…b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988 für das Jahr 2023 Da nach Abzug der SV-Beiträge die Bemessungsgrundlage den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigt, wird die gesamte, durch den Arbeitgeber im Zuge der Auszahlung einbehaltene Steuer für die sonstigen Bezüge in…
…EStG 1988 und bestimmte Bezüge nach § 67 Abs 5 EStG 1988 neu berechnet werden (Aufrollung sonstiger Bezüge nach § 77 Abs 4 EStG 1988). Bei Nachzahlungen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist zwingend aufzurollen (§ 67 Abs 8 lit c EStG 1988). Allen diesen Aufrollungen gemeinsam ist…
…20. Februar des Folgejahres. Da die Auszahlung der Provisionen (für das Vorjahr) nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgt, ist eine Aufrollung des Vorjahres nicht mehr zulässig. Die Auszahlung stellt eine Nachzahlung eines laufenden Bezuges dar, der - sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt - nach § 67 Abs…
…folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und Bezügen…
…Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag durchgeführt. Laut Dienstgeber - Lohnkonto beträgt die Gesamtsumme der Lohnsteuer für sonstige Bezüge € 1.769,44 und die Gesamtsumme für die Lohnsteuer nach Tarif € 47.119,62 somit insgesamt € 48.889,06. Der Dienstgeberbeitrag beträgt laut Dienstgeber - Lohnkonto…
…kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 Abs 5 Satz 1 EStG). Die Erläuternden Bemerkungen (ErlRV 270 23. GP) führen dazu aus, dass in einer Vielzahl von Fällen laufende oder sonstige Bezüge des Vorjahres - in einem so genannten…
…die Problematik der Rückzahlung eines begünstigt besteuerten Bezuges geht. Zudem hat Doralt in diesem Artikel, was die Nichtanerkennung als rückwirkendes Ereignis betrifft, ausgeführt: „Aus der Entscheidung lässt sich ableiten, dass der VwGH das Gleiche für die spätere Rückzahlung steuerbegünstigter sonstiger Bezüge vertritt“. Auch der Unabhängige…
…sonstige Bezüge (vorheriger und nunmehriger Arbeitgeber) jedoch höchstens im Ausmaß des auf Basis der gesamten laufenden Bezüge ermittelten Kontrollsechstels begünstigt. Der nunmehrige Arbeitgeber hat in diesem Fall bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges das Kontrollsechstel unter Berücksichtigung der Vorbezüge zu ermitteln und gegebenenfalls eine Aufrollung…
…5 leg.cit. bekannt gegeben wurden. (Dieser Betrag ermittelte sich aus Bruttobezügen von 3.276,34 €, von denen sonstige Bezüge im Ausmaß von einem Siebentel, somit 468,05 €, in Abzug gebracht wurden.) Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie…
…einer Aufrollung bzw. Rückverrechnung einer Korrektur zuzuführen. Für die geleistete Rückzahlung (auch wenn diese mehrere Jahre betraf) war aufgrund einer für ganz Österreich gültigen einheitlichen Vorgangsweise ein gesonderter Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen. In diesem Lohnzettel war ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug…
…Zuflusses des sonstigen Bezuges maßgeblich (Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 1 und 2, Tz. 3.5; VwGH 22.12.1993, 90/13/0152). Wenn die Bw. eine neuerliche steuerliche Aufrollung ihrer im Jahr 2007 erhaltenen Bezüge beantragt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Aufrollung der Berechnung…
…im Jahre 2005 einen sonstigen Bezug dar, der mit dem laufenden Tarif zu versteuern ist. Als sonstiger Bezug ist der Betrag von € 5.594,70 gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs 2 EStG 1988 nicht hochzurechnen. Die Aufrollung der Bezüge im Rahmen der Septemberabrechnung…
…des Zeitpunktes des Zuflusses des sonstigen Bezuges maßgeblich (Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 1 und 2, Tz 3.5). Wenn der Bw. beantragt, "eine neuerliche steuerliche Aufrollung" seiner im Jahr 2000 erhaltenen Bezüge durchzuführen, so ist ihm zu entgegnen, dass eine "Aufrollung" der Berechnung des Jahressechstels…
…Um das zu erläutern enthielt dieses Schreiben eine "Kontrollberechnung". Dabei wurden die Bruttobezüge laut Kennzahl 245 des Lohnzettels um die darin enthaltenen Sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge laut Kennzahl 220 des Lohnzettels gekürzt. Diese Differenz dividierte die BW durch 12 und multiplizierte sie…
…Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat…
…wirtschaftliche Gründe vorgenommen und erfolgt die Wiedereinstellung zu geänderten Bedingungen nur vorübergehend (für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr), dann war von vorneherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar. Rz 11071: …
… - der Arbeitgeberin die Möglichkeit, im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu zu berechnen. Dies hat sie - wie Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben haben - auch getan, indem sie die laut Verdienstnachweisen des Jahres 2002 von…
…4.879,44 | Durchschnittssteuersatz demnach 20,65%] | | 20,65% von 10.933,15 | 2.257,70 | Steuer sonstige Bezüge | 88,92 | Einkommensteuer | 2.346,62 | Anrechenbare Lohnsteuer | -332,82 | Festgesetzte Einkommensteuer | 2.013…
…Beurteilung aus der Sicht des Zeitpunktes des Zuflusses des sonstigen Bezuges maßgeblich (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3.5 zu § 67 Abs. 1 und 2). Eine Änderung des Sechstels bei der Veranlagung ist nicht möglich. Eine "Aufrollung" der Berechnung des Jahressechstels ist im Einkommensteuergesetz…
…den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Im gegenständlichen Fall ist das der September mit den bis zu diesem Zeitpunkt bereits zugeflossenen laufenden Bezügen Juli bis September und nicht wie der Bw vermeint Juli bis Dezember. Eine Aufrollung der Berechnung des Jahressechstels im…