Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1378-L/02
Arbeitszimmer einer Physiotherapeutin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1378-L/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Physiotherapeutin beinhaltet im Wesentlichen die Behandlung von Patienten, welche in den Praxisräumlichkeiten geschieht. Dass bisweilen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten notwendig sind, macht ein dafür verwendetes Zimmer nicht zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH (etwa das Erkenntnis vom 20.1.1999, 98/13/0132).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Berufungsjahr
sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch solche aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Physiotherapeutin. In
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 146.281,00 S
angegeben. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden unter anderem
folgende Ausgaben geltend gemacht:
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AfA laut
Anlageverzeichnis Anschaffungen 2000 = Nettopreis
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25.619,45 S
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MWSt Computer
4.758,00 S abzüglich Privatanteil 30%: 1.427,40 S
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3.330,60 S
|
MWSt Asphaltierung (vom
betrieblichen Teil)
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4.920,89 S
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Investitionsfreibetrag laut
Anlageverzeichnis
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7.404,00 S
Das eingereichte
Anlageverzeichnis weist unter Gebäudeanteil Praxis folgende Werte
aus:
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Anschaffungsdatum
|
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Anschaffungswert
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AfA %
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AfA 2000
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Restbuchwert
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19.06.1905
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Anschaffungskosten
Praxisanteil Gesamte Wohnfläche 150 m²
davon betrieblich
genutzt: 36,5 m²
ergibt 24% betrieblich
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220.970,96 S
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4
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8.838,96 S
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212.132,00 S
Unter Investitionen auf
Privatgrund werden im Anlageverzeichnis folgende Werte ausgewiesen:
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Anschaffungsdatum
|
|
Anschaffungswert
|
AfA %
|
AfA 2000
|
IFB 9%
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1.2.2000-27.9.2000
|
Asphaltierung, Schotterung,
Tor Vorplatz Haus (gemischt genutzt) davon 24% Anteil
betrieblich
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24.604,49 S
|
4
|
717,49 S
|
5.905,00 S
Auf Grund eines
Ergänzungsvorhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde in
einem Schreiben vom 24. Mai 2001 unter Anderem Folgendes
ausgeführt: Der betrieblich genutzte Teil umfasse die Praxis mit
17,5 m², sowie einen eigenen Vorraum, ein Behinderten-WC und einen
Büroraum - gesamt 36,5 m². Der betriebliche Anteil am
Gebäude sei prozentuell von den gesamten Gebäudekosten berechnet
worden. Die gesamten Kosten des Hauses würden 2,270.249,14 S betragen
(Materialkosten). Davon sei ein m²-Preis in Höhe von 6.054,00 S
errechnet worden: x 35,6 m²=24%.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 13. Juni 2001 wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit 165.163,00 S festgesetzt. Dies
mit folgender Begründung: Bei den zusätzlich zur Praxis
betrieblich genutzten Räumen Windfang und WC sei auf Grund des vorgelegten
Planes anzunehmen, dass es sich offensichtlich nicht um ausschließlich
betrieblich genutzte, sondern um gemischt genutzte Räumlichkeiten handle.
Eine Anerkennung von Aufwendungen für diese Gebäudeteile sei somit
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht zulässig. Betreffend
Büroraum sei festgestellt worden, dass dieser im Wohnungsverband liege. Bei
der Tätigkeit als Physiotherapeutin liege der Mittelpunkt der
Tätigkeit der Verkehrsauffassung nach nicht im Arbeitszimmer und es sei
somit eine Anerkennung von Aufwendungen (Betriebskosten,
Einrichtungsgegenstände, usw.) gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d
EStG 1988 nicht zulässig. Der ausschließlich betrieblich
genutzte Anteil des Gebäudes betrage somit 17,5 m², das seien
11,67%. Die Abschreibung für Abnutzung werde wie folgt
geändert: Gebäudeanteil Praxis: AK 105.845,00 S,
AfA-Satz 2% =2.118,90 S jährlich Investitionen auf
Privatgrund: AK 102.518,74 S+USt=123.022,50 S
(Bemessungsgrundlage Bruttobetrag), davon 11,67%=14.356,73 S - AfA
2%=287,14 S jährlich Betriebs-und Geschäftsausstattung
(AfA PC): AK 28.548,00 S davon 70%=19.983,60 S auf 4
Jahre=4.995,90 S jährlich Der IFB sei entsprechend angepasst
worden. Betreffend Bildung IFB Asphaltierung müsse angemerkt werden, dass
ein IFB in Höhe von 24% der Anschaffungskosten gebildet worden sei, wo nur
9% zulässig seien (IFB Asphaltierung 1.292,11 S, IFB PC
1.798,53 S). Der Gewinn sei entsprechend den oben angeführten
Gründen geändert worden.
Innerhalb offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht mit folgender
Begründung: Bei den betrieblich genutzten Räumen würde es
sich nicht um gemischt genutzte Räume handeln, sondern um abgegrenzte
Bezirke. Man würde gerne zu einer Kontrolle einladen. Der
ausschließlich betrieblich genutzte Teil betrage
24%. Bezüglich der Asphaltierung Vorplatz würden die gesamten
Kosten (inkl.MWSt) 123.022,49 S betragen. Davon 24% betrieblich:
29.525,40 S. Davon 9% IFB: 2.657,00 S
Aus dem eingereichten Plan des
gegenständlichen Hauses geht hervor, dass sich die Praxis
(17,5 m²), die Diele (4,5 m²) und das WC (2,07 m²)
nebeneinander in einem separaten Teil des Hauses befinden. Der
gegenständliche Arbeitsraum (12,43 m²) ist in einem anderen Teil
angesiedelt, der nur über die Wohnräume der Familie erreichbar
ist.
Nach einem Augenschein durch
die Betriebsprüfungsabteilung der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
folgender Erhebungsbericht vom 8. Jänner 2001
ausgefertigt: 1.) Gegenstände in der Praxis: Eine
Doppelliege 1,5 x 2 m, Schreibtisch und Sessel, 1 Bücherregal, 1 Kasten, 1
Sessel (gepolstert) 2.) Die vorhandenen Gegenstände in der Praxis
würden ca. 90% des vorhandenen Platzes einnehmen. 3.) Arbeitsraum:
Zuordnung der Gegenstände zu privater oder betrieblicher Nutzung: Es
sei festgestellt worden, dass der Arbeitsraum überwiegend privat genutzt
werde, da lediglich ein Schreibtisch mit Computer (Sessel) als betrieblich
angesehen werden könnten. Die vorhandenen Kleiderkästen und ein
Wäscheschrank würden privat genutzt werden (Kleidung und private
Bettwäsche). Weiters hätte sich noch eine Sitzgarnitur im Raum
befunden. Während der Nachschau sei vom Gatten der Bw.
ungebügelte Wäsche aus dem Arbeitszimmer getragen worden. Dies sei ein
zusätzlicher Hinweis darauf, dass dieses Zimmer privat genutzt
werde. 4.) Ein Computer würde ohne Probleme in der Praxis Platz
finden. 5.) Durch den vorhandenen Windfang hätte die Praxis einen
eigenen Eingang. 6.) Der Windfang werde nicht privat genutzt, da im
Wohnbereich der Bw. eine Garderobe mit privater Kleidung vorgefunden worden
sei. 7.) Im Haus würden sich 3 WC-Anlagen befinden. 8.) Das
gegenständliche WC sei behindertengerecht ausgestattet (breitere Türe
als üblich und genügend Platz für einen Rollstuhl). 9.)
Die Anschaffungskosten des Hauses würden mit 2,280.249,00 S beziffert
werden. Laut Bauplan hätte das Haus ca. 200 m² Wohnfläche.
Die Anschaffungskosten würden daher als eher niedrig erscheinen. Laut
Angaben des Gatten der Bw. hätte dies nur durch Eigenleistung und Mithilfe
der Verwandten erreicht werden können.
Mit Schreiben vom
21. Jänner 2002 wurde durch die Bw. eine Ergänzung zu obigem
Erhebungsbericht eingebracht: 1.) Im zusätzlichen Arbeitsraum, der
eine Größe von 12,43 m² aufweise, würden sich nicht
mehrere Kleiderkästen und ein Wäscheschrank befinden. Es sei ein
Kasten in der Länge von 2,45 m vorhanden. 2.) Auf die Frage
über die Bettwäsche, die sich in einem Teil des Kastens befinden
würde, sei vom Gatten der Bw. mitgeteilt worden, dass es sich hier um
Leintücher und Polsterüberzüge handeln würde, die zum
Bedecken der Behandlungsliege und zum Überziehen der in der Therapie
vorhandenen Kopfpölster notwendig seien. Da für jeden Patienten aus
hygienischen Gründen eine eigene Garnitur verwendet werde, seien hiervon
Zahlreiche vorhanden. 3.) Die Sitzgarnitur sei eine Couch in der
Länge von 1,80 m. Sie diene der Bw. als Sitzalternative zum
Computersessel. 4.) Die vom Gatten der Bw. weggetragene ungebügelte
Wäsche wären schmutzige Leintücher gewesen, die am Abend zuvor
zum Reinigen hergerichtet worden und am Boden liegen gelassen worden
seien. 5.) Da der Therapieraum mit 17,5 m² gerade die
notwendige Mindestgröße aufweise und aus baulichen Gründen keine
andere Möglichkeit zur Vergrößerung bestanden hätte,
hätte sie einen zusätzlichen Arbeitsraum einrichten müssen. Im
eigentlichen Therapieraum hätte sie den Computer keinesfalls unterbringen
können, ohne sich bei den Therapien maßgeblich zu behindern.
Am
17. Jänner 2002 wurde gegenständliche Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Ergänzungsvorhalt
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 31. März 2003
wurde die Bw. aufgefordert, folgende Fragen im Hinblick auf den als
Arbeitszimmer geltend gemachten Raum zu beantworten: 1.) Welche
Tätigkeiten würden in diesem Zimmer ausgeübt werden und welches
Zeitausmaß würden diese einnehmen? 2.) Wo würde die
nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt werden und wie viele
Wochenstunden sei diese im Jahr 2000 durchschnittlich ausgeübt
worden? 3.) Im Hinblick auf die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit: Wie viele Behandlungseinheiten seien im Jahr 2000 in der Praxis
des Wohnhauses geleistet worden? Welches zeitliche Ausmaß hätten
diese Behandlungseinheiten jeweils eingenommen? 4.) Es sei die
betriebliche Nutzung des gegenständlichen Zimmers ausführlich
darzulegen.
Mit Schreiben vom
15. April 2003 wurde wie folgt geantwortet: 1.) Das
Arbeitszimmer würde von der Bw. benutzt werden für das Schreiben von
Honorarnoten und Befunden, die Vorbereitung auf die Therapie, für
Aufzeichnungen für die Buchhaltung, usw.. 2.) Der Ort der
Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit sei die Fachschule
für Sozialberufe. Die Bw. hätte durchschnittlich 5,25
Unterrichtseinheiten (a 0,45 Stunden) pro Woche gehabt. Dies ergebe eine
Jahresstundenaufwand von 205 Stunden. 3.) Behandlungseinheiten 2000:
Zeitaufwand
|
292 Behandlungen a 25
min.
|
121,67
Std.
|
122 Behandlungen a 40
min.
|
81,34
Std.
|
77 Behandlungen a 55
min.
|
70,59
Std.
|
40 Behandlungen a 70
min.
|
46,67
Std.
|
gesamte Zeit für
Behandlungen ohne Bürozeiten, Vorbereitungen, etc.
|
320,27
Std.
4.) Wie Punkt 1.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Praxisraum, Windfang,
WC Bei den drei als räumliche Einheit zusammengefassten
Zimmern Praxis, Windfang und WC handelt es sich um solche, die durch einen
eigenen Eingang vom übrigen Haushalt der Bw. getrennt und durch diesen
gesondert zu erreichen sind. Diese sind daher nicht als im
Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten iSd § 20 Abs. 2 Z 2 lit d
EStG 1988 anzusehen. Das grundsätzliche Abzugsverbot der anfallenden Kosten
gilt folglich nicht. Die berufliche Nutzung wurde durch den Bericht des
Erhebungsdienstes untermauert. Die funktionale Bestimmung dieser
Räume ist auf die Ausübung von Physiotherapie gerichtet und
hierfür notwendig. Die berufliche Bedingtheit der diesbezüglich
angefallenen Kosten (hier AfA) ist daher belegt, Privatnutzung konnte keine
festgestellt werden. Die Abzugsfähigkeit der für
insgesamt 24,07 m² anfallenden AfA ist daher
gegeben. Arbeitszimmer Im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot iSd § 20
Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988. Das gegenständliche Zimmer ist
abgetrennt von der bestehenden Praxis im Wohnbereich der Familie der Bw.
gelegen. Der Zutritt ist nur über private Räumlichkeiten möglich,
weshalb es auch als im Wohnungsverband gelegen angesehen werden
muss. Dennoch kann die Abzugsfähigkeit der Kosten angenommen
werden, wenn es sich bei diesem Zimmer um den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit handelt (siehe auch VwGH 20.1.1999,
98/13/0132, und 27.5.1999, 98/15/0100). Nach ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichsthofes sind folgende Voraussetzungen zu
erfüllen: Berufsbildbezogene Betrachtung nach der
Verkehrsauffassung Ob ein Arbeitszimmer einen Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt, ist nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, nach dem typischen
Berufsbild zu beurteilen. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin
beinhaltet im Wesentlichen die Behandlung von Patienten, welche in den
Praxisräumlichkeiten geschieht. Dass bisweilen Schreibarbeiten und
Vorbereitungen notwendig sind, macht jedoch ein dafür verwendetes Zimmer
nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeit. Im Hinblick auf Vortragstätigkeit
hat etwa der VwGH wiederholt ausgesprochen (siehe etwa VwGH 20.1.1999,
98/13/0132), dass solche Vor-und Nachbereitungsarbeiten keineswegs den
Mittelpunkt der Kerntätigkeit verlagern können. Das
gegenständliche Zimmer ist daher nicht als Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen, weshalb die
Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Kosten nicht gegeben
ist. Notwendigkeit Wesentliche Voraussetzung ist, dass die
Art und der Umfang der Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig machen
(VwGH 25.11.1997, 93/14/0193, 24.6.1999, 97/15/0070) und dass der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird. Der im gegenständlichen
Zimmer befindliche PC unterliegt laut Angaben der Bw. selbst einer 30%-igen
Privatnutzung. Folglich ist daher davon auszugehen, dass auch eine nicht
unbeachtliche private Nutzung des Raumes vorliegt. Laut
Erhebungsdienstbericht wurden auch private Kleidungsstücke in dem Kasten
aufbewahrt, der sich im Raum befindet. Dem wurde von der Bw. nicht
widersprochen. Auch diesbezüglich ist die private Nutzung
offensichtlich. Wie viel Zeit tatsächlich im gegenständlichen
Zimmer durch die Bw. verbracht wurde, konnte von dieser nicht dargelegt
werden. Die selbständige Tätigkeit umfasste laut deren Angaben
Behandlungszeiten von 320,27 Stunden im Jahr 2000. Dies entspricht einem
wöchentlichen Durchschnitt von 6,16 Stunden. Der Senat geht nicht
davon aus, dass die von der Bw. angegebenen Arbeiten im Arbeitszimmer einen
ebensolchen Stundenaufwand verursachten. Wesentlich wäre, dass die
ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines nur beruflich genutzten
Arbeitszimmers in der Wohnung notwendig macht und aus diesem Grund ein Raum nur
für diese Zwecke eingerichtet wird (VwGH 11.6.1986, 86/13/0017). Von
der Bw. konnten diese Voraussetzungen nicht dargelegt werden. Auf Grund der
niedrigen Wochenstundenanzahl der konkreten Behandlungsarbeit wird nicht davon
ausgegangen, dass die Einrichtung eines eigenen Raumes notwendig
war. Auch aus diesem Grund ist daher der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und die Abzugsfähigkeit der
Kosten nicht gegeben.
Zusammengefasst ist daher von
einer beruflichen Nutzung des Privathauses der Bw. im Rahmen von
24,07 m² auszugehen. Der sowohl von der Bw., als auch
von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht beanstandete
m²- Preis von 6.054,00 S wird übernommen. Die AfA-Basis
beträgt daher 145.720,00 S. 2% von 145.720,00 S ergeben
eine jährliche AfA von 2.914,00 S.
Aspaltierung
Vorplatz Als unstrittige AfA-Basis für die Asphaltierung des
Vorplatzes wird ein Betrag von 123.022,50 S herangezogen. Der
Prozentsatz der betrieblichen Nutzung ergibt sich ebenso unstrittig aus dem
Anteil der betrieblich genutzten Quadratmeter an den 150 m²
Wohnfläche, 24,07 m² entsprechen 16,05%, was wiederum einem
Betrag von 19.745,11 S entspricht. Darauf angewendet der unstrittige
AfA-Prozentsatz von 2% ergibt eine Jahres-AfA von 395,00 S. Da im
Berufungsjahr der Vorplatz erst hergestellt worden ist und laut
Anlageverzeichnis die Anschaffung bzw. Herstellung bis Ende September des
Berufungsjahres angedauert hat, ist lediglich die Halbjahres-AfA
abzugsfähig. Für das Berufungsjahr ergibt sich daher ein
relevanter Betrag von 198,00 S. Folglich ist auch der IFB
mit 9% von 19.745,11 S zu berechnen, was einen Wert von 1.777,00 S
entspricht. Der Einnahmenüberschuss ergibt sich
daher wie folgt:
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Gewinn laut Erklärung
|
146.280,93
|
Differenz AfA Praxisanteil
|
5.924,56
|
Differenz AfA Asphaltierung
|
5.440,38
|
Differenz IFB Asphaltierung
|
4.127,94
|
Differenz AfA PC
|
2.497,70
|
Differenz IFB PC
|
-299,53
|
|
163.971,98
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1378-L/02
- Stammnummer
- 4529
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF