Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2185-W/02
Notwendiges Betriebsvermögen, Arbeitszimmer im Wohnhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2185-W/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Elisabeth Leitner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und/bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. handelt es sich um ein
Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Erzeugung von gewerblichen
Elektroapparaten".
Strittig ist die
Nichtanerkennung einer Liegenschaft in G. als notwendiges Betriebsvermögen
im Sinne des § 4 EStG 1988, welche im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung über die Jahre 1995 bis 1997 betreffend die
Aufwendungen
für
Betriebskosten in Höhe von S 30.458,77, S 27.215,38 und S 52.294,60,
und
Leasing in Höhe von S 122.830,36, S 130.909,08 und S 115.947,--
zuzüglich Vorsteuer nicht
anerkannt wurden. Laut Tz. 23 des Prüfungsberichtes führte die BP wie
folgt aus:
Liegenschaft
in S., H.straße bzw. G.
"A)
Aktenlage:
1.)
Im Einkommensteuerakt befinden sich folgende Hinweise bzw. Bescheide des
Magistrats der Stadt W., jeweiliges Magistratisches Bezirksamt, betreffend
Betriebsstandort des Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauergewerbes,
ausgeübt durch Herrn Ing. K.:
a) Bescheid
vom 13.11.1986 über Standort I.gasse samt Kenntnisnahme der
Verlegungsanzeige an den Standort P.straße;
b) Mitteilung
des Abgabepflichtigen vom 13.8.1986 über Standortverlegung;
c) Bescheid
vom 4.1.1984 über Kenntnisnahme der Standortverlegung von D.straße
nach I.gasse;
d) Verständigung
über Gewerbescheinausfertigung vom 1.2.1982 für Standort
D.straße;
e) Fragebogen
anlässlich Betriebseröffnung vom 19.8.1976 mit Betriebsort
S.gasse;
f) Hinweise
auf eine Betriebsstätte in Niederösterreich sind im Steuerakt nicht
enthalten (Hinweis auf Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des
§§ 119, 120 BAO).
2.)
a) In
den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1993 bis 1997 wurden die
Leasingraten für die Liegenschaft und das Bauwerk als Betriebsausgabe
(Mietaufwand) abgesetzt;
b) eine
Aktivierung der angeblich betrieblich genutzten Grundstücks- und
Gebäudeteile ist
nicht
erfolgt, obwohl die betriebliche Nutzung des Gebäudes lt. Angaben des
Abgabepflichtigen mehr als 39 % beträgt und im vorliegenden Fall eines
Kauf-Leasing-Vertrages die Aktivierung als Betriebsvermögen (im Fall des
Nachweises der tatsächlichen betrieblichen Nutzung) geboten gewesen
wäre.
B)
Feststellungen und Maßnahmen der Betriebsprüfung:
1.)
Augenschein
gem. § 182 Abs. 1 BAO:
Zum
Zweck der Klärung der tatsächlichen Verwendung der Liegenschaft hat am
30. August 1999 in Anwesenheit des Abgabepflichtigen ein Augenschein
stattgefunden. Dabei wurden folgende Beobachtungen gemacht:
a) Beim
Eingang befindet sich weder ein Firmenschild noch ein sonstiger Hinweis auf eine
allfällige geschäftliche Tätigkeit (wie etwa entsprechendes
Schild oder Beschriftung der Gegensprechanlage);
b) Spuren
eines LKW-Verkehrs (Zubringer- oder Abholdienst) wurden auf dem Grundstück
nicht beobachtet;
c) das
Ergebnis der Besichtigung des Kellers und des als "Büroraum" bezeichneten
Zimmers ist in einem Vorhalt an den Abgabepflichtigen (Arbeitsbogen S. 323 oder
327) dargestellt;
d) während
des Augenscheins hat sich kein Dienstnehmer des geprüften Unternehmens im
Gebäude befunden.
2.)
Telefonanschluss:
Im
amtlichen Telefonbuch scheint der Abgabepflichtige mit den Adressen
P.straße (Betrieb) und T.gasse (Wohnung) auf.
Betreffend
die Liegenschaft in S./G. besteht lt. Fernsprechauskunft (eingeholt am
12.4.2000) nur eine Geheimnummer.
3.)
Briefpapier:
Auf
dem vom Abgabepflichtigen verwendeten Briefpapier (Arbeitsbogen Seite 173)
scheint als Adresse nur die P.straße auf.
4.)
Personal:
Auf
Befragen hat der Abgabepflichtige angegeben, dass sich eine Dienstnehmerin ein-
oder zweimal jeweils für einen Tag zur Arbeitsleistung im Haus befunden
hätte. Die vom Personal verrichteten Arbeitsleistungen wurden somit
ausschließlich in den Geschäftsräumen in der P.straße
erbracht.
5.)
Ort der
Durchführung der Betriebsprüfung:
Die
Prüferin hat sich während der Dauer der Betriebsprüfung in den
Geschäftsräumen in der P.straße aufgehalten, wo auch alle
Besprechungen mit dem Abgabepflichtigen und der Steuerberaterin stattgefunden
haben.
Während
der Dauer der Betriebsprüfung hat sich der Abgabepflichtige stets in der
P.straße aufgehalten.
6.)
Beschäftigung
des Abgabepflichtigen:
Der
Abgabepflichtige übt
neben
seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer auch noch folgende Funktionen
aus:
a) Gesellschafter
und Geschäftsführer der Firma M. mit Standort in der
P.straße;
b) Komplementär
der Firma Ing. F., mit Standort in der P.straße;
7.)
Räumliche
Lage:
Das
Objekt befindet sich in G. bei S., ist vom Geschäftsstandort in der
P.straße ca. 15 km (Luftlinie) entfernt, und selbst mit einem Auto nur
schlecht erreichbar.
Der
Abgabepflichtige hat im Bp-Verfahren auch nicht behauptet, dass jemals ein Kunde
oder ein Lieferant das Objekt betreten hätte.
C.
Vorhaltsbeantwortung
vom 14.3.2000 und sonstige Einwendungen des Abgabepflichtigen:
Die
Vorhaltsbeantwortung ist im Arbeitsbogen (Seite 334 bis 337) abgelegt.
Zu
Punkt 2 der Vorhaltsbeantwortung:
a) Das
Vorbringen des Abgabepflichtigen ist insofern widersprüchlich, als ein
eventueller Misserfolg der Firma F. dazu geführt hätte, dass in der
P.straße noch ein zusätzliches Raumangebot entstanden wäre,
sodass in diesem Fall eine Veranlassung, Räumlichkeiten im Haus in G.
eigenbetrieblich zu nutzen, noch geringer gewesen wäre;
b) Wenn
im Leasingvertrag unter Punkt VI/1 davon die Rede ist, dass das Objekt in G.
für private und berufliche Zwecke benützt werden kann, ist das
bloß eine Folge der Anwartschaft auf das Eigentumsrecht (§ 354 ABGB)
und vermag über die
tatsächliche
Nutzung (§ 115 Abs. 1 BAO) überhaupt nichts auszusagen.
c) die
Art der Abrechnung von Strom, Gas, Wasser, Versicherung usw. in der
P.straße ist für die Beurteilung der privaten oder betrieblichen
Nutzung von Gebäudeteilen des Hauses in der G. nicht kausal, weshalb eine
weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gem. § 183 Abs. 3 BAO
wegen Unerheblichkeit unterbleiben kann.
Zu
Punkt 3 der Vorhaltsbeantwortung:
Zeitaufwand
für (Weiter-) Bildung führt nicht zu einer Betriebsstätte, weil
viele Dienstnehmer, Freiberufler und Unternehmer die verschiedensten
Fortbildungsmöglichkeiten nutzen (auch und vor allem in ihrer Freizeit),
ohne dass dies zu steuerlich abzugsfähigem Aufwand für die Nutzung
ihrer Privaträume führen würde.
Zu
Punkt 4 der Vorhaltsbeantwortung:
a) Die
Behauptung, dass laufende Buchungsunterlagen in der G. bearbeitet würden,
steht im Widerspruch zu den von der Prüferin beobachteten Tatsachen: Die
laufende Buchhaltung wird von der Ehegattin des Abgabepflichtigen, Frau K.,
geführt und diese verrichtet ihre Arbeitsleistungen ständig in den
Geschäftsräumen in der P.straße;
b) durch
die Ablage von Buchhaltungsunterlagen und Korrespondenz wird ein
Gebäudeteil noch nicht zu notwendigem Betriebsvermögen;
c) das
Vorbringen betreffend Materiallager, Kleinteile und Festwert ist aktenwidrig,
weil aus der im Steuerakt befindlichen Mitteilung vom 27.8.1993 (Arbeitsbogen
Seite 330 a, b) hervorgeht, dass der Lagerbestand laufend abgebaut
werde;
d) den
Erwägungen der LKW-taugliche Auffahrt, extra breite Kellerstiege, separatem
Eingang mit Doppelflügeltüre, verstärkte Fundamente, bewehrte
Estriche usw. steht die Tatsache, dass der Abgabepflichtige
bisher nicht
einmal behauptet
hat, dass jemals mittels
eines LKWs etwas angeliefert oder abgeholt worden wäre, ebenso entgegen wie
die oben unter Punkt B/1 wiedergegebenen Beobachtungen der
Prüferin;
e) wenn
im Haus G. sieben Werkbänke sowie Maschinen und Messgeräte vorhanden
sind, vermag das an der oben unter Punkt B/6 erwähnten Tatsache, dass der
Abgabepflichtige
nur einen
geringen Bruchteil seiner gesamten
Tätigkeit
zeitlich und sachlich in
Bezug auf seine übrigen geschäftlichen Tätigkeiten gesehen) im
Haus G. ausübt, nichts zu ändern.
D.)
Zusammenfassung
Es
konnte der Prüferin bisher nicht nachgewiesen werden, welcher
konkrete
Auftrag
(Produktion, Verkauf) im Haus G.
bearbeitet bzw. ausgeführt worden wäre.
Die
mangelnde Beschilderung bzw. Kennzeichnung im Zusammenhang mit einer
Geheimnummer sprechen gegen eine nach außen hin in Erscheinung tretende
geschäftliche Betätigung im Haus G. (BFH BStBl 1997 II 12).
Eine
fallweise, gelegentliche, zeitlich zu vernachlässigende betriebliche
Verwendung oder vorübergehende Nutzung von Privatvermögen
begründet jedenfalls kein notwendiges Betriebsvermögen (Doralt,
Kommentar zu § 4 EStG, Tz. 45 ff).
Aufwendungen
für notwendiges Privatvermögen begründen jedoch keinen Abzug als
Betriebsausgabe."
Die
gewinnmindernd geltend gemachten Aufwendungen für Leasing- und
Betriebskosten wurden von der BP in Höhe der Bruttowerte als Entnahmen wie
folgt ermittelt.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Betriebskosten
in S
|
30.548,77
|
37.215,38
|
52.294,60
|
Leasingaufwand
"
|
122.830,36
|
130.909,08
|
115.947,00
|
Vorsteuer
"(Tz. 16)
|
15.601,65
|
22.160,73
|
34.176,99
|
Entnahme
" (brutto)
|
168.980,78
|
190.285,19
|
202.418,59
In der form-
und fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass die
Stellungnahme des Bw. zur Betriebsstätte in G. im Zuge der BP nicht
ausreichend gewürdigt worden wäre. Die Tätigkeit der Firma des
Bw. würde vor allem in der Erstellung von Sonderlösungen im Bereich
der Elektronikindustrie liegen. Zusätzlich würde die Bestückung
von Leiterplatten (L.) für die Fa. F. sowie anderwärtige
Auftragsarbeiten übernommen werden. Es gäbe i.d.R. Einzelaufträge
und keine Serienfertigungen und würden insbesondere die Entwicklungen und
Berechnungen vom Bw. selbst ausgeführt werden.
Die BP hätte (an der
Adresse der Geschäftsleitung) in der P.straße stattgefunden, da der
Bw. auch Geschäftsführer der Firmen F. und M sei, deren Standort
ebenfalls dort wäre. Die Vorjahresunterlagen der Fa. des Bw. wären in
die P.straße gebracht worden, einzelne Unterlagen hätten aus G.
nachgebracht werden müssen. Die Zeiteinteilung des Bw. (und der Gattin des
Bw.) hätte sich nach der Anwesenheit der Prüferin gerichtet.
Zur Vorhaltsbeantwortung vom
14.3.2000 sowie sonstigen Einwendungen des Bw. würde wie folgend zur
Richtigstellung eingewendet:
ad Punkt 2a) Die Wahl
des Standortes P.straße wäre auch nach dem Raumbedarf der zu diesem
Zeitpunkt neu gekauften Anteile an der Fa. F., ausgesucht worden. Wäre der
Erfolg dieses wirtschaftlichen Engagements nicht eingetreten, wäre der
Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin gelöst worden, da die
Produktionsflächen für die Fa. des Bw. zu groß und die Miete zu
hoch gewesen wäre.
ad Punkt 2c) Die Art der
Abrechnung der Energie wäre zur Beurteilung der betrieblichen Nutzung der
Liegenschaft G. unerheblich, und würde wie folgt widersprochen bzw.
eingewendet:
Der Vermieter der Adresse
P.straße hätte im Rahmen der Vertragserrichtung nur einen für
den Verbrauch und die Verrechnung der Energie voll haftenden Einzelunternehmer
anerkannt. Die Belastung mit den Energieaufwendungen wäre daher in voller
Höhe an die Fa. des Bw. erfolgt. Die verbrauchskonforme Verrechnung mit den
Firmen F. und M. wäre erst in einem zweiten Schritt erfolgt und wäre
der gesamte Aufwand weiterverrechnet worden, da bezüglich der Fa. des Bw.
kein Energie- und Heizungsaufwand in der P.straße angefallen wäre.
Dies sei ein deutlicher Beweis,
dass die Erzeugung und Leistungserstellung der Fa. des Bw. nicht in der
P.straße sondern in G. erfolgt wäre.
ad Punkt 3) Für
die Ablehnung der Betriebsstätte G. wäre unrichtigerweise der Begriff
"Zeitaufwand für (Weiter-)Bildung" als Begründung herangezogen worden.
Die BP hätte eine Relation zwischen Betriebsfläche und Umsatz
hergestellt, jedoch hätte dies für Einzelaufträge dieser Art
keine Aussagefähigkeit, sondern wären die erwirtschafteten Gewinne zur
Beurteilung heranzuziehen. Nur die gewinnbringende Leistungserstellung
würde einen entsprechenden Raum benötigen, nicht die
(Weiter)Bildung.
Punkt 4a) Die
Grundaufzeichnungen wären von der Gattin des Bw. in G. geführt worden,
die Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung in der Kanzlei des Steuerberaters. Die
Tätigkeit der Gattin des Bw. am Standort P.straße würde für
die Firmen F. und M. geleistet und an diese weiterverrechnet. Dies sei nicht
ungewöhnlich, da die Gattin des Bw. auch Gesellschafterin der beiden Firmen
wäre.
Punkt 4b) In der
Vorhaltsbeantwortung wäre angeführt worden, dass die Ablage der
Unterlagen ebenfalls in G. erfolgt sei, jedoch wäre nicht behauptet worden,
dass nur die Ablage der Unterlagen erfolgt sei.
Punk 4c) Eine
Mitteilung, auf den Wissensstand zum Zeitpunkt August 1993, würde nicht
zwingend bindend für den Zeitraum 1995 bis 1997 heranzuziehen sein. Die
Ausführungen bezüglich Materiallager würden daher aufrecht
gehalten.
Punkt 4d) Die
betriebliche Nutzung der Räume wäre von Beginn an (Planungsstadium)
vorgesehen und auch immer in den Versicherungsverträgen einbezogen worden.
Die Räume hätten auch den Bau- und Sicherheitsvorschriften
genügt, und wäre die Errichtung einer Lkw-Auffahrt nicht ohne Grund
vorgenommen worden, selbst wenn die Benutzung im Rahmen des Betriebes nicht
täglich gegeben bzw. vorgelegen wäre.
Punkt 4e) Zur
Beurteilung der Betriebsstätte G. wären nur jene Zeiträume
heranzuziehen, welche der Bw. für sein Einzelunternehmen aufgewendet
hätte, nicht jedoch dessen gesamte geschäftliche Tätigkeit. Es
gäbe für die Erbringung der unternehmerischen Leistung keine festen
Dienstzeiten, und hätte der Bw. neben zwei
Geschäftsführertätigkeiten auch einen gut gehenden Einzelbetrieb
geführt. Die verbliebene Zeit für den Einzelbetrieb wäre gering
gewesen, hätte jedoch durch hohen persönlichen Einsatz, Erfahrung,
Bildung, gutem Personal und Verwendung von passenden Maschinen zum Erfolg
geführt. Wenn auch der Bw. nur zwei Nachmittage in G. verbracht hätte,
hätte er doch seine gesamte Leistung eben dort erbracht. Die Dauer und der
Zeitpunkt der geleisteten Arbeit, die Auslastung der Anlagen und Vorrichtungen
in G. hätten sich ausschließlich nach den Erfordernissen der
Auftragslage und Produktion zu richten.
Die Einzelfirma des Bw.
hätte weiters im Auftrag der Fa. F. bestückt, und hätte diese
Bestückungsarbeit viel Platz benötigt, welcher in der P.straße
nicht zur Verfügung gestanden wäre. Für diese Arbeit hätten
die Werkbänke/Labortische gedient, die jedoch nicht in dauernder Verwendung
stehen würden.
Das einzige
Beurteilungskriterium für die betriebliche Nutzung der Anlagen sei lt.
Ansicht des Bw. die mögliche und tatsächliche Nutzung zur Erbringung
einer Leistung für die Einzelfirma des Bw.
Punkt D) Der lt.
Kommentar Doralt zu § 4 EStG angesprochene Sachverhalt betreffend
gelegentliche, zeitlich zu vernachlässigende, betriebliche Verwendung von
Privatvermögen wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es würde
sich keineswegs um Privatvermögen handeln, welches nur für
gelegentlich betriebliche Zwecke genutzt würde.
Die bauliche Ausstattung und
die Einrichtungen würden die eindeutige betriebliche Verwendung erkennen
lassen, und würde es keinen Sinn ergeben, hohe Kosten an Leasingraten
für eine betriebliche Nutzung zu investieren, und nur privat zu
nützen. Der fehlende Hinweis auf eine Betriebsstätte lt. Punkt A1f)
würde zwar der Offenlegungspflicht nicht entsprechen, ebenso die lt. Punkt
A2b) unterbliebene Aktivierung der betrieblich genutzten Teile in G. Die
Finanzbehörde hätte jedoch die tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten und Tätigkeiten heranzuziehen.
Eine zeitliche Vorgabe für
die Erstellung der betrieblichen Leistung müsse jedoch abgelehnt werden.
Der betriebliche Einsatz könne nicht in Stunden oder Minuten gemessen
werden, sondern nur in Relation zur Zeit, die im Betrieb zur Leistungserstellung
insgesamt aufgewendet würde.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
Die Berufung würde
entgegen den Bestimmungen nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO keine Erklärung
enthalten, welche Änderungen beantragt werden würden. Die Berufung
wäre daher verbesserungsbedürftig.
Die Leasingraten wären
bisher mit insgesamt 39,2% als Ausmaß der betrieblichen Nutzung abgesetzt
worden. Es würde sich im vorliegenden Fall um einen so genannten
Kauf-Leasing-Vertrag handeln und die Leasingraten für das Grundstück
als auch das Bauwerk anfallen. Es wäre Aufgabe des Bw. zu erklären,
welcher Anteil dieser Leasingraten als aktivierungspflichtig und welcher Anteil
als abzugfähig anzusehen sei.
ad Punkt 2a)
Kündigung: Die Einwendung, die Betriebsstätte G. wäre
unerlässlich gewesen, da im Falle des Scheiterns der Fa. F. der Mietvertrag
gekündigt worden wäre, sei lt. Ansicht der BP rein spekulativ. Das
Scheitern eines Unternehmens würde allgemeines Unternehmerrisiko
darstellen, dem nicht mit der Errichtung eines dreigeschossigen Wohnhauses
vorgebeugt werden könnte.
ad Punkt 2c) Heizungs- und
Energiebedarf: Die Einwendung, in der Betriebsstätte P.straße
würde kein Energiebedarf bestehen, sei unrichtig, da die angemieteten
Räumlichkeiten sowohl beheizt als auch mit dem nötigen Strom versorgt
werden würden. Die anfallenden Kosten würden jedoch nicht vom
Einzelunternehmer selbst getragen, sondern auf die übrigen Mieter
aufgeteilt. Die Verrechnung und Verteilung von Energie- und Heizungskosten
würde jedoch keinen Beweis dafür liefern, dass dort keine Erzeugung
oder sonstige Leistung erbracht werden würde. Die Behauptung des Bw., die
Leistungserstellung würde in G. erfolgen, hätte jedoch weder durch
anwesende Dienstnehmer, noch Kunden- oder Lieferantenverkehr oder zuordenbare
Umsätze nachgewiesen werden können.
ad Punkt 4a)
Grundaufzeichnungen: Zur Einwendung, dass die Grundaufzeichnungen durch
die Gattin des Bw. geführt worden wären, sei anzumerken, dass sowohl
die Buchhaltung als auch Lohnverrechnung in der P.straße durchgeführt
worden wären, und die sonstigen Grundaufzeichnungen bezüglich Kassa
ebendort aufbewahrt und auch die entsprechenden Online-Verbindungen dort
vorhanden gewesen wären.
Durch die Ablage der
Grundaufzeichnungen in G. würde jedoch kein notwendiges
Betriebsvermögen begründet werden.
ad Punkt 4d) Betriebliche
Nutzung: Die Berücksichtigung einer möglichen betrieblichen
Nutzung in der Planungsphase sei nicht relevant, da für die steuerliche
Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und nicht
auf Absichten oder spekulative Umstände abzustellen sei. Die Errichtung
einer Lkw-Auffahrt unter dem Aspekt "wenn sie irgendwann benötigt wird,
muss sie schon vorhanden sein" sei steuerlich erst ab dem Zeitpunkt der
tatsächlichen Nutzung relevant, und seien diese tatsächlichen
Verhältnisse zu ermitteln.
Der Abgabenbehörde
wäre im Zuge der BP bekannt gegeben worden, dass ein Großteil der
Aufwendungen für Leasing- und Betriebsaufwendungen der privaten
Liegenschaft in G. geltend gemacht worden wären. Laut Aktenlage wäre
nicht ersichtlich gewesen, dass diese Aufwendungen der Liegenschaft in G.
zuzuordnen wären, und wäre auch eine Aktivierung als
Betriebsvermögen nicht erfolgt.
ad Punkt 4c)
Dienstzeiten: Laut Angaben des Bw. würde die private Liegenschaft an
etwa zwei Nachmittagen pro Woche benützt, und würde dies die gesamte
betriebliche Tätigkeit des Unternehmers darstellen.
Eine gelegentliche, zeitlich zu
vernachlässigende betriebliche Verwendung oder vorübergehende Nutzung
von Privatvermögen würde jedoch lt. Kommentar zu EStG, Doralt,
§ 4 EStG, Tz. 459) kein notwendiges Betriebsvermögen
begründen. Würde die gesamte betriebliche Tätigkeit des Bw. im
Privatvermögen ausgeführt, würde die Frage aufgeworfen, wozu die
P.straße als Betriebsstätte angemietet worden wäre.
Anlässlich der BP wäre jedoch festgestellt worden, dass sich der Bw.
überwiegend in der P.straße aufgehalten hätte, mit Ausnahme von
Kundenbesuchen. Auch stünde die P.straße dem Bw. am Wochenende zur
Verfügung, und hätte der Bw. lt. eigenen Angaben ausschließlich
Entwicklungs- und Berechnungsarbeiten ausgeführt. Ein Nachweis für
eine Tätigkeit in G. zur Bestückung von L. hätte nicht erbracht
werden können.
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens wurde in der Folge ein Mängelverfahren nach § 250
BAO durchgeführt, zur Befragung, welche ziffernmäßigen
Änderungen der angefochtenen Bescheide beantragt würden.
Im Zuge der Beantwortung des
Mängelvorhaltes wurde wie folgt bekannt gegeben:
Entgegen der Auffassung der BP
würde die Anerkennung der betrieblichen Nutzung von 39,2 % der
Liegenschaft eingewendet, und die Anerkennung der gesamten Aufwendungen als
Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 120.058,75 sowie Vorsteuer in
Höhe von S 71.939,37 und Leasingaufwand in Höhe von insgesamt S
369.686,44 für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 beantragt.
Zur Stellungnahme der BP
würde vom Bw. wie folgt ergänzend eingewendet:
Die Einzelfirma des Bw.
hätte ursprünglich in einer gemieteten Wohnung in der I.gasse ihren
Firmensitz inne gehabt. Aufgrund zunehmender Betriebsgröße wäre
die Fa. des Bw. im Jahre 1986 in die P.straße übersiedelt und der
Mietvertrag mit dem Liegenschaftsbesitzer Fa. Ke. abgeschlossen worden.
Dieser Mietvertrag wäre
Grundlage für die Energie- und Wasseranschlüsse gewesen. Im Jahre 1987
hätte das Ehepaar K. Mehrheitsanteile an der Fa. F. erworben, wobei der
Standort der Fa. F. aus Platzgründen sowie mangels zusätzlicher
gewerberechtlicher Bewilligungen nicht erweitert hätte werden können.
Durch Zumietung von weiteren Räumlichkeiten in der P.straße ebenfalls
durch den Bw. hätten auch Teilbereiche der Fa. F. übersiedelt werden
können.
Beide Firmen hätten
expandiert, wobei die Fa. F. durch die Anschaffung neuer Maschinen einen sehr
hohen Platzbedarf beansprucht hätte. Da eine Anmietung weiterer
Flächen in der P.straße nicht möglich gewesen wäre,
hätte die Planung des Hauses in G. bereits in der Zeit 1990/1991 begonnen,
und die Absiedlung der Fa. des Bw. notwendig gemacht. Die Fa. F. wäre sehr
anlagenintensiv und würde laufend Neuanschaffungen erfordern, und wäre
bereits ab der Fertigstellung des Kellers und Erdgeschosses in G.
(Fertigstellung des Baues im Jahre 1993) mit der Übersiedlung von Maschinen
und sonstiger Betriebsausstattung begonnen worden. Die Betriebsstätte
wäre jedoch, als einziger Mangel angemerkt, gewerberechtlich nicht gemeldet
worden.
Eine Änderung der
günstigen Mietverträge hätte zudem höhere
Mietvorschreibungen bewirkt. Die Aufwendungen für Miete und Energie
wären somit an die Firmen F. und M. weiterverrechnet worden. Vom Bw. wird
ergänzend angemerkt, dass im Jahre 2000 eine neue Regelung getroffen
hätte werden können, und nunmehr der Standort G. auch gewerberechtlich
verlegt worden wäre.
Weiters wurde wie folgt
Stellung genommen:
ad Punkt 2a)
Kündigung: Die Nutzung der Liegenschaft G. hätte erst nach
Fertigstellung des Gebäudes erfolgen können, die bereits bestehende
Ausstattung jedoch die Nutzung ohne zusätzlichen Aufwand sofort nach Bezug
erlaubt.
Aus den vorgelegten Plänen
würde ersichtlich werden, dass nur der Bereich Keller/Erdgeschoß
für betriebliche Zwecke ausgebaut und genutzt, und das Haus vom Bw. nicht
errichtet sondern geleast worden wäre.
ad Punkt 2c) Heizungs- und
Energiebedarf: Die Tatsache der Weiterverrechnung der Kosten sei ein
eindeutiger Beweis, dass in der P.straße keine betriebliche Tätigkeit
der Fa. des Bw. stattfinden würde, sondern die Aufwendungen des Bw. in G.
angefallen wären.
Es sei weiters für die
Ausübung eines Gewerbes nicht erforderlich, dass Dienstnehmer
beschäftigt würden, ebenso wenig der Kundenverkehr in der
P.straße. Die Kunden des Bw. wären überwiegend aus der
Großindustrie, und daher Kundenbesuche zu machen.
Die Zuordnung von Umsätzen
zu einzelnen Betriebsstätten wären zudem nur für Firmen
größeren Umfanges erforderlich.
ad Punkt 4a) Die Fa. des
Bw. würde auch in G. über Online-Verbindungen verfügen, und
wären auf Wunsch der BP alle Unterlagen in die P.straße gebracht
worden.
ad Punkt 4d) Betriebliche
Nutzung:
a) Eine
betriebliche Nutzung wäre selbstverständlich erst nach Fertigstellung
vorgelegen, die Möglichkeit der betrieblichen Nutzung der Einrichtung erst
ab dem Zeitpunkt des Gebrauches der Betriebsstätte gegeben gewesen. Die
wirtschaftliche Notwendigkeit einer Auffahrt für Klein-LKW sei von der BP
nicht zu beurteilen, und würde diese Auffahrt bei Bedarf
selbstverständlich auch benützt werden.
b) Weiters
wären in der Zeit des gesamten Prüfungsverfahrens alle Unterlagen zur
Verfügung gestanden, Auskünfte erteilt und Kopien von Verträgen
und Belegen angefertigt worden. Der Buchungsvorgang betreffend die
monatlichen Leasingraten wäre persönlich dargelegt worden, und die
Liegenschaft G. als Vertragsgegenstand ersichtlich gewesen. Auch wären die
der BP vorgelegten Listen betreffend "Betriebskosten G." bzw. "Kosten G."
Grundlagen der Bilanzerstellung gewesen, und somit lt. Aktenlage erkennbar
gewesen. Der Benützungsanteil von 39,2 % hätte den endgültigen
Mietaufwand lt. Jahresabschluss ergeben.
Die Aktivierung der
Betriebsstätte als Betriebsvermögen wäre nicht notwendig
erschienen, da das Haus nicht überwiegend für Geschäftszwecke
verwendet worden wäre.
Aufgrund der erforderlichen
betrieblichen Räumlichkeiten hätte sich ein Flächen- und
Betriebsanteil von 39,2 % ergeben, auch wären mangels Endabrechnung
vorläufig die Leasingkosten mit 39,2 % vorgeschrieben worden. Erst nach
Erhalt der Endabrechnung hätte eine definitive Miete vorgeschrieben werden
können.
Für die Steuerpflicht des
Bw. hätte sich durch diese Abrechnungsform keine Auswirkung ergeben, da die
Mieteinnahmen unter Abzug der Betriebskosten als Einkommen versteuert, und in
voller Höhe bei der Fa. des Bw. einen Aufwand darstellen würde, ebenso
betreffend die Umsatzsteuerpflicht.
Unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Verhältnisse sei daher die Betriebsstätte in G. in
typisierender Betrachtungsweise als geschäftsüblich zu betrachten.
ad Punkt 4c)
Dienstzeiten: Die Stellungnahme der BP sei insofern zurückzuweisen,
da die Benutzung an zwei Nachmittagen pro Woche nur als Beispiel angeführt
worden wäre. Die beruflich verbrachte Zeit des Bw., in G. wäre je nach
Auftragslage und Arbeitsanfall unterschiedlich und könnten keine festen
Dienstzeiten angegeben werden.
Bezüglich der
Beobachtungen der BP wird ausgeführt, dass der Bw. seine Zeiteinteilung auf
die BP abgestimmt hätte und die Beurteilung seiner Abwesenheit als
Kundenbesuch willkürlich sei. Auch sei die Annahme der BP, dass die
P.straße jederzeit, auch am Wochenende benützt hätte werden
können willkürlich.
Die Einwendungen, dass die Bw.
die Liegenschaft G. zur Bestückung von L. benötigt hätte,
wäre insofern falsch verstanden worden, als dass der größte Teil
der reinen Bestückungsarbeit derzeit aus Kapazitätsgründen an
geeignete Firmen außer Haus vergeben, und nur gelegentlich eine
Bestückung in G. durchgeführt worden wäre. Diese Vorgangsweise
wäre aus wirtschaftlichen Überlegungen (besserer Ausgleich von
schwankenden Auslastungen und Personalkosten) gewählt worden. Der
Rückschluss, dass kein Dienstnehmer bei der Bestückung anwesend
gewesen wäre, sei zurückzuweisen, da der Bw. selbst die
benötigten L. bestücken könne, auch ohne Personal. Auch wäre
der BP das dazu erforderliche Kleinteillager in G. (und nicht in der
P.straße) gezeigt worden. In G. wären somit hauptsächlich - aber
nicht ausschließlich - Entwicklungsarbeiten und die Prüfung der
angefertigten Geräte durchgeführt worden.
Dazu wäre ein
umfangreicher Messgerätepark nötig und wäre nicht wie die BP
behauptet veraltet, sondern würde dieser dem erforderlichen Umfang eines
Elektronikergewerbebetriebes entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Gebäude kann in
Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten sowohl Betriebs- als auch
Privatvermögen bilden. Bei teilweise betrieblich genutzten
Grundstücken gehört bei § 4 Abs. 1 Gewinnermittlern der
betrieblich genutzte Teil zum Betriebsvermögen. Die Aufteilung unterbleibt
jedoch, wenn einer der beiden Teile (betrieblicher oder privater) nur von
untergeordneter Bedeutung (rd. 20 %) ist.
Bei der Aufteilung des
Gebäudes ist zu beachten, dass Räume bzw. Gebäudeteile, die
gemeinschaftlichen Zwecken dienen, wie Stiegenhaus, Heizraum, Tankraum nicht das
Aufteilungsverhältnis beeinflussen. Gebäudeteile wie Keller oder
abgeschrägter Dachboden, die wertmäßig hinter den anderen
Räumlichkeiten zurückbleiben, sind dabei lt. herrschender Lehre bei
der Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gebäudes nicht mit der
gesamten Nutzfläche, sondern z.B. mit zwei Drittel der Nutzfläche
anzusetzen. Ein nicht genutzter Raum zählt zum Privatanteil des
Gebäudes; ein Vorzimmer wird nach ständiger Rechtsprechung je nach der
überwiegenden privaten oder betrieblichen Nutzung dem Privat- oder
Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. Quantschnigg-Schuh, ESt-HB, Tz 11.3.3 zu
§ 4, VwGH 30.11.62, 1268/61; Hofstätter-Reichel, ESt-Komm., Tz 57 zu
§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Wird nur eine Hälfte einer
Doppelgarage für ein betriebliches Fahrzeug bzw. für andere
betriebliche Zwecke verwendet, ist nur diese Hälfte Betriebsvermögen
(VwGH 12.11.1985, 85/14/0114; Quantschnigg/Schuh, a.a.O. Tz. 11.3.4. zu §
4).
Ein Wirtschaftsgut zählt
also nicht deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht privat
genutzt wird, es ist vielmehr die tatsächlich (überwiegende)
betriebliche Verwendung positive Voraussetzung. Eine zum Erwerb des betrieblich
genutzten Teils eingegangene, auf dem Gesamtgrundstück sichergestellte
Verbindlichkeit ist weiters Betriebsschuld.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ergibt sich weiters, dass eine bloß
vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes vor Beginn der
tatsächlichen Nutzung der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen
nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige bemüht ist, das
Wirtschaftsgut so bald als möglich der betrieblichen Nutzung
zuzuführen (VwGH 13.9.88, 87/14/0162).
ad Kellerräumlichkeiten
betrieblich genutzt)
Im vorliegenden Fall wird
eingewendet, dass die betriebliche Nutzung erst nach Fertigstellung erfolgen
hätte können, und die Möglichkeit der betrieblichen Nutzung ab
Bezug ohne zusätzlichen Aufwand sofort möglich gewesen wäre. Auch
würde die Auffahrt bei Bedarf selbstverständlich benützt werden.
Aufgrund der erforderlichen betrieblichen Räume hätte sich ein
Betriebsanteil von 39,2 % ergeben, und wären mangels Endabrechnung die
Leasingkosten mit 39,2 % vorläufig vorgeschrieben worden.
Der größte Teil der
reinen Werkstückeerzeugung würde derzeit aus
Kapazitätsgründen an anderen Firmen außer Haus vergeben und nur
gelegentlich eine Arbeit in G. durchgeführt. In G. wären in erster
Linie Entwicklungsarbeiten und die Prüfung angefertigter Geräte
durchgeführt worden. Die beruflich verbrachte Zeit in G. wäre
unterschiedlich gewesen, und die Benützung an zwei Nachmittagen pro Woche
nur beispielhaft angegeben worden wäre. Die betriebliche Nutzung der
Räume wäre somit insgesamt von Beginn an vorgesehen gewesen und auch
in den Versicherungsverträgen einbezogen worden. Im Jahr 2000 wäre nun
auch gewerberechtlich der Betriebsstandort nach G. verlegt worden.
Im vorliegenden Fall hatte
somit der Bw. lt. Aktenlage (Bewertungsakt) die Absicht der künftigen
betrieblichen Nutzung. Wenn auch lt. BP keine betriebliche Verwendung erfolgte
bzw. nur die Lagerung von Geräten und Kleinteilen (Kleinteillager)
nachgewiesen werden konnte, dienten die Räumlichkeiten im Keller auch nicht
anderen (privaten) Zwecken. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
VwGH, dass bei einem in Bau befindlichen Gebäude in Zweifelsfällen die
Absicht des Steuerpflichtigen entscheidet, wurde somit die betriebliche Nutzung
der Räume bewirkt. Lt. Bw. handelt es sich um einen umfangreichen
Messgerätepark zur Entwicklung von elektronischen Geräten. Zur
Entwicklung eines elektronischen Gerätes würde auch fallweise eine
Bestückung einer oder mehrerer L. vorgenommen. Lt. vorgelegten Bilanzen
wird weiters im Streitzeitraum 1995 bis 1997 ein konstanter Bestand an Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe in Höhe von rd. S 250.000,-- ausgewiesen. Die
Kellerräume der Liegenschaft sind somit lt. Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates grundsätzlich dem (notwendigen) Betriebsvermögen
zuzurechnen.
Zum betrieblichen
Nutzungsausmaß ist jedoch auszuführen, dass lt. vorgelegten
Planungsunterlagen an die Bewertungsstelle des Finanzamtes neben den beiden
betrieblichen Kellerräumen auch der Vorraum sowie der Heizraum zu 75 % dem
betrieblichen Anteil zugerechnet wurden. Die Räumlichkeiten betreffend
Heizraum beeinflussen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und
herrschender Lehre nicht das Aufteilungsverhältnis, das
Nutzungsverhältnis ist nach der restl. Nutzfläche zu ermitteln.
Weiters stellt der VwGH bei Vorzimmer auf das Überwiegen der betrieblichen
bzw. privaten Nutzung ab. Im vorliegenden Fall sind somit die Kellerräume
betreffend Heizraum und Vorzimmer im Rahmen der Ermittlung des betrieblichen
Ausmaßes nicht bzw. als privates Vermögen zu berücksichtigen.
Die Heizräume im Ausmaß von 7,53 und 17,06 m² wurden somit bzgl.
der Nutzfläche außer Acht gelassen, der Vorraum im Ausmaß von
19,19 m² ist in Anbetracht der angegebenen geringen betrieblichen Nutzung
bezüglich Werkerzeugung außer Haus als überwiegend privat
genutzt zu beurteilen. Die Kellerräumlichkeiten wurden jedoch bei der
Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gebäudes entsprechend der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht mit ihrer gesamten sondern mit nur
75% der Nutzfläche angesetzt. Die Berufung war daher in diesem Punkt
insgesamt teilweise Folge zu geben.
Das Verhältnis
Betriebsvermögen zu Gesamtvermögen beträgt somit rd. 18,5 % und
wurde wie folgt ermittelt:
|
Kellerräume
betrieblich genutzt:
|
45,10
m²
|
"
|
20,77
m²
|
davon
75% von 65,87 m²
|
49,40
m²
|
zzgl.
Garage betrieblich
|
30,87
m²
|
ergibt
betriebl. Nutzung gesamt in m²
|
80,27
m²
|
Kellerräume
privat genutzt: Vorraum
|
19,19
m²
|
"
: Lager
|
15,54
m²
|
"
: Waschkü.
|
24,57
m²
|
davon
75% (von 59,3 m²)
|
44,48
m²
|
zzgl.
Garage privat
|
30,87
m²
|
Erdgeschoss
gesamt (lt. Bewert.stelle)
|
127,86
m²
|
Obergeschoss
gesamt (lt. " )
|
134,28
m²
|
zzgl.
Arbeitszimmer
|
15,98
m²
|
Gesamtausmaß
des Gebäudes lt.
Bewertungsakt:
(ohne gemeinschaftl.
Räume)
|
353,47
m²
|
Gesamtausmaß
des Gebäudes privat lt.
Bewertungsakt:
(ohne gemeinschaftl.
Räume)
|
353,47
m²
|
zzgl.
betriebl. Nutzung gesamt in m²
|
80,27
m²
|
private
und betriebl. Nutzung gesamt
|
433,74
m²
|
Verhältnis
private und betriebl. Nutzung
|
18,5
%
ad
Arbeitszimmer)
Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtungsgegenstände
dürfen gem. § 20 Abs. 1 Zi. 2 lt. d EStG 1988 nur unter besonderen
Voraussetzungen abgezogen werden. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der
betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden und das betrieblich
verwendete Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig sein und
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
betrieblich genutzt werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist aus der
Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen.
Die Beurteilung hat nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung, d.h. nach dem typischen Berufsbild zu
erfolgen. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist primär nach dem materiellen
Schwergewicht der Tätigkeit festzustellen, lässt sich dieser nicht
feststellen nach dem zeitlichen Überwiegen.
Der streitgegenständliche
Arbeitsraum bzw. Arbeitszimmer in G. liegt somit im Wohnbereich des Bw. und war
im Streitzeitraum lediglich mit einer Geheimnummer erreichbar. Lt. Angaben des
Bw. wurden die Buchhaltungsunterlagen in G. aufbewahrt und von der Gattin als
Angestellte des Bw. die Grundaufzeichnungen in G. geführt. Darüber
hinaus wären lt. Berufungsausführungen Arbeiten durch die Gattin des
Bw. in der P.straße für die Firmen F. und M. geleistet und
weiterverrechnet worden. Sie sei auch bei diesen beiden Firmen Gesellschafterin
gewesen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erfordert jedoch die
Tätigkeit der Gattin des Bw. neben den durchgeführten
Buchhaltungsarbeiten am Betriebssitz der Firma des Bw. kein zusätzliches
Arbeitszimmer im neuen Wohnhaus des Bw., auch macht die Aufbewahrung von
Buchhaltungsunterlagen diesen Raum noch nicht zu einem Arbeitsraum im Sinne des
Mittelpunktes der betrieblichen Tätigkeit bzw. notwendiges Arbeitszimmer
nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für die Gattin des
Bw. stand somit ein Arbeitsplatz in der P.straße zur Verfügung, und
erfolgte die Nutzung des Arbeitszimmers in G. somit auch nur im untergeordneten
Zeitausmaß.
Geschäftliche
Besprechungen fanden laut Angaben des Bw. in G. ebenfalls nicht statt bzw.
erfolgten durch des Bw. ausschließlich Kundenbesuche. Lt.
Berufungseinwendungen wären in G. Entwicklungsarbeiten und die technische
Prüfung der Geräte durchgeführt worden. Jedoch handelt es sich
lt. BP um alte Geräte und Maschinen und auch Lagerteile, die lt. Bilanzen
im Streitzeitraum auch in konstanter bzw. unveränderter Höhe angegeben
werden. Auch steht dem Bw. am Betriebssitz ein Arbeitsraum zur Verfügung.
Lt. Bw. wäre weiters der verbliebene Zeitaufwand für den Einzelbetrieb
gering gewesen und z.B. an nur zwei Nachmittagen in der Woche in G. die gesamte
betriebliche Leistung bzw. Leistungszeit erbracht worden, damit würden
jedoch die auswärtigen Arbeitstage am Betriebssitz bzw. durch Kundenbesuche
bei weitem überwiegen. Die Einwendung, dass neben den zeitlichen Leistungen
für den Betrieb zwei Geschäftsführertätigkeiten
überwiegend die geschäftliche Tätigkeit bestimmt hätten,
vermag jedoch nicht zu überzeugen, da eine exakte Abgrenzung der
Arbeitsstunden wohl kaum möglich ist, auch nicht dargelegt wurde und somit
ebenfalls zu keinem eindeutigen Überwiegen der Tätigkeit des Bw. im
Wohnbereich führt, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist somit das
streitgegenständliche Arbeitszimmer im Wohnhaus nach Art der Tätigkeit
als nicht notwendig zu beurteilen, und stellt nicht den Mittelpunkt der
betrieblichen Tätigkeit des Bw. dar. Die Berufung erweist sich daher in
diesem Punkt als nicht begründet.
Die gewinnmindernd geltend
gemachten Aufwendungen für Leasing- und Betriebskosten sind daher lt.
vorliegender Berufungsentscheidung in Höhe folgender Bruttowerte als
Entnahmen zu berücksichtigen.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Betriebskosten
in S
|
14.417,15
|
17.563,38
|
24.679,85
|
Vorsteuer
in "
|
1.566,19
|
4.280,40
|
5.185,47
|
Leasingaufwand
"
|
57.968,41
|
61.781,07
|
54.719,88
|
Vorsteuer
"(Tz. 16)
|
5.796,84
|
6.178,11
|
10.943,98
|
Entnahme
" (brutto)
|
79.748,59
|
89.802,96
|
95.529,18
Die Vorsteuerbeträge lt.
Berufungsentscheidung lauten wie folgt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Summe
Vorsteuerkürzung
|
7.363,03
|
10.458,51
|
16.129,45
|
Differenz
Vorsteuerkürzung zur BP
|
8.238,62
|
11.702,22
|
18.047,54
|
abziehbare
Vorsteuer lt. BP
|
339.417,15
|
290.136,46
|
342.947,81
|
abziehbare
Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
347.655,77
|
301.838,68
|
360.995,35
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden wie folgt ermittelt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Bilanzgewinn
lt. BP
|
1.097.320,--
|
2.162.146,--
|
1.056.655,--
|
abzgl.
Aufwend. privates Wohnhaus lt. BP
|
-168.980,78
|
-190.285,19
|
-202.418,59
|
zzgl.
Aufwend. privates Wohnhaus lt. BE
|
79.748,59
|
89.802,96
|
95.529,18
|
Bilanzgewinn
lt. Berufungsentscheidung
|
1.008.087,60
|
2.061.663,70
|
949.765,40
|
"
gerundet
|
1.008.088,--
|
2.061.664,--
|
949.765,--
|
ergibt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt
|
1.646.138,--
|
2.675.664,--
|
1.654.138,--
Der Berufung
war somit insgesamt teilweise Folge zu geben.
Wien,
30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2185-W/02
- Stammnummer
- 11582
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF