diplom zu beurteilen, welches nach Abschluss des Lehrganges erworben worden wäre? Handelt es sich um eine gesetzliche Ausbildung und wenn ja, wo ist diese geregelt? 2. Ist der Abschluss eines derartigen Lehrganges erforderlich, um einen bestimmten Beruf ausüben zu können und wenn ja, welchen? In welchem Gesetz sind die Voraussetzungen der Berufsausübung geregelt? 3. Von welchen öffentlichen Stellen und in welcher Form ist die Ausbildung in Österreich anerkannt? 4. An welchen Tagen hätten Präsenzveranstaltungen in welchem Ausmaß besucht werden müssen, um die Ausbildung abzuschließen? 5. Welchen Inhalt hatten diese Veranstaltungen an welchen Tagen in dem Zeitraum, in welchem die Ausbildung besucht wurde? 6. In welchem Umfang hat VN-Sohn NN-KM diese Veranstaltungen tatsächlich besucht? 7. Hat er darüber hinaus nachweislich am Videounterricht teilgenommen? Wenn ja, in welchem Ausmaß? 8. Wurden Einheiten der "angewandten Mathematik" unterrichtet und von VN-Sohn NN-KM besucht? Wenn ja, wann und in welchem Umfang? 9. War eine Vorbereitung auf die einzelnen Veranstaltungen notwendig oder wurden Hausaufgaben aufgegeben? Welcher Zeitaufwand war dafür notwendig und wie wurde dieser beurteilt? 10. Wurde die Aneignung von Wissen überprüft? Wenn ja wie und mit welchem Ergebnis? Welche Vorbereitung war für welche Wissenstests in welchem Umfang notwendig? 11. Worin bestanden die 100 Einheiten "Praktische Umsetzung" und wann und wie waren diese zu absolvieren? Hat VN-Sohn NN-KM derartige Einheiten nachgewiesen? Wenn ja, in welchem Umfang? Es wird ersucht, die Fragen möglichst genau zu beantworten, aufgegliedert nach den einzelnen Monaten, in denen der Lehrgang besucht wurde, und um Beilage der vorhandenen Dokumentation (Lehrpläne, Stundenpläne, Anwesenheitslisten, allfällige elektronische Dokumentation, Zeugnisse) zur Untermauerung der Antworten. Sollte eine genaue Beantwortung durch Sie nicht möglich sein, nehmen Sie dazu Stellung. Weiters wird ersucht, den in diesem Zusammenhang mit VN-Sohn NN-KM bzw. dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen.“ Mag. NAME-AP1, TITEL, hat diese Fragen wie folgt beantwortet: „Frage 1) Die Ausbildung ist in Österreich nicht reglementiert, die Vergabe eins Diplom steht der jeweiligen Bildungseinrichtung frei, da auch der Begriff „Diplom“ in Österreich nicht geschützt ist (vergleichbar mit Wifi, oder BFI). Frage 2) Die Ausübung des Berufes „Fitnesstrainer“ ist insoweit frei, wenn nicht in den Vorbehaltsbereich des §119 Gewo. eingegriffen wird, z.B.: „sportwissenschaftliche Beratung“ fällt in den Vorbehaltsbereich. Frage 3) Die Vitalakademie XY GmbH ist von diversen Stellen (Öcert, WBA, ISO 9001, …) zertifiziert und zudem als Einrichtung für Erwachsenenbildung vom Bundesministerium anerkannt (Näheres entnehmen sie bitte der Anlage). Eine spezielle Zertifizierung für den Lehrgang Fitness besteht in Österreich nicht. Frage 4) Im Rahmen der Ausbildung besteht eine Anwesenheitspflicht von mindestens 80 % an den Unterrichtstagen lt. Lehrplan (Lehrplan anfügen) immer Donnerstags von 09:00 – 16:30 Uhr Frage 5) Lt. Lehrplan (siehe Anlage) Frage 6) Lt. Anwesenheitslisten (siehe Anlage) Frage 7) Der Videounterricht wird von den TeilnehmerInnen in Eigenverantwortung von zu Hause aus absolviert (Stunden lt. Lehrplan). Trainerkompetenzmodule: 100 Einheiten Frage 8) Nein, da Herr NN-KM nicht den Lehrabschluss für den Lehrberuf des „Fitnessbetreuers“ angestrebt hat Frage 9) und 10) Ein Selbststudium im Rahmen der Ausbildung ist vorgesehen, damit die Teilnehmer das erworbene Wissen festigen, wie auch die Vorbereitung für ein Referat, dass im Rahmen der Ausbildung im Lehrgang abgehalten wird. Des weiteren müssen die Teilnehmer eine Diplomarbeit im Umfang von 30 – 50 Seiten nach wissenschaftlichen Kriterien schreiben. In der Ausbildung finden zwei Wissensüberprüfungen in Form von sog. Fachkompetenztests statt (Termin: 12.10.17 und .02.18) und am letzten Unterrichtstag findet eine mündliche Abschlussprüfung wie auch einen Lehrauftritt statt Selbststudium: 348 Einheiten Wie man dem Lehrplan entnehmen kann ist ein Gesamtumfang von 798 Einheiten vorgesehen. Frage 11) Die Praktische Umsetzung erfolgt in der Regel in einem Fitnessstudio, in dem die Teilnehmer das bereits erlernte Wissen erweitern und vertiefen können. Diese Praxis wird im Laufe des Lehrganges nach Vereinbarung mit dem jeweiligen Studiobetreiber gemacht. Im Rahmen dieser Praxis ist auch der Unfall, soweit ich informiert wurde, von Herrn NN-KM geschehen. Erklärung zu den Bestätigungen: (Mag. NAME-StL, Standortleitung STADT) „Frau VN-KM NN-KM (Mutter von VN-Sohn NN-KM) hat mich per Mail gebeten um eine schriftliche Bestätigung seiner Teilnahme am Kurs – Sommer 2018 Nachdem ich in den Unterlagen gesehen habe, dass er bis 27.7.17 den Lehrgang besucht hat, habe ich die Bestätigung lt. diesem Datum ausgestellt (auch jene für das AMS – siehe Marva). Nach telefonischer Rücksprache mit Frau NN-KM und Zusendung des Arztbriefes (damals weitergeleitet an das Office) habe ich die Bestätigung erneut ausgestellt, da der Lehrgang noch lief und der nächste Unterricht 24.8.17 stattgefunden hätte. Der Unfall lt. Papiere war aber 9.8.17. Somit war Herr NN-KM aktiver Teilnehmer dieses Lehrganges bis zu diesem Datum (9.8.17). In dieser Zeit wird häufig die Praxis erledigt oder aktiv an der Diplomarbeit gearbeitet – somit keine Freizeit.“ Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, wonach es sich bei der Vitalakademie OÖ, XY GmbH , um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung betreibt. Diese Mitteilung diene ausschließlich zur Vorlage bei der Sozialversicherungsanstalt. Es sei damit keinerlei Anerkennung oder Akkreditierung verbunden. Die Mitteilung dürfe nicht als Grundlage verwendet werden, allfällige Hinweise in Richtung Anerkennung als EB-Einrichtung auf Drucksorten, Homepages etc. anzubringen. Weiters wurde ein „Lehrplan STADT“ vorgelegt, gemäß welchem jeweils am Donnerstag 8 Einheiten Unterricht von 9:00 Uhr bis 16:30 abgehalten wurden, und zwar an vier Donnerstagen im Juni, vier Donnerstagen im Juli, zwei Donnerstagen im August, vier Donnerstagen im September, drei Donnerstagen im Oktober, vier Donnerstagen im November und jeweils drei Donnerstagen im Dezember, im Jänner und im Februar. Am ersten März sollte die Abschlussprüfung abgelegt werden, für welche ebenfalls 8 Stunden angesetzt wurden. Der erste Fachkompetenz TEST 1, Wissenschaftl. Arbeiten - Diplomarbeit - sollte am 12.10.2017 abgehalten werden. Bis zum 6.7. wurde Basiswissen betreffend Physiologie (drei Termine) und Bewegungsapparat - Anatomie (zwei Termine) vermittelt, vom 13. bis 27. Juli Trainingslehre (drei Termine). Außerhalb des Unterrichts wurden Trainerkompetenzmodule mit Video-Learning im Ausmaß von 100 Trainingseinheiten in folgenden Bereichen angeboten: Präsentationstechniken, Marketing, Kommunikation, rechtliche Grundlagen. Alternativ wurde „angewandte Mathematik“ angeboten, welche als Videofernstudium zu absolvieren war. Daneben sollten noch eine Peergroup im Ausmaß von 20 Einheiten und ein Berufspraktikum von 80 Einheiten absolviert werden. Für das Selbststudium wurden 348 Einheiten angesetzt, für die Diplomarbeit 250 Einheiten. Vorgelegt wurden das Lehrgangsjournal und Anwesenheitslisten. In der Folge wurde ein neues Auskunftsersuchen an die „ XY GmbH “ zH Mag. NAME-AP1, TITEL mit folgendem Inhalt gerichtet: „Heute habe ich Ihre Beantwortung meines Auskunftsersuchens vom 10.10.2019 erhalten. Dabei ist jedoch einiges unklar geblieben. Im letzten Satz meines Auskunftsersuchens habe ich ersucht, den im Zusammenhang mit diesem Lehrgang mit VN-Sohn NN-KM bzw. dem AMS geführten Schriftverkehr vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Mir ist insbesondere unklar, wann und in welcher Form die An- bzw. Abmeldung zu dem Lehrgang erfolgt ist. Erfolgte eine verbindliche Anmeldung und wenn ja, von wem und unter welchem Namen? Mit welcher Begründung erfolgte der Abbruch? Wurde ein ärztliches Attest dafür vorgelegt? Waren für die Teilnahme Kosten zu entrichten und wurde ein Teil davon rückerstattet, nachdem der genannte Teilnehmer den Lehrgang abgebrochen hat? Die Fragen ergeben sich insbesondere aufgrund der vorgelegten Anwesenheitslisten in Verbindung mit dem Lehrplan. Laut den von Ihnen vorgelegten Anwesenheitslisten war VN-Sohn NN-KM zunächst nicht als Teilnehmer des Lehrgangs erfasst. Er scheint auf den ausgedruckten Anwesenheitslisten zunächst nicht auf und hat erstmals auf einer Anwesenheitsliste vom 8.6.2017 unterschrieben, wobei unwahrscheinlich ist, dass es sich tatsächlich um die Anwesenheitsliste vom 8.6. handelt und zwar aus zwei Gründen: Es gibt eine weitere Anwesenheitsliste vom 8.6. zum Unterrichtsfach "Basis Bewegungsapparat", welches laut Plan am 8.6.2017 vorgetragen werden sollte. Die Liste, auf welcher VN-Sohn NN-KM unterschrieben hat, datiert zwar vom 8.6.2017, ist jedoch zum Unterrichtsfach "Physio I" angelegt worden, welches laut Plan am 22.6.2017 vorgetragen werden sollte. Ab 6.7.2017 scheint VN-Sohn NN-KM teilweise in vorgedruckten Listen auf, jedoch unter dem Namen "VN-Sohn NN-KV". Bezüglich des Videounterrichts haben Sie auf die Eigenverantwortung der Teilnehmer und die "Stunden laut Lehrplan" verwiesen. Wann und ob diese 100 Einheiten tatsächlich vom konkreten Teilnehmer absolviert wurden, ist nicht belegt worden. Lässt sich die Absolvierung anhand von elektronischen Aufzeichnungen für den konkreten Teilnehmer nicht überprüfen? Wann wurden diese Einheiten normalerweise abgearbeitet und wie wurde das angeeignete Wissen in der Folge überprüft? Sie haben weiters erklärt, die Teilnehmer müssten eine Diplomarbeit im Umfang von 30-50 Seiten nach wissenschaftlichen Kriterien schreiben. Wie hoch wurde der Zeitaufwand für die Diplomarbeit angesetzt und wann war diese abzugeben? Wann und von wem wurden die Themen für die Diplomarbeit vergeben? Oder haben die Teilnehmer die Themen selbst gewählt? Wurde dem konkreten Teilnehmer bereits ein Thema vorgegeben und wenn ja wann und von wem? Oder hat er selbst ein Thema gemeldet und wenn ja wann und in welcher Form? Es wird ersucht um Beantwortung der oben angeführten Fragen und um Vorlage der angeführten Unterlagen. ...“ Das Auskunftsersuchen wurde wie folgt beantwortet: „Vorab als Information: Im Anhang finden Sie die Rechnung und den Kontoauszug über den Eingang der Zahlung seitens AMS ORT; Notenblatt (auf diesem ist der Abbruch des Hr. NN-KM ersichtlich); handschriftlich ausgefüllte Anmeldung; Scan Ausdruck Lehrplan mit Anmerkungen AMS Schriftverkehr: Nach Rücksprache mit der Standortleitung in STADT und unserer Buchhaltung liegt kein Schriftverkehr vor. Standortleitung STADT: Bezüglich des AMS: Hier gab es wie üblich keinen direkten Schriftverkehr, da das Formular immer direkt an die Teilnehmer seitens des AMS ausgehändigt wird und diese jenes Formular an uns weiterleiten. Form An- und Abmeldung: Standortleitung STADT: Auf der TN-Liste wurde er mit VN-Sohn NN-KV geführt, da diese immer von Anfang an ausgedruckt im Ordner vorliegen und die telefonische Voranmeldung (seitens der Mutter mit Namen NN-KV) mit dem Namen erfolgte. Bei der schriftlichen Anmeldung hat Herr NN-KV dann NN-KM angeführt. Da diese Listen bereits erstellt waren haben wir den Namen stehen gelassen im Sinne der Nachhaltigkeit wollten wir ressourcenschonend arbeiten. Herr NN-KM hat mit "VN-Sohn NN-KM" unterschrieben. Anm.: Hr. NN-KM dürfte zwischenzeitlich den Namen seiner Mutter angenommen haben. VN-Sohn NN-KM ist am 3. Unterrichtstag eingestiegen und hat die ersten beiden Einheiten selbstständig erarbeitet. Dieses Wissen musste er sich auch aneignen, damit der dem Unterricht später folgen konnte. Überprüfung der 100 Einheiten/Überprüfung des angeeigneten Wissens: Das angeeignete Wissen der Videolearnings wird nicht elektronisch aufgezeichnet, aber bei der Abhaltung des Referates, Lehrauftritt, etc. kommt dieses angeeignete Wissen zum Einsatz. Diplomarbeit: Für das Schreiben dieser Arbeit haben die Teilnehmer den gesamten Lehrgang Zeit. Da Herr NN-KM frühzeitig ausgeschieden ist, wurde natürlich keine Arbeit abgegeben. Das Thema der Arbeit ist frei wählbar - es muss inhaltlich natürlich zum Thema des Lehrganges passen. Herr NN-KM hatte aber bis zum Abbruch noch kein Thema eingereicht. Anm.: Herr NN-KM hat den Lehrgang nicht abgeschlossen; fehlende positiv bestandene Abschlussprüfung/kein Prüfungsantritt; keine Erstellung einer Diplomarbeit .. Grundsätzlich wird die Erstellung einer Diplomarbeit mit 250 EH (187 Stunden/1 Einheit entspricht 45 Minuten) berechnet. Teilnehmer müssen diese zusätzlich, außerhalb des Unterrichts erstellen. Die Abgabe hat bei Bildungskarenzteilnehmern bis zum Tag der Abschlussprüfung zu erfolgen; allgemein haben Teilnehmer 6 Monate ab dem Tag nach der Abschlussprüfung Zeit. Die Anmeldung wurde handschriftlich mittels Formular ausgefüllt und direkt der Standortleitung übergeben, datiert mit 29.06.2017 (siehe Anhang); angemeldet mit dem Namen VN-Sohn NN-KM. Rechnungsempfänger AMS ORT. Zahlung lt. Buchhaltung im Vorhinein, statt üblicherweise im Nachhinein; ZLG erfolgte lt. Buchhaltung seitens AMS vor Rechnungslegung. Am 17.07. erfolgte die ZLG, mit 19.07. wurde die Rechnung ausgestellt. Ein Ärztliches Attest wurde der Standortleitung vorgelegt, ist von uns aber lt. Administration nicht (mehr) auffindbar. Begründet wurde der Abbruch mit einer Knieverletzung welche in der Sommerpause passiert ist. Die Kosten für den Kurs waren zur Gänze fällig, es wurde keine Rückerstattung getätigt. (Rechnung und Zahlungseingang im Anhang) Betreffend Anwesenheitslisten und Unterrichtsfächer : Bei uns in dem PC-Programm zur Organisation und Einteilung der Unterrichtsfächer wurde folgendes eingetragen/unterrichtet: 08.06.17 – Basiswissen Mensch/Bewegungsapparat - Anatomie 22.06.17 – Basiswissen Mensch – Physiologie 1 Es wird mit dem Thema Physio I ein Teilbereich des Basiswissen Mensch/Bewegungsapparat abgedeckt. Es kann sein, dass Referenten untereinander die Teilbereiche bei den Terminen getauscht haben. Warum es eine 2. Anwesenheitslisten gibt/gab war bis heute in Abklärung. Erklärung Standortleitung: Es wurde versehentlich ein falsches Datum seitens der Referentin Mag. RF übernommen. Frau RF hat am 22.06. unterrichtet. Hr. Y am 08.06. statt der im Lehrplan vermerkten Mag. XXXX. Diese konnte spontan wegen Ihrer starken gesundheitlichen Probleme nicht unterrichten. Herr Y konnte kurzfristig einspringen und den Unterrichtstag übernehmen.“ Vorgelegt wurde eine Rechnung vom 19.7.2017 über einen Betrag von 2.980,00 Euro an das AMS ORT betreffend den Kursteilnehmer VN-Sohn NN-KM für den Kurs „Dipl. Fitness- und GesundheitstrainerIn", Kursdauer 01.06.2017 bis 01.03.2018 jeweils Donnerstag von 9:00 bis 16:30 Uhr. Die Anmeldung zum Kurs erfolgte laut vorgelegtem Scan am 29.6.2017, welches Datum auch als Start-Datum eingetragen wurde. Laut Teilnehmerliste ist VN-Sohn NN-KM im August 2017 wegen Unfall ausgestiegen laut E-Mail der Mutter. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2019 wurde der Bf. Folgendes vorgehalten: „ Im vorgelegten Akt finden sich zwei widersprüchliche Teilnahmebestätigungen des AMS. In der Bestätigung vom 20.4.2018 wird erklärt, Ihr Sohn habe sich vom 1.6.2017 bis 27.7.2017 in Ausbildung an der Vitalakademie befunden und der Lehrgang, welcher bis 1.3.2018 gedauert hätte, sei am 27.7.2017 abgebrochen worden. In der zweiten Teilnahmebestätigung vom 27.4.2018 wird erklärt, ihr Sohn habe von 1.6.2017 bis 9.8.2017 an einer Ausbildung teilgenommen. Die reguläre Ausbildungsdauer sei bis 1.3.2018 gewesen. Diese sei jedoch auf Grund der Verletzung vorzeitig abgebrochen worden. Der August 2017 sei "unterrichtsfreie Zeit" gewesen. Einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 21.8.2017 zufolge, sei ihr Sohn ab 9.8.2017 bis voraussichtlich 22.9.2017 arbeitsunfähig gewesen. Dem Ambulanzbefund vom 9.8.2017 zufolge hat sich Ihr Sohn das Kniegelenk ausgerenkt und es wurde ihm im Spital wieder eingerenkt. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Eine zwingende Notwendigkeit des Abbruches der Ausbildung aufgrund dieser Tatsache ist nicht ersichtlich, eine entsprechende sportärztliche Untersuchung ist soweit ersichtlich nicht erfolgt. Da nicht bekannt war, in welcher Form die Ausbildung durchgeführt wurde, habe ich einerseits die Inhaberin des Betriebes, in welchem das Praktikum absolviert wurde und den Betrieb, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Auskunftsersuchen und die erteilten Auskünfte habe ich beigelegt. Unter den jeweiligen Auskunftsersuchen sind die Antwortschreiben und die vorgelegten Unterlagen abgeheftet, wobei die folgenden Auskunftsersuchen mit einem orangen Zettel markiert wurden. Dem Finanzamt wurde Parteiengehör eingeräumt. Dieses geht nun nicht mehr davon aus, dass eine Ausbildung in entsprechender Intensität vorliegt, die einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermitteln würde. Was den Lehrgang selbst anbelangt, so erfolgte die Anmeldung durch Ihren Sohn verspätet, nämlich erst am 29.6.2017. Der Unterricht erfolgte einmal wöchentlich für 8 Stunden, im August wären zwei Termine vorgesehen gewesen. Prüfungen hat Ihr Sohn nicht abgelegt.

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Normen und Schlagworte

AusbildungVitalakademieFitness- und Gesundheitstrainer

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104618/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104618.2019
Stammnummer
127820
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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