…privaten Wohnbereich getrennten Ordination im Souterrain, wo die Patienten empfangen, untersucht, konservativ behandelt und beraten werden, bzw. einen wesentlichen Arbeitsort auch in den Belegspitälern, in welchen er nach seinen eigenen (zwar unprotokolliert gebliebenen) Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung alljährlich viele Male operiert. Der strittige Arbeitsraum…
…erfolgen. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist primär nach dem materiellen Schwergewicht der Tätigkeit festzustellen, lässt sich dieser nicht feststellen nach dem zeitlichen Überwiegen. Der streitgegenständliche Arbeitsraum bzw. Arbeitszimmer in G. liegt somit im Wohnbereich des Bw. und war im Streitzeitraum lediglich mit einer Geheimnummer erreichbar. Lt. Angaben…
…keine Meldungen an das FA. Die Nichtberücksichtigung dieser Ausgaben wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Strittig ist lediglich die Abzugsfähigkeit diverser freiwilliger Kundengeschenke aus Anlass des Vertragsabschlusses oder zu persönlichen Anlässen sowie die Abzugsfähigkeit der Kosten eines freiwillig genutzten Arbeitsraumes im Wohnungsverband. Gemäß § 16 Abs…
…Eigenleistung und Mithilfe der Verwandten erreicht werden können. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 wurde durch die Bw. eine Ergänzung zu obigem Erhebungsbericht eingebracht: 1.) Im zusätzlichen Arbeitsraum, der eine Größe von 12,43 m² aufweise, würden sich nicht mehrere Kleiderkästen und ein Wäscheschrank befinden…
…abzuweisen. Anders stellt sich jedoch die Beurteilung der unter dem Titel "Energie- und Mietkosten" außerdem geltend gemachten Aufwendungen für den vom Bw. als "Arbeitsraum" bezeichneten Wohnungsteil im Ausmaß von 30 m² dar: Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsausgaben. Wie bereits ausgeführt wurde…
…wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Dienstnehmers ortsfest eingesetzt wird. Bei Computern bzw. Notebooks und Filmscannern, die (grundsätzlich) im privaten Wohnbereich des Bw. aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Bw. nachzuweisen oder glaubhaft…
… 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 eine eigene Bestimmung schuf, die auf die steuerliche Entlastung von COVID-19-bedingter beruflicher Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielte. So sind - gemäß § 124b Z 374 EStG 1988 - Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar ab 2020 unter den dort angeführten…
…2 würden den Wohnbereich, ein Schlafzimmer und Nebenräume beinhalten, welche für einen Einpersonenhaushalt durchaus als ausreichend zu bezeichnen seien. Der Zubau eines bestehenden Raumes durch Entfernung einer verdunkelnden Wand und Ersatz durch eine lichtdurchlässige GIasfront ermöglichte erst die Nutzung als Arbeitsraum im Ausmaß von 38…
…untermauert diese Feststellung. Auch die Tatsache, dass sich im gesamten Wohnbereich nach den Ermittlungen des FA bei Wien Energie nur ein Zähler befindet, ist ein Indiz für die weder vorgesehene noch durchgeführte und auch nicht mögliche Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Bereich. In…
… Aufteilungsverbot), dass der Arbeitsraum zumindest nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden muss. Eine allfällige private Nutzung des Raums darf nur von untergeordneter Bedeutung sein (VwGH 28.11.01, 2000/13/0145) Im gegenständlichen Fall kann jedoch den Ausführungen des Bf., dass das Top 17 zu…
…der Bw. den Arbeitsraum für administrative Tätigkeiten sowie Weiterbildung verwendete, an dem Ort zu sehen, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten unmittelbar erfolgt. Dieser Ort ist im Berufungsfall zweifelsfrei außerhalb des Arbeitszimmers gelegen und zwar in den Ordinationsräumlichkeiten des Bw., die immerhin…
…die Bw. den Arbeitsraum für administrative Tätigkeiten sowie Weiterbildung verwendete, an dem Ort zu sehen, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten unmittelbar erfolgt. Dieser Ort ist im Berufungsfall zweifelsfrei außerhalb des Arbeitszimmers gelegen und zwar in den Ordinationsräumlichkeiten der Bw., die immerhin…
…dass die Fläche im Dachgeschoss als Arbeitsraum für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei f-alt diene. Der Arbeitsraum für a werde durch seine Gattin benutzt, die als Prokuristin im Firmenbuch aufscheine. Da es völlig fremdunüblich sei, einem fremden Unternehmen im eigenen Wohnbereich Räume zu vermieten…
…Auch wenn es zutreffen mag, dass Teile der Arbeitsleistungen tatsächlich im Arbeitsraum erbracht werden, so liegt eine berufliche Veranlassung (Notwendigkeit) für die Verrichtung von Arbeitsleistungen im Arbeitsraum nicht vor. Im Rahmen des Vorlageantrages wurde ergänzend eingewendet, dass sich das angegebene Büro außerhalb des Wohnungsverbandes befindet…
…einen Arbeitsraum reduzieren. Das Archiv verbleibe. In den Jahren 1997 und 1998 seien pauschal S 42.000,00 berücksichtigt worden, das entspreche S 3.500,00 pro Monat inklusive Heizung und Strom. - der Privatanteil der Pkw-Kosten sei pauschal mit S 8.000,00 im…
… 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 eine eigene Bestimmung schuf, die auf die steuerliche Entlastung von COVID-19-bedingter beruflicher Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielte. So sind - gemäß § 124b Z 374 EStG 1988 - Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar ab 2020 unter den dort angeführten…
…0173), was im konkreten Fall zweifellos nicht gegeben ist. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 eine vom steuerlichen Arbeitszimmer unabhängige Regelung geschaffen, die auf die steuerliche Entlastung von aufgrund von COVID-19-bedingter beruflicher Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielt…
…als er mit BGBl I 52/2021 mit § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 eine eigene Bestimmung normierte, die auf die steuerliche Entlastung von COVID-19 bedingter beruflicher Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielte. So sind - gemäß § 124b Z 374 EStG 1988 - Ausgaben für ergonomisch…
…1.2004, 2001/14/0004) oder das Büro im Dach- oder Kellergeschoss durch einen Stiegenaufgang und eine gesonderte Türe vom Wohnbereich getrennt ist (VwGH 30.5.2001, 95/13/0292). Ein Arbeitsraum (Büroraum) im Keller des Wohnhauses ist auch dann im Wohnungsverband gelegen, wenn er…
…Der streitgegenständliche Raum sei jedenfalls im privaten Wohnbereich des geprüften Unternehmens gelegen und liege demnach im Wohnungsverband. Nach Ansicht der Abgabenbehörde erfordere die Tätigkeit des geprüften Unternehmers als EDV-Berater neben seinen Büroräumlichkeiten in Wien keinen zusätzlichen Arbeitsraum in seinem privaten Wohnbereich. Hiefür spreche auch…