Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200003/2024
Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gem Art 239 ZK; kein Vertrauensschutz für einen nicht sorgfältig handelnden Spediteur im 4200 Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1200003/2024vom 25.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen der ersten Zollanmeldung vom 5. August 2010, bei der die Bf die ***E*** indirekt vertreten hat lag kein Frachtbrief vor; die Lieferung an die vertretene Warenempfängerin wurde nicht nachgewiesen. Hätte die Bf den Empfang der Waren durch die ***E*** überprüft, oder sich um die Vorlage der Frachtbriefe bemüht, wären ihr zumindest die Unstimmigkeiten aufgefallen, die geeignet gewesen wären, bei ihr Zweifel hervorzurufen, ob die Waren von der von ihr indirekt vertretene ***E*** empfangen wurden. In Anbetracht der bereits oben dargelegten Widersprüche in den Verzollungsunterlagen hätte ein sorgfältiger Kaufmann von weiteren Zollanmeldungen für diese Wirtschaftsbeteiligte als indirekter Vertreter unter Anwendung des Verfahrens 4200 abgesehen.
Jedenfalls bei der zweiten und ersten verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung vom 26. August 2010 (MRN ***2***) hätte die Bf Kontakt mit der Warenempfängerin aufnehmen müssen und spätestens zu diesem Zeitpunkt das qualifizierte Bestätigungsverfahren der Stufe 2 durchführen und sich vergewissern müssen, ob die Warenempfängerin existiert und die Waren tatsächlich erhalten würde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der Sorgfalt des Wirtschaftsbeteiligten zwischen einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen", und einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler), abzugrenzen (vgl VwGH 26.02.2004, 2001/16/0005).
Die Bf hat nie beabsichtigt, die Warenentgegennahme durch die Warenempfängerin zu überprüfen. Ihr musste bewusst gewesen sein, dass sie bei dieser Warenempfängerin die tatsächliche Übernahme der Waren und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Einfuhr nicht nachweisen können würde. Dies gilt umso mehr, als ihr die französischen Frachtbriefe nicht vorlagen. Die Vorgangsweise der Bf, die Frachtbriefe nicht einzuholen und eine Prüfung der tatsächlichen Entgegennahme der Waren durch die vertretene Warenempfängerin zu unterlassen, kann nicht als Arbeitsfehler angesehen werden.
Die Unkenntnis über den tatsächlichen Empfänger der Waren führte dazu, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art 7 UStG 1994 nicht nachgewiesen werden konnten. Somit musste die Umsatzsteuerbefreiung versagt werden, zu deren Inanspruchnahme die Bf in weiterer Folge herangezogen wurde.
Der Bf kann als Anmelderin nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen ihrer Vertragspartner auferlegt und ihr faktisch die der Behörde obliegende Kontrolle übertragen werden. Die Bf hat allerdings aufgrund der in ihre Sphäre gelangten Informationen bzw der ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen Maßnahmen unterlassen, die geeignet gewesen wären, die im Beschwerdefall begangene Steuerhinterziehung zu verhindern.
Der Bf ist überdies vorzuwerfen, dass keinerlei Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, die geeignet gewesen wären, das eigene finanzielle Risiko zu minimieren. Dass ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner für die Abgaben des Erwerbers herangezogen werden kann, gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko. Es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken abzusichern (vgl EuGH 14.05.1996, C-153/94, Rz 114; in welchem der verantwortliche Spediteur für die Abgabenschuld des Warenempfängers herangezogen wurde).
Selbst kriminelle Handlungen eines Dritten stellen für den Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich keine besonderen Umstände dar (vgl Deimel in Wolffgang/Jatzke, Unionszollkodex Kommentar, UZK, 2021, Art 120, Rz 35). Der Spediteur hat sohin alle Maßnahmen zu treffen, um sich vor jeglichem Geschäftsrisiko im Zusammenhang mit der Zollabfertigung zu schützen (vgl Summersberger, Vertrauensschutz im Verfahren 42, SWI 2014, 278 [279]).
Der indirekte Vertreter ist durch die Abgabe der Zollanmeldung gemäß Art 201 Abs 3 ZK selbst Zollschuldner, da er gemäß Art 4 Nr 18 ZK als Anmelder gilt. Dadurch haftet er gemeinsam mit dem indirekt Vertretenen als Gesamtschuldner nach Art 213 ZK.
Nach dem Maßstab eines ordentlichen Kaufmannes ist es nicht erklärbar, weshalb die Bf ohne vorherige Kontaktaufnahme und ohne sich von der tatsächlichen Existenz oder der Bonität ihres Vertragspartners zu überzeugen, eine gesamtschuldnerische Verpflichtung eingegangen ist, deren Ausmaß ihren durchschnittlichen Jahresgewinn um das 130-fache sowie ihr Eigenkapital nahezu um das Doppelte überstieg, und erst anlässlich der siebten Zollanmeldung das gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte Bestätigungsverfahren der Stufe 2 durchführt hat.
Die Bf hat es unterlassen, im Speditionsgewerbe übliche Maßnahmen, wie die Notierung der Namen und Kontaktdaten der Fahrer der Frachtunternehmen, zu treffen, um sich im Falle von Unregelmäßigkeiten über den Verbleib der Sendungen informieren zu können, oder zu überprüfen, ob die angemeldeten Waren tatsächlich für den Warenempfänger bestimmt sind. Sie hat es auch verabsäumt, Informationen über den weiteren Transportweg einzuholen, obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Waren nicht direkt an die Warenempfängerin geliefert wurden.
Gerade in Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ein ernsthaftes finanzielles Risiko evident ist, wären entsprechende Maßnahmen geeignet gewesen, das eigene wirtschaftliche Risiko, insbesondere im Hinblick auf mögliche Nachforderungen als Gesamtschuldnerin, zu minimieren. Der Bf waren weder die tatsächliche Warenempfängerin noch deren wirtschaftliche Verhältnisse bekannt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher Kaufmann bei Kenntnis der oben dargestellten Umstände und bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen keine weiteren Zollanmeldungen durchgeführt hätte und es in der Folge zu keinem Steuerbetrug bei diesem Warenempfänger gekommen wäre.
Das Unterlassen der Sorgfaltspflicht eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers war daher kausal für einen Steuerbetrug.
Die Umstände, dass die andere Person als der Steuerschuldner gutgläubig gehandelt hat, indem sie die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet und alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat sowie ihre Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, sind Kriterien, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (EuGH 21.12.2011, C-499/10, Rz 26).
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes hat die Bf aufgrund der dargestellten Umstände nicht alle Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass ihr Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
Die Bf vertrat eine ihr bis dahin völlig unbekannte Warenempfängerin mit Sitz in Frankreich, ohne mit dieser je Kontakt aufgenommen zu haben und gab Zollanmeldungen in indirekter Vertretung ab, obwohl sie wusste, dass sie als indirekte Vertreterin zur Zahlung der EUSt herangezogen werden kann. Die Beförderung innerhalb Frankreichs hat ein ihr unbekannter französische Frächter durchgeführt; Entsprechende Frachtpapiere lagen ihr bei den Zollanmeldungen nicht vor; die Bf hatte keinerlei Kontrolle über die tatsächliche Warenbewegung. In sämtlichen Speditionsbescheinigungen sowie Rechnungen wich die Zustelladresse von der in den Zollanmeldungen abgegebenen Adressen der vertretenen Warenempfängerin ab. Die Widersprüche wurden von der Bf nicht aufgeklärt. Die Bf hat sich weder um die Beschaffung noch um die Kontrolle der Frachtpapiere bemüht. Sämtliche Speditionsbescheinigungen wurden nachträglich erbracht. Die Bf hatte nicht die Absicht jemals den tatsächlichen Erhalt der Waren durch die von ihr indirekt vertretene Warenempfängerin zu überprüfen. Das verpflichtende qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2) wurde erst nach der siebten Zollanmeldung durchgeführt. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie sich davon überzeugen, dass die von ihr Vertretene tatsächlich existierte. Es wurden keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die von ihr angemeldeten Waren Gegenstand eines Steuerbetruges werden. Die Bf hat keinerlei Maßnahmen getroffen, um das Risiko des Heranziehens als Abgabenschuldnerin zu minimieren. Die Bf hat von Beginn an nicht mit der Vorsicht eines ordentlichen Kaufmannes agiert und über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum auffallend sorglos gehandelt.
Die Bf hat durch das aufgezeigte Fehlverhalten das Handeln der Steuerbetrüger erleichtert und damit das Zuwiderhandeln ermöglicht. Die daraus resultierende Abgabenbelastung erweist sich nach Lage der Sache daher nicht als unbillig nach § 83 ZollR-DG.
Die Bf bringt vor, dass ihre Existenz durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet sei. Gemäß § 83 ZollR-DG liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.
Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen (Erlass oder Erstattung) sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.
Die Bf ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen ***V-AG***, internationale Transporte. Sie ist eine als Gesellschaft geführte Zweigniederlassung. Die Muttergesellschaft wie die Bf sind im Konzern der ***Konzern*** eingebunden.
Eine ernsthafte Existenzgefährdung durch die Abgabenbelastung konnte anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Die Nachforderung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 262.532,95 bzw von ca. zwei Millionen Euro, unter Einbeziehung der Nachforderungen aus Parallelverfahren, mag bei einem ausgewiesenen Eigenkapital von rund EUR 179.000,00 und einem durchschnittlichen Jahresgewinn von rund EUR 2.000,00 (ohne Verlustvortrag von EUR 158.000,00) als Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts zu beurteilen sein.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der gesellschaftlichen Verflechtung neben der Einbeziehung der Vermögenslage der ***V-AG*** aber auch zu berücksichtigen, dass die Bf in den Konzern der ***Konzern*** eingebunden ist. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet. Die nachgeforderte Einfuhrumsatzsteuer scheint in der Bilanz der Bf auch in keinem Passivposten auf, sodass davon auszugehen ist, dass insoweit keine entsprechenden Verbindlichkeiten bestehen. Es kann daher nicht von einer negativen Fortbestehungsprognose der Bf ausgegangen werden. Die Lebensfähigkeit der Bf erscheint gesichert, zumal sie trotz der rechtskräftigen Abgabenforderung bereits seit 2016 unverändert fortbesteht. Darüber hinaus wurde von der Geschäftsführung der Bf kein Insolvenzantrag gestellt.
Eine allfällige Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft stellt sich unter diesen Umständen vielmehr als konzerninterne wirtschaftliche Entscheidung dar, zumal die Bf über keine eigenen Mitarbeiter mehr verfügt und nicht operativ tätig ist.
Eine Existenzgefährdung durch die Abgabenbelastung, wie von der Bf vorgebracht, liegt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob ein Unternehmer die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eingehalten hat, ist eine Einzelfallbeurteilung, die aufgrund der Umstände des konkreten Sachverhalts zu treffen ist (vgl VwGH 10.09.2020, Ra 2018/13/0106).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat (vgl VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902 F/2014).
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Das Bundesfinanzgericht weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 25. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200003/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1200003.2024
- Stammnummer
- 151971
- Gültig
- 25.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF