RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104618/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104618/2019vom 28.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 2. Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Beilagen) ist es daher erforderlich, dass die Ausbildung die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Dies ist gegenständlich aufgrund des Unterrichts an nur einem Tag der Woche jedoch nicht der Fall. Ein Thema für die "Diplomarbeit" wurde nicht eingereicht, sodass auszuschließen ist, dass Ihr Sohn sich bereits darauf vorbereitet hat. Das Praktikum (laut Fitness-Studio) bzw. die Arbeitserprobung (laut AMS) unterscheidet sich nicht wesentlich vom Besuch eines Fitness-Studios. Die Aussage, Herr NN-KM wolle sich den Beruf des Fitnesstrainers und alles, was dazugehört anschauen und ob eine Ausbildung in Frage kommt, lässt darauf schließen, dass eine ernsthafte Absicht, diesen Beruf zu erlernen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass keine festgelegten Verpflichtungen bestanden und Ihr Sohn auch nicht als Trainer eingesetzt wurde. Dies entspricht einem typischen "Schnuppern" und nicht einer Arbeitserprobung im eigentlichen Sinn. Abgesehen davon umfasste die Arbeitserprobung nur eine Woche im August und wurde die Vereinbarung von beiden Parteien für eine Dauer von fünf Tagen (7.8.2017 bis 11.8.2017) zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als Ihr Sohn bereits im Krankenstand war (Patellaluxation am 9.8.2017). Selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihr Sohn ursprünglich den Plan hatte, den Lehrgang bis zum Ende zu besuchen, ist doch für die gegenständlichen Monate eine Belastung nicht in jenem Ausmaß nachgewiesen, welches erforderlich wäre, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er nach Abschluss des Präsenzdienstes am 6.5.2017 vom 7.5.2017 bis 11.8.2017 durchgehend Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, wodurch er zum Ausdruck brachte, dass er dem Arbeitsmarkt für eine Vermittlung zur Verfügung steht. Sie können noch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung nehmen und ihr ergänzendes Vorbringen durch entsprechende Unterlagen untermauern.“ Die Bf. nahm dazu wie folgt Stellung: „Sie schreiben, dass es zwei widersprüchliche Teilnahmebestätigungen von der Vitalakademie gibt. Dies ist dem Institut deshalb passiert, da VN-Sohn nicht mit dem Namen NN-KM, sondern NN-KV geführt wurde. Sie können meinem Mailverkehr entnehmen, dass ich der Vitalakademie am 11.8.2017 gemeldet habe, dass VN-Sohn einen Unfall hatte und zu diesem Zeitpunkt unklar war, ob er die Ausbildung abschließen wird können. Dass VN-Sohn erst am 5. Kurstag (also am fünften Donnerstag) eingestiegen ist, liegt daran, dass mein Sohn sowohl einen Job in diesem Bereich gesucht hat und über die Jugendstiftung versucht hat, über einen Betrieb die Lehrausbildung zu machen, als auch unklar war, ob über das AMS die Ausbildung gefördert werden würde. Da sich kein Betrieb gefunden hat, erfolgte eine Mailanfrage an Fr. RF von der Vitalakademie. Diese hat VN-Sohn zugesichert, dass er noch einsteigen kann und die versäumte Zeit nachholen muss. Er konnte sich auch keine weiteren Fehlstunden „leisten“, da mindestens 80 % Anwesenheitspflicht war. Wie Sie auch einer Bestätigung der Vitalakademie entnehmen, muss man bei dieser Ausbildung mit einem Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden rechnen - die Ausbildung endet ja mit einer Lehrabschlussprüfung. Mit meinen beigelegten Bestätigungen (die dem Finanzamt bereits im Juli 2017 vorgelegt wurden und aufgrund dieser Bestätigung auch die Familienbeihilfe anerkannt wurde), möchte ich die Aussage widerlegen, dass das Finanzamt nun nicht mehr davon ausgeht, dass eine Ausbildung in einer entsprechenden Intensität vorliegt, die einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermitteln würde. Außerdem hat VN-Sohn Lehrbücher angekauft, die nicht gerade billig waren. Auch das zeigt, dass er seine Ausbildung sehr ernst nahm (siehe Beilage)! Da VN-Sohn diese Ausbildung sehr ernst nahm und in der Ausbildung als Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer auch 80 Einheiten Berufspraktikum gefordert wurden, bzw. für die LAP mindestens 16 Monate facheinschlägige Praxis, hat er sich bereits während der Ferienzeit (ausbildungsfreie Zeit), einen Praktikumsplatz gesucht und auch gefunden, damit er das Erlernte bereits umsetzen kann und für die Zukunft eventuell schon einen Job hat und dann durch das Praktikum im Job die LAP absolvieren kann. lm beigelegten Schreiben sehen Sie, dass es sich bei diesem Praktikum sehr wohl um eine festgelegte Verpflichtung handelte - das Praktikum war für die Ausbildung, bzw. LAP gefordert. VN-Sohn hat alles getan, um das im Lehrplan Geforderte schnellstmöglich umzusetzen. Bezüglich der Fragen, die Herr AP1 beantwortet hat, kann ich auch ein Mail vom 4.7.2017 vorlegen, in dem ich die Anfrage stellte, wie die Voraussetzungen für die LAP wären. Hier sind 16 Monate facheinschlägige Praxis gefordert, die VN-Sohn bereits in den Ferien begonnen hatte um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Wenn ich z.B. Frage 8 herausnehme, wurde diese von Herrn AP1 mit Nein beantwortet. Frau Schreiner teilte mir im Mail mit, dass diese für AbsolventInnen des Lehrganges Dipl. Fitness- und Gesundheitstraining der Vitalakademie entfällt, da dies bereits mit dem Lehrgang zur Gänze abgedeckt ist. Ihrem Schreiben entnehme ich auch, dass im August 2 Termine vorgesehen gewesen wären (steht auch im beigelegten Lehrplan), jedoch konnte VN-Sohn diese Termine aufgrund der Fraktur der Kniescheibe nicht mehr wahrnehmen - ist auch auf der Anwesenheitsliste vermerkt, dass ich VN-Sohn mit Mail entschuldigt habe. Sie schreiben auch, dass VN-Sohn ein Thema für die „Diplomarbeit“ nicht eingereicht hat. Das wäre bei der kurzen Dauer der Ausbildung auch noch viel zu früh gewesen. Die Ausbildung hat die volle, bzw. überwiegende Zeit von VN-Sohn in Anspruch genommen (siehe Bestätigung über den Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden durch die Vitalakademie). Im Mail, das ich am 11.8.2017 an Frau RF geschrieben habe, geht hervor, dass VN-Sohn das Arbeitstraining in Betriebsort macht, um Praxis zu erwerben und um einen Job zu bekommen. Frau NN-BI vom Fitnessstudio hat ihnen auch mitgeteilt, dass wir mit der Jugendstiftung in Verbindung waren, damit VN-Sohn schnellstmöglich eine Ausbildung erlangt. Von „Anschauen, ob die Ausbildung in Frage kommt”, war nie die Rede. VN-Sohn hatte den festen Willen, diese Ausbildung mit LAP zu absolvieren. VN-Sohn hat auch unter Aufsicht und auf Anweisung Kurse leiten dürfen und hat diese ihm übertragenen Aufgaben auch sehr ernst genommen. Um die Ernsthaftigkeit herauszustreichen, dass VN-Sohn gewillt war, diese Ausbildung über LAP zu absolvieren, möchte ich mitteilen, dass er an der KÜRZEL (INSTITUTION2) von Juni 2018 bis Jänner 2019 einen Kurs absolviert hat und das Diplom als zertifizierter TRAINER im Jänner 2019 mit Erfolg abgelegt hat. Diesen Kurs haben wir aus eigener Tasche bezahlt. Da die Ausbildung an der Vitalakademie im Jahr 2017 durch das AMS gefördert wurde, hat er für die Zeit der Teilnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, deshalb war er beim AMS gemeldet. Somit ist auch Ihre Aussage wiederlegt, dass „für die gegenständlichen Monate eine Belastung nicht in jenem Ausmaß nachgewiesen ist, welches erforderlich wäre, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.” Eine durch das AMS geförderte Ausbildung setzt eine Vormerkung für die Dauer der Ausbildung beim AMS voraus. In dieser Zeit ist man in Ausbildung und steht dem Arbeitsmarkt für eine Vermittlung nicht zur Verfügung, da ein positiver Abschluss das Ziel ist. Das Praktikum war von 7.8.2017 — 11.8.2017 geplant. Aufgrund einer schräg vertikalen Fraktur der Kniescheibe und eines ausgeprägten Knochenmarködems, sowie eines Gelenksergusses und Weichteilödems, Zerrungen und Überdehnung der Bänder, die sich VN-Sohn im Praktikum am 9.8.2017 zugezogen hat, wurde das Praktikum beendet und VN-Sohn krank geschrieben (Befund beiliegend). Per Mail habe ich am 11.8.2017 Frau RF über den Unfall informiert, da war noch nicht klar, was genau passiert war. VN-Sohn wurde im Krankenhaus in der Steiermark auch nicht geröntgt, sondern nur die Kniescheibe wurde eingerichtet. Eine genaue Diagnose konnte das Krankenhaus deshalb nicht stellen. Es wurde uns gesagt, dass wir dies selbst organisieren müssen. Somit konnte ich Frau RF von der Vitalakademie erst verspätet darüber informieren, dass es sich um eine Fraktur handelte und sowohl ARZT1 in ARZT1-ORT, als auch ARZT2 in ARZT2-ORT, den VN-Sohn privat aufsuchte, mitgeteilt haben, dass aufgrund der Fraktur und aufgrund der Dehnung der Bänder eine Weiterführung der Ausbildung für zumindest ein Jahr nicht möglich sei, da es sonst zu keiner Heilung kommt und die Kniescheibe immer wieder „heraus springt” und diese dann operativ befestigt werden müsste, wenn sich VN-Sohn nicht daran hält. Das war der Grund, dass die Ausbildung abgebrochen wurde. lch hoffe, diese Ausführungen sind für Sie ausreichend, um die Familienbeihilfe für September 2017 für VN-Sohn NN-KM anzuerkennen.“ Die Bf. legte einige bereits im Akt abgelegte Unterlagen noch einmal vor, außerdem folgende weiteren Beweisstücke: Vorgelegt wurde ein Kostenvoranschlag der Vitalakademie vom 26.6.2017 an den Sohn der Bf. für eine Ausbildung zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer, für die Ausbildungsdauer vom 1.6.2017 bis 1.3.2017, Donnerstag jeweils von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Als wöchentlicher Zeitaufwand war „mind. 20 Stunden“ angegeben, als Umfang: 248 Einheiten Unterricht, 100 Einheiten Trainerkompetenzmodule mit Video-Learning, Präsentationstechniken, Marketing, Kommunikation recht. Grundlagen, 20 Einheiten Peergroup, 80 Einheiten Berufspraktikum, 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit. Die Prüfungen sollten am 15.2.2018 bzw. 1.3.2018 erfolgen. Für die Erlangung des Diploms seien von den Teilnehmern jeweils 80 Einheiten Praktikum zu absolvieren, sowie eine Diplom-Projektarbeit von ca. 30 bis 50 Seiten zu verfassen. Die o.a. Kriterien seien bis spätestens 6 Monate nach erfolgter Abschlussprüfung zu erbringen. Als Gesamtkosten wurde ein Betrag von 2.980,00 Euro ausgewiesen. Skripten und Videos in digitaler Form sowie Prüfungsgebühren seien jeweils im Preis enthalten. Vorgelegt wurde weiters eine Rechnung von 6.7.2017 über einen Betrag von 197,04 Euro. Die Rechnung wurde gelegt für Unterlagen für Energetiker/in nach TCM & emotionaler Balance, Unterlagen für Ernährungstrainer/in, Präsenzlehrgang - Unterlagen für Dipl. Fitnesstrainer und Gesundheitstrainer/in + Basis für Dipl. Personal Fitnesstrainer/in und Dipl. Sport-Mentaltrainer/in. Die Unterlagen wurden ausgedruckt und in Ordnern geliefert. Vorgelegt wurde ein Schreiben von NAME-StL vom 4.7.2017 an die Bf. mit folgendem Inhalt: „Gebucht ist momentan der Lehrgang für den Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer. Soll ich Ihnen über dieses eine Bestätigung schreiben? Bezüglich LAP: Informationen der Wirtschaftskammer über den Aufbau der Lehrabschlussprüfung Fitnessbetreuer/-in: o Theoretische Prüfung: Angewandte Mathematik, Fachkunde o Entfällt für Absolventinnen des Lehrganges Dipl. Fitness- und Gesundheitstraining der Vitalakademie. Dies ist bereits mit dem Lehrgang zur Gänze abgedeckt! o Entfällt für Lehrlinge mit pos. facheinschlägigen Berufsschulabschluss o Praktische Prüfung: Prüfarbeit, Fachgespräch o Kein Erlass möglich Abschluss-Voraussetzungen o Mind. 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule o Positive schriftliche Modulprüfungen o Mündliche und praktische Abschlussprüfung Nachweis über 16 Monate facheinschlägige Praxis Zulassungsbedingungen für die ausnahmsweise Zulassung zur LAP o Mind. 16 Monate facheinschlägige Praxis (Praxis kann in mehreren Betrieben gesammelt werden) o Wenn diese Praxiszeit vorhanden ist, kann der Prüfungswerber den Antrag auf ausnahmsweise Zulassung mit allen erforderlichen Nachweisen zur LAP stellen. (ist auf der 2. Seite am Formular beschrieben) (kostenpflichtig mit dzt. EUR 30,00; dieser Betrag ist umgehend nach Erhalt vom Prüfungswerber zu begleichen). o Antragsformular ist unter wko.at als Download verfügbar Anrechnung von bestimmten Vorbildungen: o Nur über die Prüfungsstelle der WKO möglich; dies kann nur mit Zeugnisnachweisen erfolgen Prüfungsort: o Kandidat kann prinzipiell frei entscheiden, wo er die LAP ablegen möchte (z.B. Salzburg, Linz). Bescheid der Zulassung ist der Lehrlingsstelle vorzulegen, wenn nicht in OÖ zur LAP angetreten wird.“ Vorgelegt wurde eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Bruck, Eisenstadt Oberwart vom 17. August 2017, in welcher für NN-KM VN-Sohn ein Bezug von Juni 2017 bis März 2018 ausgewiesen wurde. Vorgelegt wurde weiters ein Befund des Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik ARZT1-ORT vom 12.8.2017 über ein MR des linken Kniegelenks mit folgender Diagnose: „ZWD: Patellaluxation Nativröntgenbilder liegen nicht vor. Knochenmarksödem an der anterolateralen Circumferenz des lateralen Femurcondyls wie bei Zustand nach lateraler Patellaluxation. Auftreibung des Retinaculum patellae mediale ohne nachweisbare Ruptur. Verdacht auf schräg vertikale Fraktur des medialen caudalen Abschnittes der Patella mit ausgeprägtem Knochenmarksödem. Ausgeprägter Gelenkserguss. Distorsionsveränderungen des Ligamentum retinacula patellae laterale mit inhomogener Auftreibung. Ansonsten der Bandapparat intakt. Kein weiteres Knochenmarksödem. Die Menisci intakt. Deutliches paraartikuläres Weichteilödem. Zur Beurteilung der ossären Strukturen der Patella bei therapeutischer Konsequenz ergänzendes CT möglich. Bilder zum Befund: KNIE Ll“ Vorgelegt wurde der Mailverkehr zwischen der Bf. und Mag. Elke RF. Mit Mail vom 11.8.2017 teilte die Bf. Mag. RF mit, VN-Sohn habe im Fitnessstudio in Betriebsort ein Arbeitstraining gemacht, einerseits um Praxis zu erwerben, andererseits um einen Job zu bekommen. Am 9.8.2017 um ca. 18:00 habe er sich beim Aerobic die Kniescheibe ausgerenkt, sei ins Spital gebracht worden mit dem Verdacht, dass auch die Bänder gerissen seien und Knochen abgesplittert sei. Nun müssten sie das MR abwarten. Mit Mail vom 11.8.2017 teilte Mag. RF der Bf. u.a. mit, dass im Lehrgang die Praktika ja erst richtig beginnen. Sie hoffe für VN-Sohn, dass sich alles noch zum Guten wende, damit er mitmachen könne. Mit Mail vom 15.8.2017 teilte die Bf. Mag. RF mit, dass VN-Sohn sich eine Fraktur an der Kniescheibe und ein Knochenmarksödem zugezogen habe, Zerrungen und Überdehnung der Bänder. Er könne froh sein, dass nichts gerissen sei. Mindestens vier Wochen eine Schiene und Schonhaltung. Am 21.8.2017 hätten sie einen Termin bei einem Spezialisten/Chirurgen. Bei diesem möchte die Bf. abklären, wie die Zukunft für VN-Sohn aussehe. Sie melde sich wieder bei Mag. RF. Die Bf. legte keine weiteren Mails und Befunde vor. Sachverhalt und Streitpunkte: Strittig war zunächst, ob der Sohn der Bf. im Beschwerdezeitraum eine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes absolvierte oder nicht. In der Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt, wobei für den Monat September keine Berufsausbildung angenommen wurde. Die Bf. vertrat die Auffassung, dass ihr die Familienleistungen zustehen, weil ihr Sohn im September Krankengeld bezogen habe und aus Gründen, auf welche dieser keinen Einfluss gehabt habe, die Ausbildung nicht abschließen habe können. Laut Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat der Sohn der Bf. von 7.11.2016 bis 6.5.2017 den Präsenzdienst geleistet und anschließend vom 7.5.2017 bis 15.6.2017 Arbeitslosengeld und vom 16.6.2017 bis 11.8.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, bezogen. Vom 12.8.2017 bis 22.10.2017 bezog er Krankengeld und anschließend vom 23.10.2017 bis 25.10.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. In den Zeiten, in welchen er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezog, war er Arbeitssuchend gemeldet. Ab Juni 2017 besuchte der Sohn der Bf. einen "Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer/in“ bei der Vitalakademie, einer privaten Bildungseinrichtung der "XY GmbH", welche ihren Sitz in Linz hat. Der Kursort war in STADT. Der Lehrgang richtete sich laut vorgelegten Unterlagen an alle Personen, die sich durch eine Zusatzqualifikation neue berufliche Chancen sichern möchten. den Lehrabschluss Fitnessbetreuer/in anstreben. sich beruflich neu orientieren und haupt- oder nebenberuflich als selbständige/r Fitness und Gesundheitstrainer/in arbeiten möchten. sich umfassendes Grundlagenwissen aufgrund von persönlichem Interesse aneignen möchten. Als Lehrinhalte, welche in Modulen vermittelt werden sollten, wurde Folgendes angeführt: Basiswissen Mensch - Aufbau und Anatomie des menschlichen Körpers Spezielle Trainingslehre Kraft und funktionelles Training Spezielle Trainingslehre Ausdauer & Laufschule, Radschule, Nordic Walking Spezielle Trainingslehre Koordination & Sensomotorik Sporternährung Als Lehrinhalte außerhalb des Unterrichts wurden angeführt: Praktische Umsetzung/Peergruppen (100 Einheiten - 1 EH = 45 Minuten) in Form eines Praktikums, maximal 20 EH in Peergruppentreffen (gemeinsames Üben des Gelernten mit anderen Kursteilnehmern) Diplomarbeit: ein nach wissenschaftlichen Kriterien gefertigtes Schriftstück, welches 30 - 50 Seiten umfasst. Das während des Lehrganges mit der Lehrgangsleitung vereinbarte Thema konnte theoretischer Natur sein als auch praktische Fallbeispiele beinhalten. Die Arbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren. Videos Trainerkompetenz: Die Teilnehmer/innen eines Diplomlehrganges erhielten Videos mit folgenden Inhalten: Präsentationstechniken & Kommunikation & Gesprächsführung, Marketing & Dienstleistungsentwicklung, rechtliche Grundlagen. Diese dienten zur Unterstützung in den Soft Skills und bei der Unternehmensgründung. Als Voraussetzung für die Zuerkennung des Diploms wurde Folgendes angeführt: eine mindestens 80 %ige Anwesenheit bei den Kurseinheiten der Fachmodule, zwei positive schriftliche Modulprüfungen, eine mündliche und praktische Abschlussprüfung, eine positive Beurteilung der Diplomarbeit, ein Nachweis über 100 EH praktische Umsetzung/Peergruppen. Bei Fehlen der Diplomarbeit und des Nachweises über die Praktische Umsetzung werde ein Zertifikat ausgestellt. Laut Bf. suchte ihr Sohn einen Job in diesem Bereich. Er habe über die Jugendstiftung versucht, über einen Betrieb die Lehrausbildung zu machen, was jedoch nicht gelungen sei. Es sei daher Kontakt mit Fr. RF von der Vitalakademie aufgenommen. Diese habe zugesichert, dass der Sohn der Bf. noch einsteigen könne und die versäumte Zeit nachholen müsse. Er hätte sich auch keine weiteren Fehlstunden „leisten“ können, da mindestens 80 % Anwesenheitspflicht war. Laut vorgelegten Unterlagen fand der Lehrgang einmal in der Woche in Form eines Präsenzlehrganges von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt. Die Diplomarbeit konnte bis zu einem halben Jahr nach Abschlussprüfung abgegeben werden. Nur im Fall einer Bildungskarenzmaßnahme waren die Diplomarbeit und die praktische Umsetzung bis zum Kursabschluss zu absolvieren. Für den Lehrgang wurde ein "Gesamtumfang" von 1.046 Einheiten (à 45 Minuten) angesetzt, der sich wie folgt zusammensetzte: 348 Einheiten Unterricht (inklusive 100 EH Videounterricht), 348 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit, 100 Einheiten Praktische Umsetzung (davon bis zu 20 EH Peergruppentreffen). Ob und in welchem Umfang der Sohn der Bf. am Videounterricht teilgenommen hat, kann nicht festgestellt werden, weil die Vitalakademie dazu keine Aufzeichnungen führte und die Bf. keine Angaben dazu machte. Eine objektive Überprüfung war daher nicht möglich. Vom 1. bis 23. August waren keine Präsenzveranstaltungen vorgesehen. Laut STL handelte es sich dabei um keine Freizeit, weil in dieser Zeit häufig die Praxis erledigt oder aktiv an der Diplomarbeit gearbeitet wird. Am 24. August und am 31. August, jeweils ein Donnerstag, waren Präsenzveranstaltungen am Kursort vorgesehen. Dass der Sohn der Bf. an der Diplomarbeit gearbeitet hat, wurde nicht behauptet und ist daher nicht anzunehmen. Laut Bf. wollte ihr Sohn in der Woche vom 7.8.2017 bis 11.8.2017 (Montag bis Freitag) ein Berufspraktikum bei einem Betrieb in Betriebsort absolvieren. Die Aussagen der Inhaberin des Betriebes "FIRMA-ORT", VN-BI NN-BI und der Bf. sowie die vorgelegten Unterlagen sind widersprüchlich. Laut VN-BI NN-BI war ein "Praktikum" geplant, bei dem sich der Sohn der Bf. "den Beruf des Fitnesstrainers anschaut, was alles dazu gehört und ob eine Ausbildung in Frage kommt." Es gebe keinen Vertrag, nur eine Praktikumsvereinbarung. Es habe keine Anwesenheitspflichten gegeben, doch habe man die Anwesenheitszeiten dem AMS ORT bestätigen müssen, da das Praktikum von diesem ausgegangen sei. Der Sohn der Bf. habe "keine Verpflichtungen" gehabt und habe sich alle Bereiche im Studio ansehen können und alle "Trainingseinheiten ausprobieren" können. Er sei anwesend gewesen, wenn die Trainer die Trainingseinheiten absolvierten, durfte dabei zusehen und auch mitmachen, "damit er es auch aus der Sicht des Kunden sieht". Die Bf. erklärte hingegen, von „Anschauen, ob die Ausbildung in Frage kommt”, sei nie die Rede gewesen. Ihr Sohn habe den festen Willen gehabt, diese Ausbildung mit LAP zu absolvieren. Er habe auch unter Aufsicht und auf Anweisung Kurse leiten dürfen und habe diese ihm übertragenen Aufgaben auch sehr ernst genommen. Während die Bf. hier von einer Ausbildung mit Lehrabschlussprüfung ausgeht, erklärte Mag. AP1, dass "Herr NN-KM nicht den Lehrabschluss für den Lehrberuf des „Fitnessbetreuers“ angestrebt hat". Die Ausbildung an der Vitalakademie hätte daher nicht mit einer Lehrabschlussprüfung geendet. Für einen Lehrabschluss wären laut Bf. auch 16 Monate Praxis erforderlich gewesen, d.h., ein Lehrabschluss während des Kurses wäre auch aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Für das absolvierte Praktikum wurde eine "Vereinbarung - Arbeitserprobung" für den Zeitraum von 7.8.2017 bis 11.8.2017 für ein Ausmaß von 36 Stunden pro Woche vorgelegt. Das Formular enthält den Satz "Das Arbeitsmarktservice erwartet sich vom Arbeitserprobungsbetrieb/der Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle der Eignung ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird". Es handelt sich offenbar um ein vorgedrucktes Formular. Dass tatsächlich die Absicht bestand, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, steht nicht fest. Das Formular wurde im Nachhinein, am 23.8.2017, also bereits nach Abbruch des Praktikums (9.8.2017), vom Sohn der Bf. und vom Betrieb unterschrieben bzw. abgezeichnet. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass die Bestätigung als Nachweis einer Schulung für das Arbeitsamt angefertigt wurde, ist jedoch als Nachweis einer vorher geschlossenen Vereinbarung nicht geeignet. Geht man von der Richtigkeit der bestätigten Zeit aus, war ein einwöchiges Praktikum ohne Entlohnung durch den Betrieb geplant. Der Betrieb bestätigte weiters, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum vom 7.8.2017 bis 9.8.2017 "an einer Ausbildung teilnahm". Das Praktikum wurde unstrittig mit diesem Datum beendet, weil sich der Sohn der Bf. am 9.8.2017 laut Ambulanzbefund eine Patellaluxation links, laut Anamnese nach einem Ausfallschritt, zugezogen hatte. Die Reposition sei in Analgosedierung komplikationslos erfolgt. Es erfolgte zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bis 22.9.2017. Der Krankenstand wurde in der Folge bis 22.10.2017 verlängert. Laut Bf. hätte ihr Sohn aufgrund einer Fraktur und Dehnung der Bänder die Ausbildung zumindest ein Jahr nicht weiterführen können, weil es sonst zu keiner Heilung komme und die Kniescheibe immer wieder "heraus springt". Belegt ist eine Patellaluxation, wobei das Ambulatorium für bildgebende Diagnostik ARZT1-ORT GmbH am 12.8.2017 den Verdacht einer schräg vertikalen Fraktur des medialen caudalen Abschnittes der Patella äußerte. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Laut Mail der Bf. vom 15.8.2017 an Mag. RF hätten die Bf. und ihr Sohn am 21.8.2017 einen Termin bei einem Spezialisten/Chirurgen. Bei diesem möchte die Bf. abklären, wie die Zukunft für VN-Sohn aussehe. Aufgrund der weiteren Aussage der Bf., wonach ihr Sohn die Ausbildung nicht habe weiterführen können und mangels Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die einen anderen Zeitpunkt nahelegen, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung bei der Vitalakademie im August abgebrochen wurde. Laut vorgelegter Bestätigung der Vitalakademie vom 10.9.2018 war der Sohn der Bf. für den Lehrgang zum Dipl. Fitness- und Gesundheitstrainer angemeldet und hat diesen bis 9.8.2017 besucht. Die Bf. hat auch keine weitere Kontaktaufnahme mit der Vitalakademie nachgewiesen, aus welcher ein späterer Abbruch der Ausbildung ersichtlich wäre. Nach Beendigung des Krankenstandes inskribierte der Sohn der Bf. an der Universität in STADT Bachelorstudien der Studienrichtungen STUDR1, STUDR-2 und STUDR3. Im Februar und im März 2018 trat er zu mehreren Prüfungen an, von denen er jedoch nur die Ergänzungsprüfung aus Latein positiv absolvierte. ECTS wurden nicht erworben. Wissensüberprüfungen in Form von sog. Fachkompetenztests betreffend den Lehrgang an der Vitalakademie hätten am 12.10.17 und im Februar 2018 erfolgen sollen. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, 2008/15/0329 mit der dort angeführten Judikatur). Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn hatte. § 2 Abs. 1 FLAG lautet wie folgt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, … Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, 2009/15/0089, unter anderem Folgendes ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098). … Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050). ... Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist aber vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmaßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Feststellungen über Art, Inhalt und Umfang des Lehrganges sind hiezu ebenso unerlässlich wie solche zum Umstand, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen/Hausaufgaben abzulegen sind und auf welche Art und Weise die Vorbereitung hiefür zu gestalten ist. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die geblockte Abhaltung des Ausbildungskurses und dessen Dauer im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Jahr reichen zur Beurteilung, ob eine den Anspruch auf die strittigen Leistungen je Kalendermonat begründende Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, schon deswegen nicht aus, weil die Umlegung der Dauer eines in geblockter Form abgehaltenen Kurses auf ein Jahr nichts über die Ausbildung an sich und deren Intensität pro Kalendermonat aussagt. Zu prüfen ist jedoch auch, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen (laut Ausweis des Verwaltungsaktes vom 22. Oktober 2007 bis 28. November 2007 und vom 31. März 2008 bis 6. Mai 2008) und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat." Auch in seinem Erkenntnis vom 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die angeführten Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um von einer Ausbildung ausgehen zu können, welche einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermittelt: "Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2010/16/0013, und vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2009/13/0127)." Bei dem vom Sohn der Bf. besuchten Lehrgang handelte es sich nicht um den Besuch einer schulähnlichen Institution mit halb- oder ganztägigem Unterricht (vgl. UFS vom 29.8.2008, RV/1506-W/08). Die Beurteilung der zeitlichen Beanspruchung muss daher monatsweise erfolgen. Der Unterricht wurde am Kursort jeweils zu 8 Einheiten geblockt an einem Tag in der Woche von einem privaten Anbieter abgehalten. Eine Einrichtung im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 liegt nicht vor. Der vom Anbieter angegebene und von der Bf. ohne nähere Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse im strittigen Beschwerdezeitraum (August bis September) übernommene Aufwand von 20 Stunden/Woche, ergibt sich aus folgender Berechnung: [Grafik] D.h., es wurden die oben angeführten Einheiten à 45 Minuten, welche während des gesamten Kurses abgearbeitet werden sollten, gleichmäßig auf den Unterrichtszeitraum (von Juni 2017 bis Februar 2018, das sind neun Monate), aufgeteilt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens fällt der intensivste Lernaufwand jedoch unmittelbar vor den Prüfungen an, weil Inhalte, welche vorher erlernt wurden, mit der Zeit wieder in Vergessenheit geraten und bei einem größeren Einsatz vor der Prüfung eher damit zu rechnen ist, dass man sich an das Erlernte erinnert. Die erste Wissensüberprüfung wäre in Form eines sog. Fachkompetenztests am 12.10.17 erfolgt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich der Sohn der Bf. im August bereits intensiv darauf vorbereitet hat. In der Durchschnittsberechnung sind auch 250 Einheiten für die Diplomarbeit enthalten, an welcher der Sohn der Bf. jedoch noch nicht gearbeitet hat. Für August wurden nur beabsichtigte Aktivitäten in Form des aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Praktikums im Ausmaß von 36 Stunden anhand einer nachträglich ausgestellten Vereinbarung belegt. Ferner waren noch zwei Unterrichtstage vorgesehen, welche aufgrund des Krankenstandes nicht besucht wurden. Rechnet man für die 16 Einheiten Unterricht noch ebenso viel Selbststudium hinzu (pro Einheit Unterricht hat der Anbieter des Lehrganges eine Einheit Selbststudium angenommen, wobei auch Prüfungsvorbereitungen eingeschlossen waren, welche gegenständlich nicht anzunehmen sind), so ergäbe sich eine zeitliche Beanspruchung von 36 Stunden und 32 Einheiten (24 Stunden), also weniger als zwei Wochen für den Monat August unter Außerachtlassung des Krankenstandes, wobei das Praktikum auch Training "aus der Sicht des Kunden" umfasste, sich also zumindest teilweise nicht erheblich vom Besuch eines Fitnessstudios aus privaten Gründen unterschied. Eine geplante Beanspruchung der vollen Zeit des Kindes für August, welche nur aufgrund der Verletzung verhindert wurde, wurde daher nicht nachgewiesen. Der Lehrgang wurde im August abgebrochen. Der Sohn der Bf. befand sich daher im September 2017 nicht mehr in Ausbildung. Ab Oktober 2017 war der Sohn der Bf. als ordentlicher Studierender an der Universität STADT in den Studienrichtungen STUDR1, STUDR-2 und STUDR3 inskribiert. Er besuchte daher ab Oktober eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung. Er hat die Zusatzprüfung Latein erfolgreich bestanden und ist im März zu verschiedenen Prüfungen angetreten, die jedoch mit nicht genügend bewertet wurden. Der Beschwerde konnte daher ab Oktober 2017 Folge gegeben werden. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen. Der Rückforderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: [Grafik] Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu klären war. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 28. Februar 2020

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

AusbildungVitalakademieFitness- und Gesundheitstrainer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104618/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104618.2019
Stammnummer
127820
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF