Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. September 1995, GZ. 100/ZK/P-84/58939/95, betreffend Säumniszinsen gemäß Artikel 232 Abs.1und Abs.2 Buchstabe c Zollkodex (ZK), und § 80 Abs.1und Abs…
…899 ZK-DVO. Ausgeführt wurde, dass der mit den gegenständlichen Abfertigungen beauftragten und bisher sehr gewissenhaft arbeitenden Spedition ein bedauerlicher Arbeitsfehler unterlaufen sei. Die Abfertigungen beim Zollamt Klagenfurt Villach hätten keinerlei negative Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt gehabt, die Waren seien ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…keinesfalls unterlaufe. Demnach hätte dieser Fehler nicht passieren dürfen, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch könne dieser Fehler passieren (z.B. so genannte Arbeitsfehler). Auch der Judikatur des EuGH könne entnommen werden, dass die Bejahung einzelner Kriterien nicht automatisch die Annahme der offensichtlichen Fahrlässigkeit rechtfertige. Vielmehr seien…
…die Innehabung der Begünstigungen auf Grund der Bewilligung als zugelassener Versender "grob fahrlässig gehandelt hätte", wird angemerkt, dass auch die Kommission zwischen so genannten "Arbeitsfehlern" und solchen Fehlern mit "Entziehungsabsicht" unterscheide. Im gegenständlichen Fall liege weder eine Entziehungsabsicht noch eine grobe Fahrlässigkeit der Bf. vor…
…wäre kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein aus Deutschland der Ware beigefügt worden. Die Bf sei ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und ihre Tätigkeiten würden nach entsprechenden Verfahrensabläufen abgewickelt und kontinuierlich verbessert. Arbeitsfehler, wie im gegenständlichen Fall, seien aber leider trotzdem nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Die Bf. habe daher nach Entdeckung des Fehlverhaltens die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen. Die einmalige, kurzfristige Auslagerung zwecks Manipulation, wobei das Gut in unmittelbarer Nähe des Zolllagers verblieben sei, sei ein bloß entschuldbarer Arbeitsfehler, stelle aber keinesfalls grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. Witte, Art. 204, Rz…
…VwGH ist bei der Beurteilung der Sorgfalt des Wirtschaftsbeteiligten zwischen einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen", und einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler), abzugrenzen (vgl VwGH 26.02.2004, 2001/16/0005). Die Bf hat nie beabsichtigt, die Warenentgegennahme durch die Warenempfängerin zu überprüfen…
…Motiven. Es spricht somit alles dafür, dass es sich um einen bloßen Arbeitsfehler handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler) im Gegensatz zu einem solchen, der "nicht hätte passieren dürfen" nicht von offensichtlicher Fahrlässigkeit auszugehen (VwGH 26. 2…
…Art. 203 ZK nicht erfüllt sei und auch nach Art. 204 ZK keine Zollschuld entstanden sei, weil lediglich ein bloßer Arbeitsfehler vorliege und deshalb die Heilung nach Art. 859 ZK-DVO zum Tragen komme. Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2015…
…Entgegen bestehender Anweisungen habe der Büroangestellte die Frist nicht notiert, weshalb die Frist nicht überwacht werden habe können und die Beschwerde nicht binnen offener Frist eingereicht worden sei. Dieser Arbeitsfehler, der die fristgerechte Einreichung verhindert habe, sei weder für die Sachbearbeiter noch für die Beschwerdeführerin…
…dass offensichtliche Fahrlässigkeit gegeben sei. Dies bestreite die Bf., da der niederländische Versandschein **** mit der dafür im gVV vorgesehenen Kennung „821" eingetragen worden sei und das Fehlen des T1-Eintrages lediglich einen Arbeitsfehler darstelle. Zudem habe die Bf. den Fehler selbst bemerkt und daraufhin die…
…gegenständlichen Fall die Waren irrtümlich vor der Freigabe durch das Zollamt an den Kunden weitergeleitet worden sind. Dabei habe es sich um einen reinen Arbeitsfehler gehandelt. Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Berufung seien keine Gründe vorgebracht werden…
…Fa. M. GmbH angeführt. Mit Schreiben vom 14.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Angabe eines falschen Empfängers aus einem Arbeitsfehler resultierte; alle im Zuge der Zollabfertigung vorhandenen Papiere lauteten auf den tatsächlichen Warenempfänger aus Ort. Mit Bescheid vom 23. 07.2015, GZ…
…sei kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein aus Slowenien der Sendung beigefügt worden. Die Antragstellerin sei ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und ihre Tätigkeiten würden nach entsprechenden Verfahrensabläufen abgewickelt und kontinuierlich verbessert. Arbeitsfehler, wie im gegenständlichen Fall, seien aber leider trotzdem nicht…