Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200039/2018
Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG iVm § 30 ZollR-DV
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200039/2018vom 29.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Richtigkeit dieser Daten ist für die Abfertigung, die Kontrolle und die Dokumentation von Ausfuhrlieferungen von besonderer Bedeutung. Durch die vorliegende Zollanmeldung wird eine Ausfuhrlieferung iSd § 7 Abs. 1 UStG 1994 dokumentiert. Sie dient damit als Nachweis für die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 UStG 1994 und als Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs. 1 leg.cit. für den in der Zollanmeldung genannten Unternehmer. Zusätzlich kann eine Ausfuhranmeldung gegebenenfalls auch als Nachweis der Rückwareneigenschaft (Art. 203 UZK) Verwendung finden.
Eine korrekte Angabe des Ausführers ist daher eines der wesentlichsten Kriterien bei der Erstellung von Ausfuhrzollanmeldungen.
Auf Grund dieser Umstände besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel, dass der Bf. die Begehung einer Zollzuwiderhandlung iSd Art. 42 Abs. 1 UZK anzulasten ist.
Denn der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung gem. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a UZK für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung verantwortlich. Diese Verantwortung trifft gem. Art. 15 Abs. 2 letzter Satz UZK auch den Vertreter (im vorliegenden Fall also die Bf.).
Hinzuweisen ist auf die Bestimmungen des § 41 zweiter Satz ZollR-DG. Nach dieser Regelung wurde der Bundesminister für Finanzen unter anderem ermächtigt, die von der Festsetzung von Verwaltungsabgaben betroffenen "Zollzuwiderhandlungen" festzulegen. Mit der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV hat der Bundesminister für Finanzen bestimmt, dass u.a. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung der Verwaltungsabgabe und somit einer Sanktion unterliegt.
Es ist somit als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass es sich bei den unrichtigen Angaben der Bf. in der in Rede stehenden Ausfuhrzollanmeldung um eine Zollzuwiderhandlung iSd § 41 ZollR-DG handelt.
Die beschriebene Pflichtverletzung hat auch zweifellos zu einem (in § 41 ZollR-DG geforderten) Verwaltungsaufwand bei der Behörde geführt, zumal das Zollamt - dem diesbezüglichen Abänderungsantrag der Bf. entsprechend - den o.a. Bescheid vom 20.10.2016 zur Richtigstellung der Angaben in der Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK erlassen hat.
Da die Erfüllung des Tatbestandes eines Finanzvergehens die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe ausschließt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Bf. die Verwirklichung eines derartigen Deliktes vorzuwerfen ist.
Dem Antrag der Bf. vom 26.09.2016 auf Abänderung der Zollanmeldung ist zu entnehmen, dass es zu den falschen Angaben versehentlich gekommen ist.
Es liegen nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass die Bf. gegenüber den Zollbehörden die tatsächlichen Verhältnisse bewusst verschleiern wollte, zumal sie in der Zollanmeldung die Nummer der zutreffenden Faktura (mit dem wahren Ausführer) angeführt hat. Nach der Aktenlage fehlt es auch an Anhaltspunkten für das Vorliegen von offensichtlicher Fahrlässigkeit oder gar betrügerischen Motiven. Es spricht somit alles dafür, dass es sich um einen bloßen Arbeitsfehler handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler) im Gegensatz zu einem solchen, der "nicht hätte passieren dürfen" nicht von offensichtlicher Fahrlässigkeit auszugehen (VwGH 26. 2. 2004, 2001/16/0005).
Angesichts dieser Umstände ist das Zollamt im Recht, wenn es im vorliegenden Fall nicht von der Begehung eines Finanzvergehens durch die Bf. ausgeht. Es liegen daher auch aus dieser Sicht die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe vor.
Die Bf. bezeichnet auch in diesem Fall ihren Fehler als bloße Banalität. Daraus erhellt, dass ihr noch immer nicht bewusst zu sein scheint, welch besondere Bedeutung der richtigen Bezeichnung des Ausführers und der von der Bf. vertretenen Person in der Zollanmeldung zukommt.
Die Verhängung einer Sanktion scheint somit gerade im vorliegenden Fall geboten, der von einer Negierung der Tragweite der eigenen Pflichtverletzungen durch die Bf. geprägt ist. Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe kann daher im Streitfall als geeignetes Mittel angesehen werden, um auf eine künftige strikte Beachtung der mit den Bestimmungen des Zollrechts in legitimer Weise verfolgten Ziele durch die Bf. und ihre Mitarbeiter hinzuwirken.
Dies umso mehr, als der Bf. zur Last zu legen ist, innerhalb von zwei Monaten in zwei verschiedenen Zollanmeldungen unrichtigen Angaben zum Empfänger/Versender bzw. zur vertretenen Person gemacht zu haben. Dieser Umstand bestärkt zudem den durch das Vorbringen der Bf. entstandenen Eindruck, dass sie derartige Fehler als völlig unbedeutend erachtet und bei der Erfüllung ihrer Pflichten als Vertreterin im Zollverfahren schon aus diesem Grund nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt.
Daraus folgt wiederum, dass im vorliegenden Fall von einer entschuldbaren Fehlleistung, die zur Abstandnahme von der Verhängung einer Sanktion führen könnte, nicht auszugehen ist.
Zu den übrigen Einwänden der Bf. wird auf die obige Begründung zum Einfuhrfall verwiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen gelten sinngemäß für die vorliegende Beschwerde vom 24.10.2016.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da betreffend die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision als zulässig zu erklären.
Wien, am 29. April 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 42 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 30 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- § 41 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 38 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 139 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 101 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 51 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200039/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200039.2018
- Stammnummer
- 137333
- Gültig
- 29.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF